Der Kampf zwischen Versicherern, Versicherten und Geschädigten ist insbesondere wegen der im Raum stehenden Werte, der Zahl der Beteiligten und sonstig begründeten Unübersichtlichkeiten in besonderer Weise konfliktintensiv. Er ist zudem regelmäßig davon geprägt, dass Sachbearbeiter bei den Versicherungen mit einer sehr bewussten Absicht etwas veranlassen, Leiter der jeweiligen Schadensabteilung oder gar erst später deren Anwälte im Prozess diese Abläufe gegen die Versicherer dann aber nicht gelten lassen wollen, bis hin zum schamlosen Verbiegen von dem, was für die unmittelbar Beteiligten seinerzeit auf der Hand gelegen hat und Motiv und auch regelmäßig Inhalt von deren Kommunikation war.
Gerade in Fällen wo schnell entschieden werden muss oder man da noch glaubt, dass sich die Dinge nicht kritisch entwickeln, passiert dabei aber natürlich oftmals auch vieles mündlich oder in semi-professionellem Austausch, so dass es im Nachgang für denjenigen, der redlich auf vermeintliche Offensichtlichkeiten vertraute, schwierig werden kann, gegen die perfiden Strategien anzukämpfen, die Versicherungsrechtsanwälte sodann entwickeln.
In diesem Kontext ist es von besonderer Wichtigkeit für Geschädigte und Versicherungsnehmer, um sich auf Augenhöhe mit den Prozesstechniken von BLD u.a. auf Seiten der Versicherungswirtschaft zu bewegen, dass man sich die Leitlinien bewusst macht, die im Umgang mit Erklärungen und Handlungen im Zusammenhang mit Schadensfällen entwickelt worden sind.
Ein "kleines Lehrstück" ist wohl ein in sehr bemerkenswerter Weise sezierender Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.08.2008, 19 U 153/08, der erahnen lässt, wie die Versicherung sich da noch versuchte, aus Offensichtlichkeiten herauszuwinden. Der Senat des OLG Frankfurt nutzt dabei zudem die Gelegenheit, Grundsätzliches klarzustellen, ab wann ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzunehmen ist und grenzte es in lesenswerter Weise von Gegenbeispielen ab, die die Versicherung zu ihren Gunsten einwendete. Das OLG führte u.a. aus:
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Die Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses und nicht nur einer Tilgungszweckbestimmung der Beklagten ist vorliegend gerechtfertigt, weil die Beteiligten unter den konkreten Umständen einen besonderen Anlass für den Abschluss eines schuldbestätigenden Vertrages hatten. Vor der Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 20.8.2007 bestand Streit oder zumindest subjektive Ungewissheit über das Bestehen der Schuld und/oder einzelner Positionen (BGH NJW 1995, 960, 961 m. w. N.). Zwar stand die Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherung hinsichtlich des dem Schadensersatzbegehren der Klägerin zu Grunde liegenden Unfallereignisses, das durch ihren Versicherungsnehmer allein verursacht wurde, fest; ungeklärt war jedoch zwischen den Parteien die Erstattungsfähigkeit hinsichtlich der einzelnen Schadensersatzpositionen. Zum Zwecke der Prüfung der Anspruchsberechtigung der Klägerin forderte die Beklagte daher von der Klägerin diverse Unterlagen an. Nach erfolgter Prüfung der von dieser vorgelegten Unterlagen teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 20.8.2007 sodann mit, welche Beträge sie auf die einzelnen genannten Schadenspositionen zahlen werde und fügte hinzu, dass sie den summierten Betrag überwiesen habe. Hinsichtlich weiterer Positionen forderte sie bei der Klägerin weitere Belege an. Dieses Verhalten kann unter Beachtung des Empfängerhorizonts eindeutig nur dahin verstanden werden, dass sich die Beklagte bezüglich ihrer Ersatzverpflichtung in der Weise bewusst festgelegt hat, dass die Haftungsfrage hinsichtlich der einzelnen genannten Schadenspositionen, denen jeweils Erstattungsbeträge zugeordnet wurden, abschließend in der Weise geklärt werden sollte und sie mithin insoweit keine Einwendungen mehr erheben wollte, die ihr zu dieser Zeit bekannt waren oder mit denen sie zumindest rechnen musste (BGH NJW 1973, 39). Gerade der Umstand, dass die Beklagte in ihrem Schreiben vom 20.8.2007 bestimmte einzelne Positionen benennt, diesen konkrete Beträge zuordnet, während sie hinsichtlich anderer Positionen weitere Aufklärung verlangt, zeigt, dass sie die genannten Schadenspositionen für die Zukunft, d h. im Zuge der weiteren Schadensabwicklung dem Streit entziehen wollte. Diese Leistungszusage, die rechtlich als Angebot auf Abschluss eines kausalen Schuldanerkenntnisvertrages zu qualifizieren ist, konnte die Klägerin nach § 151 BGB annehmen. Daran, dass sie dieses Angebot angenommen hat, bestehen schon deshalb keine Zweifel, weil die Beklagte die Leistung der einzelnen Schadenspositionen jeweils in der von der Klägerin begehrten Höhe zugesagt hat.
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Dem kann die Beklagte auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass in der Rechtsprechung Mitteilungen einer Versicherung über Auszahlungssummen in der Regel nicht als Anerkenntnis angesehen werden (vgl. Palandt-Sprau a. a. O. Rn. 10). Den von der Beklagten genannten Rechtsprechungsbeispielen (etwa OLG Celle VersR 2007, 930 ff.; OLG Köln VersR 2003, 95 f.) lag ein Versicherungsverhältnis zugrunde, im Rahmen dessen etwa ein Auszahlungsbetrag aus einer Lebensversicherung mitgeteilt wird oder ohne konkreten Anlass eines zu Grunde liegenden Streitverhältnisses eine Mitteilung oder Auskunft ergeht, hinsichtlich derer ein Rechtsbindungswille fehlt. Im Gegensatz hierzu bestand vorliegend ein Streit oder jedenfalls eine subjektive Ungewissheit über die Frage der Schadensregulierung durch die Beklagte und lag nicht nur eine tatsächliche Auskunft über eine Auszahlungssumme vor, wie die Beklagte meint (vgl. zur Annahme eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses im Zusammenhang mit Erklärungen von Versicherungen in Haftungsangelegenheiten auch OLG Karlsruhe, ZfSch 1999, 350 ff.; KG in KGReport Berlin 1999, 44; OLG Hamm OLGReport Hamm 1997, 245; auch OLG Köln RuS 2006, 376 ff.).
In diesem Kontext sollten auch die Wertungen der Urteile BGH IX ZR 482/00 und BGH IV ZR 293/05 bekannt sein.
Mit BGH IV ZR 293/05 stellte der BGH schon leitsätzlich fest, dass die Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers gegenüber dem Geschädigten dahin zu verstehen ist, dass der Versicherer seinem Versicherungsnehmer gegenüber deckungspflichtig ist und in dessen Namen den Haftpflichtanspruch anerkennt; darin liegt ein beide Rechtsverhältnisse umfassendes, den Versicherer wie den Versicherungsnehmer verpflichtendes deklaratorisches (kausales) Anerkenntnis gegenüber dem Geschädigten. Dies ist für den Geschädigten in besonderer Weise erfreulich, zumal es den Geschädigten sogar selbst dann bindet, wenn er seinerseits dazu keine Deckung im Innenverhältnis hat.
Mit Urteil BGH IX ZR 482/00 stellte der BGH zudem klar, dass die Zahlung eines Haftpflichtversicherers grundsätzlich ein Anerkenntnis zur Lasten des Versicherungsnehmers darstellt. Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schade es auch nicht, dass der Geschädigte misstraut, ohne dass dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, 12. Dezember 1978, VI ZR 159/77, NJW 1979, 866, 867).
Hierneben muss jeder Geschädigte immer aber auch Versicherungsnehmer immer dann, wenn sich ein Versicherer zu zögerlich verhält, die Wertungen von BGH IV ZR 149/03 kennen. Die versicherungsvertraglichen Pflichten für den Versicherungsnehmer sind zwar streng, aber finden ihr Pendant im Pflichtenkreis der Versicherer, dass diese schnell und konsequent handeln müssen, sich zum Schadensfall zu erklären haben, aufklären und positionieren müssen. Fehlt es daran, kommt letztlich auch den Geschädigten, wie dem Versicherungsnehmer zugute, dass der Versicherer sich behandeln lassen muss, als hätte er dem Versicherungsnehmer freie Hand gegeben.
Im Übrigen ist aber per se bei jeder Erklärung eines Versicherungsnehmers einem Geschädigten gegenüber ein strenger Maßstab anzulegen, wie dessen Erklärung auszulegen ist, denn gerade sein Versicherungsschutz reduziert seine Schutzwürdigkeit und lässt annehmen, dass er seine Worte mit hinreichend Bedacht wählt.
Rechtsanwalt
Jörg Faustmann
Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz
...mit außergewöhnlich großer Prozesserfahrung, auch in bestimmten Teilen des Versicherungsrechts (Haftpflicht).