Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.09.1986, Az.: BVerwG 1 D 62.86
Dienstpflichtverletzung eines Beamten bei Herbeiführung von Ansehensverlust des Beamtentums; Verstoß gegen die politische Treuepflicht von Beamten; Atypische Situation im Vergleich zum sonstigen Persönlichkeitsbild; Ausnahmecharakter eines disziplinarrechtlich relevanten Vorfalls
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.09.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 62.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 17807
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 18.03.1986 - AZ: VIII VL 93/85
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1986, 317-322
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Prozessführer
Polizeihauptkommissar ... geboren am ... in ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der öffentlichen Hauptverhandlung am 24. September 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Polizeihauptkommissar im BGS Günter Gaida,
Obertriebwagenführer Gerd Schneider als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts Kammer VIII - ... -, vom 18. März 1986 wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Polizeihauptkommissars ... wird ... das genannte Urteil im Disziplinarmaß aufgehoben.
Das Gehalt des Beamten wird um ein Zehntel auf die Dauer von fünfzehn Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts ... vom 30. November 1983 ist der Beamte wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 70 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 1. August 1983 gegen 20.00 Uhr außerhalb des Dienstes ... in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Fahrzeug geführt habe;
- 2.
am 1. August 1983 nach 22.00 Uhr ... den türkischen Staatsangehörigen E. und dessen Ehefrau ... in menreren Telefongesprächen mit Ausweisung bedroht und beleidigende Worte gebraucht habe;
- 3.
am 1. August 1983 ... anläßlich der Unfallaufnahme gegen 20.00 Uhr versucht habe, die aufnehmenden Beamten des Polizeiunfalldienstes unter Hinweis auf seine eigene Polizeibeamteneigenschaft zu bewegen, von einer Unfallaufnahme Abstand zu nehmen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 18. März 1986 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt. Es hat seiner Entscheidung - teilweise gemäß seiner gesetzlichen Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts ... vom 30. November 1983 - im wesentlichen folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Am 1. August 1983 trank der Beamte Alkohol im Übermaß. Nach seinen Angaben war er zur damaligen Zeit alkoholabhängig. Er wollte kurz vor 20.00 Uhr mit seinem Fahrrad zu einer Bekannten fahren. Bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte ihm auffallen müssen, daß er infolge des zuvor getrunkenen Alkohols untüchtig war, ein Rad im Straßenverkehr zu benutzen. Gleichwohl befuhr er mit dem Fahrrad den Radweg ... obwohl die Lichtzeichenanlage für seine Fahrtrichtung Rotlicht zeigte. Der von links kommende Zeuge K. der Grünlicht hatte, bemerkte schließlich, daß der Beamte mit seinem Fahrrad weiterfuhr, ohne Anstalten zu machen, anzuhalten. Der Zeuge bremste sein Fahrzeug scharf ab, kam etwa in Höhe des Radwegs zum Stehen, konnte es aber nicht mehr verhindern, daß der Beamte mit seinem Fahrrad an die vordere Seite des Wagens stieß. Dieser wurde erheblich beschädigt. Die Reparaturkosten beliefen sich auf ca. 1.400 DM. Der Unfall geschah, weil der Beamte infolge seiner Alkoholisierung den Pkw des Zeugen K. nicht gesehen bzw. weil er nicht auf den anderen Verkehr geachtet hatte.
Bei der Unfallaufnahme "knallte" er seinen Dienstausweis auf den Tisch und sagte sinngemäß: "Sehen Sie mal, was das ist. Ich bin doch etwas Höheres als Sie". Ferner sagte er zu dem Zeugen B. "Das können wir doch auch anders regeln". Schließlich äußerte er gegenüber diesem Zeugen: "Das wird Folgen haben". Er wies darauf hin, daß er selbst Polizeivollzugsbeamter sei und erhebliche Schwierigkeiten zu erwarten hätte. Für die beiden Polizeivollzugsbeamten bestand aber kein Zweifel daran, daß die Unfallaufnahme von ihnen ordnungsgemäß abzuwickeln war.
Nach der Unfallaufnahme entnahm man ihm um 20.45 Uhr eine Blutprobe, die 1,85 Promille Alkohol enthielt. In dem Untersuchungsbericht des Arztes der Chirurgischen Klinik ... vom 1. August 1983 sind unter "Untersuchungsbefund" folgende Verhaltensmerkmale geschildert:
Gang sicher; Finger - Fingerprobe - sicher; Nasenfingerprobe sicher; Sprache deutlich; Bewußtsein klar; Denkablauf geordnet; Verhalten beherrscht; Stimmung depressiv; der Untersuchte scheint unter Alkoholeinfluß zu stehen und leicht bis deutlich betrunken zu sein.
Gegen 22.00 Uhr rief er den Zeugen E. in dessen Wohnung an. Der Zeuge war selbst am Telefon. Der Beamte verlangte eine Frau K. zu sprechen. Hierbei handelte es sich um den Mädchennamen der Ehefrau des Zeugen. Der Beamte hatte diesen Namen von der Polizei erhalten. Als der Zeuge den Beamten fragte, was er von seiner Frau wolle, sagte er zu ihm wörtlich: "Sie haben doch genug Frauen, Sie alter Türkenarsch!".
Der Beamte stellte sich dabei nicht mit Namen vor, wies aber darauf hin, daß er der Unfallgegner vom gleichen Tage sei.
Der Zeuge beendete zwar das Gespräch, wurde dann aber am gleichen Abend mehrfach von dem Beamten angerufen. Der Zeuge weigerte sich zunächst, seine Frau ans Telefon zu holen. Der Beamte verlangte aber ständig weiter die Ehefrau des Zeugen zu sprechen. Die Anrufe häuften sich an diesem Abend. Es waren bis nach Mitternacht 14 Anrufe. Schließlich ging die Ehefrau des Zeugen, die Zeugin H. ans Telefon. Ihr gegenüber äußerte der Beamte: "Wer gibt euch Kanacken eigentlich Telefon?" und der Zeugin oder einer zum damaligen Zeitpunkt zu Besuch bei den Eheleuten K. weilenden Bekannten, der Zeugin B.
gegenüber: "Wollen Sie zusammen mit dem Türkenficker ausgewiesen werden?" Außerdem erhob der Beamte gegenüber der Frau K. den Vorwurf, sie hätte falsche Angaben gemacht. Vergeblich versuchte die Zeugin dem Beamten klarzumachen, daß es sich bei dem Namen K. um ihren Mädchennamen handele und ihre Papiere durchaus in Ordnung seien.
Der Beamte versuchte während der Telefongespräche den Eheleuten dadurch Angst einzujagen, daß er drohte, ihnen "Schwierigkeiten" zu machen.
Durch diese Äußerungen fühlten sich die Eheleute ... beleidigt und verunsichert. Sie dachten insbesondere an ihre Kinder und hielten es nicht für ausgeschlossen, daß der Beamte als Polizeibeamter die angekündigten Schwierigkeiten tatsächlich machen könnte. Der Zeuge hielt insbesondere eine mögliche Ausweisung deswegen nicht für ausgeschlossen, da er von solchen Maßnahmen in verschiedenen Zeitungsberichten gelesen hatte und befürchtete, der Beamte hätte als Polizeibeamter tatsächlich Einfluß auf die Durchführung derartiger Maßnahmen. Auch die Ehefrau K. hielt die Möglichkeit, durch den Beamten Schwierigkeiten zu bekommen, für denkbar. Allerdings glaubte sie nicht an dessen Einflußmöglichkeiten auf eine eventuelle Ausweisung, zumal sie ja selbst Deutsche ist.
Nach ihren Angaben war es der Zeugin nicht möglich, mit dem Beamten ein sachliches Gespräch zu führen. Zeitweise wurde die Zeugin vom Beamten angeschrieen, manchmal wurden die Gespräche auch kurz nach ihrer Aufnahme wieder abgebrochen. Bei ihrer Vernehmung vor dem Untersuchungsführer hat die Zeugin geäußert, daß sie zum ersten Mal durch die Anrufe des Beamten eine derartig starke Ausländerfeindlichkeit habe verspüren müssen, wie nie zuvor in ihrer Ehe oder nach dem Vorfall.
Einige Wochen später rief der Beamte die Zeugin an und entschuldigte sich wegen seiner Äußerungen. Mit Schreiben vom 23. September 1983 bedauerte er die Vorfälle. Er sicherte in diesem Schreiben die vollständige Schadensregulierung zu. Daraufhin nahmen die Zeugen K. den ursprünglich von ihnen auf Veranlassung der aufnehmenden Polizeibeamten gestellten Strafantrag am 17. Oktober 1983 zurück. Das Strafverfahren wurde durch Beschluß des Amtsgerichts ... vom 10. November 1983 eingestellt, soweit es den Vorwurf der fortgesetzten Beleidigung betraf.
Der Beamte hat sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren zu diesem Vorwurf dahingehend eingelassen, daß er sich an die Vorgänge nach dem Unfall nicht mehr erinnern könne. Erst nach Einsicht in die Akten durch seinen Verteidiger habe er von diesem erfahren, daß gegen ihn auch noch wegen des Vorwurfs der Beleidigung ermittelt werde. Er führt diese Erinnerungslücke nicht nur auf den Unfall selbst, sondern auch darauf zurück, daß er wohl auch noch danach erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen haben müsse. Dies schließe er daraus, daß er sich damals in einer akuten Alkoholphase befunden habe, in der er erfahrungsgemäß praktisch bis zum Umfallen Alkohol getrunken habe. Er hat sich den Zeugen gegenüber so spät entschuldigt, weil er erst durch das Gespräch mit seinem Anwalt von den Vorfällen erfahren habe. Er könne sich auch nicht daran erinnern, daß und von welchem Apparat aus er die Telefongespräche mit den Zeugen K. geführt habe.
Die Kammer habe keinen vernünftigen Zweifel daran, daß der beschuldigte Beamte im Zeitpunkt der Beleidigungen den Zeugen gegenüber schuldfähig war.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten bei der Unfallaufnahme nicht als Dienstpflichtverletzung gesehen, weil der Ansehensverlust nicht groß sei.
Im übrigen hat das Bundesdisziplinargericht das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Einen Verstoß gegen die politische Treuepflicht des Beamten (§ 52 Abs. 2 BBG) hat es ausdrücklich verneint. Bei den Äußerungen des Beamten müsse berücksichtigt werden, daß er sich unter starkem Alkoholeinfluß befunden habe und man davon ausgehen könne, daß er derartige Äußerungen nicht getan hätte, wäre er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen.
Zum Disziplinarmaß hat das Gericht ausgeführt, das Dienstvergehen wiege recht schwer. Insbesondere wegen seines Verhaltens gegenüber den Eheleuten K. sei durchaus daran zu denken, ob der Beamte in seinem jetzigen Beförderungsamt verbleiben könne. Die Kammer halte ihm indessen zugute, daß der Zustand, in dem er sich damals befunden habe, ganz offensichtlich nicht sein Normalzustand sei. Es handele sich um eine im Verhältnis zu seinem sonstigen Persönlichkeitsbild atypische Situation. Es werde daher davon ausgegangen, daß die vorliegenden Verfehlungen und insbesondere die üblen Ausfälle gegenüber den Eheleuten K. nicht Ausdruck seiner ständigen Gesinnung, sondern die Folge übermäßigen Alkoholgenusses aus besonderem Anlaß und damit hoffentlich vereinzelte Ausrutscher eines sonst untadeligen Beamten gewesen seien. Allerdings müsse dem Beamten durch eine auf längere Zeit wirksame fühlbare Gehaltskürzung unzweideutig klargemacht werden, daß derartige Verstöße vom Dienstherrn nicht geduldet würden und zukünftige Verfehlungen dieser Art seinen Beamtenstatus gefährden könnten.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat Berufung eingelegt und sie ausdrücklich auf das Disziplinarmaß beschränkt mit dem Antrag, den Beamten - sofern er sich überhaupt als solcher noch tragbar erweisen sollte - in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zu versetzen. Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet:
Das Bundesdisziplinargericht habe zwar den Sachverhalt in Übereinstimmung mit der Anschuldigungsschrift festgestellt, jedoch das Verhalten des Beamten rechtlich unzutreffend eingeordnet.
Entgegen der Ansicht der Kammer liege in den Beleidigungen und Drohungen gegenüber den Eheleuten K. sowie der Zeugin B. ein Verstoß gegen die politische Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG). Dies ergebe sich schon aus dem Inhalt seiner ausländerfeindlichen Äußerungen. Er habe sich damit in Widerspruch zu seiner Pflicht als Beamter, jederzeit für die Beachtung und Einhaltung der freiheitlich demokratischen Grundordnung einzutreten, gesetzt. Außerdem sei er gegenüber den Zeugen erkennbar als Polizeivollzugsbeamter aufgetreten. Er habe dadurch den Zeugen Angst einjagen und sie zu einem bestimmten Verhalten bewegen wollen, wodurch er sich ein günstigeres Verhandlungsergebnis bei der Unfallregulierung erhofft habe. Der Zeuge habe mit unangenehmen behördlichen Reaktionen gerechnet, zumal er auch von Ausweisungen ausländischer Mitbürger aus der Bundesrepublik Deutschland gehört habe. Das von dem Beamten an den Tag gelegte Verhalten sei somit auch geeignet, das politische Ansehen der Bundesrepublik Deutschland und seiner staatlichen Organe in ein negatives Licht zu rücken.
Nichts anderes gelte auch für das Verhalten des Beamten bei der Unfallaufnahme gegenüber der örtlichen Polizei. Wenn das Bundesdisziplinargericht hinsichtlich dieses Vorfalles zu dem Ergebnis gekommen sei, der Beamte habe keine Pflichtverletzung begangen, so könne dem nicht gefolgt werden. Der Beamte habe sich unter Ausnutzung seiner amtlichen Stellung einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen wollen und sich nicht gescheut, dazu an den jedenfalls bei uniformierten staatlichen Institutionen zumindest latent vorhandenen Respekt vor höheren Dienstgraden wie auch an den ebenda anzutreffenden Korpsgeist zu appellieren. Schon aus Gründen der ordnungsgemäßen Pflichterfüllung durch die Polizei könne hierfür kein Verständnis entgegengebracht werden.
Das Dienstvergehen des Beamten erhalte sein besonderes, schweres Gewicht durch die beleidigenden, diffamierenden und drohenden Äußerungen gegenüber den Eheleuten K. Von kaum geringerem Gewicht sei die von dem Beamten an den Tag gelegte Neigung zur mißbräuchlichen Verwendung seines herausgehobenen Amtes. Der Beamte habe damit deutlich gezeigt, daß er die für einen Polizeiführer gebotene charakterliche Festigkeit nicht besitze, was sich zudem auch durch sein Verhalten gegenüber der örtlichen Polizei bestätigt habe. Unter diesen Voraussetzungen stelle sich daher insgesamt die Frage nach der weiteren Tragbarkeit des Beamten für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz mit seinen vielfältigen Einsatz-, Führungs- und Ausbildungsaufgaben.
Der Beamte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil abzuändern, soweit die Kürzung der Dienstbezüge 15 Monate übersteigt. Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet:
Das Gericht habe nicht hinreichend gewürdigt, daß er selbst die Behandlung seiner Alkoholkrankheit veranlaßt habe und der Dienststelle bis dahin keine Erkenntnisse vorgelegen hätten. Auch habe er als Folge des Dienstvergehens schon andere Nachteile hinnehmen müssen. Ihm sei die Funktion als Hundertschaftsführer nicht mehr übertragen und die Geheimermächtigung verweigert worden. Während der Dauer des Disziplinarverfahrens sei er nach Walsrode abgeordnet worden und von seinem Wohnort Braunschweig dort hingependelt, bis er auf eigene Kosten nach Walsrode verzogen sei.
Weiter tritt der Beamte der Berufung des Bundesdisziplinaranwalts mit dem Hinweis entgegen, in einem einmaligen Verhalten nach 23 Dienstjahren und nunmehr weiteren drei Jahren könne kein Verstoß gegen die politische Treuepflicht erkannt werden. Inwieweit er bei der Unfallaufnahme zielgerichtet seinen herausgehobenen Dienstgrad habe einsetzen wollen, ergebe sich aus den tatsächlichen Feststellungen nicht. Er habe sich auch in seinem weiteren dienstlichen Verhalten nichts zuschulden kommen lassen, so daß in der Gesamtschau der Ausnahmecharakter des Vorfalls vom 1. August 1983 erkennbar werde. Er sei somit auch für die Zukunft weiterhin tragbar für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im Bundesgrenzschutz.
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts bleibt erfolglos, die des Beamten ist begründet.
Das Rechtsmittel des Beamten ist nach seinem Inhalt auf das Disziplinarmaß beschränkt, das des Bundesdisziplinaranwalts ist entgegen ausdrücklicher Erklärung in der Berufungsschrift unbeschränkt, denn es wird z.T. eine andere disziplinarrechtliche Würdigung erstrebt (Verletzung der politischen Treuepflicht), und die Berufung wendet sich gegen die Freistellung des Beamten in einem Anschuldigungspunkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
Zum äußeren Sachverhalt geht er von den Feststellungen der Vorinstanz aus, die von keiner Seite bezweifelt werden und gegen die auch sonst keine Bedenken ersichtlich sind. Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts läßt sich aber die Schuldunfähigkeit des Beamten zur Zeit seiner Telefonanrufe nicht ausschließen. Es liegt somit strafrechtlich gesehen eine Rauschtat vor. Schon nach dem Unfall zeigte der Beamte nämlich erhebliche Merkmale der Verwirrung. Immer wieder bat er den Geschädigten, nicht die Polizei zu benachrichtigen, er wolle sich mit ihm so einigen. Der Zeuge erklärte ihm, daß die Polizei bereits benachrichtigt sei, und obwohl der Beamte immer dazwischen sprach, hörte der Zeuge immer wieder dieselben Worte von "einigen" und davon, daß er die Polizei nicht benachrichtigen sollte. Die Blutalkoholkonzentration betrug nach der Unfallaufnahme 1,85 Promille. Der Beamte hat sich unwiderlegt dahin eingelassen, daß er auch danach noch erhebliche Mengen hochprozentiger alkoholischer Getränke zu sich genommen habe. Im Zweifel muß deshalb davon ausgegangen werden, daß der Grad der späteren Alkoholisierung die Schuldfähigkeit ausschloß. Die gegenteiligen Erwägungen der Kammer sind nicht zwingend. Der Zustand im Zeitpunkt der Blutentnahme, also nach dem Unfall, besagt hierzu nichts. Einen Notizzettel mit Namen, Anschrift und Telefonnummer des Zeugen hatte er bei der Unfallaufnahme unaufgefordert von der Polizei erhalten. Zielstrebige und in gewisser Weise scheinbar durch Überlegung gesteuerte Handlungen sind auch bei einem Vollrausch nicht ausgeschlossen, so das Wählen einer Telefonnummer und das hartnäckige Wiederholen irgendwelcher Behauptungen, Beleidigungen und Bedrohungen.
Dieser Sachverhalt ist auch als Rauschtat angeschuldigt. Die Anschuldigungsschrift knüpft an den äußeren Sachverhalt an; dieser soll nach dem Willen des Bundesdisziplinaranwalts gewürdigt werden. In der Wertung wird zwar gesagt, es beständen keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beamten. Diese Überlegung knüpft nur an die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit (Verkehrsunfall) an, enthält aber keine Erörterungen zum weiterhin aufgenommenen Alkohol. Daraus ist nicht auf eine Einschränkung des Anschuldigungswillens zu schließen.
Allein schon deshalb kommt eine Verletzung der politischen Treuepflicht (§ 52 Abs. 2 BBG) nicht in Betracht, sondern nur ein fahrlässiger Verstoß gegen die Pflicht aus § 54 Satz 3 BBG, sich auch außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten.
Der Senat folgt dem Bundesdisziplinaranwalt allerdings darin, daß der Beamte im Anschuldigungspunkt 3 nicht freizustellen ist. Das Bundesdisziplinargericht meint zwar zutreffend, daß der Beamte durch sein Verhalten seinem eigenen Ansehen und dem seiner Kollegen geschadet habe. Es wertet den dadurch entstandenen Ansehensverlust aber als nicht so groß, daß sein Verhalten in diesem Fall Dienstvergehensqualität hätte. Dabei ist übersehen, daß bei mehreren außerdienstlichen Einzelverfehlungen sich die Prüfung, ob die besonderen Merkmale des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllt sind, auf die Gesamtheit der Vorfälle bezieht (BVerwGE 53, 172; 33, 162) [BVerwG 15.05.1968 - I D 44/67]. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens muß dieser Vorgang also einbezogen werden.
Zum Disziplinarmaß ist im Ansatz dem angefochtenen Urteil zu folgen. Der gesamte Vorgang stellt sich als die einmalige alkoholbedingte Entgleisung eines sonst langjährig bewährten Grenzschutzoffiziers dar. Das Maß dieser erstmaligen Disziplinierung ist überhaupt nur mit der herausgehobenen dienstlichen Stellung des Beamten zu rechtfertigen. Bei der hier vorliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad ist bei isolierter Betrachtung schon zweifelhaft, ob sie die besonderen Merkmale des § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG erfüllen würde. Es bedarf keiner besonderen Darlegung, daß ein derartiges Verhalten nicht entfernt so gefahrenträchtig ist, wie eine grundsätzlich als Dienstvergehen zu beurteilende Trunkenheitsfahrt am Steuer eines Kraftwagens.
Damit hat sie auch in aller Regel nicht das hohe Maß von Ansehensschädigung zur Folge wie die Trunkenheit am Steuer. Gefährdet werden durch eine Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad nicht so sehr andere Verkehrsteilnehmer als der Radfahrer selbst (BVerwGE 53, 310 <311 f.>[BVerwG 02.06.1977 - I D 83/76]). Hier ist allerdings die Dienstvergehensqualität bei Gesamtbewertung der Vorgänge anzunehmen, weil der Beamte die Verkehrssignalanlage mißachtete, einen erheblichen Fremdschaden verursachte, sich mit dem Geschädigten vor der Unfallaufnahme in unangemessener Weise auseinandersetzte, die den Unfall aufnehmenden Polizeibeamten zu beeinflussen versuchte und sich schließlich fahrlässig in einen Vollrausch versetzte. Das Verhalten des Beamten gegenüber den Verkehrspolizeibeamten ist allerdings ebenfalls nicht von besonders gravierender Bedeutung. Zunächst liegt darin der Versuch, sich irgendwie aus der Affäre zu ziehen. Die Äußerung "Ich bin etwas Höheres als Sie" nahm der Zeuge nicht für voll und empfand sie als lächerlich.
Da im Anschuldigungspunkt 2, dem Schwerpunkt des Dienstvergehens, nur eine fahrlässige Rauschtat liegt, verliert das Dienstvergehen insgesamt erheblich an Gewicht. Wenn auch das Gewicht der einem Beamten zum Vorwurf gemachten Rauschtat von Grad und Ausmaß der Schuld am Herbeiführen des Rauschzustandes bestimmt wird, so richtet es sich darüber hinaus aber auch nach Art, Schwere und Folgen der im Vollrausch begangenen Tat selbst. Da ein im schuldhaft verursachten Vollrausch objektiv tatbestandsmäßig und rechtswidrig begangenes Verkehrsdelikt nicht weniger geeignet ist, eine Schädigung des Ansehens als Beamter herbeizuführen als ein schuldhaft begangenes Trunkenheitsdelikt im Straßenverkehr, kann die disziplinargerichtliche Rechtsprechung zu schuldhaften Alkoholverfehlungen von Kraftfahrern im Straßenverkehr in diesen Fällen auch für das Disziplinarmaß bei Vollrausch zugrunde gelegt werden (Urteil vom 26. April 1984 - BVerwG 1 D 85.83 - <ZBR 1984, 220> mit weiteren Nachweisen). Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist dem der genannten Entscheidung zugrundeliegenden aber nicht vergleichbar: Vorsätzliche Beleidigungen und Bedrohungen haben ein erheblich stärkeres Gewicht als ein fahrlässig herbeigeführter Vollrausch, in dessen Verlauf sie begangen werden. Das Verschulden bei dessen Herbeiführung wird hier noch dadurch gemindert, daß der Beamte alkoholabhängig war. Dabei ist ihm auch zugute zu halten, daß er von sich aus das Erforderliche unternommen hat, um diese Krankheit zu beherrschen. Er hat glaubhaft dargetan, daß er inzwischen seit langer Zeit alkoholfrei lebt. Es handelt sich also um eine Pflichtverletzung in einer inzwischen abgeschlossenen Lebensphase, so daß eine Wiederholung nicht wahrscheinlich ist. Deswegen und in Anbetracht des sonst günstigen Persönlichkeitsbildes und der jahrzehntelangen Bewährung vor der Tat sowie in den Jahren nach der Tat hält der Senat die von der Verteidigung angestrebte Abkürzung der Laufzeit der Gehaltskürzung für angemessen. Dabei ist die herausgehobene dienstliche Stellung des Beamten bereits zu seinen Lasten berücksichtigt.
Allerdings kann der von der Vorinstanz ohne Begründung für angemessen gehaltene Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel nicht aufrecht erhalten bleiben. Die Schwere des Dienstvergehens wird durch die Dauer der Gehaltskürzung, durch die festgesetzte Laufzeit, ausgedrückt; der Bruchteil der Gehaltskürzung hingegen soll sich nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten im Einzelfall bemessen und so festgesetzt sein, daß die Maßnahme für den betroffenen Beamten zwar spürbar und damit erzieherisch wirksam ist, andererseits aber die Alimentation, der die Dienstbezüge eines Beamten zu dienen bestimmt sind, nicht beeinträchtigt, insbesondere keine wirtschaftliche Knebelung oder gar Notlage für den Beamten und seine Familie herbeigeführt wird (Urteil vom 20. Juni 1983 - BVerwG 1 D 71.82 - <BVerwG Dok. Ber. B 1983, 315>). Daraus folgt, daß die Gehaltskürzung in ihrem Bruchteil gegen den Beamten, der sich in der Besoldungsgruppe A 12 befindet und keinerlei Unterhaltsverpflichtungen hat, somit in überdurchschnittlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, höher angesetzt werden muß als mit dem in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte des Bundes bei durchschnittlicher wirtschaftlicher Lage des Beamten üblichen Satz von einem Zwanzigstel.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 BDO.
Obwohl die Gehaltskürzung in ihrer finanziellen Auswirkung unverändert bleibt, so ist doch die Berufung des Beamten in vollem Umfang als erfolgreich anzusehen. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß nicht die wirtschaftlichen Auswirkungen Gewicht und Bedeutung eines Dienstvergehens kennzeichnen, sondern daß hierfür die Einordnung der betreffenden Disziplinarmaßnahme in den Stufenkatalog des § 5 Abs. 1 BDO maßgebend ist (BVerwG a.a.O.) und innerhalb der Gehaltskürzung wiederum deren Laufzeit. In der Berufungsschrift und der Erwiderung auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts hat der Beamte sich zur Höhe des Kürzungsbruchteils nicht geäußert. Nach Erörterung in der Hauptverhandlung hat er gegen die Erhöhung des Kürzungsbruchteils keine Einwendungen erhoben.
Janzen
Dr. Hartmann