Disziplinarverfahren und Strafverfahren: Selbstanzeige schützt nicht vor Disziplinarverfahren!

Staat und Verwaltung
29.03.20093820 Mal gelesen

Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 15.04.2005 (3 A 12188/04.OVG).

Ein Steueramtsinspektor hatte ein Konto bei der Banque Générale du Luxembourg unterhalten. Im September 1993 hatte er auf dieses Konto einen Betrag von rund 400.000 DM, und im September 1995 einen zweiten Teilbetrages von 490.000 DM überwiesen, die beide angelegt wurden. Bei einer Prüfung von Wertpapierkonten durch die Steuerfahndungsstelle des Finanzamtes geriet seine Mutter ins Visier der Ermittler. Sie wurde von der Sparkasse über die Ermittlungen informiert. Daraufhin erstattete der Beamte Selbstanzeige und offenbarte, Kapitalvermögen im Ausland angelegt, jedoch in den Einkommensteuererklärungen keine Angaben über Einkünfte daraus gemacht und für die nachfolgenden Veranlagungszeiträume keine Steuererklärungen abgegeben zu haben. Das Finanzamt leitete gegen den Beamten ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ein Disziplinarverfahren wegen des Verdachts eines Dienstvergehens ein. Das Strafverfahren wurde aufgrund der Selbstanzeige eingestellt, das Disziplinarverfahren anschließend fortgesetzt. Der Dienstherr enthob den Beamten vorläufig des Dienstes und kürzte seine monatlichen Dienstbezüge um die Hälfte. Mit der Disziplinarklage verfolgte der Dienstherr das Ziel, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Das Verwaltungsgericht Trier entschied allerdings nur auf Degradierung und versetzte den Beamten in das Amt eines Steuerobersekretärs (Besoldungsgruppe A 7). Gegen dieses Urteil legten beide Parteien Berufung ein. Der Beamte machte geltend, dass er weder disziplinar- noch strafrechtlich vorbelastet gewesen sei. Außerdem müsse ihm seine Selbstanzeige zugute gehalten werden. Der Dienstherr meinte, dass allein die Entfernung des Beamten aus dem Dienst die allein schuld- und persönlichkeitsangemessene Disziplinarmaßnahme sei.

Das Oberverwaltungsgericht wies beide Berufungen zurück.

Die Zurückstufung um zwei Besoldungsstufen sei erforderlich, aber auch ausreichend, um der Schwere des Dienstvergehens und dem dadurch bewirkten Vertrauensverlust sowohl des Dienstherrn als auch der Allgemeinheit in den Beamten angemessen Rechnung zu tragen. Ausschlaggebend dafür, den Beamten nicht aus dem Dienst zu entfernen, sei seine strafbefreiende Selbstanzeige gewesen, die maßgeblicher Auslöser für die Einleitung und Durchführung des Disziplinarverfahrens gewesen sei. Diesem Milderungsgrund sei ein so großes Gewicht beizumessen, dass der für die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erforderliche endgültige Vertrauensverlust nicht festzustellen sei.

Eine freiwillige Selbstanzeige schließe allerdings nicht automatisch eine disziplinare Verfolgung aus. Die Selbstanzeige verhindere lediglich die strafrechtliche Ahndung von Steuerhinterziehungen. Die gesetzlich zugesicherte Straffreiheit sei durch steuerpolitische Erwägungen gerechtfertigt. Der Steuerpflichtige soll durch das Angebot der Straffreiheit dazu veranlasst werden, nachträglich seine steuerrechtlichen Pflichten zu erfüllen, um auf diese Weise das Steueraufkommen des Staates zu vermehren. Die Selbstanzeige kompensiere das strafwürdige Unrecht der Steuerhinterziehung.

Das Disziplinarrecht sei dagegen auf die Erhaltung und Sicherung einer gesetzmäßigen, geordneten und glaubwürdigen Verwaltung ausgerichtet. Die disziplinarrechtliche Ahndung von Dienstvergehen solle den Beamten ermahnen, sich künftig pflichtgemäß zu verhalten und damit die Integrität und Funktionsfähigkeit des Berufsbeamtentums im Interesse der Allgemeinheit aufrecht zu erhalten

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2005 (3 A 12188/04.OVG)
 
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