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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.07.2002, Az.: BVerwG 1 WB 16.02

Versetzung eines Bundeswehrangehörigen auf eine andere Dienstposition; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Nichtberücksichtigung bei der Besetzung nach Besoldungsgruppe 15

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.07.2002
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 16.02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 29631
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz sowie
Brigadegeneral Lühr und Oberstleutnant Dubicki als ehrenamtliche Richter
am 31. Juli 2002
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I

Der 1948 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. September 2006 endet. Zum Oberstleutnant wurde er am 4. Januar 1993 ernannt. Seit 1. Oktober 2000 wird er als Instandsetzungsstabsoffizier auf einem Dienstposten der Besoldungsgruppe (BesGr) A 14/A 13 beim Systeminstandsetzungszentrum (SIZ) ... in D. verwendet.

2

Mit Schreiben vom 13. Juli 2001 beantragte er gegenüber dem Personalamt der Bundeswehr (PersABw) die Versetzung auf einen Dienstposten der BesGr A 15 und trug vor, in den letzten Jahren habe er mehrere herausgehobene Verwendungen der BesGr A 14 innegehabt. Mit Bescheid vom 5. November 2001 lehnte das PersABw den Antrag mit der Begründung ab, der Antragsteller habe sich bisher im Eignungs- und Leistungsvergleich mit anderen Stabsoffizieren für einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten nicht durchsetzen können. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 19. November 2001 wies der Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 28. Februar 2002 zurück.

3

Hiergegen richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 25. März 2002, den der BMVg - PSZ I 7 - dem Senat mit seiner Stellungnahme vom 16. April 2002 vorgelegt hat.

4

Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:

5

Seit 1. Dezember 1997 erfülle er alle Voraussetzungen, um für Dienstposten der BesGr A 15 mitbetrachtet zu werden. Dies habe das PersABw zu Unrecht unterlassen. Schon in seinem Schreiben an den BMVg - PSZ III 5 - vom 29. Mai 2000 habe er als angestrebte Verwendungen vorgeschlagen: Leiter Fachschule, Dezernatsleiter Technische Schule des Heeres und Fachschule des Heeres für Technik, Dezernatsleiter Materialamt des Heeres, Dezernatsleiter Studiengruppen Heeresamt, Dezernatsleiter Heeresunterstützungskommando, Stellvertretender Kommandeur Logistikregiment, Leiter Systeminstandsetzungszentrum sowie adäquate Verwendungen im Bereich KLV/Controlling. Auch für die im Vorlageschreiben des BMVg vom 16. April 2002 genannten Dienstposten, die seit dem 1. August 2001 neu besetzt wurden, sei er geeignet gewesen. Gleichwohl wolle er nicht Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten der BesGr A 15 erheben. Vielmehr wiederhole er mit seinen Anregungen im Schreiben vom 29. Mai 2000 lediglich Verwendungsvorschläge aus seinen planmäßigen Beurteilungen von 1995, 1997 und 1999. Er habe für die Besetzung förderlicher Dienstposten von Amts wegen mitbetrachtet werden müssen. Dies sei offensichtlich im Mai 1997 geschehen, als er befragt worden sei, ob er einer Versetzung auf den nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters der Fachschule für Elektrotechnik in Feldafing zustimmen werde. Er bezweifele, dass die Auswahlentscheidungen für die seit dem 1. August 2001 zu besetzenden A 15-Dienstposten rechtmäßig zustande gekommen seien.

6

Er beantragt,

die Bescheide des PersABw vom 5. November 2001 und des BMVg vom 28. Februar 2002 aufzuheben und den BMVg zu verpflichten, ihn unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

7

hilfsweise,

festzustellen, dass die vorbezeichneten Bescheide vom 5. November 2001 und vom 28. Februar 2002 rechtswidrig sind,

8

weiter hilfsweise,

festzustellen, dass seine Nichtberücksichtigung bei der Besetzung der nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten zum 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember 2001 sowie zum 1. Januar 2002 rechtswidrig gewesen ist,

9

ferner hilfsweise,

festzustellen, dass seine Nichtbetrachtung bei der Besetzung freier und zu besetzender Dienstposten der BesGr A 15 ab dem 1. Dezember 1997 rechtswidrig gewesen ist.

10

Der BMVg beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

11

Der Feststellungsantrag gegen die Nichtberücksichtigung für A 15-Dienstposten seit dem 1. Dezember 1997 sei unzulässig, weit der Antragsteller seine vermeintlichen Rechte mit einem rechtzeitigen Anfechtungs- oder Verpflichtungsantrag hätte verfolgen können. Nach der förmlichen Antragstellung vom 13. Juli 2001 seien zum 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember 2001 sowie zum 1. Januar 2002 insgesamt neun Dienstposten der BesGr A 15 nachzubesetzen gewesen. Hierfür seien in sieben Fällen Stabsoffiziere ausgewählt worden, die gegenüber dem Antragsteller über ein besseres Eignungs- und Leistungsbild verfügten. Zwei Dienstposten seien mit Stabsoffizieren besetzt worden, die im Verhältnis zum Antragsteller ein marginal schlechteres Eignungs- und Leistungsbild aufwiesen, jedoch über bestimmte notwendige Qualifikationen und Vorverwendungen verfügten, die der Antragsteller nicht innehabe. Eine rechtsverbindliche Zusage der Versetzung auf einen A 15-Dienstposten habe der Antragsteller nicht erhalten. In der A 15-Auswahlkonferenz März 2002 sei er inzwischen als A 15-Kandidat mit dem Status "Reservekandidat" ausgewählt worden. Die Personalführung beabsichtige, ihn zum 1. Oktober 2002 auf den nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten des Leiters SIZ 870 zu versetzen. Diese Planungsabsicht sei dem Antragsteller bereits eröffnet worden.

12

Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des BMVg - PSZ I 7 - 256/02 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, lagen bei der Beratung vor.

13

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

14

Der Bescheidungsantrag mit dem Ziel der Versetzung auf einen nach BesGr A 15 bewerteten Dienstposten ist unzulässig, weil der Antragsteller sein Begehren nicht ausreichend konkretisiert hat. Seinem Antrag fehlt die erforderliche Bestimmtheit. Eine inhaltlich abgegrenzte und vollstreckbare gerichtliche Entscheidung könnte hierauf nicht ergehen (vgl. Beschlüsse vom 11. Mai 1993 - BVerwG 1 WB 10.93 - <NZWehrr 1993, 242 >, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 55, 56.95 - <DokBer B 1996, 135>, vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <DokBer B 1997, 116>, vom 6. März 2001 - BVerwG 1 WB 1.01 - und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 10, 11.01 -). Der Antragsteller muss deshalb konkrete Dienstposten bezeichnen, für die er entweder objektiv geeignet erscheint oder für die er sich zumindest für geeignet hält und deshalb glaubt, einen Anspruch auf eine entsprechende höherwertige Verwendung geltend machen zu können (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 27. November 1996 - BVerwG 1 WB 64.96 - < Buchholz 236.1 § 3 Nr. 14 > m.w.N., vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 45.96 - <a.a.O.> und vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 10, 11.01 -). Derartige substantiierte Darlegungen sind dem Antrag vom 13. Juli 2001 und der Beschwerde des Antragstellers nicht zu entnehmen. Soweit der Antragsteller im gerichtlichen Antragsverfahren auf sein Schreiben an den BMVg vom 29. Mai 2000 Bezug nimmt, ergibt sich auch hieraus kein inhaltlich hinreichend bestimmter Versetzungsantrag. Die dort genannten Verwendungsvorschläge sind lediglich funktionsbezogen formuliert. Ihnen fehlt die notwendige konkrete Bezeichnung eines bestimmten angestrebten Dienstpostens (vgl. Beschluss vom 6. März 2001 -BVerwG 1 WB 1.01 -).

15

Die im Vorlageschreiben des BMVg im Einzelnen bezeichneten Dienstposten der BesGr A 15, die seit dem 1. August 2001 zu besetzen waren, hat der Antragsteller ausdrücklich nicht zum Gegenstand eines Versetzungsantrages gemacht, sondern vielmehr mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 4. Juli 2002 betont, er erhebe nicht den Anspruch auf einen bestimmten A 15-Dienstposten.

16

Erweist sich danach der Hauptantrag als unzulässig, so gilt dies auch für die Hilfsanträge des Antragstellers.

17

Der Antrag festzustellen, dass die Bescheide des PersABw vom 5. November 2001 und des BMVg vom 28. Februar 2002 rechtswidrig sind, ist unzulässig. Kann eine Verfügung oder ein Bescheid - wie hier - grundsätzlich mit einem Anfechtungs- oder Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsantrag angegriffen werden, ist daneben ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO unzulässig. Dies folgt aus der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, der auf Wehrbeschwerdeverfahren entsprechende Anwendung findet (Beschlüsse vom 21. November 1995 - BVerwG 1 WB 35.95 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 6> m.w.N., vom 18. November 1997 - BVerwG 1 WB 46.97 - <BVerwGE 113, 158 [160] = Buchholz 236.1 § 10 Nr. 27 = NZWehrr 1998, 26 = NVwZ 1998, 403 = ZBR 1998, 242 >, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - < Buchholz 311 § 17 Nr. 26 = NZWehrr 1998, 167> und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 1 WB 63.01 -).

18

Auch der Feststellungsantrag gegen die Nichtberücksichtigung des Antragstellers bei der Besetzung von A 15-Dienstposten zum 1. August, 1. Oktober und 1. Dezember 2001 sowie zum 1. Januar 2002 ist unzulässig. Denn insoweit hätte der Antragsteller seine Rechte ebenfalls durch einen Verpflichtungs- oder Anfechtungsantrag geltend machen können (vgl. Beschlüsse vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 40.97 - <a.a.O.> und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 1 WB 76, 77.97 -). Die Ergebnisse der Auswahlentscheidungen zu den vorbezeichneten Besetzungsstichtagen sind dem Antragsteller als Beschwerdeanlass spätestens mit der Zustellung des Beschwerdebescheides des BMVg am 11. März 2002 bekannt geworden. Hiergegen hat er nicht fristgerecht einen grundsätzlich möglichen Konkurrentenantrag gestellt.

19

Der weiterhin hilfsweise erhobene Antrag festzustellen, dass seine Nichtbetrachtung für A 15-Dienstposten seit dem 1. Dezember 1997 rechtswidrig gewesen sei, ist ebenfalls unzulässig. Ein Antrag auf Mitbetrachtung im Rahmen einer Auswahlentscheidung bezieht sich auf interne Vorgänge zur Vorbereitung von Personalentscheidungen, die noch keine unmittelbaren Auswirkungen auf den einzelnen Soldaten haben und deshalb nicht Gegenstand einer selbstständigen gerichtlichen Überprüfung sein können (Beschlüsse vom 12. Dezember 1990 - BVerwG 1 WB 95.90-, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <NZWehrr 1993, 206 >, vom 24. August 1994 - BVerwG 1 WB 34.94 - und vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 -). Rechte des Soldaten können erst durch eine abschließende Auswahlentscheidung des PersABw berührt werden, sofern dieser sich bei der Stellenbesetzung zu Unrecht übergangen fühlt. Insofern ist er rechtlich dadurch ausreichend geschützt, dass er gegen diese Auswahlentscheidung gerichtlich im Wege eines Konkurrentenantrags vorgehen kann (stRspr.: vgl. Beschlüsse vom 20. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 37.83, 113.84 - <BVerwGE 76, 336 [338]>, vom 2. März 1993 - BVerwG 1 WB 59.92 - <a.a.O.> und vom 21. März 2002 - BVerwG 1 WB 78.01 -).

20

Da der Antrag bereits unzulässig ist, kommt es auf die vom Antragsteller beantragte Prüfung des Eignungs- und Leistungsbildes der zwischen dem 1. August 2001 und dem 1. Januar 2002 für Dienstposten der BesGr A 15 ausgewählten Stabsoffiziere nicht an.

Dr. von Heimburg
Prof. Dr. Widmaier
Dr. Frentz
Lühr
Dubicki