Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.10.1996, Az.: BVerwG 1 D 92.95
Disziplinarmaßnahme gegen einen Postbeamten des einfachen Dienstes; Außerdienstliches Dienstvergehen; Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme; Erforderlichkeit einer zusätzlichen Pflichtenmahnung durch eine Disziplinarmaßnahme; Fahrlässige Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa; Konkretes Erziehungsbedürfnis als Voraussetzung einer Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.10.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 92.95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 22390
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 13.09.1995 - AZ: XIII VL 19/95
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 9 Abs. 1 S. 1 BDO
- § 14 BDO
Prozessgegner
Postoberschaffner ... geboren ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 9. Oktober 1996,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Verwaltungsoberamtsrätin Maria Suthe, Postbetriebsinspektor Heinz Theo Syberichs als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - ... -, vom 13. September 1995 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Postoberschaffners ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt.
Der Beamte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 13. September 1995 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Fünfundzwanzigstel auf die Dauer von zwanzig Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
- Zu Anschuldigungspunkt 1:
Der Beamte war vom Amtsgericht ... mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 6. Juli 1993 wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von zwanzig Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt worden, weil er am 22. Januar 1993 gegen 3.00 Uhr bis 5.00 Uhr im Anschluß an eine Auseinandersetzung in einer Gaststätte mit dem Anzeigeerstatter Mario P. zwei Reifen an dessen Pkw mit dem Taschenmesser zerstochen hatte.
- Zu Anschuldigungspunkt 2:
Mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 29. Juni 1994 war gegen den Beamten wegen fahrlässiger Trunkenheitsfahrt - er hatte am 30. April 1994 nach Dienstschluß gegen 14.25 Uhr in L. mit einem Mofa am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen, obwohl er infolge Alkoholeinwirkung (1,85 Promille Blutalkoholgehalt) nicht mehr fahrtüchtig war - eine Geldstrafe von fünfzig Tagessätzen zu je 35 DM verhängt worden. Zugleich war ihm für die Dauer von drei Monaten verboten worden, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art - insbesondere auch Mofas - zu führen. Der Strafbefehl war dem Beamten durch Niederlegung am 4. Juli 1994 zugestellt worden.
- Zu Anschuldigungspunkt 3:
Das Amtsgericht ... hatte den Beamten mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 28. Oktober 1994 wegen vorsätzlichen Fahrens mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von vierzehn Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Diese Entscheidung beruht auf der Tatsache, daß der Beamte am 28. Juli 1994 gegen 13.22 Uhr in M. trotz des seit dem 19. Juli 1994 geltenden Fahrverbots (Anschuldigungspunkt 2) mit einem Mofa am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hatte. Das Bundesdisziplinargericht hat die Einlassung des Beamten, er habe von dem Fahrverbot nichts gewußt, weil er die beim Postamt niedergelegte Briefsendung des Amtsgerichts nicht abgeholt habe, nicht als entlastend angesehen. Ungeachtet seiner Kenntnisse als Zusteller über die Rechtsfolgen niedergelegter Schriftstücke habe er jedenfalls zumindest grob fahrlässig die Kenntnis vom Fahrverbot verhindert. Er habe gewußt, daß wegen der Trunkenheitsfahrt ein Strafverfahren anhängig gewesen sei und habe deshalb mit einer Verurteilung und Verhängung eines Fahrverbots rechnen müssen.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt insgesamt - im Anschuldigungspunkt 1 als vorsätzlichen und im Anschuldigungspunkt 3 als zumindest grob fahrlässigen - Verstoß des Beamten gegen seine Dienstpflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten auch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt und als einheitliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Die Verhängung einer Gehaltskürzung neben den vom Strafgericht ausgesprochenen Geldstrafen sei gemäß § 14 BDO zulässig und auch erforderlich, weil der Beamte durch die erneute Trunkenheitsfahrt gezeigt habe, daß er in dieser Hinsicht noch immer sehr labil sei.
2.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, der Beamte habe wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen und damit ein Verhalten gezeigt, das geeignet sei, das Ansehen des Berufsbeamtentums in der Öffentlichkeit erheblich zu schädigen. Es lägen weder mildernde noch entschuldigende Umstände vor. Im letzten förmlichen Disziplinarverfahren sei er ausdrücklich auf den ansehensschädigenden und beamtenunwürdigen Aspekt seines Verhaltens hingewiesen worden. Seine Einstellung gegenüber der Rechtsordnung und dem Alkoholkonsum zeige, daß er in den letzten zehn Jahren in dieser Beziehung nicht viel dazugelernt habe. Um weitere Auswirkungen, auch auf den Dienst, zu verhindern, bedürfe es einer deutlichen Maßnahme.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat Erfolg und führt zu einer Verlängerung der Laufzeit der Gehaltskürzung und zu einer Erhöhung des Kürzungsbruchteils.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts sowie an die disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur noch über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
Allerdings enthält das Urteil des Bundesdisziplinargerichts zur Dienstpflichtverletzung im Anschuldigungspunkt 2 keine nähere Schuldfeststellung, sondern führt lediglich aus, der Beamte habe "wiederum nicht nur gegen das Strafgesetz verstoßen, sondern auch gegen seine Dienstpflicht zum ansehensgerechten Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gefehlt". Im Gegensatz dazu hat das Gericht in den Anschuldigungspunkten 1 und 3 ausdrücklich einen vorsätzlichen bzw. zumindest grob fahrlässigen Verstoß gegen die Dienstpflichten angenommen. Die Auslegung des Urteils ergibt jedoch, daß das Bundesdisziplinargericht im Anschuldigungspunkt 2 von einem fahrlässigen Verhalten des Beamten ausgegangen ist. Die Kammer hat sich in diesem Anschuldigungspunkt auf den Sachverhalt gestützt, der dem Strafbefehl vom 29. Juni 1994 zugrunde liegt. Diesen Sachverhalt hatte das Strafgericht als fahrlässige Trunkenheitsfahrt qualifiziert. Zwar war das Bundesdisziplinargericht weder an die tatsächlichen Feststellungen noch an die rechtliche Beurteilung des Amtsgerichts gebunden. Da die Vorinstanz insoweit jedoch keine abweichenden Ausführungen gemacht hat, ist davon auszugehen, daß sie ihrer Entscheidung ebenfalls nur einen fahrlässigen Pflichtenverstoß zugrunde gelegt hat.
1.
Das Schwergewicht des außerdienstlich begangenen Dienstvergehens liegt in der fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit dem Mofa. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug in erheblich alkoholisiertem Zustand eine große Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte darstellt, Trunkenheit im Straßenverkehr mithin kein Bagatelldelikt ist. Dies beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Fahrzeugführer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Ein solches Verhalten führt bei einem Beamten als Täter zwangsläufig zu einem Achtungsverlust, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Der Senat erachtet daher in ständiger Rechtsprechung (z.B. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 - m.w.N.) bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt am Steuer eines Kraftfahrzeugs selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt, wenn Umstände vorliegen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen.
Zwar hat hier der Beamte lediglich eine fahrlässige außerdienstliche Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa begangen, die grundsätzlich geeignet ist, das Dienstvergehen milder einzustufen als ein entsprechendes Fehlverhalten am Steuer eines Kraftfahrzeugs (vgl. Urteil vom 19. Februar 1986 - BVerwG 1 D 137.85 -; Urteil vom 24. September 1986 - BVerwG 1 D 62.86 - <BVerwG DokBer B 1986, 317>: Trunkenheit auf dem Fahrrad). Es liegen hier jedoch eine Vielzahl von Umständen vor, die das Ausmaß der Ansehensschädigung - ungeachtet der Mofabenutzung und der Tatsache, daß der Beamte dienstlich "gut" beurteilt wird - als besonders erheblich erscheinen lassen und damit im Ergebnis das Fehlverhalten einem entsprechenden Dienstvergehen einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt mit einem Pkw gleichstellen, das mit einer Gehaltskürzung zu ahnden ist:
Der Beamte ist bereits vielfach vorbestraft und auch in drei Fällen einschlägig vorbelastet:
- a)
Wegen einer am 8. Juli 1984 begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa (BAK 1,79 Promille) war er durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 5. November 1984 zu einer Geldstrafe von dreißig Tagessätzen zu je 25 DM verurteilt worden; das wegen desselben Sachverhalts gegen den Beamten durchgeführte Disziplinarverfahren war durch Verfügung des Amtsvorstehers des Postamts ... vom 2. April 1985 gemäß § 27 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BDO eingestellt worden.
- b)
Aufgrund einer am 3. März 1986 mit einem Fahrrad begangenen fahrlässigen Trunkenheitsfahrt (BAK 1,96 Promille) war es am 11. August 1986 durch das Amtsgericht ... zu einer rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat gekommen, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
- c)
Wegen einer am 15. Mai 1985 mit einem Mofa begangenen vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (BAK 2,6 Promille) sowie wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte hatte das Amtsgericht ... mit rechtskräftigem Urteil vom 28. Juli 1987 unter Einbeziehung der Verurteilung vom 11. August 1986 gegen den Beamten eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden war.
- d)
Wegen Untreue und Unterdrückung ihm anvertrauter Postsendungen war der Beamte durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 8. Juni 1988 mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Monaten belegt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt worden. Das Bundesdisziplinargericht hatte wegen der Sachverhalte, die zum Teil Gegenstand der vorstehend unter b) bis d) aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen waren, mit rechtskräftigem Urteil vom 29. März 1989 die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten um ein Dreißigstel auf die Dauer von sechzig Monaten gekürzt. Die Laufzeit dieser Maßnahme endete im Mai 1994.
Für das Maß der Ansehensschädigung und damit auch die Einstufung des Dienstvergehens ist weiter von Bedeutung, daß der Beamte im vorliegenden Fall außer der Trunkenheitsfahrt wegen Sachbeschädigung und wegen Fahrens mit einem Mofa trotz Fahrverbots strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und beide Pflichtverletzungen als Teil des außerdienstlichen Dienstvergehens bindend festgestellt worden sind. Dabei ist zu Lasten des Beamten zusätzlich zu berücksichtigen, daß er sowohl die Trunkenheitsfahrt als auch die Sachbeschädigung noch während der Vollstreckung des Urteils des Bundesdisziplinargerichts vom 29. März 1989 begangen hat und sich die Trunkenheitsfahrt sowie die letzte Pflichtverletzung während der bereits laufenden Vorermittlungen wegen der Sachbeschädigung ereignet haben.
Ferner ist zum Nachteil des Beamten in Rechnung zu stellen, daß er schon seit langem alkoholauffällig ist. Seine in der Zeit vom 22. März bis 20. September 1988 absolvierte Alkoholentwöhnungsbehandlung hat sich im Ergebnis offensichtlich als erfolglos erwiesen. Die anläßlich seiner Straftaten jeweils festgestellten hohen Blutalkoholwerte lassen auf eine Alkoholgewöhnung schließen.
2.
§ 14 BDO steht der Verhängung der Gehaltskürzung nicht entgegen. Die Vorschrift regelt u.a. den Fall, daß ein Beamter wegen eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt, bereits strafgerichtlich belangt worden ist. Sie bestimmt, daß neben der Kriminalstrafe eine Gehaltskürzung nur ausgesprochen werden darf, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
Die Verhängung der Gehaltskürzung ist unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung notwendig. Nach sachgleicher strafrechtlicher Verurteilung setzt die Zulässigkeit einer Gehaltskürzung die konkrete Befürchtung voraus, der Beamte werde sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten. Eine solche Prognose macht eine Beurteilung der Person des Beamten, seines bisherigen Werdegangs und seines dabei gezeigten Verhaltens im Beamtenverhältnis erforderlich. Hat der Beamte schon einmal in vergleichbarer Weise versagt, so wird die Prognose für sein in der Zukunft liegendes Verhalten in der Regel nicht anders und damit nicht günstiger ausfallen können (Urteil vom 13. März 1989 - BVerwG 1 D 52.88 - <BVerwG DokBer B 1989, 191>). Der Senat bejaht deshalb bei Rückfalltätern regelmäßig das zusätzliche individuelle Erziehungsbedürfnis (z.B. Urteil vom 20. August 1996 - BVerwG 1 D 80.95 - m.w.N.). Davon ist auch hier auszugehen. Der Beamte ist, wie bereits ausgeführt, strafrechtlich einschlägig vorbelastet. Im Rahmen des ersten disziplinarrechtlichen Vorermittlungsverfahrens war er in der Einstellungsverfügung vom 2. April 1985 ausdrücklich vor einem erneuten gleichartigen Fehlverhalten gewarnt worden mit dem Hinweis, im Wiederholungsfalle stehe § 14 BDO einer Disziplinarmaßnahme nicht mehr entgegen. Der Beamte hat nicht nur diese Mahnung grob mißachtet, indem er anschließend mehrfach mit erheblicher Blutalkoholkonzentration in unverantwortlicher Weise am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat, sondern hat sich auch gegenüber allen anderen staatlichen Sanktionen, Warnungen und Ermahnungen als unempfindlich erwiesen; mindestens in einem Fall hat er es hinsichtlich der festgesetzten Geldstrafe und der Gerichtskosten sogar zu Vollstreckungsmaßnahmen kommen lassen.
Hinzu kommt noch die offensichtlich fortbestehende Alkohollabilität des Beamten. Gegenüber dem Ermittlungsführer hat er erklärt, im Dienst trinke er keinen Alkohol; was er in seiner Freizeit mache, gehe niemanden etwas an. Wenn es auch jedem Beamten grundsätzlich selbst überlassen bleibt, ob, wann und ggf. in welcher Form er alkoholische Getränke zu sich nimmt (Urteil vom 15. März 1995 - BVerwG 1 D 37.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 217 = IÖD 1995, 198 = ZBR 1996, 55>), so gibt doch eine solche charakterliche Einstellung Anlaß zu der Befürchtung, daß der Beamte auch in Zukunft aufgrund gesteigerten Alkoholgenusses nicht immer seinen Pflichten nachkommen wird.
Die ferner nach § 14 BDO erforderliche Notwendigkeit einer zusätzlichen Ahndung, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, liegt in den Umständen, die zur Begründung der Maßnahme der Gehaltskürzung geführt haben.
3.
Die Laufzeit der danach zusätzlich zu verhängenden Gehaltskürzung bestimmt sich nach der Schwere des Fehlverhaltens. Unter Berücksichtigung aller vorstehend dargelegter be- und entlastender Umstände und der offensichtlichen Unempfindlichkeit des Beamten gegenüber disziplinaren Maßnahmen - die damals aus laufbahnrechtlichen Gründen verhängte Gehaltskürzung mit der Höchstlaufzeit von sechzig Monaten ist bei dem Beamten wohl ohne den beabsichtigten Eindruck geblieben - kommt wiederum nur eine über einen langen Zeitraum spürbare Maßnahme, d.h. nochmals eine Ausschöpfung des gesetzlichen Rahmens der Gehaltskürzung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) in Betracht. Um die erzieherische Wirkung der Maßnahme zu verstärken, setzt der Senat den Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung auf ein Zwanzigstel der Bezüge des Beamten fest. Der Senat geht entsprechend seiner ständigen Praxis davon aus, daß Abweichungen von dem bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig festzusetzenden Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel nur dann geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gegenüber dem Durchschnittsmaß wesentlich differieren (Urteil vom 27. April 1994 - BVerwG 1 D 55.93 -). Für eine solche wesentliche Abweichung gibt es im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Müller