Disziplinarmaßnahme
Disziplinargesetze der Länder
Die Ahndung des Dienstvergehens erfolgt mit einer Disziplinarmaßnahme und richtet sich für Bundesbeamte nach den Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes und für Landesbeamte/Kommunalbeamte etc. nach den Disziplinargesetzen der Länder. Zuständig sind die Disziplinargerichte.
Dabei bestehen gemäß § 5 BDG bzw. dem entsprechenden Landesdisziplinargesetz, z.B. § 5 LDG NRW folgende Disziplinarmaßnahmen:
Verweis
Geldbuße
Kürzung der Dienstbezüge
Zurückstufung
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis
Kürzung des Ruhegehalts
Aberkennung des Ruhegehalts
Die Missbilligung (auch als missbilligende Äußerung, Zurechtweisung, Ermahnung oder Rüge bezeichnet) ist keine Diziplinarmaßnahme.