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Flugreise - Haftung

Normen

LuftVG

LuftVO

Montrealer Übereinkommen

MontÜbkG

VO 261/2004

VO 785/2004

Information

1 Allgemein

1.1 Anspruchsgrundlagen

Für Rechte des Reisenden bei einer Flugreise bestehen im Wesentlichen folgende Anspruchsgrundlagen:

  • Haftung für Schäden bei der Beförderung von Personen, Reisegepäck oder Gütern:

    Rechte des Kunden bei einem reinen Flugreisevertrag ergeben sich bei Inlandsflügen aus den §§ 44 – 52 Luftverkehrsgesetz und bei grenzüberschreitenden Flügen aus dem Montrealer Übereinkommen, dem Gesetzeskraft zukommt. Es gilt für die Staaten, die das Abkommen ratifizierten haben.

    Das nationale Durchführungsgesetz des Montrealer Übereinkommens ist das Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetz – MontÜG.

    Das Montrealer Übereinkommen ist nur auf reine Flugreisen anwendbar. Werden durch die Fluggesellschaft weitere Leistungen wie z.B. eine Hotelunterkunft oder eine Autovermietung vermittelt, ist das Reisevertragsrecht des BGB anwendbar.

  • Rechte der Flugreisenden bei der Nichtbeförderung, Annullierung oder großen Verspätung von Flügen:

    Rechtsgrundlage ist die VO 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen

  • Versicherungspflicht der Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtbetreiber:

    Die EU-VerordnungVO 785/2004 regelt Mindestversicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrtbetreiber in Bezug auf Fluggäste, Reisegepäck, Güter und Dritte. Die Vorgaben dieser EU-Verordnung werden durch das Luftverkehrsgesetz ergänzt, insbesondere im Bereich des Opferschutzes.

    Die EU-VerordnungVO 785/2004 ist nur anwendbar, wenn der Flug in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union beginnt. Der Fluggast hat danach ein Wahlrecht zwischen der vollständigen Erstattung des Flugpreises, der schnellstmöglichen nächsten Beförderung zum Zielflughafen oder einer späteren Beförderung zu einem von ihm frei gewählten Zeitpunkt.

1.2 Recheneinheit SZR

Als Einheit im Rahmen internationaler Haftungsansprüche wird vielfach das Sonderziehungsrecht (SZR) verwendet.

Das Sonderziehungsrecht (SZR) ist eine Recheneinheit des Internationalen Währungsfonds. Es enthält feste Beträge der vier wichtigsten Weltwährungen US-Dollar, Euro, Yen und britisches Pfund und wird täglich neu festgesetzt. Die an den einzelnen Tagen geltenden Werte können im Internet eingesehen werden (http://www.tis-gdv.de/tis/bedingungen/szr/szr.htm).

Allgemein kann der Wert eines SZR abgefragt werden über https://www.imf.org/en/Home.

2 Die Rechtslage nach dem Montrealer Übereinkommen

Siehe den Beitrag »Flugreise - Montrealer Übereinkommen«.

3 Die Rechtslage nach der VO 261/2004 (Fluggastrechteverordnung)

3.1 Allgemein

Der Anwendungsbereich der VO 261/2004 über Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen erstreckt sich auf folgende Bereiche:

  • Nichtbeförderung entgegen dem Willen der Fluggäste

  • Annullierung des Flugs

  • Verspätung des Flugs

Die konkreteren Voraussetzungen sind in den Art. 3 – 6 VO 261/2004 geregelt, die Ansprüche des Flugreisenden ergeben sich aus den Art. 7 – 9 VO 261/2004

Gemäß Art. 3 – 6 VO 261/2004 gilt die Fluggastrechteverordnung nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist. Sie gilt jedoch für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrtunternehmen oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.

Der BGH hat nun klargestellt, dass ein vergünstigter Tarif, den ein Luftfahrtunternehmen für Geschäftsreisen von Mitarbeitern eines Unternehmens gewährt, das eine entsprechende Rahmenvereinbarung geschlossen hat, im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Satz 1 FluggastrechteVO für die Öffentlichkeit verfügbar ist (BGH 21.09.2021 – X ZR 79/20).

Leitlinien zur Anwendung der Fluggastrechte:

Im Juni 2016 hat die Europäische Kommission die folgenden Leitlinien für die Auslegung der VO 261/2004 veröffentlicht: https://ec.europa.eu/transport/sites/transport/files/themes/passengers/news/doc/2016–06–10-better-enforcement-pax-rights/c%282016 %293502_de.pdf

3.2 Annullierung

3.2.1 Begriffsbestimmung Annullierung

Nach der Definition des EuGH (EuGH 13.10.2011 – C 83/10) liegt eine Annullierung vor, »wenn der ursprünglich geplante und verspätete Flug auf einen anderen Flug verlegt wird, d.h., wenn die Planung des ursprünglichen Flugs aufgegeben wird und die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, den die umgebuchten Fluggäste gebucht hatten.«

Nach den Urteilsausführungen handelt es sich auch um eine Annullierung, wenn das Flugzeug gestartet ist, aber anschließend zum Ausgangsflughafen zurückkehren musste, und die Fluggäste auf andere Flüge umgebucht wurden.

Zu den dem Reisenden zu erstattenden Kosten können auch die Rechtsanwaltskosten gehören (LG Frankfurt am Main 06.09.2018 – 2–24 S 340/17):

»Es ist auch davon auszugehen, dass die Rechtsanwaltskosten aus der Sicht des Geschädigten, hier der des Fluggastes, zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren.«

3.2.2 Außergewöhnliche Umstände

Gemäß Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004 ist ein ausführendes Luftverkehrsunternehmen nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.

Der BGH hat außergewöhnliche Umstände definiert als Ereignisse, die nicht mit dem Luftverkehr verbunden sind, sondern als – jedenfalls in der Regel von außen kommende – besondere Umstände die ordnungs- und plangemäße Durchführung des Fluges beeinträchtigen oder unmöglich machen. Dadurch dass außergewöhnliche Umstände nicht per se zum Wegfall der Ausgleichspflicht führen, sondern nur dann, wenn sie sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn von dem Luftverkehrsunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, werde deutlich, dass ein bestimmtes außergewöhnliches Ereignis wie beispielsweise ein Erdbeben oder ein Orkan nicht schon für sich genommen zur Entlastung des Luftverkehrsunternehmens führt, sondern nur dann, wenn die hierdurch hervorgerufenen Bedingungen für die Durchführung eines geplanten Flugs auch bei Aufbietung aller möglichen und zumutbaren Mittel nicht in der Weise verändert oder sonst beeinflusst werden können, dass der Flug planmäßig durchgeführt werden kann. Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs auftreten kann, begründet daher regelmäßig auch dann, wenn das Luftverkehrsunternehmen alle Wartungsintervalle eingehalten und die Wartung ordnungsgemäß durchgeführt hat, regelmäßig keine außergewöhnlichen Umstände (BGH 21.08.2012 – X ZR 146/11).

Wetterverhältnisse, die zu Annullierungen oder Verspätungen führen, können außergewöhnliche Umstände darstellen. Dem Luftverkehrsunternehmen obliegt es, darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen, dass es ihm auch unter Einsatz aller ihm zur Verfügung stehenden personellen, materiellen und finanziellen Mittel offensichtlich nicht möglich gewesen wäre, ohne angesichts der Kapazitäten des Unternehmens zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht tragbare Opfer die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, mit denen es konfrontiert war und die zur Annullierung des Flugs geführt haben (BGH 14.10.2010 – Xa ZR 15/10).

Bei einer Tarifauseinandersetzung liegt keine eine außergewöhnliche Umstände ausschließende Beherrschbarkeit durch das Luftfahrtunternehmen vor. Das Luftverkehrsunternehmen ist in diesem Fall davon befreit, Ausgleichszahlungen für die Annullierung der Flüge zu leisten (BGH 21.08.2012 – X ZR 138/11).

Ein durch Vogelschlag verursachter Turbinenschaden, der den Abbruch eines Starts erzwingt oder den erneuten Einsatz eines beim Landeanflug beschädigten Flugzeugs hindert, begründet außergewöhnliche Umstände (BGH 24.09.2013 – X ZR 160/12).

Der BGH hat nunmehr sich zu den zumutbaren Maßnahmen eines Luftfahrtunternehmens geäußert: »Welche Maßnahmen einem Luftverkehrsunternehmen zuzumuten sind, um zu vermeiden, dass außergewöhnliche Umstände zu einer großen Verspätung eines Fluges führen oder Anlass zu seiner Annullierung geben, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls; die Zumutbarkeit ist situationsabhängig zu beurteilen. Die Fluggastrechteverordnung begründet keine Verpflichtung der Luftverkehrsunternehmen, ohne konkreten Anlass Vorkehrungen wie etwa das Vorhalten von Ersatzflugzeugen zu treffen, um den Folgen außergewöhnlicher Umstände begegnen zu können.« (BGH 12.06.2014 – X ZR 121/13).

Nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt wurde ein unerwartet auftretendes technisches Problem, das nicht auf eine fehlerhafte Wartung zurückzuführen und auch nicht während einer regulären Wartung festgestellt worden ist (EuGH 17.09.2015 – C 257/14).

Ebenfalls nicht als außergewöhnliche Umstände anerkannt wurde »die Beschädigung eines auf einer Außenposition abgestellten Flugzeugs durch einen Gepäckwagen, der nicht hinreichend gegen unkontrolliertes Wegrollen gesichert war und durch den Turbinenstrahl eines anderen Flugzeugs in Bewegung versetzt worden ist« (BGH 20.12.2016 – X ZR 75/15).

3.2.3 Anspruch auf zeitlich flexible Umbuchung

Der BGH hat die Fluggastrechte weiter gestärkt und den Reisenden, deren Flug annulliert wurde, einen Anspruch auf eigene Entscheidung über den Antritt des Ersatz-Fluges zugestanden. Voraussetzung ist, dass auf diesem Flug Plätze verfügbar sind. Einen Aufschlag darf das Luftfahrtunternehmen dabei nicht verlangen (BGH 27.06.2023 – X ZR 50/22).

3.2.4 Erstattung auch der Kosten des Rückflugs

Der aufgrund einer Annullierung bestehende Anspruch auf Erstattung der Flugscheinkosten nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 8 Abs. 1 Buchst. a FluggastrechteVO umfasst sowohl die Kosten des Hinflugs als auch die Kosten des Rückflugs, wenn Hin- und Rückflug Gegenstand einer einheitlichen Buchung sind, über die ein einziger Flugschein ausgestellt worden ist. Dies gilt unabhängig davon, von welchem Ort aus der Rückflug vorgesehen war (BGH 18.04.2023 – X ZR 91/22).

3.3 Verspätung

Grundsatz:

Fluggästen verspäteter Flüge steht ein Ausgleichsanspruch dann zu, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d.h. wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Dabei ist als Ankunftszeit der Zeitpunkt zu verstehen, zu dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird, sofern den Fluggästen in diesem Moment das Verlassen des Flugzeugs gestattet ist (EuGH 04.09.2014 – C 452/13).

Endziel entscheidend:

Aber ein Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen hat auch dann einen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO 261/2004, wenn zwar dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 VO 261/2004 festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreicht (EuGH 26.02.2013 – C 11/11).

Kehrt der Fluggast, der wegen eines verspäteten Flugs einen gebuchten Anschlussflug verpasst hat und mit einem ihm angebotenen Ersatzflug sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vorgesehenen Ankunftszeit erreichen kann, zum ersten Abflugort zurück, steht ihm gleichwohl ein Ausgleichsanspruch wegen erheblicher Verspätung zu (BGH 13.11.2013 – X ZR 115/12).

Vorliegen außergewöhnlicher Umstände:

Eine solche Verspätung begründet nach der Entscheidung EuGH 23.10.2012 C 581/10 jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Zu den Anforderungen an außergewöhnliche Umstände siehe die Ausführungen oben.

Zu den zumutbaren Maßnahmen bei dem Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen siehe oben.

Entschädigung auch wenn Fluggast sich nicht zur Abfindung einfindet?

Noch nicht durch die Rechtsprechung entschieden ist die Frage, ob der Ausgleichsanspruch wegen Verspätung des Fluges von mehr als drei Stunden nach der geplanten Ankunftszeit voraussetzt, dass sich der Fluggast zu der angegebener Zeit, spätestens jedoch 45 Minuten vor der veröffentlichten Abflugzeit zur Abfertigung einfindet. Der BGH hat diese Frage zur Entscheidung dem EuGH vorgelegt (BGH 03.05.2022 – X ZR 122/21).

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte der Fluggast einen Geschäftstermin auf Mallorca. Der Flug wurde mit einer Verspätung von 3 Stunden und 32 Minuten durchgeführt. Dadurch konnte der Geschäftstermin nicht mehr wahrgenommen werden. Die erhebliche Verspätung des Abfluges von Düsseldorf war vorab bekannt, so dass der Fluggast nicht zum Flughafen gefahren ist.

4 Die Haftung nach dem Luftverkehrsgesetz

Die Haftung für Personen und Gepäck, die im Luftfahrzeug befördert werden sowie die Haftung für eine verspätete Beförderung wurde zum 17.07.2020 erhöht. Rechtsgrundlage sind die §§ 45 – 47 LuftVG:

  • Der Höchstbetrag der Haftung für Personenschäden, die nicht durch das rechtswidrige und schuldhafte Handeln oder Unterlassen des Luftfrachtführers verursacht wurde, beträgt gemäß § 45 LuftVG 128.821,00 Rechnungseinheiten.

  • Bei einer verspäteten Beförderung beträgt der Höchstbetrag der Haftung gemäß § 46 LuftVG 5.346,00 Rechnungseinheiten.

  • Bei der Beschädigung oder den Verlust von aufgegebenem Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer grundsätzlich gemäß § 47 LuftVG bis höchstens zu einem Betrag von 1.288,00 Rechnungseinheiten.

Nach dem Luftverkehrsgesetz sind Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber gemäß § 50 LuftVG verpflichtet, für Unfälle mit Luftfahrzeugen eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Mindestdeckungssummen abzuschließen.

metis