Nach dem Recht der Europäischen Union der zuständige Leistungsträger eines Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat genau so berücksichtigen, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist. Diese Regelung findet sich in Art.