Das Bundessozialgericht hat am 17.02.2009 auf die Revision einer Berufsgenossenschaft Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, die einen Wegeunfall anerkannt hatten. Das BSG stellt fest, dass die versicherte Tätigkeit allein das Zurücklegen des Weges von dem Ort der Arbeitsstätte in den Privatbereich ist. Der Kläger habe seine Fortbewegung beendet, als er nach einem Verkehrsunfall, bei dem er keinen gesundheitlichen Schaden erlitten hatte, pflichtgemäß angehalten hatte.