Rückforderung von Invaliditätsleistung

Versicherungsrecht
19.06.2020161 Mal gelesen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Rückforderung von ganz oder teilweise ausgezahlten Invaliditätsleistungen durch den Unfallversicherer nur...

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Rückforderung von ganz oder teilweise ausgezahlten Invaliditätsleistungen durch den Unfallversicherer nur unter ganz bestimmten Umständen möglich ist.

Im entsprechenden Urteil vom 11.09.2019, IV ZR 20/18, ging es um einen Vertrag über eine private Unfallversicherung. Der Versicherungsnehmer hatte einen schweren Unfall, der eine subdurale Gehirnblutung verursachte. Er verlangte eine Invaliditätsleistung bei seiner Unfallversicherung, die den Leistungsanspruch zwar anerkannte, jedoch vorsorglich erklärte, dass es das ärztliche Gutachten als "Schlussgutachten" betrachte und die Berechnung des Unfallschadens damit abgeschlossen sei.

Dagegen wendete sich der Versicherungsnehmer und erhob Klage auf Zahlung einer weiterführenden Invaliditätsleistung. Das Gericht wies die Klage nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ab. Damit war der Fall jedoch noch nicht beendet: Als Antwort auf die Klage des Versicherers erhob dessen Versicherer eine Widerklage und forderte eine Rückerstattung der bereits gezahlten Invaliditätsleistungen.

Der Beklagte entgegnete, dass der Kläger den Leistungsanspruch bereits anerkannt hatte und in seinem diesbezüglichen Schreiben nicht erklärt hatte, dass er sich das Recht auf Neubemessung der Invalidität vorbehalte. Dadurch habe die Versicherung den Schaden nach Ansicht des Versicherers unwiederbringlich anerkannt.

Die BGH-Richter erklärten darauf hin, dass das Fehlen eines Neubemessungsvorbehalts in der Erklärung des Unfallversicherers über die Leistungspflicht zur Erstbemessung der Invalidität allein nicht zu seiner Bindung an diese Erklärung im Verfahren der Erstbemessung führe.

Allerdings ergebe sich aus der Wortwahl des Schreibens, in dem der Versicherer die Invaliditätsleistung endgültig abrechnete, dass er die Höhe der vertraglich geschuldeten Leistung endgültig klären wollte. Durch diese Formulierungen habe der Versicherer aktiv einen Vertrauenstatbestand geschaffen und dem Versicherten vermittelt, dass die Sache endgültig abgeschlossen sei.

Aus diesem Grund wurde die Klage des Versicherers abgewiesen.

Rechtsanwalt Dr. Maubach informiert rund um alle Fragen zum Versicherungsrecht und steht für eine Beratung und Vertretung gerne zur Verfügung.