Arzthaftung – Behandlungsfehler einer Radiologischen Praxis - unerkannte Phlegomone im Knochenmark – Schmerzensgeld

Gesundheit Arzthaftung
29.03.20092382 Mal gelesen
Schöpft ein Arzt nicht sämtliche Untersuchungsmöglichkeiten aus, kann dies Schmerzensgeldforderungen begründen, wenn unerkannt gebliebene Erkrankungen zu schweren Beeinträchtigungen führen.

Unser Mandant hatte im Jahr 2000 einen schweren Verkehrsunfall mit einer offenen Fraktur des linken Oberschenkels erlitten. Als die Schmerzen andauerten, suchte er mehrfach ein Krankenhaus auf. Dort stellte man erhöhte Entzündungswerte fest. Das Krankenhaus überwies ihn zur Abklärung an eine Radiologische Praxis. Dort konnte man ein entzündliches Geschehen nicht feststellen, die Beschwerden klangen jedoch nicht ab. In der Folgezeit absolvierte er regelmäßig Krankengymnastik. Bei einem dieser Termine 2001 brach der Knochen ohne äußere Einwirkung erneut. In der MHH stellte man eine Knochenmarkraumphlegmone, eine eitrige Infektion des Knochenmarks fest. Der Knochen musste erneut operativ saniert werden. Es bestand die Gefahr einer Beinamputation. Aufgrund von Bewegungseinschränkung des linken Kniegelenks kam es zu einer Versteifung, die im Rahmen der letzten Operation unter Gewaltanwendung gelöst wurde. Schwerwiegende Beeinträchtigungen blieben zurück. Das linke Bein ist 2 cm zu kurz, das linke Knie kann nicht vollständig gebeugt werden, der linke Fuß ist bis auf ein Kribbeln gefühllos, bei Belastungen bestehen Schmerzen im Knie und im Oberschenkel. Sportliche Betätigung ist ausgeschlossen. Beruflich kann er allenfalls noch sitzende Tätigkeiten ausüben.

Der Mandant leitete zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der Ärztekammer gegen den Träger des Krankenhauses ein. Einen Behandlungsfehler des Krankenhauses schloss die Gutachterkommission aus. Bei der weiteren Frage, ob nicht ein Fehler der Radiologischen Praxis vorlag, waren sich die Gutachter allerdings nicht einig: Der Erstgutachter verneinte dies, ein Zweitgutachter kam allerdings zu dem Ergebnis, dass anhand eines Granulocystenscintigramms ein entzündliches Geschehen in die Differenzialdiagnose hätte mit aufgenommen werden müssen. Der radiologische Befund enthielt dagegen die Anmerkung: "Kein signifikanter Hinweis auf ein Entzündungsgeschehen." Eine kernspintomografische Untersuchung hatte man in der Radiologie unterlassen, obwohl diese Untersuchungsform besonders gut geeignet ist, entzündliche Prozesse auch im Bereich des Knochenmarks zu erkennen.

Vor diesem Hintergrund nahmen wir die Radiologen auf Schadensersatz (Schmerzensgeld) in Anspruch und begründeten dies mit mehreren Behandlungsfehlern: Zum einen wurden die Befunde fehlerhaft interpretiert. Zweitens wurden im Rahmen der Untersuchung die vorhandenen Röntgenaufnahmen nicht angefordert, was zu einer Verbesserung der Diagnostik zwingend erforderlich gewesen wäre. Ein weiterer Behandlungsfehler lag im Unterlassen einer Kernspintomografie. Insbesondere aufgrund der Überweisungsdiagnose "offene Oberschenkelfraktur, fraglicher Infekt der linken Hüfte, Osteomyelitis" bzw. "Ausschluß eines granulocytär entzündlichen Geschehens in der linken osteosynthetisch versorgten Extremität, Zustand nach Polytrauma" hätte sich die Notwendigkeit einer Kernspintomografie förmlich aufdrängen müssen. Das Unterlassen dieser Diagnosemöglichkeit stellte somit ebenfalls einen Behandlungsfehler dar, der ursächlich für den Schaden war. Aufgrund der unzureichenden Diagnostik wurde das Ausmaß der Entzündung und die Markraumphlegmone nicht erkannt. Angesichts des Umfangs des Knochendefektes, den die Medizinische Hochschule Hannover festgestellt hatte, ist davon auszugehen, dass im Jahr 2000 zur Infektion des Markraums gekommen war. Bei ordnungsgemäßer Diagnostik wäre eine rechtzeitige Behandlung möglich gewesen und die zweite Fraktur sowie die daraus resultierenden Folgemaßnahmen und Beschwerden hätten vermieden werden können.

Die Höhe der Forderung von zunächst 17.500,00 EUR wurde mit Hinweis auf ein Urteil des Landgerichts Hannover vom 07.04.1994 (VersR 1995, 787) gerechtfertigt. Darin hatte das Gericht bei Eintritt einer eitrigen Infektion am Oberschenkel nach Marknagelung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein Schmerzensgeld von 30.000,00 DM (= 15.000,00 Euro) zuerkannt. Die Indexanpassung führte zu einer Anhebung auf 17.500,00 Euro. Für die damalige Entscheidung maßgeblich waren die besonderen Umstände, dass ein schwerer Behandlungsfehler vorlag, der dortige Kläger während der Behandlung erhebliche Schmerzen und Beeinträchtigungen erdulden sowie seine Lehre abbrechen und als ungelernter Lkw-Fahrer weiter arbeiten mußte.

Das Landgericht holte zunächst ein Sachverständigengutachten ein und hörte den Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens in der mündlichen Verhandlung zusätzlich an. Dieser bekundete vor dem Gericht, dass das Geschehen für ihn völlig unverständlich sei und ein solcher Fehler nicht passieren darf.

Da das Landgericht den Fall nicht in vollem Umfang mit seiner Präzendenzentscheidung vom 07.04.1997 vergleichen wollte, schlug es ein Schmerzensgeld von 10.000,00 EUR vor. Die Parteien nahmen diesen Vorschlag im Wege des Vergleiches an.

Klageschrift Landgericht Hannover

Terminsprotokoll des Landgerichts vom 11.12.2008

 

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