Haftpflicht
Nicht zusammenhängend geregelt.
Als Haftpflicht wird der Schaden bezeichnet, der dem Geschädigten aufgrund eines gesetzlichen Haftungstatbestandes zu ersetzten ist. Hiervon abzugrenzen ist der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vertraglichen Haftung (Schadensersatz statt der Leistung). Die Haftpflicht kann sich auf die Gefährdungshaftung oder die Verschuldenshaftung gründen.
Es bestehen folgende Haftpflichttatbestände:
Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB mit u.a. den folgenden besonderen Haftungstatbeständen
Verkehrspflichten
Arzthaftung
Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines Schutzgesetzes)
Haftung aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers
Haftung aufgrund Aufsichtspflichtverletzung
Haftung für Kinder
Haftung für den Verrichtungsgehilfen
Haftung für den Einsturz eines Gebäudes gemäß §§ 836 ff. BGB
Öffentlich-rechtliche Haftpflichttatbestände:
Haftung für Impfschäden
Versicherungsschutz für Unfallhelfer § 2 Nr. 13 SGB VII
Haftung nach dem Haftpflichtgesetz
Haftung für Schäden durch Kernenergie
Haftung aufgrund eines Fahrzeuges:
Haftung aus der StVO
Haftung aus dem Luftverkehr (Flugreise - Haftung)
Haftung für Truppenschäden (NATO-Truppenstatut)
Haftung der Juristischen Personen
Haftung der nichtjuristischen Personen