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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.09.1994, Az.: BVerwG 1 D 11.94

Fahrlässiger Verstoß eines Beamten gegen seine sich aus § 54 S. 3, § 77 Abs. 1 S. 2 Bundesbeamtengesetz (BBG) ergebenden Pflichten; Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme gegen einen Polizeibeamten in herausgehobener Position; Trunkenheit eines Polizeibeamten am Steuer; Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung; Das Gebot der Pflichtenmahnung; Grundsätze des Disziplinarrechts

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 11.94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 23597
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 01.12.1993 - AZ: II VL 28/93

Verfahrensgegenstand

Materielles Beamtendisziplinarrecht;
Polizeivollzugsbeamter im BGS

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 6. September 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Zollamtmann Karl Hirschberger,
Bundesbahnbetriebsinspektor Wolfgang Davieds als ehrenamtliche Richter,
Bundesdisziplinaranwalt ...,
Leitender Regierungsdirektor ..., von der Außenstelle Berlin des Bundesdisziplinaranwalts,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II ..., vom 1. Dezember 1993 hisichtlich der Einstellung des Verfahrens und im Kostenpunkt aufgehoben.

Das Gehalt des Polizeihauptkommissars im BGS ... wird um ein Zwanzigstel auf die Dauer von drei Monaten gekürzt.

Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,

2

daß er - obwohl bereits disziplinar gemaßregelt - am 14. Februar 1992 in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand außerhalb des Dienstes mit seinem Kraftfahrzeug am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen hat.

3

Dieser Vorwurf war auch Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 1. April 1992 wegen fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung eine Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 70 DM festgesetzt worden ist. Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 1. Dezember 1993 eingestellt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

4

Der Beamte nahm am 14. Februar 1992 gegen 21.05 Uhr auf der Bundesstraße ... Gemarkung R. als Fahrer des Personenkraftwagens mit amtlichem Kennzeichen ... am öffentlichen Straßenverkehr teil, obwohl er hätte erkennen können und müssen, daß er in Folge vorangegangenen Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr fahrtüchtig war. Die Untersuchung der ihm um 22.12 Uhr entnommenen Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 Promille. Die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit führte dazu, daß der Beamte nach links von der Fahrbahn abkam und gegen ein Verkehrszeichen und die Mittelschutzplanken prallte, wobei ein Fremdschaden in Höhe von ca. 1.600 DM entstand. Dem Beamten wurde seine Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 10 Monaten entzogen. Die Sperrfrist wurde später auf seinen Antrag hin um zwei Monate und zwei Wochen gekürzt.

5

Der Beamte hat sich dahin eingelassen, am frühen Abend des 14. Februar 1992 sei es zwischen ihm und seiner Ehefrau wegen des Sohnes zu einem Streit gekommen, der sich nicht habe beilegen lassen. Er habe deshalb Alkohol im Übermaß zu sich genommen und sei, um der Situation zu entkommen, in sein Auto gestiegen und weggefahren. Er sehe sein Verhalten, daß er als Polizeihauptkommissar betrunken mit einem Kraftfahrzeug gefahren sei, als unverzeihlich an, zumal die Trunkenheitsfahrt in seinem Dienstbereich bekanntgeworden sei.

6

Das Bundesdisziplinargericht hat das festgestellte Verhalten des Beamten als fahrlässigen Verstoß gegen seine sich aus § 54 Satz 3, § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG ergebenden Pflichten gewertet. An der Verhängung einer an sich angemessenen Geldbuße sah es sich durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert. Eine zusätzliche Maßnahme sei nicht gerechtfertigt, weil aus einer nicht einschlägigen Vorbelastung des Beamten nicht auf eine ungünstige Zukunftsprognose geschlossen werden könne.

7

Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine angemessene Disziplinarmaßnahme gegen den Beamten zu verhängen.

8

Das Rechtsmittel wird im wesentlichen wie folgt begründet: Als angemessene Disziplinarmaßnahme komme bei dem Beamten als Polizeibeamten in herausgehobener Position, der auch Inhaber eines BGS-Führerscheins gewesen sei, nur die Verhängung einer Gehaltskürzung in Betracht, der die Vorschrift des § 14 BDO nicht entgegenstehe. Eine zusätzliche Pflichtenmahnung sei erforderlich, weil der Beamte nur etwa ein halbes Jahr nach der Verhängung der früheren Disziplinarmaßnahme erneut in Erscheinung getreten sei. Um auf eine konkrete Wiederholungsgefahr schließen zu können, sei eine einschlägige Vorbelastung nicht erforderlich. Disziplinarmaßnahmen unterhalb der Dienstentfernung komme die Aufgabe zu, einen Beamten zu künftiger Einhaltung aller sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Pflichten anzuhalten.

9

II.

Die Berufung hat Erfolg und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.

10

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat hat deshalb von den erstinstanzlichen Tat- und Schuldfeststellungen und deren disziplinarrechtlicher Würdigung als Dienstvergehen auszugehen und nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.

11

Trunkenheit am Steuer hat disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht. Es entspricht heutiger Auffassung weiter Bevölkerungskreise, daß wegen der allgemein bekannten Gefahren, die von alkoholisierten Kraftfahrern für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer und für oft bedeutende Sachwerte ausgehen, Trunkenheit am Steuer kein Bagatelldelikt ist. Dies beruht auf der Erkenntnis, daß erheblicher Alkoholgenuß regelmäßig zu einer Beeinträchtigung des Reaktionsvermögens führt, andererseits aber das Selbstvertrauen erhöht und die Risikobereitschaft fördert. Beide Wirkungen haben erfahrungsgemäß ein eher rücksichtsloses, zumindest forsches und jedenfalls weniger verantwortungsbewußtes Handeln des Betroffenen zur Folge. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Ein solches Verhalten führt bei einem Beamten als Täter zwangsläufig zu einem Achtungsverlust, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Der Senat hat daher in ständiger Rechtsprechung bei einer außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt selbst eines dienstlich nicht mit dem Führen von Kraftfahrzeugen betrauten Beamten eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, grundsätzlich eine Gehaltskürzung, für verwirkt erachtet, wenn Umstände vorlagen, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen ließen (BVerwGE 33, 72 und 83, 125; Urteil vom 5. Februar 1991 - BVerwG 1 D 29.90 - <BVerwG Dok.Ber. B 1991, 248>, Urteil vom 24. August 1993 - BVerwG 1 D 79.92 -).

12

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Beamte ist zwar nicht einschlägig vorbestraft. Die Umstände, die das Ausmaß der Ansehensschädigung als besonders erheblich erscheinen lassen, liegen jedoch darin, daß er Polizeivollzugsbeamter in hervorgehobener dienstlicher Stellung ist, dessen Aufgabe es u.a. ist, Straftaten zu verhindern. Darüber hinaus war er Inhaber eines BGS-Führerscheins und hat in dieser Eigenschaft Belehrungen über die besonderen Gefahren des Alkohols am Steuer erfahren. Schließlich ist die Trunkenheitsfahrt im Zuständigkeitsbereich des Beamten bekanntgeworden.

13

Entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts steht die Vorschrift des § 14 BDO der Verhängung der Disziplinarmaßnahme der Gehaltskürzung nicht entgegen. Diese Vorschrift regelt den Fall, daß ein Beamter wegen eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat ist, bereits strafgerichtlich oder sonst behördlich belangt worden ist. Sie bestimmt für diesen Fall, daß neben der Kriminalstrafe eine Gehaltskürzung nur verhängt werden darf, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten oder Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Im vorliegenden Fall liegt die Notwendigkeit einer zusätzlichen Ahndung, um das Ansehen des Beamtentums zu wahren, bereits in den Umständen, die zur Begründung der Maßnahme der Gehaltskürzung führten.

14

Unter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die Verhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme dagegen nach der Rechtsprechung des Senats nur ausnahmsweise zulässig, wenn die Verfehlung zu der Befürchtung Anlaß gibt, daß der Beamte trotz der bereits gegen ihn verhängten Sanktion gegen seine Beamtenpflichten verstoßen werde. Hierbei setzt die Zulässigkeit einer Gehaltskürzung nach sachgleicher strafgerichtlicher Verurteilung die konkrete, Befürchtung voraus, daß der Beamte sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten werde. Dabei sind die in der Person des Beamten, seiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände maßgeblich zu berücksichtigen (Urteil vom 5. August 1980 - BVerwG 1 D 73.79 - <Dok.Ber. B 1981, 5 = BVerwGE 73, 53>). Unter diesem Gesichtspunkt spielt es keine Rolle, daß es sich bei dem Beamten um einen Polizeivollzugsbeamten handelt. Bei der Feststellung eines zusätzlichen Bedürfnisses zur Pflichtenmahnung sind allgemeine Maßnahmeerwägungen ebensowenig am Platze wie bloß objektiv zu bestimmende Umstände, wie etwa die Zugehörigkeit des Täters zu einer bestimmten Beamtengruppe oder den Sachverhalt allgemein typisierende objektive Merkmale (Urteil vom 26. März 1985 - BVerwG 1 D 65.84 - <BVerwG Dok.Ber. B 1985, 177 = BVerwGE 76, 356>).

15

Im vorliegenden Falle ist die Befürchtung, der Beamte werde sich auch künftig nicht seinen Pflichten entsprechend verhalten, deshalb begründet, weil er disziplinar vorbelastet ist. Er hat in seiner Reisekostenrechnung vom 4. Mai 1990 falsche Angaben gemacht, die zu einer Überzahlung in Höhe von 252,32 DM geführt hätten. Darüber hinaus hätte er vom 2. bis 4. Mai 1990 Tagesdienst zu leisten gehabt, den er jedoch nicht ausführte, sondern sich ohne vorherige Absprache mit seinen Vorgesetzten und ohne deren Genehmigung Dienstausgleich für geleistete Mehr- bzw. Überzeitarbeit nahm. Diese Verfehlungen führten zur Auferlegung einer Geldbuße in Höhe von 850 DM in der Disziplinarverfügung vom 15. August 1991. Darüber hinaus war der versuchte Betrug Gegenstand eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens, das mit Verfügung vom 22. Oktober 1990 gemäß § 153 a Abs. 1 StPO gegen Zahlung eines Geldbetrags in Höhe von 100 DM eingestellt wurde.

16

Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung betont, darf sich die Prüfung einer zusätzlichen Pflichtenmahnung nicht allein auf einschlägige Vortaten in strafrechtlicher Hinsicht beschränken; sie muß das bisherige Verhalten des beschuldigten Beamten vielmehr in seiner Gesamtheit umfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht nur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten, zu verhindern, sondern der beschuldigte Beamte soll ganz allgemein zu beamtenrechtlichem Wohlverhalten angehalten werden, es soll jedes gegen die Beamtenpflicht verstoßende Verhalten bei ihm in Zukunft ausgeschlossen werden. Nur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben erscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr im Sinne des § 14 BDO erforderlich (Urteil vom 8. Dezember 1987 - BVerwG 1 D 48.87 -, Urteil vom 10. September 1985 - BVerwG 1 D 3.85 - <BVerwGE 83, 46>, Urteil vom 26. Februar 1985 - BVerwG 1 D 70.84 -, Urteil vom 11. Dezember 1984 - BVerwG 1 D 113.83 - <BVerwGE 76, 237>, Urteil vom 20. September 1983 - BVerwG 1 D 27.83 -).

17

Allerdings hat der Senat in seiner Entscheidung vom 10. September 1985 hervorgehoben, die Prognose bezüglich des künftigen Verhaltens eines Beamten werde erleichtert, je mehr Vergleichsmöglichkeiten und Bezugspunkte das bisherige Verhalten dazu böten, was es prognostisch zu beurteilen gelte. Im konkreten Falle ist der Beamte nur ein einziges Mal disziplinar gemaßregelt worden, so daß es fraglich sein könnte, ob dies eine sichere Prognose zuläßt. Dies ist dennoch zu bejahen. Denn es wirkt sich nachteilig für den Beamten aus, daß er bereits zweieinhalb Monate nach der Beschwerdeentscheidung des Bundesministers des Innern vom 29. November 1991 durch die Straftat der Trunkenheit im Verkehr aufgefallen ist. In der Disziplinarverfügung vom 15. August 1991 ist er ausdrücklich darüber belehrt worden, daß jede neuerliche Verfehlung, insbesondere im innerdienstlichen Bereich, unnachsichtig geahndet werde. Er müsse sich bemühen, das aufgrund seines Verhaltens erheblich beeinträchtigte Vertrauen des Dienstherrn in seine Zuverlässigkeit und Redlichkeit wiederherzustellen. Schließlich mußte der Beamte, wie sich aus der Disziplinarverfügung ebenfalls ergibt, in der jüngeren Vergangenheit wiederholt ermahnt werden, seinen Dienst betont ordnungsgemäß zu versehen, damit er dem Eindruck entgegenwirke, er würde häufig während der Dienststunden aus privatem Anlaß von der Dienststelle abwesend sein. Aus all diesen Umständen ergibt sich ein konkreter Anlaß, den Beamten zusätzlich durch eine Disziplinarmaßnahme deutlich auf seine Dienstpflichten hinzuweisen, auch wenn er das Unrecht der Trunkenheitsfahrt eingesehen hat.

18

Die danach zusätzlich zu verhängende Gehaltskürzung kann sich allerdings, auch unter Berücksichtigung der durch das Berufungsverfahren eingetretenen Zeitverzögerung, im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 BDO) bewegen.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.

Bermel
Mayer
Dr. H. Müller