Gesetzliche Unfallversicherung: Kein Wegeunfall, wenn sich der Unfall bei der Klärung eines Verkehrsunfall ereignet (Bundessozialgericht 17.02.2009, B 2 U 26/07 R)

Versicherungsrecht
29.03.20092580 Mal gelesen

Das Bundessozialgericht hat am 17.02.2009 auf die Revision einer Berufsgenossenschaft Urteile der Vorinstanzen aufgehoben, die einen Wegeunfall anerkannt hatten. Das BSG stellt fest, dass die versicherte Tätigkeit allein das Zurücklegen des Weges von dem Ort der Arbeitsstätte in den Privatbereich ist.  Der Kläger habe seine Fortbewegung beendet, als er nach einem Verkehrsunfall, bei dem er keinen gesundheitlichen Schaden erlitten hatte, pflichtgemäß angehalten hatte. Objektiv habe kein Zurücklegen des Heimweges von der Arbeitsstätte mehr vorgelegen, als er wendete und zurück zum Unfallgegner fuhr. Seine Handlungstendenz sei erkennbar auf die Bewältigung der durch den Verkehrsunfall entstandenen Situation, also auf Klärung und Regulierung der Unfallfolgen mit dem Unfallgegner und ggf der Polizei, gerichtet gewesen. Dieses Verhalten habe in keinem sachlichen Zusammenhang mit seinem Heimweg gestanden, dessen Fortsetzung dadurch nicht gefördert werden konnte und sollte. Er handelte auch nicht in Erfüllung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten zum Schutz der Belange seines Arbeitgebers oder eines Betriebskollegen.


Bundessozialgericht - B 2 U 26/07 R - Terminsbericht vom 17.02.2009