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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 20.06.1974, Az.: BVerwG I D 22.74

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
20.06.1974
Aktenzeichen
BVerwG I D 22.74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 14442
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 11.12.1973

Fundstellen

  • BVerwGE 46, 272 - 274
  • DokBer B 1974, 290

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Disziplinarsenat, in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 20. Juni 1974, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickertmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Amelung,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hardraht, ferner
Postoberamtmann ... Postbetriebsassistent ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamtin,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV München -, vom 11. Dezember 1973 aufgehoben.

Das Gehalt des Posthauptschaffners ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer eines Jahres gekürzt.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beamten auferlegt.

Gründe

1

I.

Der 40 Jahre alte beschuldigte Beamte ist der Sohn eines Bahnunterhaltungsarbeiters. Er erlernte nach dem Besuch der Volksschule das Karosseriebauhandwerk und legte die Gesellenprüfung ab. Nach zeitweiliger Tätigkeit in dem erlernten Beruf und mehrfacher Arbeitslosigkeit trat er am 1. April 1955 bei dem Telegrafenamt München als Postfacharbeiter in den Dienst der Deutschen Bundespost. Im Juli 1960 bestand er die Prüfung für den einfachen Postdienst. Seine Übernahme in das Beamtenverhältnis wurde wegen eines nicht mehr feststellbaren Vorfalls von einer zweijährigen Bewährungsfrist abhängig gemacht und im August 1961 mit der Maßgabe zurückgestellt, daß er frühestens nach 1 1/2 Jahren wieder vorgeschlagen werden dürfe, wenn er in der Zwischenzeit keinerlei Beanstandungen mehr ausgelöst habe. Am 1. Dezember 1962 wurde er dann unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Postschaffner ernannt. Im Juli 1965 wurde er zum Postoberschaffner und im März 1969 zum Posthauptschaffner befördert. Er wird seit Jahren im Zustelldienst eingesetzt, den er seit Mai 1965 nicht mehr als Führer eines Kraftwagens versieht.

2

Die über den Beamten abgegebenen dienstlichen Beurteilungen lauten durchweg günstig. In den letzten Beurteilungen werden seine dienstlichen Leistungen als lobenswert bezeichnet und besonders seine schnelle Arbeitsweise, seine Gewissenhaftigkeit und seine Einsatzbereitschaft hervorgehoben.

3

Der Beamte ist bisher weder gerichtlich bestraft noch disziplinar gemaßregelt worden, wenn von der strafgerichtlichen Verurteilung abgesehen wird, die Anlaß zu dem jetzigen Disziplinarverfahren gegeben hat.

4

Er ist seit dem Jahre 1955 verheiratet. Aus der Ehe stammen zwei Söhne, die jetzt 16 und fast 13 Jahre alt sind. Der ältere ist in der Lehre und erhält eine monatliche Lehrlingsvergütung von 270 DM, die er voll für seine eigenen Bedürfnisse verwenden darf. Der jüngere Sohn besucht die Schule. Die Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Beamte erhält Dienstbezüge aus der Endstufe seiner Besoldungsgruppe A 4. Vermögen oder sonstige Einkünfte hat weder er noch seine Ehefrau. Die Wirtschaftslage wird dadurch belastet, daß der Beamte wegen eines Pkw-Unfalls seiner Frau ein Darlehen bei dem Post-Spar- und Darlehnsverein in Höhe von 6.000 DM aufnehmen mußte, das er mit monatlichen Raten von 300 DM abträgt. Außerdem hatte er aus dem gegen ihn durchgeführten Strafverfahren, das Anlaß zu dem jetzigen Disziplinarverfahren gegeben hat, neben einer Geldstrafe von 1.800 DM noch 400 DM Gerichtskosten zu zahlen. Die Miete für die eheliche Wohnung beträgt 143 DM im Monat zusätzlich Heiz- und Stromkosten von 95 DM.

5

Über den Gesundheitszustand des Beamten und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ist nichts Nachteiliges bekannt.

6

II.

Der Beamte wurde durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Oktober 1972 - 51 Ds 124/72 - wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tatmehrheit mit Diebstahl nach §§ 316 Abs. 1 u. 2, 242, 243 Nr. 1 StGB zu einer Gesamtgeldstrafe von 1.800 DM, ersatzweise zu 60 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurden die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 6 Monaten entzogen und der Führerschein eingezogen.

7

Das Amtsgericht stellte folgenden Sachverhalt fest:

8

Am 5. November 1971 gegen 17.45 Uhr fuhr der Beamte mit seinem Pkw von der Post in Gräfelfing in Richtung Laim in München. Bei dieser Fahrt betrug seine Mindest-Blutalkoholkonzentration 1,48 Promille. Auf Grund des vorangegangenen Alkoholgenusses hätte der Beamte seine Fahruntauglichkeit erkennen können.

9

Gegen 18 Uhr kam der Beamte dann auf der Gräfelfinger Straße an einem Waldstück vorbei, wo er den ordnungsgemäß abgestellten und versperrten Pkw des Bauarbeiters Reinsberger mit dem amtlichen Kennzeichen WT-A 165 sah. Der Beamte fuhr zunächst an diesem Fahrzeug vorbei, kehrte dann um, schlug mit einer Axt das rechte Seitenfenster der vorderen Türe ein und entwendete aus dem Armaturenbrett eine Autouhr, die er in seinem Wagen verstaute. Dann wollte er auch noch das Autoradio ausbauen und entwenden. Dabei konnte er aber vom Geschädigten überrascht und gestellt werden.

10

Auf Grund des Gutachtens des medizinischen Sachverständigen, der bei der Berechnung der Maximal-Blutalkoholkonzentration auf einen Wert von 2,18 Promille gegen 18 Uhr des Tattages gelangt und zu dem Ergebnis gekommen war, daß der Beamte beim Einschlagen der Fensterscheibe möglicherweise im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 1 Satz 2 StGB) gewesen war, nahm das Amtsgericht erheblich, verminderte Zurechnungsfähigkeit bei Begehung des Diebstahls an.

11

Wegen des strafgerichtlich geahndeten Verhaltens und des weiteren Vorwurfs, während des voraufgegangenen Zustelldienstes übermäßig Alkohol getrunken zu haben, leitete der Präsident der Oberpostdirektion München durch Verfügung vom 10. Mai 1973 das förmliche Disziplinarverfahren gegen den Beamten ein und sah im Einvernehmen mit dem Bundesdisziplinaranwalt von einer Untersuchung ab.

12

In der Anschuldigungsschrift vom 8. Oktober 1973 legte der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last,

ein beamtenunwürdiges Verhalten gezeigt und ein Dienstvergehen dadurch begangen zu haben, daß er am 5. November 1971 während des Dienstes größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen, trotz der dadurch bedingten Fahruntauglichkeit auf dem Heimweg vom Dienst mit seinem privaten Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen und dabei ein ordnungsgemäß abgestelltes und abgeschlossenes Kraftfahrzeug aufgebrochen habe, um daraus eine Autouhr zu stehlen.

13

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer IV - München -, verurteilte den Beamten in der Hauptverhandlung vom 11. Dezember 1973 zu einer Gehaltskürzung von 1/30 auf die Dauer von 4 Monaten.

14

Die Kammer legte, soweit dem Beamten das strafgerichtlich geahndete Verhalten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfen wurde, gemäß ihrer gesetzlichen Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils den oben wiedergegebenen Sachverhalt zugrunde und stellte zu dem Vorwurf des übermäßigen Alkoholgenusses während des Dienstes auf Grund des Ergebnisses der Vorermittlungen und der eigenen Einlassung des Beamten folgenden Sachverhalt fest:

15

Der Beamte hatte am 5. November 1971 in der Zeit von 5 Uhr bis 11.30 Uhr und von 14.30 Uhr bis 16.45 Uhr beim Postamt Gräfelfing Briefzustelldienst. Wie üblich verließ der Beamte zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr das Postamt zum Zustellgang. Im Laufe seines Zustellganges erhielt er von verschiedenen Postkunden fünf bis sechs Schnäpse angeboten, die aus Doornkaat und Steinhäger bestanden. Den ersten dieser Schnäpse trank der Beamte etwa gegen 8.45 Uhr, die anderen bis zum Ende der Morgendienstschicht. Danach fuhr er zum Mittagessen nach Hause, trank zum Essen eine Halbe Bier und einen Underberg und legte sich anschließend eine Stunde schlafen. Von 14.30 Uhr bis 16.45 Uhr verrichtete er Posteingangs- und Vorverteildienst. Dabei trank er wegen der Staubentwicklung zwei weitere Halbe Bier. Nach Dienstschluß bereitete er dann seinen Zustellbezirk für den nächsten Tag vor und trank dabei nochmals zwei bis drei Halbe Bier. Danach trat er gegen 17.45 Uhr mit seinem Pkw die Heimfahrt an. Dabei kam es zu den vom Strafgericht festgestellten Straftaten.

16

Der Beamte hatte diesen Sachverhalt im wesentlichen als richtig anerkannt und geltend gemacht, der genossene Alkohol habe seine Dienstleistungen nicht beeinträchtigt. Tatsächlich sei er auch in keiner Weise während des Dienstes durch alkoholbeeinflußtes Verhalten oder durch mangelnde oder mangelhafte Dienstausübung aufgefallen. Grundsätzlich sei für ihn der Alkoholgenuß im Dienst auch nicht absolut verboten, denn er sei nicht im motorisierten Zustelldienst eingesetzt, Eine entsprechende Regelung für das Postamt sei seines Wissens weder ausgehängt noch sonst irgendwie vorhanden.

17

Zu den von ihm begangenen Straftaten hatte der Beamte erklärt: Er habe sich bei Antritt der Heimfahrt noch fahrtüchtig gefühlt. Möglicherweise habe sich der genossene Alkohol erst während der Fahrt ausgewirkt. Auf diesen Alkoholgenuß führe er auch den Diebstahl zurück. Für diesen sei im übrigen maßgeblich gewesen, daß er den abgestellten Pkw für herrenlos, jedenfalls für wertlos gehalten habe. Bei seinen täglichen Fahrten zur Dienststelle habe er schon häufig an dem fraglichen Waldrand Schrottautos oder solche Kraftfahrzeuge bemerkt, die von den Besitzern aufgegeben worden seien. Auch am Tattag sei ihm morgens bereits der fragliche Pkw aufgefallen. Tatsächlich habe er auch diesen Pkw für ein herrenloses Schrottauto gehalten. Die Axt, mit der er das Seitenfenster eingeschlagen hat, habe er rein zufällig in seinem Kofferraum mitgeführt. Er habe nämlich eine Woche zuvor bei dem damaligen Arbeitgeber seiner Ehefrau gefälligkeitshalber vier Erlen gefällt.

18

Zusätzlich stellte die Kammer hierzu fest: Die Kriminalpolizei hatte seinerzeit dem Eigentümer des Pkw die vom Beamten gestohlene Autouhr zurückgeben wollen. Dieser Eigentümer war ein österreichischer Staatsbürger, der seine Arbeitsstelle in München am 22. November 1971 aufgegeben hat und nicht mehr beabsichtigte, nach München zurückzukommen. Auf eine Rückgabe der sichergestellten Autouhr verzichtete er, weil er diese nicht mehr benötigte und sein Fahrzeug zum Verschrotten verkauft hatte.

19

Die Kammer würdigte die Trunkenheitsfahrt und den unter Aufbrechen eines fremden Kraftwagens begangenen Diebstahl einer Uhr als schuldhaften Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes, der in besonderem Maße geeignet gewesen sei, das Ansehen des Beamtentums zu beeinträchtigen, mithin als ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG.

20

Zu dem weiteren Vorwurf, während des Dienstes größere Mengen alkoholischer Getränke zu sich genommen zu haben, glaubte die Kammer ein Dienstvergehen des Beamten nicht feststellen zu können. Sie führte zunächst aus, daß die Anschuldigungsschrift dem Beamten insoweit nicht Ungehorsam gegenüber einem absoluten oder relativen Alkoholverbot vorwerfe, ein solches sei auch nicht festgestellt worden. Daher komme als disziplinarer Vorwurf nur in Betracht, daß der Beamte seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten gemäß § 54 Satz 3 BBG verletzt habe. Hierzu lasse aber die Anschuldigungsschrift in tatsächlicher Hinsicht substantiierte Angaben vermissen, so daß an sich die Aussetzung des Verfahrens und die Rückgabe der Anschuldigungsschrift erforderlich wäre. Davon sei jedoch - abgesehen davon, daß eine weitere Aufklärung in dieser Hinsicht keinen Erfolg verspreche - deswegen Abstand zu nehmen, weil dieser Vorwurf mangels wesentlicher dienstlicher Auswirkungen an Bedeutung hinter den weiterhin angeschuldigten Straftaten zurückbleibe und es einer weiteren Aufklärung und der damit verbundenen weiteren Verfahrensverzögerung nicht bedürfe. Zusätzlich führte die Kammer aus: Da konkrete Mängel des Beamten in seiner Dienstausübung oder in seinem Betragen aus dem angeschuldigten Alkoholgenuß nicht gegen ihn verwertet werden könnten, könne eine Dienstpflichtverletzung nach § 54 Satz 3 BBG nur damit begründet werden, daß schon wegen der Menge des genossenen Alkohols die nach der Lebenserfahrung damit verbundene zwangsläufige Beeinträchtigung der Dienstleistungsfähigkeit einen vorwerfbaren Verstoß gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten darstelle. Dieser Meinung könne sie, die Kammer, jedoch nicht folgen. Einerseits wären Zweifel schon dadurch begründet, daß ein fundamentaler Grundsatz des Disziplinarrechts verlange, Pflichtverletzungen nur auf konkrete, sich tatsächlich auf die Dienstleistung des Beamten auswirkende Merkmale zu stützen. Wenn solche Merkmale bei dem vorliegenden Fall fehlten, so müßte jedenfalls das vorgeworfene Verhalten zwangsläufig und ohne jede denkbare Ausnahmemöglichkeit zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Dienstleistung oder der jeweils geforderten Verhaltensweise führen. Dies aber könne hier nicht festgestellt werden. Mit den vom Beamten getrunkenen fünf bis sechs Schnäpsen, deren genaue Menge und Einnahmezeitpunkt nicht festständen, hätte der Beamte unter Berücksichtigung der Resorptionszeit und des Abbaus des Blutalkohols bis zum Ende seiner Morgenschicht um 11.30 Uhr eine Blutalkoholkonzentration um 1 Promille gehabt haben können. Ein wesentlich höherer Blutalkoholgehalt lasse sich jedenfalls nicht mit Sicherheit unterstellen. Der Beamte habe dann in der Mittagszeit einen weiteren halben Liter Bier und einen Underberg getrunken. Auch unter Hinzurechnung von weiteren 0,4 bis 0,6 Promille durch diese Alkoholmenge und von weiteren zwei halben Liter Bier bis zum Ende der Nachmittagsdienstschicht um 16.45 Uhr sei ein wesentlich höherer Blutalkoholgehalt jeweils nicht mit Sicherheit festzustellen, da in dieser ganzen Zeit mit dem weiteren Alkoholabbau von 0,12 Promille gerechnet werden müsse. Unter diesen Umständen könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, daß allein aus der Menge des genossenen Alkohols eine mangelhafte Dienstausübung oder ein sonstwie auffallendes, anstößiges Verhalten des Beamten abgeleitet werden müsse. Demzufolge sei der Beamte von dem Vorwurf, der den Alkoholgenuß im Dienst betreffe, freizustellen.

21

Das Dienstvergehen der Trunkenheitsfahrt und des Diebstahls wertete die Kammer als nicht leichtwiegend. Sie nahm aber hinsichtlich der Diebstahlshandlung, bei der der Beamte durch die Tatausführung den Eindruck erheblicher krimineller Intensität erweckt habe, das Vorliegen besonderer Milderungsgründe an. Der Beamte sei, so führte sie aus, bei der Tat infolge des Blutalkoholgehalts in seiner Kontroll- und Steuerfähigkeit beeinträchtigt gewesen. Vor allem aber lasse sich ihm nicht widerlegen, daß er den fraglichen Personenkraftwagen für ein im Wert erheblich gemindertes Schrottauto gehalten habe. Zwar habe er nach den Feststellungen im Strafurteil aus der ordnungsgemäßen Beschilderung des Kraftwagens entnehmen müssen, daß dieser noch im Verkehr zugelassen war. Jedoch ergebe sich aus der kriminalpolizeilichen Feststellung, daß der damalige Eigentümer dieses Wagens diesen tatsächlich als schrottreif ansah und kurze Zeit nach der hier angeschuldigten Tat auch angeblich zum Verschrotten verkauft hat. Wenn dies auch erst nach der Tat des Beamten stattgefunden habe, so werde doch dessen Einlassung glaubhaft bestätigt, daß nach dem äußeren Erscheinungsbild dieser Pkw wie ein abgestelltes Schrottauto wirken konnte. Diese Umstände seien geeignet, das Unrechtsbewußtsein des Beamten bei seiner Tat in ein milderes Licht zu setzen. Außerdem seien die Persönlichkeit des Beamten, seine bisherige Dienstleistung und Führung und seine Unbescholtenheit zu berücksichtigen. Nach alledem erscheine eine Gehaltskürzung als ausreichend, um der Schwere des Dienstvergehens und dem Erziehungsbedürfnis gegenüber dem Beamten gerecht zu werden.

22

An der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme sah sich die Kammer durch das Maßnahmeverbot des § 14 BDO nicht gehindert, weil sie die Voraussetzungen, unter denen neben der wegen desselben Sachverhalts ausgesprochenen strafgerichtlichen Strafe eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden darf, für erfüllt hielt.

23

Bei der Bemessung der Gehaltskürzung berücksichtigte sie neben der objektiven Schwere des Dienstvergehens, der Persönlichkeit des Beamten und der besonderen Umstände der Tat auch die familiäre und wirtschaftliche Situation des Beamten. Sie maß insbesondere seiner bereits durch das Strafverfahren eingetretenen erheblichen finanziellen Belastung Bedeutung bei und hielt in Anbetracht dessen die von ihr erkannte, in ihrem Ausmaß gering gehaltene Gehaltskürzung für hinreichend erzieherisch.

24

Gegen das Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrage,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Disziplinarmaßnahme angemessen zu erhöhen.

25

Er hat sich in erster Linie gegen die Freistellung des Beamten von dem Vorwurf des pflichtwidrigen übermäßigen Alkoholgenusses im Dienst gewendet und dazu ausgeführt: Die Frage, ob beim Fehlen eines ausdrücklichen Alkoholverbots der Genuß von Alkohol im Dienst pflichtwidrig sei, beurteile sich nicht, wie die Kammer offenbar meine, ausschließlich nach der Generalklausel des § 54 Satz 3 BBG. In erster Linie sei vielmehr zu prüfen, ob sich der Alkoholgenuß mit der im § 54 Satz 1 BBG enthaltenen Verpflichtung, sich mit voller Hingabe den Dienst zu widmen, vereinbaren lasse. Wenn man auch nicht so weit gehen könne, auf Grund dieser Pflicht jeden Alkoholgenuß im Dienst als unzulässig anzusehen, so sei andererseits auch nicht ein Alkoholgenuß erst dann pflichtwidrig, wenn er zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Vielmehr sei bereits derjenige Alkoholgenuß mit der Pflicht zur vollen Hingabe nicht vereinbar, der erfahrungsgemäß geeignet sei, eine Beeinträchtigung der Dienstfähigkeit herbeizuführen oder in sonstiger Weise dienstliche Belange zu gefährden. Diese Grenze habe der Beamte mit dem von ihm selbst zugegebenen Alkoholgenuß überschritten.

26

Der Bundesdisziplinaranwalt hat sich weiterhin gegen die Ansicht der Kammer gewendet, daß nur der von dem Beamten innerhalb der Dienstzeit getrunkene Alkohol berücksichtigt werden dürfe. Nach seiner Ansicht müsse in Rechnung gestellt werden, daß der Beamte auch nach Ende der Nachmittagsschicht in der Zeit von 16.45 Uhr bis 17.45 Uhr weiterhin Dienst verrichtet habe, indem er die auf seinen Zustellbezirk entfallende Post für den nächsten Tag vorbereitet habe. Wenn dieser Dienst auch freiwillig gewesen sei, so ändere das nichts an der Tatsache, daß es sich um eine in Diensträumen verrichtete Diensttätigkeit gehandelt habe. Daraus wiederum folge, daß sich der Beamte auch in diesem Zeitraum habe so verhalten müssen, wie es § 54 BBG verlange.

27

Endlich hat der Bundesdisziplinaranwalt die Ansicht vertreten, daß auch ohne Berücksichtigung des angeschuldigten Alkoholgenusses im Dienst eine Verschärfung der Disziplinarmaßnahme erforderlich sei. Er meint, die Kammer habe das Gewicht des von dem Beamten begangenen Einbruchdiebstahls nicht hinreichend gewürdigt, und hält die von der Kammer dargelegten Milderungsgründe für nicht stichhaltig.

28

In der Hauptverhandlung, zu der der Beamte nicht erschienen war, hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt,

auf eine Gehaltskürzung von 1/10 auf die Dauer eines Jahres zu erkennen.

29

III.

Die Berufung hat Erfolg.

30

Sie ist unbeschränkt, da sich der Bundesdisziplinaranwalt vornehmlich gegen die Freistellung des Beamten von einem der Vorwürfe der Anschuldigungsschrift wendet. Der Senat muß daher den zur Anschuldigung gestellten Sachverhalt erneut feststellen und disziplinarrechtlich würdigen. Er ist dabei, soweit es sich um die zum disziplinaren Vorwurf gemachten Straftaten des Beamten handelt, gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO ebenso wie die Kammer an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils gebunden und kann sich von diesen nur durch einen mit Mehrheit zu fassenden Nachprüfungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO lösen. Zu einem solchen Beschluß besteht kein Anlaß, da der Beamte die Richtigkeit der strafgerichtlichen Feststellungen nicht in Zweifel gezogen hat.

31

Soweit es sich um das ebenfalls rechtswirksam angeschuldigte innerdienstliche Verhalten des Beamten vor Begehung der Straftaten handelt, kann der Senat die von der Kammer getroffenen, oben wiedergegebenen Feststellungen zugrunde legen. Sie entsprechen der Darstellung des Beamten.

32

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt rügt mit Recht, daß die Kammer zum Vorwurf des übermäßigen Alkoholgenusses im Dienst eine Dienstpflichtverletzung nicht festgestellt hat. Die Kammer hat diesen Vorwurf, nachdem sie zunächst zutreffend festgestellt hat, dem Beamten werde nicht der Verstoß gegen ein dienstliches Alkoholverbot zur Last gelegt, und ein solches Verbot bestehe auch nicht, ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des Verstoßes gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst nach § 54 Satz 3 BBG geprüft, nicht dagegen auch unter dem Gesichtspunkt des § 54 Satz 1 BBG, der es jedem Beamten zur Pflicht macht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen. Diese Prüfung hätte um so näher gelegen, als die Anschuldigungsschrift im Abschnitt III unter 1. ausdrücklich auf diese Pflicht hingewiesen hat.

33

Tatsächlich hat sich der Beamte durch den von ihm selbst zugegebenen Alkoholgenuß eines Verstoßes gegen die ihm obliegende Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, schuldig gemacht. Diese Pflicht verlangt von jedem Beamten, sich mit allen geistigen und körperlichen Kräften für seinen Beruf einzusetzen. Sie umschließt die Verpflichtung, sich während des Dienstes größter Mäßigung bei dem Genuß alkoholischer Getränke aufzuerlegen (vgl. BDH 6, 91), da nach gesicherten medizinischen Erkenntnissen (vgl. z.B. Ponsold, Lehrbuch der gerichtlichen Medizin, 2. Aufl. S. 254) schon ein verhältnismäßig geringfügiger Alkoholgenuß, sofern er einen Blutalkoholgehalt von 0,5 Promille erreicht, eine meßbare Beeinträchtigung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit bewirkt. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die von dem Beamten während seiner Dienstzeit einschließlich der Mittagspause genossenen fünf bis sechs Schnäpse, ein Underberg und drei halbe Liter Bier seine psychisch-physische Leistungsfähigkeit beeinträchtigt haben, auch wenn irgendwelche Ausfallerscheinungen nicht festgestellt worden sind. Schon die während des Zustellganges am Morgen in der Zeit von 8.45 Uhr bis 11.30 Uhr getrunkenen fünf bis sechs Schnäpse bewirkten nach überschlägiger Berechnung eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Promille. Der Abbau dieser Blutalkoholkonzentration während der Mittagspause wurde durch den Genuß von einem Underberg und einem halben Liter Bier zumindest aufgewogen, so daß der Beamte seinen Nachmittagsdienst um 14.30 Uhr mit einer Blutalkoholkonzentration von wenigstens 0,8 Promille antrat. Durch den weiteren Genuß von Alkohol in der Form von zwei Halben Bier in der Zeit bis Dienstschluß um 16.45 Uhr verhinderte er wiederum einen ins Gewicht fallenden Abbau der Blutalkoholkonzentration. Es ist daher im ganzen gesehen davon auszugehen, daß der Beamte während seiner Dienstzeit am 5. November 1971 im Durchschnitt unter einer Alkoholbeeinflussung gestanden hat, die einen Blutalkoholgehalt von mindestens 0,8 Promille hervorgerufen hat. Bei einer derartigen Blutalkoholmenge steht aber eine Einschränkung der psychisch-physischen Leistungsfähigkeit außer Zweifel. Unberücksichtigt hat hierbei die Alkoholmenge zu bleiben, die der Beamte nach eigenen Angaben in der Seit nach Dienstschluß bis 17.45 Uhr getrunken hat, während er seine Zustellungen für den nächsten Tag vorbereitet haben will. Eine Berücksichtigung dieser Alkoholmenge ist nicht zulässig; denn die Pflicht, sich mit voller Hingabe seinem Beruf zu widmen, endete mit dem Dienstschluß um 16.45 Uhr. Wenn der Beamte anschließend freiwillig dienstliche Verrichtungen ausführte, die ihm seine Dienstausübung am darauffolgenden Tage erleichtern sollten, kann von ihm nicht verlangt werden, daß er sich auch hierbei größter Mäßigung im Alkoholgenuß befleißigte. Nur dann, wenn er sich in diesem Zeitraum infolge des Weitertrinkens ansehens- oder vertrauensschädigend aufgeführt hätte, könnte er wegen eines Verstoßes gegen die in § 54 Satz 3 BBG bestimmte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst disziplinar belangt werden. Insoweit fehlt es aber an tatsächlichen Feststellungen.

34

Den Verstoß gegen die in § 54 Satz 1 BBG normierte Pflicht hat der Beamte fahrlässig begangen. Er hätte sich bei gehöriger, ihm auch zuzumutender Überlegung sagen können und müssen, daß er durch das Weitertrinken von Alkohol auf der Grundlage der am Vormittag bereits genossenen fünf bis sechs Schnäpse seine volle Leistungsfähigkeit einschränkte.

35

2.

Zu dem weiteren Vorwurf der Anschuldigungsschrift, der die bereits strafgerichtlich geahndeten Taten betrifft, hat die Kammer mit Recht angenommen, daß der Beamte teils fahrlässig, soweit es sich um die Trunkenheitsfahrt handelt, teils vorsätzlich, soweit es um den Diebstahl der Autouhr geht, seiner Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes zuwidergehandelt hat und dieses Verhalten ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG darstellt, weil es in besonderem Maße geeignet war, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Sowohl eine Trunkenheitsfahrt als auch ein als Einbruch qualifizierter Diebstahl gelten nach allgemeiner Anschauung als unehrenhafte Handlung. Ein Beamter, der sich ihrer schuldig macht, schädigt sein Ansehen und das der Beamtenschaft in erheblichem Maße.

36

Die zu 1 und 2 festgestellten Dienstpflichtverletzungen stellen zusammen das Dienstvergehen des Beamten nach § 77 Abs. 1 BBG dar, das einheitlich zu werten ist.

37

Das Dienstvergehen hat ein sehr erhebliches Gewicht.

38

Mag der innerdienstliche Verstoß gegen das Gebot, sich während der Dienstverrichtung größter Zurückhaltung bei dem Genuß alkoholischer Getränke aufzuerlegen, noch verhältnismäßig milde betrachtet werden können, weil die Alkoholbeeinflussung des Beamten nicht nach außen in Erscheinung getreten ist, dieser bisher noch niemals wegen einer Neigung zum Alkohol aufgefallen ist und stets gute dienstliche Leistungen erbracht hat, so wiegen die Trunkenheitsfahrt und der Diebstahl disziplinar recht schwer, weil sie beide geeignet waren, das Ansehen des Beamten und das der Beamtenschaft empfindlich zu schädigen. Eine Trunkenheitsfahrt wird unter den heutigen Verkehrsverhältnissen als echte kriminelle Handlung angesehen und von der Öffentlichkeit mit Recht als sozialschädliches Verhalten empfunden. Demgemäß ist, wenn sich ein Beamter einer solchen Trunkenheitsfahrt - sei es auch nur im außerdienstlichen Bereich - schuldig macht, das disziplinare Gewicht einer solchen Verfehlung nicht leichtzunehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung der Disziplinarsenate des früheren Bundesdisziplinarhofes und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BDH 4, 162; 5, 198; 6, 62; BVerwG 33, 72; 43, 302) ist dann, wenn der betreffende Beamte auch dienstlich als Kraftfahrer eingesetzt ist oder wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung besonders erheblich erscheinen lassen, regelmäßig die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme erforderlich, die nur im förmlichen Disziplinarverfahren verhängt werden kann, d.h. zumindest eine Gehaltskürzung. Es kann dahingestellt bleiben, ob hier solche besonders ansehensschädigende Umstände vorliegen; denn das eigentliche Gewicht des Dienstvergehens liegt in dem Einbruchdiebstahl. Die in einer solchen Tat zum Ausdruck kommende kriminelle Intensität offenbart einen höchst bedenklichen Charaktermangel, der geeignet ist, nicht nur das Ansehen des Beamten, sondern auch das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung zu erschüttern, zumal der Beamte im Zustelldienst eingesetzt ist und bei dieser Tätigkeit ständig in Wohnungen von Postkunden mit fremdem Eigentum in Berührung kommt. Das Ansehens- und Vertrauensschädigende dieser Tat könnte die Frage der weiteren Tragbarkeit des Beamten aufwerfen, wenn nicht erhebliche Milderungsgründe vorlägen, die die Verhängung der schwersten Disziplinarmaßnahme ausschließen. Sie sind allerdings nicht, wie die Kammer gemeint hat, darin zu erblicken, daß das äußere Erscheinungsbild des von dem Beamten aufgebrochenen Kraftwagens als das eines abgestellten Schrottautos das Unrechtsbewußtsein das Beamten in einem milderen Lichte erscheinen lassen könnte; denn ein als Schrottwagen abgestelltes Fahrzeug trägt regelmäßig keine amtlichen Zulassungszeichen mehr, pflegt auch nicht verschlossen zu sein und enthält in der Regel keine so wertvollen Zubehörteile wie eine Autouhr und ein Autoradio. Wohl aber ist ein bedeutsamer Milderungsgrund darin zu sehen, daß es sich bei dieser Tat offensichtlich um eine durch den übermäßigen Alkoholgenuß hervorgerufene unüberlegte Augenblickstat gehandelt hat, die in Anbetracht der bisherigen Unbescholtenheit und guten dienstlichen Beurteilung des Beamten als persönlichkeitsfremd angesehen werden kann. Immerhin bleibt jedoch ernsthaft zu prüfen, ob diese Verfehlung zusammen mit den anderen festgestellten Dienstpflichtverletzungen nicht die Verhängung der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erfordert.

39

Wenn der Senat von der Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme ebenfalls absehen zu können glaubt, so sind dafür folgende Erwägungen maßgebend: Sämtliche Verfehlungen des Beamten stehen unter dem einheitlichen Nenner des übermäßigen Alkoholgenusses am Tattage. Wenn auch eine jede von ihnen auf einem anderen Gebiete liegt, so stellen sie sich doch insgesamt als eine einmalige alkoholbedingte Entgleisung eines sonst untadeligen Beamten dar, und es erscheint damit die Erwartung gerechtfertigt, daß auch eine weniger schwere Disziplinarmaßnahme als die Degradierung eine hinreichende erzieherische Wirkung auf das künftige dienstliche und außerdienstliche Verhalten des Beamten ausüben wird. Die dann als nächstschwere Disziplinarmaßnahme in Betracht kommende Gehaltskürzung muß allerdings in Anbetracht der verbleibenden Schwere des Dienstvergehens erheblich empfindlicher ausfallen, als sie die Kammer bemessen hat. Das gilt sowohl für den Kürzungsbetrag als auch für die Dauer der Gehaltskürzung. Ein Kürzungsbetrag von 1/30 erscheint zu gering, auch wenn der Familienstand und die sonstigen finanziellen Belastungen des Beamten in Rechnung gestellt werden. Es ist vielmehr eine Kürzung des Gehalts um 1/20 erforderlich. Vor allein aber ist die Dauer der Gehaltskürzung, die dieser Disziplinarmaßnahme in erster Linie die erzieherische Wirkung gibt, deutlich zu erhöhen. Die von der Kammer für angemessen gehaltene Dauer von 4 Monaten reicht bei weitem nicht aus. Sie wäre allein schon für die innerdienstliche Pflichtverletzung und die Trunkenheitsfahrt geboten gewesen, unter Berücksichtigung des disziplinaren Gewichts des Einbruchdiebstahls erscheint eine Kürzungsdauer von einem Jahr geboten, aber auch ausreichend.

40

Die Frage der Anwendung des § 14 BDO stellt sich nicht, da es wegen des Hinzutretens der innerdienstlichen Verfehlung an der Identität des vom Strafrichter abgeurteilten Sachverhalts mit dem im Disziplinarverfahren festgestellten Sachverhalt fehlt.

41

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 ff. BDO.

Dr. Dickertmann
Amelung
Dr. Hardraht