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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.03.2001, Az.: BVerwG 1 D 6.00

Kürzung des Ruhegehaltes eines Beamten wegen wiederholter vorsätzlicher und fahrlässiger Dienstverrichtung unter Alkoholeinfluss; Bestimmung des Gewichts des festgestellten Dienstvergehens; Erteilung eines absoluten Alkoholverbotes; Folgen des Verstoßes gegen das absolute Alkoholverbot außerhalb gefahrgeneigter Dienstverrichtungen; Zulässigkeit der Berücksichtigung disziplinarischer Vorbelastungen (Degradierung und Gehaltskürzung); Verhältnismäßigkeit der Festsetzung des Kürzungsbruchteils der Ruhegehaltskürzung auf ein Zwanzigstel des Ruhegehaltes; Abwägung der Erschwerungsgründe und Milderungsgründe bei der Berechnung der Höhe des Kürzungsbruchteils

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.03.2001
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 6.00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 27557
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDH - 18.11.1999 - AZ: IV VL 30/98

Prozessgegner

Postsekretär a.D. ..., geboren am ...

Redaktioneller Leitsatz

Bei der disziplinaren Ahndung innerdienstlicher Verstöße gegen absolute Alkoholverbote ist für die Einstufung des Dienstvergehens vor allem auf die Bedeutung und die Funktion der Verbotsregelung für die jeweilige Dienstverrichtung abzustellen. Wenn die Einhaltung des Nüchternheitsgebotes in erster Linie im Interesse einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter angeordnet worden ist, sind entsprechende innerdienstliche Alkoholverfehlungen grundsätzlich als schwerwiegende Pflichtverletzungen zu qualifizieren. Hier führt in der Regel schon ein erstmaliger Verstoß zu einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme, d.h. mindestens einer Gehaltskürzung.
Verstöße gegen das absolute Alkoholverbot außerhalb gefahrgeneigter Dienstverrichtungen, z.B. im Verwaltungsbürodienst, haben grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot außerhalb des Bereichs gefahrgeneigter dienstlicher Tätigkeiten kommt in der Regel noch eine nichtförmliche Maßnahme in Betracht, sofern sonstige erschwerende Umstände fehlen.
Der Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen besagt nicht, dass jede weitere Maßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher ausfallen müsste als die zuvor gegen ihn verhängte Sanktion. Stets kommt es auch hier auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an.

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. März 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers,
Richter Mayer,
Richter Dr. H. Müller,
Bundesbahnamtfrau Maike Schlott und
Postbetriebsinspektor Detlef Kruse als ehrenamtliche Richter sowie
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 18. November 1999 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass an die Stelle der ausgesprochenen Gehaltskürzung eine Kürzung des Ruhegehalts um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 48 Monaten tritt.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postsekretär a.D. ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. November 1999 entschieden, dass die Dienstbezüge des damals noch aktiven Beamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von 48 Monaten gekürzt werden. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt und diesen wie folgt disziplinarrechtlich gewürdigt:

2

1.

Außerdienstliche Trunkenheitsfahrt am 3. April 1997:

3

Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 2. Juni 1997 wurde gegen den Ruhestandsbeamten wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 70 DM festgesetzt. Sein Führerschein wurde eingezogen und eine Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von acht Monaten gesetzt. Dieser Strafbefehl geht von folgender Beschuldigung aus:

"Sie (das ist der Ruhestandsbeamte, ergänzt) fuhren am 3.4.1997 gegen 00.10 Uhr mit dem PKW, amtliches Kennzeichen ..., auf Höhe des Anwesens L. Straße ... in M., obwohl sie infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig waren.

Die Ihnen am 3.4.1997 um 01.22 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,01 Promille im Mittelwert."

4

Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz ist der Ruhestandsbeamte nach Dienstschluss (15 Uhr) gegen 18 Uhr im Fernsehraum des Postwohnheims von anwesenden Kollegen animiert worden, den Kauf seines neuen Autos zu feiern. Im Verlauf des Abends habe er mehrere halbe Liter Bier getrunken. Er habe sich dann bedauerlicherweise von den Kollegen überreden lassen, mit dem neuen Auto noch eine "Runde" zu drehen. Dabei sei er von der Polizei bei einer Routinekontrolle angehalten und überprüft worden.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Handlungsweise des Ruhestandsbeamten als eine fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt.

6

2.

Dienstantritt unter Alkoholeinfluss am 3. April 1997:

7

Am 3. April 1997 leistete der Ruhestandsbeamte ab 6 Uhr Dienst. Auch wenn im dienstlichen Umfeld des Ruhestandsbeamten an diesem Tag keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen festgestellt werden konnten, ging die Vorinstanz davon aus, dass der damals noch aktive Beamte unter Zugrundelegung der um 1.22 Uhr festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,01 Promille seinen Dienst ca. viereinhalb Stunden später in einem alkoholbedingt leistungsgeminderten Zustand von mindestens 0,87 Promille Blutalkoholkonzentration antrat und versah. Bei einer Blutalkoholkonzentration ab 0,5 Promille liege eine bedeutsame Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit eines Menschen vor, so dass der damals aktive Beamte in diesem Zustand nicht mehr die von ihm geforderte volle Leistung erbringen könne.

8

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Verhaltensweise des Ruhestandsbeamten als fahrlässige Verletzung seiner Pflichten zur vollen Hingabe an seinem Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. den Alkoholverboten vom 9. August 1985 und 23. Mai 1989) gewertet.

9

3.

Verstoß gegen Alkoholverbot in der Zeit vom 28. August bis 7. November 1997:

10

Die Leiterin der Niederlassung Briefpost M. hatte gegen den damals aktiven Beamten mit Schreiben, ausgehändigt am 28. August 1997, erneut ein Alkoholverbot ausgesprochen. In dem Schreiben heißt es u.a.:

"Aus dienstrechtlichen und personalfürsorgerischen Gründen sehe ich mich gezwungen, gegen Sie ein a b s o l u t e s A l k o h o l v e r b o t für den dienstlichen Bereich zu verhängen. Konkret bedeutet dies, dass Ihnen der Genuss alkoholischer Getränke während der gesamten Dienstzeit (also auch während der Pausen) sowie für die Zeit nach dem Dienst, solange sie sich noch auf postdienstlichem Gelände befinden, strengstens untersagt ist. Darüber hinaus haben Sie vor Dienstbeginn den Konsum alkoholischer Getränke unbedingt so rechtzeitig zu beenden, dass Sie Ihre nachfolgende Dienstschicht ohne Restalkohol antreten können."

11

Zugleich wurde der Ruhestandsbeamte darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen dieses Verbot als Dienstvergehen geahndet werden könne.

12

a)

Mit Wirkung vom 30. September 1997 wurde der damals aktive Beamte innerhalb der Niederlassung Briefpost M. zu einer neuen Dienststelle (Zustellstützpunkt M.) umgesetzt. Dort trat er nach der Feststellung der Vorinstanz am ersten Tag seiner Dienstleistung (30. September) seinen Dienst unter Missachtung des Alkoholverbots in erkennbar alkoholisiertem Zustand an. Zwar bestritt er den entsprechenden Vorwurf. Das Bundesdisziplinargericht folgte jedoch den anderslautenden glaubhaften Aussagen der Zeugen D. und S. Der Betriebsleiter der neuen Dienststelle des Ruhestandsbeamten, Postamtsrat D., hatte am 6. November 1997 ausgesagt, der Ruhestandsbeamte sei ihm am 30. September 1997 morgens gegen 7 Uhr dadurch aufgefallen, dass er sehr redselig gewesen sei. Sein Gesicht sei stark gerötet gewesen, seine Augen seien wässrig-glasig erschienen. Er, der Zeuge, habe eine deutliche Bierfahne festgestellt. In einem darüber gefertigten Vermerk seien hinsichtlich des Ruhestandsbeamten folgende Merkmale angekreuzt gewesen: Sprache verwaschen, Gesichtsfarbe hochrot, Augen glasig, Alkoholgeruch aus 2 m Entfernung: ja, Verhalten gereizt, redselig lautstark, Gesamteindruck: deutlich unter Alkoholeinwirkung stehend. Der Personaleinsetzer bei der neuen Dienststelle des Ruhestandsbeamten, Postbetriebsinspektor S., hatte bei dem Ruhestandsbeamten am 30. September 1997 einen ungepflegten Eindruck, ein aufgedunsenes rotes Gesicht, gerötete Augen und Mundgeruch bemerkt; allerdings hatte der Zeuge keine erheblichen alkoholbedingten Auffälligkeiten feststellen können.

13

b)

Die neue Dienststelle hatte erst am 6. oder 7. November 1997 von dem dem Ruhestandsbeamten erteilten absoluten Alkoholverbot erfahren. Bei seiner Vernehmung am 6. November 1997 erinnerte sich der Zeuge D. daran, dass er bis zu diesem Zeitpunkt bei dem Ruhestandsbeamten fast täglich starken Biergeruch bemerkt habe; er habe den Ruhestandsbeamten auch während der Arbeit und der Pausen Bier trinken gesehen. Der Zeuge S. hatte ebenfalls beobachtet, dass der Ruhestandsbeamte in dem Zeitraum bis zum 7. November mehrmals im Dienst Bier getrunken hatte. Obwohl der Ruhestandsbeamte Alkoholgenuss während des Dienstes bestritten hatte, war die Vorinstanz aufgrund der glaubhaften Zeugenaussagen davon überzeugt, dass der Ruhestandsbeamte in der Zeit von Anfang Oktober bis zum 6. November 1997 im Dienst "öfter" alkoholische Getränke, vermutlich Bier, zu sich genommen hatte.

14

Das Bundesdisziplinargericht hat die festgestellte Verhaltensweise des Ruhestandsbeamten im Anschuldigungspunkt 3 a) als fahrlässige und im Anschuldigungspunkt 3 b) als eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. dem Alkoholverbot vom 28. August 1997) gewürdigt. Der Ruhestandsbeamte habe auch schuldhaft gehandelt. Nach der arbeitsmedizinischen Stellungnahme des Postbetriebsarztes R. vom 29. Dezember 1997 liege bei dem Ruhestandsbeamten keine Alkoholerkrankung vor. Der Betriebsarzt habe nach einer Untersuchung des Ruhestandsbeamten am 30. März 1998 diese Beurteilung bestätigt.

15

4.

Verspätete Krankmeldung am 1. Oktober 1997:

16

Am 1. Oktober 1997 war der damals aktive Beamte ab 4.30 Uhr zum Dienst eingeteilt. Er trat diesen jedoch nicht an, sondern meldete sich gegen 12.30 Uhr bei der Personalstelle fernmündlich krank mit dem Hinweis, er wolle am Folgetag wieder zum Dienst erscheinen.

17

Die Vorinstanz ist der Einlassung des Ruhestandsbeamten, in seinem Zimmer des Postwohnheims sei kein Telefon gewesen, erst als es ihm besser gegangen sei, habe er sich eine Telefonkarte besorgt und bei der Dienststelle angerufen, nicht gefolgt. Da seine Erkrankung wohl nicht schwerwiegend gewesen sei - von einem Arztbesuch sei nichts bekannt - hätte er rechtzeitig sein Zimmer verlassen und Kollegen oder andere im Wohnheim anwesende Personen bitten können, seine Dienststelle von seiner vorübergehenden Dienstunfähigkeit zu unterrichten. Dies habe er schuldhaft unterlassen und dadurch zumindest fahrlässig gegen die ihm obliegende Verpflichtung verstoßen, Erkrankungen unverzüglich der Dienststelle anzuzeigen (§ 55 Satz 2 BBG).

18

5.

Verstoß gegen Alkoholverbot am 25. und 26. Januar 1999:

19

Der damals aktive Beamte war mit Wirkung vom 25. Januar 1999 innerhalb der Niederlassung Briefpost M. aus dienstlichen Gründen umgesetzt und in der Filiale ... im Innendienst (Briefabgang) eingesetzt worden. Am 25. und 26. Januar 1999 nahmen zwei Mitarbeiter der Dienststelle, die Zeugen B. und D., gegen Ende der Dienstschicht (ca. 19 Uhr) bei dem Ruhestandsbeamten jeweils deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen (Weingeruch, starkes Torkeln) wahr. Zudem war beobachtet worden, dass der Ruhestandsbeamte am 25. Januar 1999 dem Getränkedepot vier Flaschen Weinschorle zu je 0,5 l entnommen und bei Dienstende vier entsprechende, leere Flaschen hinterlassen hatte. Aufgrund der Alkoholisierung des Ruhestandsbeamten wurde dieser nicht mehr in den Schalterbereich zum Abräumen der Sendungen gelassen. Wegen seiner alkoholbedingt langsamen Arbeitsweise kam es auch zu Arbeitsrückständen: Ein Teil der Postsendungen blieb ungestempelt.

20

Nach den weiteren Feststellungen der Vorinstanz hatte der Ruhestandsbeamte eingeräumt, zwei Flaschen Weinschorle im Dienst getrunken zu haben. Er habe geltend gemacht, sein damals unsicherer Gang sei auf starke Rückenschmerzen und seine langsame Arbeitsweise auf den Umstand zurückzuführen gewesen, dass die Tätigkeit neu für ihn gewesen sei.

21

Das Bundesdisziplinargericht ist den Einlassungen des Ruhestandsbeamten nicht gefolgt und hat die festgestellte Handlungsweise als eine vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten zur vollen Hingabe an seinen Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Vorschriften (§ 55 Satz 2 BBG i.V.m. dem Alkoholverbot) gewürdigt.

22

Insgesamt hat die Vorinstanz die Pflichtverletzungen als ein einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BBG gewertet, das schwer wiege. Zwar sei wegen der Vielzahl der über einen längeren Zeitraum begangenen Verfehlungen und der Vorbelastung des damals noch aktiven Beamten an sich eine Degradierung geboten. Eine solche dürfe jedoch aus laufbahnrechtlichen Gründen nicht verhängt werden, so dass nur eine langfristige Gehaltskürzung in Betracht komme. Die Pflichtverletzungen beruhten vor allem auf der Alkohollabilität des Ruhestandsbeamten, die nach der Erklärung des behandelnden Arztes schon seit mindestens zehn Jahren bestehe. Nach den Ausführungen des Postbetriebsarztes und des behandelnden Psychiaters könne man noch nicht davon ausgehen, dass es sich um eine manifeste Alkoholerkrankung handele. Vielmehr habe bei dem Ruhestandsbeamten in Anspannungssituationen offenbar die Neigung bestanden, Probleme über den Genuss von Alkohol zu lösen. Auch unter Berücksichtigung seiner disziplinaren Vorbelastung sei noch nicht davon auszugehen, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen völlig verspielt habe. Seine jetzigen Verfehlungen stellten nicht die Fortsetzung früherer Pflichtverletzungen dar. Zudem habe der Ruhestandsbeamte nach dem letzten Teilakt des vorliegenden Dienstvergehens die Ursache seiner Pflichtverletzungen, nämlich den Alkoholkonsum, völlig eingestellt. Mit ärztlicher Hilfe sei er dabei, von seinem früheren Verhalten Abstand zu nehmen.

23

2.

Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt Berufung - ausdrücklich beschränkt auf das Disziplinarmaß - eingelegt mit dem ursprünglich angekündigten Antrag, den damals noch aktiven Beamten aus dem Dienst zu entfernen. In der Hauptverhandlung - nach der Zurruhesetzung des Beamten - hat er die Aberkennung des Ruhegehalts beantragt. Zur Begründung der Berufung wird im Wesentlichen vorgetragen, da der Ruhestandsbeamte in über 16 Jahren immer wieder strafrechtlich und disziplinar aufgefallen sei und damit gezeigt habe, dass er "völlig uneinsichtig und jeder erzieherischen Maßnahme unzugänglich" sei, müsse man von einem "notorischen Rechtsbrecher" sprechen. Die Unbelehrbarkeit des Ruhestandsbeamten zeige sich daran, dass er während der Laufzeit der 24-monatigen Gehaltskürzung von Juli 1996 bis Juni 1998 vier weitere Pflichtverletzungen begangen und nach dem am 17. April 1998 eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren am 25. und 26. Januar 1999 erneut gegen seine Dienstpflichten verstoßen habe. Der Vorinstanz könne auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie zugunsten des Ruhestandsbeamten davon ausgehe, Anlass für sein Fehlverhalten sei die durch betriebsinterne Umsetzung entstandene Anspannungssituation gewesen, in der dieser dazu geneigt habe, Probleme durch Alkohol zu lösen. Nach ärztlichem Urteil liege keine manifeste Alkoholerkrankung vor. Der Ruhestandsbeamte sei auch schon vor mehr als 16 Jahren durch Dienstpflichtverletzungen auffällig geworden, d.h. zu einer Zeit, zu der nach Ansicht des behandelnden Arztes noch keine Alkohollabilität vorgelegen habe. Dies mache deutlich, dass die Wurzel des Fehlverhaltens auch im Charakter des Ruhestandsbeamten begründet sei.

24

II.

Die Berufung bleibt überwiegend ohne Erfolg. Ihr ist nur insoweit stattzugeben, als der Bruchteilssatz der Ruhegehaltskürzung mit einem Zwanzigstel statt mit einem Dreißigstel bemessen wird. An die Stelle der von der Vorinstanz verhängten Gehaltskürzung auf die Dauer von 48 Monaten tritt nach der inzwischen erfolgten Versetzung des Beamten in den Ruhestand eine entsprechende Laufzeit der Kürzung seines Ruhegehalts.

25

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung der konkret festgestellten Pflichtverletzungen als inner- und außerdienstliches Dienstvergehen gebunden; er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

26

1.

Bei der Bestimmung des Gewichts des festgestellten Dienstvergehens legt der Senat seiner Entscheidung allein die von der Vorinstanz festgestellten innerdienstlichen Pflichtverletzungen in den Anschuldigungspunkten 2 bis 5 zugrunde; das Verhalten im Anschuldigungspunkt 1 bleibt bei der Disziplinarbemessung außer Betracht. Zwar ist der Senat durch die Beschränkung der Berufung auch im Anschuldigungspunkt 1 an die Feststellung gebunden, dass der Ruhestandsbeamte durch seine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt fahrlässig gegen § 54 Satz 3 BBG verstoßen hat. Gleichwohl fließt diese Pflichtverletzung hier nicht in die Bemessung der Maßnahme ein. Denn es handelt sich um eine erstmalige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt im Sinne von § 316 StGB, die von einem Beamten begangen worden ist, der dienstlich nicht mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges betraut war. Da der Senat bei einer solchen Fallkonstellation inzwischen keine Dienstpflichtverletzung mehr annimmt (vgl. grundlegend Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - ZBR 2001, 39 Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung), hat dies zur Folge, dass ein gleichwohl bindend festgestellter Pflichtenverstoß den Beamten letztlich disziplinar nicht belasten darf; er bleibt deshalb bei der Bestimmung der angemessenen Maßnahme außer Betracht.

27

2.

a)

Der Schwerpunkt der übrigen festgestellten - innerdienstlichen - Pflichtverletzungen liegt in den vorsätzlichen Verstößen gegen das wiederholt ausgesprochene absolute Alkoholverbot und gegen die Pflichten zur alkoholabstinenten Diensterfüllung (vgl. dazu Urteil vom 20. Juni 1974 - BVerwG I D 22.74 - BVerwGE 46, 272) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten. Dabei geht der Senat in beiden Anschuldigungspunkten von jeweils zwei vorsätzlichen Pflichtverletzungen aus. Zwar hat der Ruhestandsbeamte nach den Feststellungen der Vorinstanz zum Anschuldigungspunkt 3 b) in der Zeit von Anfang Oktober bis zum 6. November 1997 im Dienst "öfter" alkoholische Getränke zu sich genommen. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung (z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - m.w.N.) tritt jedoch eine Bindung nur an eindeutige und zweifelsfreie Feststellungen ein, die ein ausreichendes Maß an Substantiiertheit aufweisen. Daran gemessen ist der Senat an die Feststellung, der Ruhestandsbeamte habe im Dienst "öfter" alkoholische Getränke zu sich genommen, insoweit gebunden, als dies mehr als einmal, d.h. mindestens zweimal der Fall war. Wenn die Vorinstanz von häufigeren Tathandlungen ausgegangen sein sollte, erweist sich die Feststellung "öfter" insoweit als zu unbestimmt, um an der Bindungswirkung teilnehmen zu können (vgl. dazu Urteil vom 10. Oktober 2000, a.a.O.). Zwar ist der Senat nicht gehindert, im Rahmen der Beschreibung "öfter" wegen der fehlenden Bindungswirkung eigene Feststellungen über die Anzahl von zwei Tathandlungen hinaus zu treffen. Mangels weiterer Erkenntnisquellen - die einzigen Zeugenaussagen D. und S. liegen bereits der erstinstanzlichen Feststellung "öfter" zugrunde - ist es jedoch nicht möglich, die genannte Beschreibung durch genauere Feststellungen auszufüllen. Zugunsten des Ruhestandsbeamten kann deshalb im Anschuldigungspunkt 3 b) ebenfalls nur von zwei vorsätzlichen Pflichtverletzungen ausgegangen werden.

28

b)

Wegen des Gewichts des festgestellten Dienstvergehens hält es der Senat für erforderlich, aber auch ausreichend, eine Ruhegehaltskürzung (§ 12 Abs. 1 BDO) auszusprechen, deren Laufzeit in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht 48 Monate beträgt.

29

aa)

Bei der disziplinaren Ahndung innerdienstlicher Verstöße gegen absolute Alkoholverbote stellt der Senat für die Einstufung des Dienstvergehens vor allem auf die Bedeutung und die Funktion der Verbotsregelung für die jeweilige Dienstverrichtung ab. Wenn die Einhaltung des Nüchternheitsgebotes in erster Linie im Interesse einer ordnungsgemäßen Dienstverrichtung zum Schutze von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter angeordnet worden ist, sind entsprechende innerdienstliche Alkoholverfehlungen grundsätzlich als schwerwiegende Pflichtverletzungen zu qualifizieren. Dies gilt insbesondere im Bahnbetriebsdienst (z.B. Urteil vom 5. Februar 1997 - BVerwG 1 D 77.96 - m.w.N.), aber z.B. auch für den Ladungsaustauschdienst im ehemaligen Bahnpostbereich (vgl. Urteil vom 22. November 1994 - BVerwG 1 D 69.93 -). Hier führt in der Regel schon ein erstmaliger Verstoß zu einer dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltenen Maßnahme, d.h. mindestens einer Gehaltskürzung (stRspr, z.B. Urteil vom 14. Juni 1995 - BVerwG 1 D 22.95 - BVerwGE 103, 243 = Buchholz 232 § 54 Satz 1 BBG Nr. 3, m.w.N.).

30

Verstöße gegen das absolute Alkoholverbot außerhalb gefahrgeneigter Dienstverrichtungen, z.B. im Verwaltungsbürodienst, haben demgegenüber grundsätzlich ein geringeres Gewicht. Solche Dienstpflichtverletzungen führen zwar regelmäßig zumindest zu Dienstausfällen oder Minderleistungen. Dies kann im Interesse sachgerechter und zügiger Aufgabenerledigung der Verwaltung nicht hingenommen werden. Gleichwohl kommt bei einem erstmaligen Verstoß gegen das Nüchternheitsgebot außerhalb des Bereichs gefahrgeneigter dienstlicher Tätigkeiten in der Regel noch eine nichtförmliche Maßnahme in Betracht, sofern sonstige erschwerende Umstände fehlen (vgl. Urteil vom 14. Juni 1995, a.a.O.).

31

Vorliegend finden die milderen Bemessungsgrundsätze Anwendung. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die von der Post dem Ruhestandsbeamten für den Dienst erteilten absoluten Alkoholverbote gerade wegen besonders gefahrgeneigter Tätigkeiten verhängt worden waren. Als Postbediensteter im aktiven Dienst war der Ruhestandsbeamte überwiegend im internen Postbetriebsdienst (Briefverteilung, Schalterdienst etc.) eingesetzt. Ein erstes Alkoholverbot war ihm am 28. Februar 1984 erteilt worden. Weitere ausdrückliche - insbesondere anlassbedingte - Alkoholverbote wurden am 9. August 1985, am 23. Mai 1989, am 18. November 1991 und am 28. August 1997 ausgesprochen. Soweit der Ruhestandsbeamte vom 1. Juli 1993 bis zum 31. Mai 1997 vorübergehend im Bahnpostbegleitdienst als Dienstleiter, Brief- und Wertbeamter tätig war, ist nichts dafür ersichtlich, dass es sich dabei um eine besonders gefahrgeneigte Dienstverrichtung handelte und ihm aus diesem Anlass ein absolutes Alkoholverbot erteilt worden war.

32

bb)

Trotz einer Reihe erschwerender Umstände käme - auch unter Berücksichtigung der Fahrlässigkeitsverstöße in den Anschuldigungspunkten 2, 3 a) und 4 - bei einem aktiven Beamten in vergleichbarem Status insgesamt allenfalls die höchstzulässige Gehaltskürzung (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) in Betracht; eine Degradierung wäre laufbahnrechtlich unzulässig, da sich ein Postsekretär im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet (vgl. § 10 Abs. 1 BDO i.V.m. Art. 5 Nr. 23 des Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998, BGBl I S. 1666, 1671). Jedenfalls ist die mit der Berufung erstrebte Verhängung der Höchstmaßnahme nicht geboten.

33

Den Ruhestandsbeamten belastet einmal, dass er wiederholt gegen das ihm erteilte absolute Alkoholverbot verstoßen hat und es dadurch zumindest im Anschuldigungspunkt 5 zu einer postbetrieblichen Störung gekommen ist. Ferner spricht gegen den disziplinar vorbelasteten Ruhestandsbeamten, dass er sich gegenüber Maßnahmen seiner Dienststelle und auch des Senats als uneinsichtig und unbelehrbar gezeigt hat. So hat er u.a. die Pflichtverletzungen im Anschuldigungspunkt 3 noch während der Laufzeit der durch Senatsurteil vom 26. Juni 1996 - BVerwG 1 D 52.94 - gegen ihn verhängten und ab dem Folgemonat laufenden zweijährigen Gehaltskürzung begangen. Auch die erneute Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens gegen den Ruhestandsbeamten durch Verfügung vom 16. April 1998 hat diesen nicht von weiteren, im Anschuldigungspunkt 5 vergleichbaren, Dienstpflichtverletzungen abgehalten. Der Ruhestandsbeamte hat sich insoweit als weitgehend unempfindlich gegen Maßnahmen gezeigt, die auf sein dienstliches Verhalten mahnend und warnend einwirken sollten.

34

Zwar ist weiter erschwerend zu berücksichtigen, dass der Ruhestandsbeamte bereits zweimal disziplinargerichtlich - durch eine Degradierung gemäß Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 15. März 1989 und die erwähnte Gehaltskürzung - gemaßregelt worden war. Entgegen der Berufung führt dieser Umstand aber nicht dazu, dass deshalb hier die disziplinare Höchstmaßnahme verhängt werden muss. Dies folgt insbesondere nicht aus dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen. Der Grundsatz besagt nicht, dass jede weitere Maßnahme gegen einen Beamten zwangsläufig und ohne die Möglichkeit einer Ausnahme höher ausfallen müsste als die zuvor gegen ihn verhängte Sanktion. Stets kommt es auch hier - und nur das entspricht dem Gebot der Verhältnismäßigkeit und der Pflicht zur Würdigung der Gesamtpersönlichkeit - auf die konkreten Umstände des Einzelfalles, in erster Linie auf das objektive Gewicht des Dienstvergehens und das der Schuld des Beamten an (Urteil vom 7. April 1987 - BVerwG 1 D 75.86 -). Entscheidend sind in diesem Zusammenhang nicht so sehr Anzahl und Ausmaß straf- und disziplinarrechtlicher Vorbelastungen, sondern ob diese vom äußeren Tatgeschehen her oder nach den subjektiven Vorstellungen des Beamten mit dem ihm konkret zum Vorwurf gemachten Dienstvergehen im Zusammenhang stehen. Maßgebender Gesichtspunkt für die Steigerung der Disziplinarmaßnahme ist letztlich, dass eine frühere Maßnahme sich als - völlig oder weitgehend - wirkungslos erwiesen hat (vgl. Urteil vom 27. Januar 1999 - BVerwG 1 D 5.98 - m.w.N.). Das ist hier nicht in dem Maße der Fall. Schon aus "formalen" Gründen würde nach der zuletzt verhängten Gehaltskürzung eine stufenweise Steigerung der Maßnahme bei einem aktiven Beamten noch nicht zur Entfernung aus dem Dienst, sondern nur zu einer Herabstufung im Status führen. Vor allem aber liegen die Voraussetzungen der genannten Bemessungsregel deshalb nicht vor, weil es bei dem Ruhestandsbeamten an einer einschlägigen Vorbelastung mangelt. Die hier ins Gewicht fallenden innerdienstlichen Alkoholverfehlungen stehen in keinem Bezug zu den Dienstvergehen, die bei dem Ruhestandsbeamten 1989 zur Degradierung und 1996 zur Gehaltskürzung geführt haben. Sowohl bei dem den Schwerpunkt des ersten Dienstvergehens bildenden Fehlverhalten (Verletzung des Post- und Fernmeldegeheimnisses in Tateinheit mit versuchter Strafvereitelung) als auch beim zweiten Dienstvergehen (Beleidigung eines Postkunden) spielte Alkoholgenuss keine Rolle. Dies war lediglich bei der im ersten Dienstvergehen auch angeschuldigten Bedrohung und Nötigung einer Postangestellten der Fall. Diese Verfehlung stand jedoch bei der ersten disziplinargerichtlichen Verurteilung nicht im Mittelpunkt.

35

Die Berufung kann ihren Antrag auch nicht mit Erfolg auf den angeblichen Umstand stützen, der Ruhestandsbeamte sei ein "notorischer Rechtsbrecher". In der Rechtsprechung des Senats (z.B. Urteil vom 28. März 2000 - BVerwG 1 D 8.99 - m.w.N.) wird darunter gelegentlich ein Beamter verstanden, der die allgemein verbindlichen Normen nicht für sich gelten lasse, sich über alle Gebote der Rechtsordnung hinwegsetze und dem mit Strafen und erzieherischen Maßnahmen ersichtlich nicht beizukommen sei; ein solcher Beamter sei im öffentlichen Dienst grundsätzlich fehl am Platz (vgl. Urteil vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 50.82 - ZBR 1983, 245 = DöD 1983, 222). Der Senat misst dem von ihm aber auch schon als inhaltlich unbestimmtes bloßes Schlagwort bezeichneten Begriff (vgl. z.B. Urteil vom 10. Dezember 1985 - BVerwG 1 D 97.85 -), keine eigenständige Bedeutung als Bemessungsgrundsatz (mehr) zu. Für die Frage, ob die disziplinare Höchstmaßnahme auszusprechen ist, ist entscheidungserheblich, ob trotz des Dienstvergehens bei einem aktiven Beamten noch ein Rest an Vertrauen in seine künftige ordnungsgemäße Dienstverrichtung besteht oder ob das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört ist (stRspr, z.B. Urteil vom 22. Mai 1996 - BVerwG 1 D 72.95 - Buchholz 232 § 54 Satz 3 BBG Nr. 6; Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 60.99 -). In diesem Zusammenhang kann es u.a. auch darauf ankommen, ob und in welcher Weise der Beamte disziplinar - gar als Wiederholungstäter einschlägig - vorbelastet ist.

36

Den Erschwerungsgründen stehen eine Reihe mildernder Umstände entgegen. Wie schon 1990/91 hat der nach ärztlichem Urteil nicht alkoholkranke Ruhestandsbeamte das im Anschuldigungspunkt 5 festgestellte Fehlverhalten zum Anlass genommen, sich im Februar 1999 wegen seiner Alkohollabilität erneut in eine ambulante nervenärztliche und psychotherapeutische Behandlung zu begeben. Seitdem ist er unwiderlegbar alkoholabstinent. Ausweislich der letzten dienstlichen Beurteilung vom 22. März 1999 verrichtete der Ruhestandsbeamte nicht nur seine Arbeiten ordentlich und zufrieden stellend; er hatte sich während des Beurteilungszeitraums auch stets an das in dieser Dienststelle ausdrücklich ausgesprochene Alkoholverbot gehalten, welches dort im Rahmen der Dienstaufsicht ständig überwacht wurde. Die im Anschuldigungspunkt 5 festgestellte Dienstpflichtverletzung steht zudem nach ärztlicher Auffassung offensichtlich in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem depressiven Erschöpfungssyndrom, an dem der Ruhestandsbeamte leidet und das damals alsbald zur Annahme seiner dauernden Dienstunfähigkeit führte.

37

cc)

Unter Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe käme bei einem aktiven Beamten im vergleichbaren Eingangsamt seiner Laufbahn insgesamt nur eine Gehaltskürzung von 60 Monaten Laufzeit in Betracht. Für das hier zu beurteilende Dienstvergehen bedeutet dies, dass wegen des geminderten Bedürfnisses für eine Maßregelung bei Ruhestandsbeamten (vgl. Urteil vom 8. Dezember 1999 - BVerwG 1 D 28.98 - m.w.N.) der erstinstanzliche Ausspruch einer (Ruhe-)Gehaltskürzung von 48 Monaten der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens gerecht wird.

38

c)

Der Senat hat den Kürzungsbruchteil der Ruhegehaltskürzung auf ein Zwanzigstel des Ruhegehalts festgesetzt. Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, wonach Abweichungen von dem bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig festzusetzenden Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel nur dann geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gegenüber dem Durchschnittsmaß wesentlich differieren (z.B. Urteil vom 9. Oktober 1996 - BVerwG 1 D 92.95 - m.w.N.). Für eine solche wesentliche Abweichung gibt es hier keine Anhaltspunkte. In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Ruhestandsbeamte, der inzwischen auch seinen jüngsten Sohn nicht mehr finanziell unterstützen muss, selbst angegeben, er lebe in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

39

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Die zum Nachteil des Ruhestandsbeamten erfolgte Abänderung des Kürzungsbruchteils hat als nur unbedeutender Teilerfolg der Berufung auf die Kostenentscheidung keinen Einfluss (stRspr, z.B. Urteil vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 D 55.98 - m.w.N.).

Albers
Mayer
Müller