Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.04.1994, Az.: BVerwG 1 D 55.93
Betrügerisches Verhalten gegenüber dem Dienstherrn durch unberechtigte Anweisung einer Vorschusszahlung ; Längerfristige Gehaltskürzung als Disziplinarmaßnahme ; Festsetzung des Kürzungsbruchteils der Gehaltskürzung wegen wesentlich über dem Durchschnitt liegender wirtschaftlicher Verhältnisse des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 55.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 21502
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 17.06.1993 - AZ: III VL 21/93
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
Postoberinspektor ... geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 27. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Technischer Regierungsamtmann Günter Leibfried,
Postassistent Peter Hager als ehrenamtliche Richter,
Regierungsrätin ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 17. Juni 1993 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung auf ein Zehntel festgesetzt wird.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Postoberinspektor ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 17. Juni 1993 das Gehalt des Beamten um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 36 Monaten gekürzt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war im April 1992 als Sachbearbeiter bei der Personalstelle des Postamts E. eingesetzt. Zu seinen Aufgaben gehörte dabei u.a. auch die Bearbeitung und Genehmigung von Lohnvorschüssen an Tarifkräfte. Für die Bewilligung von entsprechenden Vorschüssen an Beamte nach den "Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen" war dagegen nicht er, sondern der Stellenvorsteher zuständig.
Als der Beamte sich Ende April 1992 in von ihm als erheblich empfundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand, verfiel er auf den Gedanken, die Zeit bis zur Gewährung eines Umschuldungsdarlehns oder eines Kredits durch einen Bekannten mit einem selbst genehmigten "Gehaltsvorschuß" zu überbrücken. Hierbei wußte er, daß insbesondere keine der in Nr. 1 Abs. 3 der erwähnten Richtlinien genannten Voraussetzungen für eine Vorschußgewährung - z.B. Wohnungswechsel, Eheschließung, ungedeckter Verlust von Hausrat und Bekleidung, Aussteuer oder Ausstattung eigener Kinder, schwere Erkrankung - erfüllt war und ihm auch sonst kein Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses oder Abschlags auf seine Bezüge zustand. Er stellte deshalb keinen förmlichen Antrag auf Vorschußgewährung, sondern wies am 28. April 1992 unter Verwendung eines Formblatts "Beleg - Kontengruppen 5 (schwebende Beträge)" die Amtskasse an, 2.200 DM an ihn selbst auszuzahlen. Als Begründung für die Vorschußzahlung vermerkte er "Bezüge 05.92/LStk. nicht bei Beska."; gleichzeitig trug er in der Rubrik "der Zahlungsempfänger/-pflichtige ist verpflichtet, den Betrag von ... am ... zurückzuzahlen" das Datum 30. Mai 1992 ein. Der Kassenführer der Personalkasse zahlte die 2.200 DM noch am selben Tag an den Beamten aus, weil er keine Veranlassung sah, die Rechtmäßigkeit der Auszahlung anzuzweifeln, zumal das Formblatt nicht nur für Lohnabschlagszahlungen, sondern u.a. auch zur Zahlung von Dienstbezügen verwendet zu werden pflegte. Der Amtskassenbuchhalter stellte seine anfänglichen Bedenken, die sich aus der Identität des Zahlungsempfängers mit dem Anweisenden ergaben, aufgrund der Überlegung zurück, daß wegen der sofortigen Absendung der für die Personalstelle bestimmten Belegdurchschrift eine etwaige Unregelmäßigkeit dort beim Eingang der Durchschrift erkannt werden würde. Erst als der Beamte die erhaltenen 2.200 DM bis zum 30. Mai 1992 nicht zurückgezahlt hatte, wurde sein Vorgehen dort bekannt und löste disziplinare Ermittlungen aus. Die Rückzahlung des Geldes erfolgte am 11. Juni 1992.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er könne seine damalige Vorgehensweise heute nicht mehr verstehen. Als die ... Kreditbank im November 1991, Januar 1992 und ab März 1992 die Kreditrate nicht habe abbuchen können, habe sie eine Gehaltspfändung erwirkt. Die Angelegenheit habe er seiner Frau verschwiegen. Als seine Bemühungen, ohne Einschaltung der Schufa von einer Bank Geld zu erhalten oder von einem Bekannten ein Darlehen eingeräumt zu bekommen, nicht so schnell über die Bühne gegangen seien, wie er sich gedacht habe, sei er auf die Idee gekommen, seinen finanziellen Engpaß mit einem Vorschuß zu überbrücken. Zu dem vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkt habe er das Geld immer noch nicht auftreiben können, so daß er sich dann schließlich seiner Frau anvertraut habe, die ihm den entsprechenden Betrag zur Verfügung gestellt habe. Zu seiner finanziellen Misere habe neben dem Wunsch, sich etwas leisten zu können, vor allem beigetragen, daß er aufgrund gesteigerten Alkoholmißbrauchs immer mehr Geld für sich benötigt habe. Inzwischen lebe er abstinent.
Das Bundesdisziplinargericht hat den festgestellten Sachverhalt als Verstoß des Beamten gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowie zur Beachtung einschlägiger Dienstvorschriften (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2 BBG) und als vorsätzliches innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) gewertet. Das Fehlverhalten des Beamten sei nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zum betrügerischen Verhalten gegenüber dem Dienstherrn zu beurteilen und erlaube, aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Falles von einer Degradierung abzusehen und auf eine längerfristige Gehaltskürzung zu erkennen.
2.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten, auf das Disziplinarmaß beschränkten Berufung hat der Bundesdisziplinaranwalt beantragt, die gegen den Beamten verhängte Disziplinarmaßnahme angemessen zu verschärfen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei bei betrügerischem Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn die Höchstmaßnahme stets dann auszusprechen, wenn das Fehlverhalten ein besonders hohes Eigengewicht habe, wie z.B. bei der Ausnutzung der dienstlichen Stellung und dienstlich erworbener Kenntnisse. Da im vorliegenden Fall derartige erschwerende Umstände den Beamten belasteten, wäre durchaus an seine Entfernung aus dem Dienst zu denken gewesen, zumindest hätte jedoch auf die nächstniedrigere Disziplinarmaßnahme erkannt werden müssen. Mildernde Umstände, die die vom Bundesdisziplinargericht verhängte Maßnahme rechtfertigen könnten, seien nicht erkennbar.
II.
Die Berufung hat im wesentlichen keinen Erfolg.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an den vom Bundesdisziplinargericht festgestellten Sachverhalt und dessen Würdigung als Dienstvergehen gebunden. Er hat nur über die hiernach angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden.
1.
Die vom Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Gehaltskürzung ist nicht zu beanstanden.
Zu Recht ist das Bundesdisziplinargericht davon ausgegangen, daß das Dienstvergehen des Beamten (§ 54 Sätze 2 und 3, § 55 Satz 2, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht als Zugriffsdelikt, sondern als betrügerisches Verhalten zum Nachteil des Dienstherrn zu beurteilen ist.
Das Fehlverhalten des Beamten ist von erheblichem disziplinaren Gewicht. Die Verwaltung, die besonders bei personalintensiven Betrieben wie der Deutschen Bundespost nicht jeden Beamten sorgfältig überwachen kann und die aus dem ihr im Interesse der Allgemeinheit auferlegten Sparsamkeitsgebot gehalten ist, den personellen und materiellen Aufwand so gering wie nur möglich zu halten, ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten angewiesen. Ein Beamter, der sich diesen Anforderungen nicht gewachsen zeigt und sich als unehrlich und unzuverlässig erweist, verletzt daher eine grundlegende, sich aus dem Dienst- und gegenseitigen Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BBG) ergebende Pflicht. Ein Beamter, der seinen Dienstherrn um des eigenen Vorteils willen betrügerisch schädigt, offenbart damit ein nicht unerhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und belastet das zwischen ihm und seinem Dienstherrn bestehende, für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben unerläßliche Vertrauensverhältnis regelmäßig nachhaltig.
Obwohl der erkennende Senat vor allem in seiner früheren Rechtsprechung bei betrügerischem Verhalten gegenüber dem Dienstherrn vielfach das Vertrauensverhältnis als zerstört angesehen und die Höchstmaßnahme ausgesprochen hat, vertritt er nicht den Grundsatz, daß bei derartigen Dienstvergehen stets auf Entfernung aus dem Dienst zu erkennen und nur bei Vorliegen ganz besonderer Ausnahmegründe hiervon abzusehen ist (zur Entwicklung der Rechtsprechung vgl. Urteil vom 21. November 1983 - BVerwG 1 D 101.82 und 102.82 -, Urteil vom 11. September 1985 - BVerwG 1 D 28.85 - <Dok.Ber. B 1985, 301>). Der Senat hat vielmehr in ständiger Rechtsprechung festgestellt, daß der Betrug gegenüber dem Dienstherrn grundsätzlich ein geringeres disziplinares Gewicht hat als der Zugriff des Beamten auf ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seiner Verwaltung. In den Fällen der betrügerischen Schädigung des Dienstherrn betrifft die Verfehlung ausschließlich oder doch überwiegend das dienstrechtliche Verhältnis des Beamten zu seiner Verwaltung. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verwaltung und deren Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten bei seiner Amtsführung nach außen werden in geringerem Maße beeinträchtigt als bei einem Zugriff auf amtlich anvertrautes Gut oder Geld. In den Fällen von Betrugshandlungen gegenüber dem Dienstherrn richtet sich demnach die disziplinare Reaktion - anders als bei Zugriffen auf amtlich anvertrautes Geld - nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (Urteil vom 16. Juni 1992 - BVerwG 1 D 11.91 - m.w.N. <BVerwG Dok.Ber. B 1992, 317>). Von einer vollständigen Zerstörung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamten, die seine Entfernung aus dem Dienst erforderlich macht, ist in der Regel dann auszugehen, wenn entweder das Eigengewicht der Tat selbst besonders hoch ist (z.B. besondere kriminelle Tatintensität, Umfang und Dauer der betrügerischen Machenschaften, erhebliche eigennützige Motive, mißbräuchliche Ausnutzung der dienstlichen Stellung oder dienstlich erworbener spezieller Kenntnisse) oder neben der Betrugshandlung eine weitere Verfehlung mit erheblichem disziplinaren Eigengewicht einhergeht (z.B. Urkundenfälschung, Vorteilsannahme) oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt und durchgreifende Milderungsgründe im Einzelfall fehlen (Urteil vom 5. Mai 1993 - BVerwG 1 D 49.92 - m.w.N., Urteil vom 22. Juni 1993 - BVerwG 1 D 76.92 -).
Im vorliegenden Fall belastet den Beamten insbesondere, daß er unter Ausnutzung seiner dienstlichen Möglichkeiten und Kenntnisse sowie unter Mißbrauch des Vertrauens von Kollegen seinen Dienstherrn getäuscht und auf diese Weise eine nicht zulässige Auszahlung von 2.200 DM an sich bewirkt hat. Aufgrund seiner Stellung und besonderen Funktion in einem Beförderungsamt des gehobenen Dienstes mit entsprechend qualifizierter Ausbildung hätte sich ihm die Unrechtmäßigkeit seines Handelns aufdrängen müssen. Wegen dieser erschwerenden Umstände war die vom Bundesdisziplinaranwalt beantragte Maßnahmeverschärfung durchaus in Betracht zu ziehen.
Besondere Umstände des vorliegenden Falles rechtfertigen es jedoch, es bei der vom Bundesdisziplinargericht vorgenommenen Einstufung des Dienstvergehens in den Maßnahmebereich der Gehaltskürzung zu belassen:
Der durch die Auszahlung von 2.200 DM am 28. April 1992 zu Unrecht erhaltene Vermögensvorteil war aufgrund der von dem Beamten selbst abgegebenen Rückzahlungsverpflichtung zum 30. Mai 1992 erkennbar nur auf einen begrenzten Zeitraum angelegt. Der Geldbetrag wurde dann auch von ihm - allerdings erst nach Aufdeckung der Tat - am 11. Juni 1992 zurückgezahlt. Dieser Umstand läßt bereits eine mildere Bewertung des Dienstvergehens gegenüber denjenigen Fällen zu, in denen mit dem betrügerischen Verhalten des Beamten gegenüber dem Dienstherrn eine endgültige Schädigungsabsicht verbunden ist.
Weiter ist zugunsten des Beamten zu berücksichtigen, daß er keine Manipulation zur Verschleierung seines Fehlverhaltens vorgenommen hat, vielmehr von vornherein für den Dienstherrn erkennbar war, daß der Beamte Adressat des von ihm initiierten, zu Unrecht erhaltenen Gehaltsvorschusses war.
Schließlich ist davon auszugehen, daß der für sein Verhalten ursächliche Geldbedarf des Beamten, der zur Tatzeit - wie sich aus dem Therapiebericht der Fachklinik W. vom 11. November 1993 ergibt - aufgrund einer Alkoholerkrankung (Gamma-Alkoholismus) zu alkoholischer Enthaltsamkeit nicht in der Lage war, auch auf die Finanzierung seines Alkoholbedarfs zurückzuführen war. Nachdem sich der Beamte nunmehr wegen dieser Erkrankung in ärztliche Behandlung begeben und eine stationäre Entziehungskur erfolgreich durchgeführt hat, kann deshalb auch unter dem Gesichtspunkt inzwischen positiv veränderter Lebensumstände von einem geringeren Bedürfnis für eine Pflichtenmahnung ausgegangen werden, als in denjenigen Fällen, in denen persönlichkeitsbedingte Ursachen des Fehlverhaltens in vollem Umfang fortbestehen.
Dem verbleibenden Gewicht des Dienstvergehens ist allerdings durch die Laufzeit der Gehaltskürzung angemessen Rechnung zu tragen. Die durch das Bundesdisziplinargericht ausgesprochene Dauer der Gehaltskürzung hält der Senat für ausreichend, um dem Beamten die Schwere seines pflichtwidrigen Verhaltens sowie die dienstlichen Konsequenzen bei erneutem Versagen deutlich zu machen.
2.
Der Senat setzt jedoch den Kürzungsbruchteil der Gehaltskürzung auf ein Zehntel der Bezüge des Beamten fest. Er geht entsprechend seiner ständigen Praxis davon aus, daß Abweichungen von dem bei durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen regelmäßig in Betracht kommenden Kürzungsbruchteil von einem Zwanzigstel dann geboten sind, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen von dem Durchschnittsmaß nicht unwesentlich abweichen, so daß bei Anwendung des Durchschnittssatzes eine gemessen am Erziehungsziel der Disziplinarmaßnahme unnötig harte oder zu milde und damit möglicherweise wirkungslose Einwirkung auf den Handlungswillen verbunden wäre (vgl. u.a. Urteil vom 7. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 51.83 - <BVerwG Dok.Ber. B 1984, 35 = ZBR 1984, 276 = PersV 1986, 73>). Im vorliegenden Fall liegt das monatliche Familiennettoeinkommen des kinderlos verheirateten Beamten und seiner Ehefrau bei ca. 6.500 DM, dem eine monatliche Belastung an Miete in Höhe von 960 DM sowie an Tilgungsraten für ein Darlehen seitens des Beamten in Höhe von 500 DM und seitens der Ehefrau für noch vier Monate in Höhe von 400 DM gegenübersteht. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten liegen demnach wesentlich über dem für die Festsetzung des Kürzungsbruchteils von einem Zwanzigstel maßgebenden Durchschnitt, so daß auch unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im vorliegenden Fall eine Anhebung des Kürzungsbruchteils geboten ist.
3.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO. Die auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts zum Nachteil des Beamten erfolgte Abänderung des Kürzungsbruchteils der Gehaltskürzung hat als nur unbedeutender Teilerfolg auf die Kostenentscheidung keinen Einfluß (Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl. (1993), § 114 Rz. 4).
Czapski
Dr. H. Müller