Impfschaden
ab dem 01.01.2024: § 24 SGB XIV
Ein Impfschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung durch die Schutzimpfung. Ein Impfschaden liegt auch vor, wenn mit vermehrungsfähigen Erregern geimpft wurde und eine andere als die geimpfte Person geschädigt wurde.
Der Anspruch ist in § 24 SGB XIV geregelt.
Sofern der Impfschaden durch eine Schutzimpfung oder durch eine andere Maßnahme der spezifischen Prophylaxe in den in § 24 SGB XIV aufgeführten Fällen eingetreten ist, hat der Geschädigte wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen der Schädigung einen Anspruch auf eine Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Dabei genügt zur Anerkennung eines Gesundheitsschadens als Folge einer Impfschädigung die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat zu den Voraussetzungen der Anerkennung wir folgt Stellung genommen (LSG Berlin-Brandenburg 11.11.2010 – L 13 VJ 7/07): »Erforderlich ist, dass die schädigende Einwirkung (die Impfung), die gesundheitliche Primärschädigung in Form einer unüblichen Impfreaktion und die Schädigungsfolge (ein Dauerleiden) nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nachgewiesen und nicht nur wahrscheinlich sind (BSG 19.03.1986 - 9a RVi 4/84). Für den ursächlichen Zusammenhang zwischen dem schädigenden Ereignis und der (Primär-) Schädigung sowie zwischen dieser und den Schädigungsfolgen genügt es, wenn die Kausalität wahrscheinlich ist (…). Wahrscheinlich in diesem Sinne ist die Kausalität dann, wenn wenigstens mehr für als gegen sie spricht, d.h. wenn die für den Zusammenhang sprechenden Umstände mindestens deutlich überwiegen.«