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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.12.1985, Az.: BVerwG 1 D 97.85

Verhängung von Disziplinarmaßnahmen; Dienstpflichtverletzung eines Beamten; Fahren ohne Fahrerlaubnis

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.12.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 97.85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29472
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.05.1985 - AZ: VIII VL 28/85

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 10. Dezember 1985,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
..., als ehrenamtliche Richter,
... für den Bundesdisziplinaranwalt,
...
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 22. Mai 1985 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Posthauptschaffner ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht Hannover verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 28. Juni 1983 wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu 30 DM. Tatzeit: 29. November 1982.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer VIII - Hannover -, hat das Gehalt des Beamten in dem wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Urteil vom 22. Mai 1985 um ein Fünfundzwanzigstel auf vier Jahre gekürzt. Das Gericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

3

Der Beamte, dem wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr die Fahrerlaubnis entzogen war, befuhr am 29. November 1982 am Steuer eines Kraftfahrzeugs eine öffentliche Straße. Auf dem Beifahrersitz saß seine Freundin, die wirtschaftliche Halterin des Fahrzeugs. Bei Fahrtantritt hatte sie nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten am Steuer gesessen. Der Beamte hatte die Führung jedoch übernommen, nachdem seiner Freundin übel geworden war. Als er in einiger Entfernung vor sich eine Standkontrolle der Polizei beobachtete, lenkte er sein Auto auf einen Parkplatz, setzte sich auf den Beifahrersitz und überließ das Steuer seiner Freundin. So passierten beide ungeschoren die Polizeikontrolle.

4

Der Beamte gibt den Sachverhalt zu.

5

Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als vorsätzliche Verletzung der Pflicht des Beamten zu außerdienstlichem ansehensgerechtem Verhalten und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat die Frage für berechtigt erachtet, ob der Beamte nicht als "notorischer Rechtsbrecher" in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt versetzt werden müsse, weil er durch eine Vielzahl von strafgerichtlich und disziplinar geahndeten Verfehlungen die Rechtsordnung wiederholt bewußt mißachtet habe. Es hat jedoch gemeint, ausnahmsweise von dieser Disziplinarmaßnahme absehen und auf eine langfristige Gehaltskürzung erkennen zu können, weil die neue Straftat nicht direkt einschlägig sei, es sich um einen verhältnismäßig leichten Fall handele, vor allem, weil der Beamte seine Lebensweise und seine Einstellung zum Dienst offenbar grundlegend geändert habe; er habe sich seit der letzten Pflichtverletzung fast drei Jahre unauffällig verhalten, seine Schulden mit ungewöhnlicher Anstrengung abgetragen bzw. geordnet, sogar sein Kraftfahrzeug verkauft, mit Erfolg seine frühere Alkohollabilität bekämpft und beabsichtige, im nächsten Jahr zu heiraten, so daß ein Rückfall in Alkoholverfehlungen nicht zu befürchten sei.

6

3.

Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Der Beamte sei in geradezu beispielloser Weise vom Beginn seiner Beamtenlaufbahn an immer wieder strafrechtlich und disziplinar aufgefallen. Er habe sogar von einer Regelbeförderung zurückgestellt werden müssen. Mit seinem Gesamtverhalten habe er ein außergewöhnlich negatives Persönlichkeitsbild offenbart und sich als offensichtlich unbelehrbar erwiesen. Er sei ein notorischer Rechtsbrecher; in der Beamtenschaft sei für ihn mithin kein Platz. Entscheidende Schlüsse könnten zu seinen Gunsten nicht daraus gezogen werden, daß er in jüngster Zeit Ansätze für eine Besserung gezeigt habe. Eine negative Lebensphase als Ursache für sein Fehlverhalten habe nicht vorgelegen. Der Beamte stehe seit Jahren unter dem Druck einer neuen förmlichen Disziplinarmaßnahme. Angesichts dessen hätte die Kammer, wenn sie den Beamten nicht aus dem Dienst entfernte, wenigstens auf Dienstgradherabsetzung erkennen müssen, um ihm unmißverständlich klarzumachen, daß er sich an den Rand der Tragbarkeit gebracht habe. Der Bundesdisziplinaranwalt beruft sich hierzu auf die in ZBR 1983, 245 abgedruckte Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 50.82 -.

7

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils ebenso gebunden, wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

8

Die Berufung bleibt erfolglos.

9

1.

Wohl ließe sich die vom Bundesdisziplinaranwalt für geboten gehaltene Maßnahmeverschärfung angesichts des bisherigen Verhaltens des Beamten und seiner darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit durchaus rechtfertigen.

10

Das ergibt sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

11

a)

Der Beamte ist bisher sowohl außerdienstlich wie, was besonders gravierend wirkt, auch innerhalb des Dienstes durch eine Vielzahl von Einzelhandlungen, aber auch durch eine Mehrzahl von einander verschiedenen Elementen eines Fehlverhaltens, aufgefallen. Seine Pflichtverletzungen betrafen sowohl die außerdienstlichen Bereiche des Straßenverkehrs, in denen er wiederholt durch Teilnahme am Steuer eines Kraftfahrzeugs im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit versagte, wie den des unerlaubten Schuldenmachens. Im Dienst verstieß er ebenfalls gegen die Pflicht zur alkoholischen Enthaltsamkeit. Wiederholt blieb er dem Dienst schuldhaft fern. Er mußte deshalb bisher wie folgt straf- und dienstrechtlich gemaßregelt werden:

  1. aa)

    Amtsgericht Hannover vom 3. Januar 1967: Fahrlässige Trunkenheit im Straßenverkehr: Zwei Wochen Gefängnis. Entziehung der Fahrerlaubnis.

  2. bb)

    Amtsgericht Hannover vom 7. Februar 1968: Fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit am Steuer: 10 Wochen Gefängnis. Fahrerlaubnisentzug.

  3. cc)

    Verlustfeststellungsverfügung vom 28. Dezember 1976 wegen Fernbleibens vom Dienst vom 21. bis 23. August, 26. bis 29. August, 6. September und 13. September 1976.

  4. dd)

    Wegen der Verlustfeststellung zu cc): Disziplinarverfügung vom 3. Dezember 1976 = 100 DM Geldbuße.

  5. ee)

    Verlustfeststellungsverfügung vom 30. August 1977 wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst vom 25. Januar bis 30. Januar 1977.

  6. ff)

    Amtsgericht Hannover vom 23. November 1976 wegen fahrlässigen Vollrausches: 30 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe. Tatzeit: 17. April 1976. Blutalkoholgehalt bei Autofahrt: 3,44 Promille.

  7. gg)

    Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - Hannover -, vom 28. Februar 1979: Gehaltskürzung ein Fünfundzwanzigstel auf zwei Jahre wegen der Rauschtat oben zu ff), wegen Alkoholgenusses im Dienst unmittelbar vor der Rauschtat, wegen unerlaubten Schuldenmachens in vielerlei Fällen und wegen Fernbleibens vom Dienst (oben ee).

  8. hh)

    Amtsgericht Hannover vom 5. Februar 1980 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr: 60 Tagessätze zu je 30 DM Geldstrafe. Tatzeit: 3. August 1979 = 2,59 Promille Blutalkoholgehalt.

  9. ii)

    Rechtskräftiger Disziplinargerichtsbescheid, Kammer VIII - Hannover -, VIII VL 65/80 vom 29. Oktober 1980: Gehaltskürzung ein Vierzigstel auf 24 Monate wegen der Verurteilung durch das Amtsgericht Hannover vom 5. Februar 1980 (oben hh) und wegen vorangegangenen Alkoholgenusses im Dienst.

12

b)

Die sich in ihrer materiellen Fühlbarkeit steigernden Disziplinarmaßnahmen haben es nicht vermocht, den Beamten endgültig auf einen seinen Pflichten entsprechenden Lebens- und Berufsweg zurückzuführen. Daß er schon bei Beginn seiner beamtenrechtlichen Laufbahn von einer Beförderung zurückgestellt werden mußte, weil er sich wiederholt außerdienstlich der Trunkenheit am Steuer schuldig gemacht hatte, hat ihn ebensowenig beeindruckt, wie die darauf folgenden strafgerichtlichen und disziplinaren Einwirkungsversuche: Zwei Feststellungsverfügungen über den Wegfall von Dienstbezügen wegen unerlaubten Fernbleibens vom Dienst, vier gerichtliche Bestrafungen wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und drei Disziplinarmaßnahmen, darunter zwei fühlbare und im Verhältnis zueinander jeweils gesteigerte Gehaltskürzungen, sind auf seinen zukünftigen Handlungswillen zumindest zunächst und vorübergehend ohne erkennbaren Einfluß geblieben.

13

c)

Die "Rückfälle" des Beamten in pflichtwidriges Verhalten traten regelmäßig schon kurz nach vorangegangener strafgerichtlicher oder disziplinarer Ahndung ein. Die "Rückfallgeschwindigkeit" ist jeweils erstaunlich hoch.

14

d)

Das gilt auch für den hier zu entscheidenden Fall: Der Beamte wurde durch Fahren ohne Führerschein am 29. November 1982 erneut straffällig, nachdem er erst am 29. Oktober 1980 wegen eines Straßenverkehrsdelikts disziplinargerichtlich zur Verantwortung gezogen worden war und die gegen ihn verhängte Disziplinarmaßnahme noch vollstreckt wurde.

15

2.

Wenn der Senat sich dennoch nicht dazu entschließen kann, dem Beamten entsprechend dem Antrag des Bundesdisziplinaranwalts eine der Art nach schwerere Disziplinarmaßnahme aufzuerlegen, so deshalb, weil ihn erhebliche Umstände wesentlich entlasten:

16

a)

Wie schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend hervorhebt, handelt es sich bei dem neuerlichen Versagen des Beamten nicht um eine einschlägige Pflichtverletzung. Sie ist zwar wiederum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangen worden, nicht aber unter alkoholischer Beeinflussung. Wegen Fahrens ohne Führerschein ist der Beamte bisher noch nicht in Erscheinung getreten.

17

b)

Dem Verfahren liegt zudem ein verhältnismäßig leichter Fall zugrunde: Der Beamte ist nur kurzfristig ohne Führerschein gefahren; er hatte in der unwiderlegt vorgetragenen vorübergehenden Beschränkung seiner Begleiterin in ihrer Fahrtüchtigkeit durch plötzliche Übelkeit einen wenigstens menschlich verständlichen Grund, die Fahrt an ihrer Stelle fortzusetzen. Auch war er nicht ohne Fahrpraxis. Der Führerschein war ihm früher erteilt, dann aber wegen der Straftaten entzogen worden.

18

c)

Die früher gegen ihn verhängten strafgerichtlichen und disziplinaren Maßnahmen sind insgesamt durch Sachverhalte verursacht worden, die ihre gemeinsame Wurzel in einer offenbar unglücklichen Ehe und dadurch hervorgerufenem erhöhtem Alkoholkonsum gehabt haben mögen. Insbesondere gegenüber den Vorwürfen des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst hat der Beamte sich wiederholt unwiderlegt darauf berufen, er habe während der nicht zwingend notwendigen häuslichen Abwesenheiten seiner damaligen Ehefrau insgesamt vier Kinder, zwei davon aus der ersten Ehe der früheren Ehefrau, mangels anderer Möglichkeiten selbst versorgen müssen. Der durch die unglückliche Ehe geprägte Lebenswandel der Eheleute mag ihn auch zu wiederholtem übermäßigem Alkoholgenuß verführt und so die vielen einschlägigen Bestrafungen wegen Teilnahme am Straßenverkehr bei alkoholischer Beeinflussung zumindest mitbewirkt haben.

19

d)

Der Beamte zeigt endlich Zeichen der Besserung. Er ist nicht alkoholabhängig, hat aber gegen seine Neigung zum Alkohol dennoch bestimmte Therapiemaßnahmen ergriffen. Ihm wird von seinen Dienstvorgesetzten im Jahre 1985 in Kenntnis seiner den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Pflichtverletzungen bescheinigt, daß er sich "zunehmend gebessert" habe und die ihm übertragenen Aufgaben nunmehr "gewissenhaft und zuverlässig" erledige. Er scheint zudem mit seiner gegenwärtigen Freundin erstmals wirklichen familiären Halt gefunden zu haben. Die angekündigte Heirat kann Anlaß für die Erwartung sein, der Beamte werde sein Leben fortan entsprechend seinen außerdienstlichen wie innderdienstlichen Verpflichtungen gestalten. Das gilt um so mehr, als er keine Bindungen mehr zu seiner früheren Familie hat.

20

Die Dienstvorgesetzten vertrauen dem Beamten inzwischen offenbar wieder. Sie haben ihn in Kenntnis seiner häufigen Verfehlungen für den Weihnachtsdienst zum Gruppenführer bestellt und ihm dadurch Vorgesetztenfunktion eingeräumt.

21

e)

Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 15. März 1983 - BVerwG 1 D 50.82 - = ZBR 1983, 245 geht fehl. Dort ist ein Beamter unter Berufung auf den Grundsatz von der Steigerung der Disziplinarmaßnahmen deshalb als "notorischer Rechtsbrecher", für den in der Beamtenschaft grundsätzlich kein Raum sei, bezeichnet und mit einer Dienstgradherabsetzung gemaßregelt worden, weil er in einer Mehrzahl von Fällen gegen mehrere inner- wie außerdienstliche Pflichten verstoßen hatte und sowohl strafgerichtliche wie disziplinare Maßnahmen offenbar ohne erzieherische Wirkung geblieben waren. Die Entscheidung gibt für den jetzt zu entscheidenden Fall deshalb nichts her, weil der Sachverhalt anders ist und der im Disziplinarrecht in letzter Zeit wiederholt gebrauchte Begriff des "notorischen Rechtsbrechers" überdies inhaltlich viel zu unbestimmt ist, als daß ihm generell wesentlich mehr als der Charakter eines bloßen Schlagwortes zugemessen werden kann.

22

f)

Bestimmend für die Entscheidung des Senats ist schließlich, daß das angefochtene Urteil eine wohlabgewogene, in sich schlüssige und jedenfalls nicht erkennbar unzutreffende Abwägung der für die Disziplinarmaßnahme bestimmenden Faktoren enthält. Zwingende Gründe und überzeugende Argumente für eine Korrektur dieser Entscheidung stehen dem Senat nicht zur Verfügung.

23

3.

Die hiernach verwirkte Gehaltskürzung ist entgegen der Regelung in § 14 BDO zulässig, weil die bisherige Indolenz des Beamten gegenüber nachhaltigen strafgerichtlichen und disziplinaren Einwirkungen eine erneuten disziplinare Belastung zusätzlich zur strafgerichtlichen Sanktion geboten erscheinen läßt. Sie muß aus demselben Grunde mindestens den vom Bundesdisziplinargericht für geboten gehaltenen Umfang haben. Der Beamte sollte sich darüber im klaren sein, daß er bei weiteren Pflichtverletzungen irgendwelcher Art unmittelbar den Bestand seines Dienstverhältnisses in Frage stellt.

24

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter