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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1983, Az.: BVerwG 1 D 50.82

Außerdienstliches Führen eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis; Gefährliche Körperverletzung und einfache Körperverletzung; Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen; Degradierung auf Grund der außergewöhnlich hohen Zahl von Vorbelastungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.03.1983
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 50.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 16053
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 31.03.1982 - AZ: II VL 3/82

Fundstellen

  • DÖD 1983, 222
  • ZBR 1983, 245-246

Prozessgegner

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. März 1983 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Regierungsamtmann Bartmann,
Hauptlokomotivführer Selch als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
... als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 31. März 1982 im Disziplinarmaß aufgehoben.

Der Posthauptschaffner ... wird in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, versetzt.

Er tagt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Gründe

1

I.

Das Landratsamt des ... Kreises hat der zuständigen Polizeidienststelle mit Schreiben vom 27. Juni 1979 mitgeteilt, es sei hier bekannt geworden, daß der Beamte, der keine Fahrerlaubnis besitze, täglich mit seinem Kraftfahrzeug fahre. Aufgrund der daraufhin durchgeführten Überwachung ist der Beamte in einem Fall gestellt worden. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 31. Juli 1980 ist er wegen Führens eines Kraftfahrzeugs ohne die erforderliche Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung gegen Zahlung einer Buße von 500 DM zur Bewährung ausgesetzt worden ist. In den Urteilsgründen ist festgestellt, daß der Beamte am 5. Juli 1979 in seinen Kraftwagen stieg und ihn von der Straße in den Hof seines Wohnhauses in P. fuhr.

2

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 11. Juni 1981 ist der Beamte außerdem wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Körperverletzung zu einer Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden. In den Gründen ist folgendes festgestellt:

3

Am 9. August 1980 warf der Beamte gegen 17.00 Uhr in P., ...straße 20, in der Scheune des dortigen Anwesens mit drei ca. 2,50 m langen und 2,5 cm starken Eisenstangen nach dem auf dem Mähdrescher sitzenden Geschädigten ... T. und traf ihn mit einer dieser Stangen am Rücken. Am selben Tag, kurze Zeit später am selben Ort, schlug er den Geschädigten ... F. mehrmals mit den Fäusten ins Gesicht und auf den Kopf.

4

Der Bundesdisziplinarwalt hat dem Beamten die Straftaten als Dienstvergehen zur Last gelegt.

5

Das Bundesdisziplinargericht, hat durch Urteil vom 31. März 1982 das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten gekürzt. Es hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Eine Gehaltskürzung hat es im wesentlichen deshalb noch für ausreichend erachtet, weil die von dem Beamten begangenen Straftaten nur geringes Gewicht hätten. Der Beamte habe sein vor dem Haus parkendes Kraftfahrzeug lediglich durch die Toreinfahrt in den Hof gefahren. Er habe dies einmal getan, um sein Fahrzeug vor eventuellen Beschädigungen zu schützen und zum anderen den Durchgangsverkehr nicht zu beeinträchtigen. In den Fällen der Körperverletzung könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß die vorausgegangenen Beschimpfungen und Beleidigungen den Beamten provoziert und gereizt hätten. In der Hauptverhandlung sei deutlich geworden, daß es sich bei dem Beamten um einen sehr schnell erregbaren Menschen handele, dessen cholerisches Verhalten schon fast Krankheitswerte erreiche. Auffällig sei in diesem Zusammenhang, daß der Beginn der Straftaten mit der Ehescheidung des Beamten zusammenfalle. Der Beamte befinde sich seitdem in einer negativen Lebensphase, die nur mit Hilfe eines Facharztes überwunden werden könne. Diesbezüglich habe er sich in der Hauptverhandlung einsichtig gezeigt. Es könne daher erwartet werden, daß er sich nach einer fachärztlichen Behandlung gesetzestreu verhalten werde.

6

Der Bundesdisziplinaranwalt hat rechtzeitig Berufung eingelegt und sie auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten in das Amt eines Postoberschaffners, Besoldungsgruppe A 3, zu versetzen. Er verweist im wesentlichen auf den Zusammenhang aller Verfehlungen, das hohe Maß an Uneinsichtigkeit und das sich daraus ergebende hohe Eigengewicht der Verfehlungen. Der Beamte sei unempfindlich gegen Maßnahmen, die ihn ausschließlich finanziell träfen. Nach dem Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen sei nunmehr die Degradierung geboten.

7

II.

Die Berufung ist nach Antrag und Begründung auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Insbesondere kann er nicht die zum Teil abweichenden und abschwächenden Einlassungen des Beamten berücksichtigen. Fest steht damit auch, daß dem Beamten für sein Verhalten keine Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe zur Seite stehen. Es ist nur noch über die Diszpiplinarmaßnahme zu entscheiden.

8

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

9

Für sich allein betrachtet mögen die jetzt angeschuldigten Verfehlungen kein sehr hohes Gewicht haben. Zu beachten ist aber die außergewöhnlich hohe Zahl von Vorbelastungen, die zugleich zeigen, daß alle bisher getroffenen Maßnahmen den Beamten nicht beeindrucken konnten:

10

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 24. August 1972 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt zu 800 DM Geldstrafe verurteilt. Die Fahrerlaubnis wurde ihm mit einer Sperrfrist von noch drei Monaten entzogen. Er war am 7. März 1972 bei einem Blutalkoholgehalt von 1,8 bis 1,9 Promille mit einem Kraftwagen gefahren.

11

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 7. März 1973 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der vom Amtsgericht ... verhängten Geldstrafe von 800 DM zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.600 DM verurteilt. Die Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wurde um sechs Monate verlängert. Obwohl wegen der Trunkenheitsfahrt der Führerschein des Beamten beschlagnahmt und ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen worden war, fuhr er im Juli 1972 an mindestens zwei Tagen mit seinem Wagen zwischen seinem Wohnort P. und seiner Dienststelle in M.

12

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 15. Mai 1973 wurde gegen den Beamten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 500 DM festgesetzt. Der Beamte war am 6. April 1973 in H. wiederum mit seinem Wagen gefahren, ohne im Besitz der erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein.

13

Das wegen dieser Sachverhalte durchgeführte disziplinarrechtliche Vorermittlungsverfahren stellte der Amtsvorsteher des Postamts 2 ... durch Verfügung vom 19. März 1974 gemäß § 14 BDO ein, mißbilligte aber ausdrücklich das Verhalten des Beamten. In der Verfügung wurde darauf hingewiesen, daß der Beamte bis zu seiner Trunkenheitsfahrt am 8. März 1972 als Paketzusteller ein Postkraftfahrzeug zu führen hatte. Der Entzug des Postführerscheins schränkte seine dienstliche Verwendbarkeit ein. Weiter wurde ausgeführt, der Amtsvorsteher habe den Eindruck gewonnen, daß sich der Beamte in den letzten Monaten ernsthaft um einen neuen und guten Anfang bemühe und sein Versagen bedauere. Es fehle somit an der Notwendigkeit, ihn mit einer Disziplinarmaßnahme an seine Pflichten zu mahnen.

14

Durch Urteil des Amtsgerichts ... vom 30. Juni 1976 wurde der Beamte wegen Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Für die Neuerteilung einer Fahrerlaubniswurde eine Sperrfrist von 15 Monaten festgesetzt. Die Bewährungszeit betrug drei Jahre. Da der Beamte sich erneut strafbar machte, wurde die Strafaussetzung widerrufen, die Strafe dann aber im Gnadenwege wiederum zur Bewährung ausgesetzt bis zum 27. August 1983. Der Beamte war am 22. November 1975, ohne wieder im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, mit seinem Wagen gefahren bei einem Blutalkoholgehalt von 1,65 Promille.

15

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 14. Oktober 1977 wurde das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Dreißigstel auf 18 Monate gekürzt. Der Verurteilung lag die Trunkenheitsfahrt ohne Fahrerlaubnis vom 22. November 1975 zugrunde. Die Gehaltskürzung wurde vollstreckt vom 1. Dezember 1977 bis zum 31. Mai 1979.

16

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 28. April 1978 wurde gegen den Beamten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und fahrlässiger Körperverletzung durch einen von dem Beamten verschuldeten Verkehrsunfall eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30 DM festgesetzt. Der Beamte war am 23. Januar 1978, also während der laufenden Bewährungszeit und der Vollstreckung der Gehaltskürzung, wiederum mit seinem Wagen ohne Fahrerlaubnis gefahren und infolge Unachtsamkeit auf ein anderes Fahrzeug aufgefahren.

17

Durch Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 9. November 1979 wurde erneut das Gehalt des Beamten wegen eines Dienstvergehens um ein Dreißigstel auf 18 Monate gekürzt. Der Verurteilung lag die Straftat vom 23. Januar 1978 zugrunde. Weiter hat das Bundesdisziplinargericht festgestellt, daß der Beamte trotz dieser erneuten Bestrafung auch danach noch, zumindest gelegentlich, mit seinem im übrigen von Verwandten genutzten Pkw zu seinem damaligen Einsatzort N. fuhr, bis ihm dies schließlich dienstlich untersagt wurde. Die Gehaltskürzung wurde vollstreckt vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1981.

18

Die Straftat vom 23. Januar 1978 wurde also während der laufendenBewährungszeit und der Vollstreckung einer längerfristigen Gehaltskürzung begangen, die dem Beamten eigentlich das disziplinare Gewicht seines Fehlverhaltens hätten deutlich machen müssen. Wenn er am 9. November 1979 nochmals mit einer ausmaßgleichen Gehaltskürzung belegt wurde, so war dies ausgesprochen milde. Die Straftat vom 5. Juli 1979, die hier angeschuldigt ist, beging er wiederum während einer Bewährungszeit und kurz nach Ablauf der ersten Gehaltskürzung, die sich schon damit endgültig als ungeeignet erwies, auf den Beamten einen Eindruck zu machen im Hinblick darauf, daß er künftig seinen Pflichten gerecht werde. Die Straftaten vom 9. August 1980 beging der Beamte ebenfalls während einer Bewährungszeit und während der Vollstreckung der zweiten Gehaltskürzung. Die Nutzlosigkeit von Gehaltskürzungen gegenüber dem Beamten liegt damit auf der Hand. Es ist nunmehr unerläßlich, ihm durch eine auch nach außen wirkende Disziplinarmaßnahme klar zu machen, daß notorische Rechtsbrecher in der Beamtenschaft fehl am Platze sind und er demnächst mit seiner Entfernung aus dem Dienst rechnen muß, wenn er sein Verhalten nicht grundlegend ändert. Es kann ihm nicht zugutegehalten werden, er habe in einer negativen Lebensphase aufgrund seiner Ehescheidung versagt. Die Scheidung war bereits 1973 ausgesprochen worden. Die beiden Gehaltskürzungen, die sich als wirkungslos erwiesen, wurden vier bzw. sechs Jahre später ausgesprochen. Die Straftaten, die Gegenstand des jetzigen Verfahrens sind, lagen sechs bzw. sieben Jahre nach der Scheidung. Der Beamte offenbarte damit Persönlichkeitsmängel, denen es mit allem Nachdruck entgegenzutreten gilt.

19

Nach §§ 113 ff. BDO sind dem Beamten die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Prof. Dr. Gützkow
Dr. Hartmann
Pellnitz