Sozialversicherungspflicht bei GmbH-Geschäftsführern: Auch Fremdgeschäftsführer können versicherungsfrei sein! Landessozialgericht öffnet den Weg für Beitragserstattung

Staat und Verwaltung
29.03.20093660 Mal gelesen

Die Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer bleibt ein Dauerbrenner. Wird normalerweise um die Frage gestritten, wann angestellte Gesellschafter-Geschäftsführer kraft beherrschender Stellung rechtlich selbständig und damit sozialversicherungsfrei sind, gelten Fremdgeschäftsführer (also ohne Kapitalbeteiligung) bislang prinzipiell als versicherungspflichtig.Das LSG Niedersachsen-Bremen hat aktuell klargestellt, wann auch Fremdgeschäftsführer selbständig und damit versicherungsfrei sein können. Ein Fremdgeschäftsführer hatte bei der damaligen BfA die Feststellung seiner Rentenversicherungsfreiheit (Statusklärung) beantragt, um sich Beiträge zurückerstatten zu lassen. Die BfA lehnte ab. Das LSG gab seiner Klage statt. Eine Geschäftsführertätigkeit sei keine "Beschäftigung" und damit nicht rentenversicherungspflichtig, wenn

 
  • der Fremdgeschäftsführer ein erhebliches Unternehmerrisiko übernimmt, indem er aus seinem Privatvermögen Sicherheiten zugunsten der Gläubiger der GmbH bestellt (in diesem Fall sogar in Höhe von mehreren Hunderttausend Euro) und
  • das Verhältnis des Geschäftsführers zu den GmbH-Gesellschaftern durch besondere Fachkenntnisse und
  • durch eine objektivierbare besonders ausgeprägte Dominanz gekennzeichnet ist. 

Damit ist der Weg für eine Beitragsrückerstattung frei. Die Entscheidung ist ein wichtiges Mosaikstück in der Rechtsprechung zur Sozialversicherungspflicht der GmbH-Geschäftsführer. (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 24.01.2007, L 2 R 35/06, veröffentlicht am 09.10.2008).

 

Quelle: http://cdl.niedersachsen.de/blob/images/C50455613_L20.pdf