Bundesagentur für Arbeit erkennt EU-Beschäftigungszeiten zur Berechnung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld an

Staat und Verwaltung
29.03.20092059 Mal gelesen

Nach dem Recht der Europäischen Union der zuständige Leistungsträger eines Mitgliedstaats, soweit erforderlich, die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die ein Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats zurückgelegt hat genau so berücksichtigen, als handelte es sich um Beschäftigungszeiten, die nach den eigenen Rechtsvorschriften zurückgelegt worden sind. Voraussetzung ist, dass der Erwerb, die Aufrechterhaltung oder das Wiederaufleben des Leistungsanspruchs von der Zurücklegung von Beschäftigungszeiten abhängig ist. Diese Regelung findet sich in Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 67 der sog. Wanderarbeitnehmerverordnung (VO (EWG) Nr. 1408/71).

Nach deutschen Recht richtet sich die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um drei Jahre erweiterten Rahmenfrist und dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.

In unserem Fall hatte war unser Mandant vom 01.02.2006 bis zum 31.05.2006 bei einer dänischen Firma beschäftigt. Nachdem er arbeitslos geworden war, hatte ihn die Bundesagentur in einem Schreiben vom 25.02.2008 zunächst selbst auf eine rückwirkend in Kraft getretene Rechtsänderung hingewiesen, wonach sich die Anspruchsdauer bei Berücksichtigung dieser Zeiten verlängern könne und bat ihn um Nachweis seiner Beschäftigungszeit in Dänemark. Nach Erhalt der Unterlagen ging die Behörde aber davon aus, dass unser Mandant dort als freier Handelsvertreter, also nicht in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis tätig gewesen war.

Der Nachweis, dass das Beschäftigungsverhältnis bei dem Dänischen Unternehmen alle Merkmale einer abhängigen Beschäftigung erfüllte, konnte aber gegenüber dem Sozialgericht Hannover geführt werden. Denn er

  • war in den Betrieb eingegliedert,
  • unterlag dem Weisungsrecht des Arbeitgebers,
  • hatte feste Arbeitszeiten,
  • Urlaubsanspruch,
  • Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall,
  • Anspruch auf ein Dienstfahrzeug
  • und war - anders als ein Selbständiger - nicht berechtigt, während der Dauer des Arbeitsverhältnisses für Dritte tätig zu werden.

Gerade der letzte Punkt spricht gegen eine selbständige Tätigkeit. Demzufolge verlangten wir, dass die Bundesagentur die in Dänemark zurückgelegten Zeiten in Anwendung der Bestimmungen der Wanderarbeitnehmerverordnung bei der Ermittlung der Anspruchsdauer berücksichtigt.

Mit Schriftsatz vom 06.11.2008 erkannte die Bundesagentur den Anspruch an. Das Verfahren konnte für erledigt erklärt werden (Sozialgericht Hannover S 9 AL 297/08).