Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1997, Az.: BVerwG 1 D 77.96
Herausragende Stellung eines Lokomotivführers für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs; Konsequenzen von Alkoholgenuss während des Dienstes oder unmittebar vor Dienstantritt; Erfahrungswerte als Beurteilungsgrundlage für den eigenen Lokomotivfahrdienstes; Wiederholter Alkoholmissbrauch trotz vorheriger Belehrung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 77.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 02.10.1996 - AZ: XVI VL 33/96
Rechtsgrundlagen
- § 10 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 27 ADAB
- § 25 S. 1 BDO
- § 331 Abs. 1 StPO
Prozessgegner
Hauptlokomotivführer ..., geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
ferner
Ministerialrat Dr. Gisbert Brinkmann, Bundesbahnbetriebsinspektor Werner Kuhlmann
als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Justizangestellte ..., als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVI - K. -, vom 2. Oktober 1996 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Hauptlokomotivführer ... wird in das Amt eines Oberlokomotivführers (Besoldungsgruppe A 7BBesG) versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 28.8.1992 seinen verantwortungsvollen Dienst als Lokomotivführer unter Alkoholeinfluß (mindestens 1,04 Promille) verrichtete, dadurch bedingt gegen 23.00 Uhr bei der Einfahrt in den Bahnhof D. Hbf mehrere haltzeigende Signale überfuhr und dadurch einen Bahnbetriebsunfall verursachte, bei dem zwei Menschen getötet wurden,
- 2.
am 3.4.1995 seinen Dienst unter Alkoholeinfluß angetreten und verrichtet hat,
- 3.
am 18.4.1995 seinen um 7.30 Uhr beginnenden Dienst erneut unter Alkoholeinfluß antrat, so daß ihm die Dienstausübung um 9.50 Uhr untersagt werden mußte.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 1 ist, wurde der Beamte mit Urteil des Landgerichts D. vom 24. Februar 1993 - XV KLs 49/92 - wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässigem Eingriff in den Bahnverkehr (§ 315 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 5 StGB) und mit fahrlässiger Gefährdung des Bahnverkehrs (§ 315 a Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision des Beamten hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 24. Juni 1993 als unbegründet verworfen. Der Beamte hat vom 6. September 1993 bis 5. Juni 1994 neun Monate der Haft verbüßt. Mit Beschluß des Landgerichts S. vom 16. März 1994 ist die Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ausgesetzt worden.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat mit Urteil vom 2. Oktober 1996 entschieden, daß der Beamte um zwei Stufen degradiert wird. Es hat den Beamten in das Amt eines Lokomotivführers (Besoldungsgruppe A 6) versetzt.
Anschuldigungspunkt 1:
Zum Anschuldigungspunkt 1 ist das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO von folgenden Feststellungen in dem rechtskräftigen Strafurteil des Landgerichts D. vom 24. Februar 1993 - XV KLs 49/92 - ausgegangen:
"Der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) war am 28.8.1992 für den Bereitschaftsdienst ab 19.00 Uhr eingeteilt ... Kurz nach 20.00 Uhr erhielt er dort durch den Fahrdienstleiter den Auftrag, die betriebstüchtige E-Lok 110 326-6 von K. nach E. zu bringen und die dort abgestellte schadhafte E-Lok Betriebsnummer ... Lokzug ... zurück nach K. zur Instandsetzung zu überfuhren. Der Austausch war errorderlich geworden, weil die induktive Zugbeeinflussungsanlage (Indusi) defekt geworden war, was dem Angeklagten gesagt wurde. Eine solche Indusi bewirkt, was dem Angeklagten ebenfalls bekannt war, daß unbeeinflußt durch den Zugführer Zwangsbremsungen durchgeführt werden durch im Schienensystem an bestimmten Stellen integrierte Indusi-Schleifen, die einen Kontakt zu dem Indusi-Geber an der Lok herstellen, wenn haltzeigende Signale, Vorsignale in Warnstellung, Überwachungssignale vor Bahnübergängen oder Geschwindigkeitsbeschränkungen mißachtet werden ... Nachdem der Angeklagte kurz nach 22.00 Uhr in E. angekommen war und die defekte Lok ... übernommen hatte, überprüfte er zunächst die Indusi und stellte fest, daß diese tatsächlich nicht funktionierte. Ohne sich den bei der Fahrdienstleitung für ihn bereitliegenden Buchfahrplan abzuholen, machte er sich gegen 22.15 Uhr mit der defekten Lok auf den Weg nach K..
Als die Lok Lz ... den Bahnhof O. verließ, meldete die Fahrdienstleitung O. der Fahrdienstleitung des D. Hauptbahnhofes kurz nach 23.00 Uhr die E-Lok zur Übernahme an, was durch die Fahrdienstleitung des D. Hauptbahnhofs auch bestätigt wurde.
In der Zwischenzeit gegen 23.00 Uhr wurde an die Rangierlok (KÖV) 5 im D. Hauptbahnhof, besetzt mit dem 35jährigen Rangierleiter Hans S. und dem 31jährigen Lokführer Klaus-Dieter Z. der Auftrag vergeben, von dem derzeitigen Standort auf Gleis 4 des D. Hauptbahnhofs über das zwischen den Gleisen 4 und 3 züischengelegte Gleis 3 a, das eine Weichenschaltung erlaubt, zunächst in Richtung O. zurückzustoßen bis zu dem Signal LS ..., um dann ... entgegengesetzter Richtung in Rückwärtsfahrt auf die durch Weichenumstellung eingestellte Fahrtstrecke "Postbahnsteig" zu gelangen. Vom Postbahnhof sollte die Rangierlok zwei Güterwagen der Deutschen Bundespost abholen und an den Expresszug D.-F. anhängen ...
Zu diesem Zeitpunkt, als sich die KÖV dem Signal ... näherte und die Weiche 798 noch nicht passiert hatte, durch die die Einstellung zum Posthof oder zu den Gleisen 1 und 2 ermöglicht wird, zeigte das Einfahrtssignal X für den Angeklagten "Halt: Fahrverbot:". Ein 971 m vor diesem Hauptsignal stehendes Vorsignal war auf "Halt erwarten" eingestellt, ehe der Angeklagte es passiert hatte.
Das Vorsignal gab dem Angeklagten die Information, daß das nachfolgende Hauptsignal X auf "Halt! Fahrverbot" stand. Das Vorsignal gebot zugleich, daß der Angeklagte die Fahrgeschwindigkeit so herabzusetzen hatte, daß er vor dem Hauptsignal X zum Stillstand kam.
Der Angeklagte hatte infolge zuvor genossener alkoholischer Getränke - über Zeitpunkt, Ort und Ausmaß konnten keine Feststellungen getroffen werden - eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,04 Promille und war im Zeitpunkt des Unfalls um 23.10 Uhr infolgedessen fahruntüchtig. Die ihm am 29.08.1992 um 0.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab einen Mittelwert von 1,04 Promille Blutalkoholkonzentration.
Auf Grund der Menge des genossenen Alkohols, der zu der Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille geführt hatte, wußte der Angeklagte auch um die naheliegende Möglichkeit, deshalb nicht mehr fahrtüchtig zu sein, und daß er dadurch die Sicherheit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Bahnverkehrs sowie das Leben und die Gesundheit Dritter gefährdete. Bei pflichtgemäßer Gewissensanspannung hätte er auch erkannt, daß er in seinem Zustand kein Schienenfahrzeug mehr führen konnte und durfte und die Fahrt nicht hätte antreten dürfen oder, falls er den Alkohol während der Fahrt zu sich genommen hatte, er die Fahrt hätte abbrechen müssen, dies um so eher, als ihm das dienstliche absolute Alkoholverbot sowie der Ausfall der Indusi bekannt waren ...
Während der Angeklagte bei der Anfahrt auf den D. Bahnhofsbereich die SiFa regelmäßig weiter bediente, war er infolge des zuvor genossenen Alkohols unaufmerksam und nicht mehr in der Lage, das Vorsignal und das Einfahrtsignal X in ihrer Bedeutung wahrzunehmen und entsprechend zu handeln.
Der Angeklagte, der bei Überfahren des Signals X eine Geschwindigkeit von mindestens 90 km/h fuhr, hielt diese Geschwindigkeit unter Verstoß gegen die für die Strecke bestehende Geschwindigkeitsregelung von maximal 60 km/h auch bei, als er sich der vor ihm fahrenden Rangierlok näherte. Dabei übersah er infolge seiner Trunkenheit auch die beiden haltanzeigenden, auf dem Boden neben dem Gleis befindlichen Sperrsignale LS 706 II und LS 704 II, die in der Stellung "Durchfahrt gesperrt" standen. Erst unmittelbar vor Erreichen der Weiche 798 bemerkte er die KÖV, die sich vor ihm im Weichenbereich in gleicher Richtung fahrend in Richtung des Posthofes mit einer Geschwindigkeit von ca. 30 km/h bewegte. Der Angeklagte, der seinen Fahrfehler noch nicht bemerkt hatte und noch irrig glaubte, die Weiche sei für ihn abweisend in Richtung auf das andere Gleis (1 oder 2) gestellt, meinte dennoch, die Entfernung zwischen den Fahrzeugen könnte im Weichenbereich zu knapp werden und sie könnten sich streifen. Er betätigte deshalb die Schnellbremse mit dem Führerbremsventil. Noch im Endbereich der Weiche 798 jedenfalls holte die durch den Angeklagten geführte 86 t schwere E-Lok die lediglich 24 t wiegende Rangierlok ein. Durch diesen - ersten - Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge mit den Stirnseiten wurden ein Puffer, eine Anhebekonsole, Teile der Zugeinrichtung und ein Schlauch der Hauptluftleitung der Rangierlok abgerissen und später an dieser Stelle des ersten Zusammenstoßes gefunden. Der Antriebsmotor der Rangierlok wurde aus seinen Befestigungselementen gerissen und in Richtung der auffahrenden E-Lok verlagert. Nunmehr stieß die E-Lok auf Grund ihrer erheblich größeren Masse und Geschwindigkeit die Rangierlok vor sich her, deren aufgrund des Schlauchabrisses sofort einsetzende Bremsung nicht verhindern konnte, daß sie auf eine Geschwindigkeit weit über 50 km/h beschleunigt wurde. Die Aufzeichnungen ihrer Diagrammscheibe brachen bei einer Geschwindigkeit von 47 km/h ab, weil ab diesem Augenblick die Antriebsräder blockierten und der Fahrtenschreiber nicht arbeitet, wenn sich die Räder nicht drehen. Da die Rangierlok infolge des Anstoßes auf eine Geschwindigkeit heraufbeschleunigt worden war, die der Anstoßgeschwindigkeit der E-Lok entsprach, die danach einsetzende bzw. fortwirkende Bremsung beider Fahrzeuge nicht zu einer wesentlichen Verringerung des Abstandes zueinander führte, erfolgte die nächste Berührung beider Fahrzeuge, als die Rangierlok durch den Aufprall auf die am Ende des Gleises stehenden Waggons aufprallte. Die Rangierlok und die E-Lok legten zwischen dem ersten und dem zweiten Anstoß ca. 220 m zurück, ohne zu entgleisen. Durch die Wucht des Zusammenstoßes wurde der vordere der beiden Güterwagen um mehr als 90 Grad vom Gleis weg zur Seite und gegen einen stählernen Fahrleitungsmast geschleudert, wodurch dieser umknickte. Der Güterwagen prallte auf die nördliche Gebäudewand des Stellwerkes 6 auf und blieb schließlich auf einer seiner Längsseiten schräg liegen. Der zweite Güterwagen, der mit dem zur Seite geschleuderten zusammengekuppelt war, wurde durch die Drehbewegung des ersten Wagens nach oben gerissen und prallte gegen die östliche Gebäudewand des Stellwerks 6. Die beiden ineinander verkeilten Lokomotiven entgleisten auch jetzt nicht, sondern hielten ihre Bewegungsrichtung noch etwa 15 m bei und kamen endgültig erst zum Stehen, als das Führerhaus der Rangierlok unter die Güterwagen gedrückt und so zermalmt worden war. Rangierleiter S. und der Fahrer Z. der KÖV wurden in ihrem Führerhaus zerquetscht und erlitten so schwere Verletzungen, daß ihr Tod sofort eintrat.
Durch den Unfall ist ein Sachschaden von mindestens 140.000 DM entstanden."
Anschuldigungspunkt 2:
Nach den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts hatte der Beamte am 3. April 1995 von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr Dienst. Nachdem Kollegen darauf aufmerksam gemacht hatten, daß von ihm Alkoholgeruch ausging, unterzog er sich gegen 11.30 Uhr freiwillig einem Alkoholtest. Nachdem dieser positiv ausgegangen war, wurde eine Blutprobe vorgenommen. Diese ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,37 Promille.
Der Beamte hat eingeräumt, in der Nacht zuvor bis gegen 4.00 Uhr bei einer Feier erhebliche Mengen Alkohol, nämlich Bier, Wodka, Rum und auch gemixte Getränke, getrunken zu haben. Bedenken, seinen Dienst anzutreten, habe er nicht gehabt.
Anschuldigungspunkt 3:
Zum Anschuldigungspunkt 3 hat das Bundesdisziplinargericht folgendes festgestellt:
Am 18. April 1995, etwa zwei Wochen später, erschien der Beamte wiederum alkoholisiert zu seinem von 7.30 Uhr bis 16.00 Uhr angesetzten Dienst. Er roch stark nach Alkohol; ein um 9.50 Uhr durchgeführter Atemalkoholtest verlief positiv. Er wurde daraufhin von der weiteren Dienstausübung entbunden und nach Hause geschickt.
Der Beamte hat auch diesen Sachverhalt eingeräumt. Er habe kurz nach Mitternacht vor dem Schlafengehen noch drei bis dreieinhalb Gläser Whisky getrunken und keine Bedenken gehabt, daß die genossene Alkoholmenge bis Dienstbeginn abgebaut sein würde.
Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als Verletzung seiner Pflichten gewürdigt, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen (§ 54 Satz 1 BBG), das innerdienstliche absolute Alkoholverbot des § 27 ADAB zu beachten (§ 55 Satz 2 BBG) und sich im Dienst achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten (§ 54 Satz 3 BBG). Er habe dadurch teils vorsätzlich, teils fahrlässig ein einheitliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen, das insbesondere für einen Lokomotivführer sehr schwer wiege.
Hinzu komme ein ungewöhnliches Maß an Uneinsichtigkeit, das sich darin zeige, daß er nach dem Vorfall vom 28. August 1992 und trotz der am 2. April 1993 erfolgten Aufklärung über seine Alkoholproblematik und die Folgen eines Alkoholmißbrauchs dann im April 1995 erneut zweimal während des Dienstes unter Alkoholeinfluß gestanden habe. Diese Uneinsichtigkeit und der durch sein Verhalten eingetretene extrem hohe Ansehensschaden machten es erforderlich, den Beamten, wenn er denn schon im Dienst belassen werde, nicht nur um eine, sondern um zwei Stufen zu degradieren.
3.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, den Beamten lediglich um eine Stufe zu degradieren und in das Amt eines Oberlokomotivführers (Besoldungsgruppe A 7) zu versetzen. Die Berufung wird damit begründet, daß das Eingangsamt der Lokomotivführerlaufbahn das Amt eines Oberlokomotivführers (Besoldungsgruppe A 7) sei.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Versetzung des Beamten in das Amt eines Oberlokomotivführers (Besoldungsgruppe A 7).
Das Rechtsmittel ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Der Senat ist deshalb an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Der Beamte hat ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen. Das in § 27 ADAB festgelegte strikte Alkoholverbot ist für ein Verkehrsunternehmen wie die Bahn von größter Bedeutung. Insbesondere ein als Lokomotivführer eingesetzter Beamter trägt an hervorragender Stelle die Verantwortung für die Sicherheit des Eisenbahnverkehrs. Von seiner uneingeschränkten Einsatzfähigkeit, seiner Aufmerksamkeit und seinem Reaktionsvermögen hängen Leben und Gesundheit der Reisenden und des Eisenbahnpersonals ab. Aufmerksamkeit und Reaktionsvermögen sind nach Alkoholgenuß nicht mehr gewährleistet. Das Alkoholverbot ist leicht einsehbar und es muß für jeden Betriebsbeamten der Bahn selbstverständlich sein, es zu befolgen. Hierauf wird in dienstlichen Belehrungen immer wieder hingewiesen. Verstöße gegen das Nüchternheitsgebot im Lokomotivführerdienst zeigen daher einen hohen Mangel an Einsicht und Pflichtbewußtsein und sind deshalb grundsätzlich geeignet, das Vertrauen zu dem Beamten zu gefährden oder zu zerstören.
Der Senat hat in seiner Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hat (z.B. Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 1 D 169.85 - <BVerwG DokBer B 1986, 205>; Urteil vom 23. Mai 1989 - BVerwG 1 D 54.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 220 = RiA 1990, 37 = DÖD 1990, 143>).
Derartige erschwerende Umstände sind hier gegeben. Sie sind von einem solchen Gewicht, daß durchaus die disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme zu erwägen gewesen wäre. Bei einer zugunsten des Beamten eingelegten Berufung darf das Urteil allerdings in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Beamten geändert werden (§ 25 Satz 1 BDO i.V.m. § 331 Abs. 1 StPO). Die erschwerenden Umstände machen jedenfalls eine Dienstgradherabsetzung erforderlich. Belastend wirkt sich insbesondere aus, daß der Beamte durch seine alkoholbedingte Fahrlässigkeit, also schuldhaft, den Tod zweier junger Bahnbeamter herbeigeführt hat. Aufgrund seiner langen Erfahrung als Lokomotivführer war ihm bewußt, daß eine Alkoholeinwirkung während des Lokomotivfahrdienstes zu erheblichen Gefahren für das Leben und die körperliche Unversehrtheit von Dritten führen kann. Zu seinen Ungunsten ist insoweit auch der für den Lokomotivfahrdienst sehr hohe Blutalkoholgehalt von 1,04 Promille zu berücksichtigen. Ferner ist auf den sehr hohen Sachschaden und die erhebliche Betriebsstörung zu verweisen, die durch das Fehlverhalten des Beamten herbeigeführt worden sind.
Erschwerend fällt außerdem ins Gewicht, daß er trotz des schweren Unfalls am 28. August 1992 und trotz der ihm im Jahre 1993 erteilten Belehrung über die Folgen eines Alkoholmißbrauchs im April 1995 an zwei Tagen, wenn auch nicht mehr im Betriebsdienst tätig, wiederum alkoholisiert und zwar am 3. April 1995 mit einem sehr hohen Blutalkoholgehalt im Dienst erschienen ist. Sein am 3. April 1995 erst um die Mittagszeit ermittelter Blutalkoholspiegel betrug immer noch 1,37 Promille.
Eine Dienstgradherabsetzung darf jedoch nur in der Weise erfolgen, daß der Beamte in das Amt eines Oberlokomotivführers (Bes.Gr. A 7) und nicht, wie es das Bundesdisziplinargericht entschieden hat, in das Amt eines Lokomotivführers (Bes.Gr. A 6) versetzt wird. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BDO darf ein Beamter nur bis zum Eingangsamt derjenigen Laufbahngruppe degradiert werden, in der er sich befindet. Das Eingangsamt der Laufbahn der Lokomotivführer ist aufgrund einer Anhebung das Amt eines Oberlokomotivführers (Besoldungsgruppe A 7). Nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG sind die Eingangsämter in Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 6 und A 7 zuzuweisen. Die Zuweisung eines herausgehobenen Eingangsamts nehmen nach § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 der Bundeslaufbahnverordnung die obersten Dienstbehörden wahr.
Mit Verfügung vom 16. November 1992 hat der Vorstand der Deutschen Bundesbahn von der durch § 23 Abs. 1 Nr. 2 BBesG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und für die Laufbahnen des mittleren technischen Dienstes und damit auch für die Laufbahn der Lokomotivführer das Eingangsamt der Besoldungsgruppe A 7 zugewiesen. Nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Bundsbahngesetzes vom 13. Dezember 1951 (BGBl. S. 955), geändert durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Bundesbahngesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl S. 1689), war der Vorstand der Bundesbahn "oberster Dienstvorgesetzter" der Bundesbahnbeamten (zur laufbahnrechtlichen Zuständigkeit vgl. nunmehr § 4 Satz 1 der Eisenbahn-Laufbahnverordnung vom 2. Februar 1994, BGBl S. 193). Hieran hat sich durch die Privatisierung der Deutschen Bundesbahn nichts geändert (vgl. die mit Verfügung des Präsidenten des Bundeseisenbahnvermögens vom 21. März 1996 bekanntgegebene Laufbahnordnung der Laufbahn der Lokomotivführer beim BEV für die bei der DB AG verwendeten Beamten). Demgemäß war die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene Degradierung in das Amt eines Lokomotivführers (Besoldungsgruppe A 6) nicht zulässig. Dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts, das Urteil des Bundesdisziplinargerichts im Disziplinarmaß aufzuheben und den Beamten in das Amt eines Oberlokomotivführers (Besoldungsgruppe A 7) zu versetzen, war daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff., 115 Abs. 3 Satz 2 BDO.
Gödel
Mayer