Gesetzliche Unfallversicherung: Wann ist eine Vorerkrankung für einen bei der Ausübung des Berufs erlittenen Sturz ursächlich? (Bundessozialgericht, Urteil vom 17.02.2009, B 2 U 18/07 R)

Versicherungsrecht
29.03.20092073 Mal gelesen

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 17.02.2009  festgestellt, dass ein Rettungssanitäter durch seinen Sturz bei Ausübung der versicherten Tätigkeit einen Arbeitsunfall als Versicherungsfall erlitten hat. Das LSG Baden-Württemberg hatte zuvor festgestellt, dass er stürzte, während er für einen Rettungseinsatz benötigte Unterlagen holte, und dass es ohne diese versicherte Verrichtung nicht an diesem Ort und zu dieser Zeit zu dem Sturz gekommen wäre. Der Kläger litt unter einem Anfallsleiden als sog. Vorerkrankung. Das LSG habe jedoch - so das BSG weiter - nicht  festgestellt, dass eine mit der versicherten Tätigkeit sachlich nicht zusammenhängende Mitursache für den Sturz vorgelegen habe. Der Kläger hätte zwar ein Anfallsleiden als sog Vorerkrankung. Diese Krankheit wäre aber nur dann eine Mitursache, wenn (im Sinne des Vollbeweises) feststünde, dass sie sich im naturphilosophischen Sinn ursächlich auf den Sturz ausgewirkt hat. Dies hat das LSG nicht festgestellt. Es hat eine Mitursächlichkeit lediglich als möglich erachtet. Eine Vorerkrankung darf aber nur dann in die Zurechnungsprüfung nach der "Theorie der wesentlichen Bedingung", bei der eine Wahrscheinlichkeit des wesentlichen Zusammenhanges ausreicht, eingestellt werden, wenn zuvor (vollbeweislich) festgestellt ist, dass sie besteht und eine nicht hinweg zu denkende Bedingung für das konkrete Unfallereignis geworden ist.

Bundessozialgericht - B 2 U 18/07 R - Terminsbericht 9/09