Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1989, Az.: BVerwG 1 D 54/88
Fahrdienstleiter; Trunkenheit im Dienst; Gefährdung des Eisenbahnbetriebes; Degradierung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 54/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12636
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 14.06.1988 - AZ: XIV VL 9/88
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 54 S. 2 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 27 Allgemeine Dienstanweisung für die Bundesbahnbeamten (ADAB)
- § 2 Abs. 2 S. 2 Fahrdienstvorschrift (FV)
- § 15 Abs. 1 Fahrdienstvorschrift (FV)
- § 20 Abs. 1 a Nr. 3 Fahrdienstvorschrift (FV)
- § 20 Abs. 2 Fahrdienstvorschrift (FV)
Fundstellen
- DVBl 1989, 780 (amtl. Leitsatz)
- DokBer B 1989, 220-223
- DÖD 1990, 143-144
- RiA 1990, 37-38
Amtlicher Leitsatz
Degradierung eines Betriebsbeamten der Bundesbahn bei Dienstverrichtung unter Alkoholeinwirkung, wenn durch Fehlhandlungen innerbetriebliche Störungen oder sonstige schwerwiegende Folgen herbeigeführt werden (ständige Rechtsprechung).
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Mai 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Postobersekretärin Regina Rohde, Bundesbahnhauptaufseher Heinz Ruschenbaum als ehrenamtliche Richter,
Oberregierungsrat ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbahnsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 14. Juni 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Ein wegen Gefährdung des Bahnverkehrs geführtes Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft H... durch Verfügung vom 13. August 1986 gegen Zahlung eines Geldbetrages von 500 DM vorläufig und nach Erfüllung der Auflage durch Verfügung vom 4. September 1986 gemäß § 153 a StPO endgültig eingestellt.
Der Präsident der Bundesbahndirektion F... hat mit Verfügung vom 12. Dezember 1987 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und mit Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts von einer Untersuchung abgesehen. Dieser hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er am 25. Juni 1985 den verantwortungsvollen Dienst als Fahrdienstleiter der Abzweigstelle R... unter erheblicher Alkoholbeeinflussung geleistet sowie in der Folge einen Zugzusammenstoß mit Personenverletzungen und Sachschäden verursacht habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1988 den Beamten in das Amt eines Bundesbahnassistenten (Besoldungsgruppe A 5) versetzt. Es hat folgendes festgestellt:
Am 25. Juni 1985 war der Beamte zur Dienstschicht von 13.00 Uhr bis 19.00 Uhr als Fahrdienstleiter bei der Abzweigstelle R... des Hauptbahnhofs H... eingeteilt.
Auf der Fahrt von seinem Wohnsitz zu seinem Dienstort trank er vor Antritt des Dienstes in der Zeit zwischen 10.45 Uhr und 11.30 Uhr und weiter zwischen 12.00 Uhr und 12.25 Uhr annähernd 5 Flaschen Bier à 0,5 Liter, weil er "private Probleme" hatte und sich gesundheitlich unwohl fühlte.
Um 12.38 Uhr trat er seinen Dienst an.
Um 13.47 Uhr, dem Zeitpunkt des hier hauptsächlich vorgehaltenen Fehlverhaltens, betrug seine Blutalkoholkonzentration bei Zugrundelegung von für ihn ausschließlich günstigen Faktoren und Berechnungsparameter mindestens 0,7 Promille bis 0,8 Promille.
Gegen 13.10 Uhr wurde ihm ein Nahverkehrszug in Richtung H... W... (Intercitystrecke H...-F...) gemeldet. Er stellte das Hauptsignal C in Richtung H... Nord auf freie Fahrt. Kurze Zeit später fiel ihm jedoch wieder ein, daß der Zug nicht nach H... Nord, sondern nach H...-W... fahren sollte.
Deshalb stellte er nun das Signal C wieder auf Halt und gab die Fahrstraße von R... nach H...-W... ordnungsgemäß frei.
Die Fehlbedienung des Signals C hatte bei dem teilweise noch mechanischen Stellwerk R... zur Folge, daß es sich vom Stellwerk aus nicht wieder auf freie Fahrt stellen ließ, so lange nicht ein "passender" Zug (d.h. ein Zug von H... Hbf. nach H... Nord) am Signal vorbeigefahren war.
Die Züge, die an diesem Signal vorbeifahren sollten, mußten nun nach den Regeln für Zugfahrten ohne Hauptsignal fahren. Bei einer Zugfahrt ohne Hauptsignal erhalten die Züge Fahraufträge u.a. durch Ersatzsignal (Zs 1). Dies setzt aber voraus, daß die Strecke bis zum nächsten Hauptsignal - das war hier das Einfahrsignal am Stellwerk H... Nord - frei ist. Der Zugverkehr wird dadurch kontrolliert, daß der Beamte seine Züge dem nächsten Stellwerk telefonisch avisiert und sie bei ihrem Eintreffen rückgemeldet bekommt. Diese Vorgänge trägt er in sein Zugmeldebuch ein.
So passierte auch ein Schwerkleinwagen (Skl) problemlos die Strecke von G... nach H... Nord. Sein Eintreffen in H... Nord wurde dem Beamten vom Zeugen S... (Fahrdienstleiter in H... Nord) um 13.29 Uhr bestätigt. Diesen Sachverhalt trug der Beamte in das von ihm zu führende Zugmeldebuch ein.
Das Signal C war dadurch aber noch nicht entsperrt, weil der Schwerkleinwagen kein "passender Zug" war, da er aus G... ... und nicht aus H... Hbf. gekommen war.
Um 13.32 Uhr ließ der Beamte den Güterzug Dg 53... von H... Hbf. nach H... Nord am "Halt" zeigenden Signal C mittels Ersatzsignals Zs 1 vorbeifahren. Dieser Zug blieb vor dem Einfahrsignal H... Nord infolge eines - zufälligen - Kurzschlusses stehen und wurde dem Beamten deswegen vom Zeugen S... nicht rückgemeldet. Gleichwohl ließ der Beamte den Personenzug N 76... von H... Hbf nach H... Nord ebenfalls auf Ersatzsignal Zs 1 hinterherfahren.
Obwohl die ausdrückliche dienstliche Anweisung bestand, solche Personenzüge ca. 3 Minuten vor der voraussichtlichen Durchfahrt am Stellwerk R... abzumelden, rief der Beamte erst bei Vorbeifahrt des N 76... an seinem Stellwerk den Zeugen S... in H... Nord an. Dadurch kam dessen Hinweis, daß die Strecke noch durch den Güterzug Dg 53... besetzt sei, zu spät.
Der Beamte versuchte zwar, den Triebfahrzeugführer des N 76... mehrfach über Zugbahnfunk zu erreichen, um ihm Haltbefehl zu geben. Dies gelang jedoch nicht, weil der Triebfahrzeugführer inzwischen seinen Kanal für den Zugbahnfunk - den Vorschriften entsprechend - gewechselt hatte.
Der N 76... fuhr auf den obengenannten Güterzug auf. Sieben Personen von den etwa 20 bis 25 Reisenden wurden verletzt. An den Fahrzeugen der beiden Züge entstand ein Schaden von etwa 360 000 DM, an einem anliegenden privaten Fabrikgebäude von weiteren ca. 2 500 DM.
Der Beamte hat erklärt, daß die Betriebslage zur Zeit des Vorfalls angespannt gewesen sei. Sein Streß sei dadurch erhöht worden, daß auf der Gegenspur ein Sondergüterzug aus Richtung H... Nord gekommen sei, von dem weder in den Unterlagen etwas gestanden habe, noch die umliegenden Fahrdienstleiter gewußt hätten, wohin er geleitet werden sollte. Seinetwegen habe er mit der übergeordneten Stelle der Bundesbahndirektion F... telefonieren müssen. Er habe vermutlich die Rückmeldung des Zeugen S... hinsichtlich des Schwerkleinwagens mit der des Dg 53... verwechselt und so geglaubt, die Strecke sei bis H... Nord frei.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als teilweise vorsätzliches, im übrigen fahrlässig begangenes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 1, Satz 2, Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 BBG, § 27 ADAB, §§ 15 Abs. 1, 20 Abs. 1 a Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Fahrdienstvorschrift (FV) gewertet und entsprechend ständiger Rechtsprechung bei Fällen von Alkoholbeeinflussung bei Betriebsbeamten mit schwerwiegenden Folgen auf die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt erkannt.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, auf eine Gehaltskürzung zu erkennen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet:
Die Fahrwegprüfung sei nicht unterlassen worden. Während des Fahrens auf Ersatzsignal sei eine hektische Betriebssituation entstanden, weil ein Schaltantragsteller der Starkstrommeisterei H... und ein Weichenreiniger Wünsche an den Beamten herangetragen hätten. Ferner habe sich der fehlgeleitete Güterzug genähert. Der Zugbahnfunk habe nicht funktioniert, weil der Empfänger auf eine andere Frequenz umgeschaltet gehabt habe. Ein Einfahrsignal sei aufgrund eines Kurzschlusses ausgefallen, das Ausfahrsignal sei vorzeitig auf Halt geraten. All dies entlaste ihn. Er bestreite nicht den unzulässigen Alkoholgenuß.
II.
Die Berufung ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Der Senat hat in seiner bisherigen Rechtsprechung bei Alkoholgenuß von Betriebsbeamten der Deutschen Bundesbahn während des Dienstes oder unmittelbar vor Dienstantritt jedenfalls dann grundsätzlich auf Dienstgradherabsetzung erkannt, wenn der Alkoholgenuß zu innerbetrieblichen Störungen oder sonstigen schwerwiegenden Folgen geführt hatte (z.B. Urteil vom 22. Mai 1986 - BVerwG 1 D 169.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 205> m.w.N.). Das Erfordernis strenger disziplinarer Ahndung ergibt sich für die Fälle, in denen der Alkoholgenuß unmittelbar vor Dienstantritt oder während des Dienstes zu innerbetrieblichen Störungen geführt hat, schon aus der Notwendigkeit, den Eisenbahndienst gegen die hohen Gefahren zu sichern, die alkoholbedingte Fehlleistungen von Betriebsbeamten erfahrungsgemäß mit sich bringen. Hier ist insbesondere in Betracht zu ziehen, daß das Unterlassen von Alkoholgenuß während des Dienstes oder unmittelbar davor wegen seiner gerade im Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn begründeten großen Gefahren für Leben und körperliche Unversehrtheit der Fahrgäste, anderer Verkehrsteilnehmer und des Bahnpersonals sowie für die Unversehrtheit des Beförderungsguts und des Eisenbahnmaterials eine leicht einsehbare und für jedermann ohne weiteres verständliche Pflicht ist, so daß ihre Verletzung sich als ein erheblicher Verstoß gegen grundlegende Pflichten aus dem Beamtenverhältnis darstellt. Der damit verbundenen Leichtfertigkeit kann nur durch eine Disziplinarmaßnahme mit entsprechendem Gewicht wirksam entgegengetreten werden. Diese Erwägungen müssen erst recht gelten, wenn die Tat zu erheblichen Folgen geführt hat, wie etwa dem Tod oder der Verletzung von Menschen. Das ergibt sich daraus, daß solche Folgen nicht ohne "innerbetriebliche Störungen" in dem oben dargestellten Sinne vorstellbar sind. Sie führen zudem, wenn sie von dem Verschulden des Beamten umfaßt werden, zu einer besonders nachhaltigen Beeinträchtigung des Ansehens der öffentlichen Verwaltung, auf das diese im Interesse ihres ordnungsgemäßen Funktionierens im besonderen Maße angewiesen ist. Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Verletzung von Reisenden und der erhebliche Sachschaden, den der Beamte durch sein Verhalten angerichtet hat, sind von ihm fahrlässig mitverursacht. Dabei belastet ihn insbesondere, daß er bereits am Vormittag vor Dienstbeginn mit annähernd 5 x 0,5 l Bier eine beträchtliche Menge alkoholischer Getränke zu sich genommen hat. Der von ihm angegebene Grund, das Zerwürfnis mit seiner Freundin, kann ihn nicht entlasten. Diese Entwicklung durfte ihn keinesfalls veranlassen, vormittags vor dem Dienst in grob dienstpflichtwidriger Weise dem Alkohol zuzusprechen.
Das Berufungsvorbringen kann ihn ebenfalls nicht entscheidend entlasten. Das Vorliegen einer Ersttat bedeutet lediglich das Fehlen eines weiteren Erschwerungsgrundes. Es muß ohnehin von jedem Beamten erwartet werden, daß er seinen Pflichten durchweg genügt und nicht etwa auch noch wiederholt nachteilig in Erscheinung tritt. Es ist zwar richtig, daß die Fahrwegprüfung nicht unterlassen wurde, sie wurde jedoch fehlerhaft ausgeführt. Mit einer hektischen Betriebssituation muß ein Fahrdienstleiter fertig werden. Gerade um das sicherzustellen, ist ihm die Dienstverrichtung unter Alkoholeinwirkung verboten. Dadurch soll seine Reaktionsfähigkeit und das richtige Erkennen der Situation sowie darauf aufbauend das sachgerechte und überlegte Handeln gesichert werden. Es ist geradezu eine typische Folge von Alkoholeinwirkung, wenn dann in schwierigen Situationen die Übersicht verloren geht und Fehlhandlungen die Folge sind. So war es hier. Zunächst bediente der Beamte das Signal C falsch, weil er Zugnummer und -ziel zunächst nicht prüfte, sondern dies erst tat, nachdem der Fehler schon geschehen war. Die Verwechselung des Schwerkleinwagens mit dem Güterzug im Zugmeldebuch wäre bei sorgfältiger Arbeit vermeidbar gewesen, denn Schwerkleinwagen werden im Zugmeldebuch mit "Skl" gekennzeichnet, Züge aber nur mit der Zugnummer. Es war Pflicht des Beamten, die Betriebsvorschriften gewissenhaft zu befolgen und seinen Dienst mit der dem Wesen des Eisenbahnbetriebs entsprechenden Raschheit, aber ohne Überstürzung, auszuführen (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FV). Damit war es nicht vereinbar, den Nahverkehrszug erst verspätet abzumelden. Insbesondere aber war es ein schwerwiegender Fehler, das Ersatzsignal zu bedienen, ohne mit äußerst möglicher Sorgfalt zu prüfen, daß der Fahrweg frei war. Die Bedienung des Ersatzsignals durch den Fahrdienstleiter ist eine außerordentlich gefahrenträchtige Handlung, weil hierdurch sämtliche technische Sicherungen gegen versehentlich falsche Freigabe des Fahrwegs nicht mehr wirksam sind, was jeder Fahrdienstleiter weiß.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.