OLG Düsseldorf 4 U 138/00 Bindungswirkung bei Vergleich gg Versicherer

Versicherungsrecht
09.07.2020219 Mal gelesen
Auch Fachanwälte im Versicherungsrecht sind oft unsicher, wie man mit Deckungsausschlagungen im Haftpflichtverhältnis umzugehen hat, hierzu beispielhafte Rspr.

Ausgangsproblemstellung:

Vor dem OLG Düsseldorf war streitig, wie damit umzugehen ist, wenn ein Haftpflichtversicherer die Deckung für einen Versicherungsnehmer ausgeschlagen hat, hiernach sich der Versicherungsnehmer aber mit seinem Geschädigten vergleicht. Die sich dann stellende Frage ist, in welchem Umfang dieser Vergleich für die Versicherung bindend ist, wenn sich die Deckungsausschlagung des Versicherers im Nachhinein bezogen auf die Haftungsvorwürfe des Geschädigten als unberechtigt herausstellt.

Der Versicherungsnehmer hat auch bei einer Deckungsausschlagung natürlich (trotzdem oder gerade deswegen) regelmäßig ein Interesse daran, losgelöst von seiner Versicherung dennoch einen Ausgleich mit seinem Geschädigten zu erzielen. Der Versicherer hingegen hat das Interesse, dieses Vergleichsergebnis weiter angreifen zu können, selbst sollte der Versicherungsnehmer versuchen, in einem parallelen oder nachfolgenden Deckungsprozess seinen Versicherungschutz gegen den Versicherer zu erzwingen.

Im Ausgangspunkt ist diese Konfliktlage eigentlich einfach zu lösen. Der BGH entscheidet in ständiger Rechtsprechung, dass der Versicherer, der seinen vertraglichen Pflichten unberechtigter Weise nicht nachkommt, im Ergebnis die daraus resultierenden Konsequenzen tragen muss - also sowohl in Bezug auf ein verschlimmertes Schadensbild (Verzugsschäden, wegen verzögerter Regulierung etc..), als auch so zu behandeln ist, als wenn er dem Versicherungsnehmer "freie Hand" gegeben hätte, wie mit dem Schaden umzugehen ist. Die insoweit maßgebliche Grundsatzrechtsprechung (BGH IV ZR 149/03) stellt zugleich klar, dass der Versicherer im Rahmen der Versicherungsleistungen nicht nur eine unverzügliche Befassung schuldet, insbesondere seinen Versicherungsnehmer also nicht am langen Arm "verhungern" oder im Unklaren lassen darf.

Das OLG Düsseldorf hatte sich nun seinerzeit mit einem solchen Vergleich nach Deckungsausschlagung zu befassen. Lediglich im Schadensfall wissentliche Pflichtverletzungen des Versicherungsnehmers können in solcher Ausgangslage seitens des Versicherers noch eingewendet werden, vgl. dazu später nachfolgend BGH IV ZR 322/14, Beschluss vom 27.05.2015.   

 

OLG Düsseldorf I-4 U 138/00, Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Düsseldorf wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aufgrund der für diesen bestehenden Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsscheinnummer HV ...) unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten Deckungshöchstsumme von den Verpflichtungen aus den mit den Anlegern ... vor dem Oberlandesgericht K abgeschlossenen Vergleichen vom ... freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
 

Tatbestand (in Auszügen):

Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung. Der Kläger ist selbständig und beschäftigt sich mit Vermittlung von Versicherungen und Kapitalanlagen.

....

Die Anleger G, N und K nahmen daraufhin den Kläger auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs- und Aufklärungspflichten in Anspruch. Vor dem Landgericht Konstanz erstritten sie in der Begründung gleiche Urteile, mit denen festgestellt wurde, dass der Kläger ihnen zum Schadensersatz verpflichtet sei. In den Berufungsverfahren verglichen sich die Parteien vor dem Oberlandesgericht K dahingehend, dass der Kläger an Frau K 43.700,00 DM, an Herrn N 16.700,00 DM und an Frau G 64.700,00 DM zu zahlen hat und dafür deren Ansprüche gegen die ... Park abgetreten bekommt (vgl. GA 192). Für die jeweils erste Instanz hatte die Beklagte dem Kläger Rechtsschutz gewährt; für die jeweils zweite Instanz verweigerte sie Rechtsschutz mit Schreiben vom 14. und 17. Juni 1999.

....

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm aufgrund der für ihn bestehenden Vermögenshaftpflichtversicherung (Versicherungsscheinnummer: ...) unter Berücksichtigung des vereinbarten Selbstbehalts und der vereinbarten Deckungshöchstsumme den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch entsteht, dass er durch die Anleger ... G, ... N und ... K auf Schadensersatz in Zusammenhang mit einer durch ihn vermittelten Kapitalanlage in Anteile der ... Park Ltd. Partnership, D/USA, in Anspruch genommen wird.

 

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

 

....

 

Entscheidungsgründe (in Auszügen):

Die Berufung ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf die begehrte Versicherungsleistung gemäß §§ 1 und 49 VVG i.V.m. §§ 1 Nr. 1 und 3 II Nr. 1 AVB Vermögen zu.
 
Der Versicherungsfall im Sinne von § 1 Nr. 1 AVB Vermögen ist eingetreten und die Beklagte hat für diesen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren. Die Versicherungsleistung besteht vorliegend nicht mehr in der Rechtsschutzgewährung gegenüber den Forderungen der Anleger G, N und K, sondern darin, den Kläger von den Verpflichtungen freizustellen, die er in den Vergleichen mit den Anlegern eingegangen ist.
 
Der Kläger ist berechtigt, die Ansprüche geltend zu machen, da er ausweislich des Klageantrages Leistungen aus der von ihm als Versicherungsnehmer abgeschlossenen Versicherung mit der Versicherungsscheinnummer ... begehrt.
 

1.

Der Versicherungsfall ist im Verhältnis der Parteien bindend festgestellt worden durch die Vergleiche des Klägers mit den Anlegern G, N und K in den vor dem Landgericht K und dem Oberlandesgericht K geführten Verfahren. In der Haftpflichtversicherung gilt grundsätzlich das Trennungsprinzip: Im Haftpflichtprozess des Versicherungsnehmers (Klägers) mit dem geschädigten Dritten (Anleger) ist zu klären, ob der Versicherungsnehmer zu haften hat; im Deckungsprozess ist zu klären, ob der Versicherer dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz zu gewähren hat. Wenn der Haftpflichtprozess dem Deckungsprozess vorangeht, dann ist die dort rechtskräftig ausgeurteilte Haftung für den Deckungsprozess bindend. Sie tritt auch dann ein, wenn der Versicherer im Haftpflichtprozess nicht mitgewirkt hat. Ist allerdings im Haftpflichtprozess eine für den Deckungsanspruch wesentliche Tat- oder Rechtsfrage offengeblieben, so ist sie im Deckungsprozess zu klären (vgl. zum ganzen: Prölss/Martin, a.a.O., § 149 Rdnr. 24, 29 u. 31).

Vorliegend sind die Haftpflichtprozesse durch Vergleich beendet worden. Die nur betragsmäßig unterschiedlichen Vergleiche enthalten keinerlei Ausführungen zum Grund der Haftung. Dennoch kommt ihnen -- ähnlich einem rechtskräftigen Urteil -- Bindungswirkung zu: Wenn ein Haftpflichturteil vorliegt, ist die Bindungswirkung nicht Folge der Rechtskraft dieses Urteils, sondern des materiellen Leistungsversprechens des Versicherers; es soll vermieden werden, dass die im Haftpflichtverfahren getroffenen Feststellungen, soweit sie für die Deckungsfrage von Bedeutung sind, im Deckungsprozess erneut überprüft werden können (vgl. Römer/Langheid, VVG, § 149 Rdnr. 5). Um dem Versicherer Einfluß auf den Haftpflichtprozess und damit auf den Inhalt der Bindungswirkung zu sichern, ist in § 5 Nr. 3 a) AVB Vermögen -- ähnlich wie in den meisten anderen Haftpflichtversicherungsbedingungen -- vorgesehen, dass der Versicherungsnehmer den Prozess nach den Weisungen des Versicherers zu führen hat und ohne dessen Zustimmung ein Anerkenntnis nicht abgeben oder einen Vergleich schließen darf. Ein Verstoß des Versicherungsnehmers gegen diese Obliegenheit beseitigt zwar nicht die Bindungswirkung des Haftpflichtprozesses, nach § 6 AVB Vermögen kann der Versicherer aber wegen dieser Obliegenheitsverletzung leistungsfrei werden (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 154 Rdnr. 22; Berliner Kommentar zum VVG, § 154 Rdnr. 57).

Der Kläger war trotz des Verbotes in § 5 Nr. 3 a) AVB Vermögen berechtigt, einen Vergleich mit den klagenden Anlegern zu schließen, da die Beklagte durch die Verweigerung von Rechtsschutz für die jeweiligen Berufungsverfahren deutlich gemacht hat, sie verzichte auf Einhaltung der Obliegenheiten nach § 5 Nr. 3 a) AVB Vermögen. Wenn ein Versicherer unberechtigt Deckungsschutz verweigert, ist der Versicherungsnehmer bei der Verteidigung der gegen ihn gerichteten Ansprüche frei (vgl. Berliner Kommentar zum VVG, § 154 Rdnr. 55; Prölss/Martin, a.a.O., § 154 Rdnr. 22; BGH VersR 1992, 1505), ihm ist insbesondere nicht verwehrt, einen für ihn wirtschaftlich günstigen Vergleich zu schließen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 154 Rdnr. 22). Das Risiko der unberechtigten Deckungsablehnung kann die Beklagte nicht auf den Kläger als Versicherungsnehmer abwälzen: Sie kann sich nicht einerseits ihrer vertraglichen Hauptpflicht entledigen, die darin besteht, den Kläger bei der Führung des Haftpflichtprozesses zu unterstützen und ggf. von dessen Folgen zu befreien, andererseits aber dennoch in Anspruch nehmen, an das Ergebnis des notgedrungen vom Kläger allein geführten Haftpflichtprozesses nicht gebunden zu sein (vgl. BGH, a.a.O.).

Zwar muss die Beklagte die Vergleiche danach gegen sich gelten lassen (vgl. Prölss/Martin, a.a.O., § 154 Rdnr. 22 und OLG Hamm, VersR 1994, 925); es fehlt den Vergleichen aber eine Begründung, der sich bei einem Urteil entnehmen lässt, ob der Anspruch auf einer Grundlage beruht, die unter den Versicherungsschutz fällt. Das ist indessen nicht nur bei einem Vergleich so, sondern auch bei einem Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil. Wie in den letztgenannten Fällen muss daher auch bei einem Vergleich für die Entscheidung über den Deckungsanspruch auf das Parteivorbringen in dem Haftpflichtprozess zurück gegriffen werden (vgl. Voit, VersR 1988, 901).

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Faustmann.Recht

Rechtsanwalt

Jörg Faustmann

Fachanwalt im gewerblichen Rechtsschutz

...mit Leidenschaft auch im speziellen Versicherungsrecht (Anwaltshaftung) tätig...