Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.03.1995, Az.: BVerwG 1 D 37.93
Anforderungen an die Durchführung eines disziplinarrechtlichen Verfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen eines Dienstvergehens; Anforderungen an die schuldhafte Verletzung von Dienstpflichten eines Bundesbahnbeamten des mittleren Dienstes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.03.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 13546
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG Frankfurt - 04.03.1993 - AZ: III VL 37/92
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 1 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 17 Abs. 2 BDO
- § 67 Abs. 3 BDO
- § 87 Abs. 1 BDO
- § 75 Abs. 1 BDO
Fundstelle
- NVwZ 1996, 1220-1222 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Beeinträchtigung der dienstlichen Verwendbarkeit als Disziplinarvergehen.
- 2.
Zur Auslegung einer behördlichen Auflage in einem Belehrungsschreiben an einen alkoholkranken Beamten, "überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu trinken."
Der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 15. März 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner Zollobersekretär Hans Eich, Postbetriebsassistent Manfred Naulin als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justitiare der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer und Anwärter, ... als Verteidiger
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 4. März 1993 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufunasverfahrens und die dem Oberlokomotivführer ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen hat der Bund zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten, der inzwischen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist, angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben,
daß er nach einer sechsmonatigen Alkoholentwöhnungsbehandlung im ersten Halbjahr 1990 trotz ausdrücklicher Belehrung und einer dienstlichen Anordnung zuwiderhandelnd, sich jeglichen Alkoholgenusses zu enthalten, am 16. Januar 1992 wieder rückfällig geworden ist und dadurch seine laufbahngerechte Verwendung im Lokomotivfahrdienst erneut ausgeschlossen hat.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 4. März 1993 von diesem Vorwurf freigesprochen und dazu folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte war nach Rückkehr von einer in der Zeit vom 10. Januar bis 9. Juli 1990 in A. durchgeführten Alkoholentwöhnungsbehandlung mit Verfügung der Bundesbahndirektion S. vom 31. Juli 1990 darüber belehrt worden, daß es nunmehr auch zu seinen Pflichten gehöre, die wiedererlangte Leistungsfähigkeit zu erhalten. Ihm wurde die Weisung erteilt, zumindest auf die Dauer der nächsten zwei Jahre Kontakt mit der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin zu halten und sich auch in einer Nachsorgegruppe aktiv und regelmäßig zu beteiligen. Ferner wurde er über die möglichen disziplinarrechtlichen Folgen eines die Dienstleistung beeinträchtigenden Rückfalls belehrt.
Nachdem der Beamte am 10. Oktober 1990 dabei beobachtet worden war, wie er in einem Gasthaus in P. Alkohol getrunken hatte, richtete die Bundesbahndirektion S. am 30. November 1990 eine Verfügung an ihn, in der es u.a. heißt:
"Aus vorstehendem Anlaß bringen wir Ihnen unser Schreiben vom 31. Juli 1990 ... in Erinnerung und machen Ihnen nochmals zwingend zur Auflage, überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu trinken, die Selbsthilfegruppe weiterhin regelmäßig zu besuchen und Kontakt mit der Sozialarbeiterin zu halten.
An der Einhaltung dieser Auflagen hängt - längerfristig gesehen - Ihr ganzes berufliches Schicksal, da wir bei Nichteinhaltung dieser Auflagen auf Ihre Entfernung aus dem Dienst der DB hinarbeiten müßten.
Sie werden sich auch in regelmäßigen Abständen dem Bahnarzt auf Vorladung vorzustellen haben. Vom Ergebnis dieser Untersuchungen hängt selbstverständlich die Entscheidung mit ab, wann Sie wieder im Triebfahrzeugdienst eingesetzt werden können. Daneben wird Sie Ihre Dienststelle auch durch nicht vorher angekündigte Atemalkoholkontrollen überprüfen."
Nachdem der Beamte in der Folgezeit wegen Alkoholkonsums nicht mehr aufgefallen war, hatte der Zeuge F. Gruppenleiter B des Betriebswerks P. am 16. Januar 1992 einen Hinweis erhalten, der Beamte trinke wieder. Als der Zeuge feststellte, daß der Beamte nach der um 7.47 Uhr beendeten Nachtschicht ab 21.59 Uhr wieder als Lokomotivführer zum Dienst eingeteilt war, entschloß er sich, den Wahrheitsgehalt der vertraulichen Mitteilung sogleich zu überprüfen. Die Auswertung einer Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille zum Entnahmezeitpunkt 14.00 Uhr. Der Beamte wurde daraufhin wieder aus dem Lokomotivfahrdienst herausgenommen und unterwertig beschäftigt.
Nach mehreren Untersuchungen und mit dem Beamten geführten Gesprächen in der Zeit von Februar bis Juni 1992 kam der Bahnarzt Dr. F. zu dem Ergebnis, der Beamte habe sich nach dem Rückfall wieder gefangen und mache bei unauffälligen Leberwerten einen guten Gesamteindruck; einen Einsatz im Streckenfahrdienst hielt der Bahnarzt jedoch noch nicht für möglich.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, er habe schon seit Jahren unter erheblichen Schlafstörungen und an Übernervosität gelitten, ohne daß ihm ein Arzt richtig habe helfen können. Nach dem Vorfall vom 10. Oktober 1990 habe er abstinent gelebt. Zum Rückfall am 16. Januar 1992 sei es dadurch gekommen, daß er morgens nach der Rückkehr vom Dienst plötzlich das Verlangen gehabt habe, eine Flasche Viez (Apfelwein) zu trinken, die ihm Bekannte zwei Tage zuvor zu seinem Geburtstag mitgebracht hätten. Seitdem verzichte er wieder ganz auf Alkohol, zumal er ihn bei den starken Tabletten, die er wegen seiner Krankheit nehme, nicht vertrage. Was richtig mit ihm los sei, wisse er nicht. Manchmal habe er das Gefühl, es stimme bei ihm im Kopf nicht ganz richtig. Manchmal höre er auch schlecht, so daß es wie bei einem Hörsturz sei. Fast jede Woche gehe er zu einer Selbsthilfegruppe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Freispruch im wesentlichen damit begründet, bei dem absoluten allgemeinen Alkoholverbot vom 30. November 1990 habe es sich um eine grundrechtswidrige unverbindliche Weisung gehandelt. Die Alkoholaufnahme am 16. Januar 1992 sei deshalb nicht als Gehorsamsverstoß zu werten. Außerdem habe sich der Alkoholgenuß auf den außerdienstlichen Bereich beschränkt, so daß kein disziplinarrechtlich schuldhafter Rückfall in die Alkoholsucht vorgelegen habe. Auch die Herausnahme aus dem Betriebsdienst sei keine disziplinarrechtlich relevante und vom Bundesdisziplinargericht überprüfbare Maßnahme gewesen.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Ruhestandsbeamten eine angemessene Ruhegehaltskürzung zu verhängen. Zur Begründung wird im wesentlichen vorgebracht: Dem Beamten müsse eine schuldhafte Beschränkung seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit durch die Alkoholaufnahme am 16. Januar 1992 angelastet werden. Daß ein neuerlicher Griff zum Alkohol seine Herausnahme aus dem Lokomotivfahrdienst erforderlich machen würde, sei für den Beamten vorhersehbar und sei auch vermeidbar gewesen. Nach Durchführung seiner sechsmonatigen Alkoholentwöhnungsbehandlung sei er ausreichend auf seine Dienstpflichten und die disziplinaren Konsequenzen ihrer Nichtbefolgung hingewiesen worden. Es sei ihm ohne weiteres möglich gewesen, alkoholabstinent zu leben, nachdem er fast dreizehn Monate das ihm auferlegte Alkoholverbot beachtet habe. Auch habe er nach seiner alkoholbedingten Auffälligkeit am 10. Oktober 1990 den Ausschluß vom Lokomotivfahrdienst als Folge kennengelernt. Schließlich habe der Beamte die ihm obliegende Gehorsamspflicht verletzt. Aus der Würdigung des Gesamtvorganges - insbesondere der vorhandenen Alkohollabilität des Beamten in Verbindung mit seiner äußerst sicherheitsrelevanten Tätigkeit als Triebwagenführer - ergebe sich eine überwiegende Dienstbezogenheit des Alkoholverbotes und damit die Verbindlichkeit der Anordnung.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Sie ist unbeschränkt, weil sich der Bundesdisziplinaranwalt gegen den disziplinargerichtlichen Freispruch wendet. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er kann hierbei hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufes von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, die von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten werden und gegen die auch sonst keine Bedenken bestehen. Sie rechtfertigen - wie die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat - den Vorwurf eines Dienstvergehens (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) nicht.
1.
In Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht ist der Senat der Auffassung, daß dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt wird, jeweils schuldhaft einen Gehorsamsverstoß sowie einen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit begangen und ebenso schuldhaft seine dienstliche Verwendbarkeit eingeschränkt zu haben. Zur Bestimmung dessen, was nach § 75 Abs. 1 BDO Gegenstand des Disziplinarverfahrens ist, ist nicht nur auf die Anschuldigungsformel abzustellen, sondern es ist auch der Inhalt der Anschuldigungsschrift heranzuziehen und darauf zu überprüfen, was dem beschuldigten Beamten als Dienstvergehen zum Vorwurf gemacht wird. Bei objektiver Auslegung sowohl der Anschuldigungsformel als auch der Sachverhaltsdarstellung und deren rechtlicher Würdigung in der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts vom 3. Dezember 1992 ist davon auszugehen, daß dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt wird, durch seine Alkoholaufnahme am 16. Januar 1992 drei eigenständige schuldhafte Verstöße gegen dienstliche Pflichten begangen zu haben:
Ein Verstoß gegen die Auflage vom 30. November 1990, überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu sich zu nehmen (§ 55 Satz 2 BBG) sowie zwei Verstöße gegen die Pflicht zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG), einmal durch Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit, außerdem durch alkoholbedingte Herbeiführung der Betriebsdienstuntauglichkeit.
Dafür, daß der Ausschluß der laufbahngerechten Verwendung im Lokomotivfahrdienst nicht nur als Folge eines "Rückfalls" behandelt werden soll, sondern daß darin ein selbständiger Vorwurf gegenüber dem Beamten gesehen wird, spricht nicht nur die Formulierung im Anschuldigungstenor, sondern auch die Beschuldigung, insoweit vorsätzlich gehandelt zu haben ("... seine Untauglichkeit für den Lokfahrdienst in Kauf genommen ..."). Bestätigt wird diese Auslegung durch die Berufungsbegründung des Bundesdisziplinaranwalts mit dem an den Beamten gerichteten Vorwurf der schuldhaften Herbeiführung der Beschränkung seiner dienstlichen Verwendungsfähigkeit unter Hinweis auf die einschlägige Disziplinar-Rechtsprechung.
2.
In dem Alkoholkonsum am 16. Januar 1992 sieht der Senat keinen Verstoß des Beamten gegen seine Gehorsamspflicht (§ 55 Satz 2 BBG); insoweit fehlte es an einer entsprechenden Anordnung. Zwar hatte die Bundesbahndirektion S. dem Beamten mit Schreiben vom 30. November 1990 u.a. "nochmals zwingend zur Auflage (gemacht), überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu trinken". Trotz der gesundheitlichen Gefahren, die gerade im Falle eines alkoholkranken Beamten - wie hier - mit Alkoholgenuß erfahrungsgemäß verbunden sind, blieb es dem Beamten jedoch selbst überlassen, ob, wann und ggf. in welcher Form er Alkohol zu sich nahm. Das war und ist grundsätzlich Sache der eigenen Lebensführung, über die der Dienstherr nicht zu bestimmen hat. Ein Beamter ist dienstrechtlich nicht allgemein verpflichtet, frei von Alkohol- oder sonstiger Abhängigkeit zu sein; Alkoholsucht als solche ist disziplinar grundsätzlich nicht relevant. Das ändert sich erst, wenn die Abhängigkeit Folgen zeitigt, die in den dienstlichen Lebensbereich hineinwirken: Sei es, daß der Beamte im Dienst oder unangemessene Zeit vor Dienstbeginn Alkohol zu sich nimmt, sei es, daß er mit der Folge zeitweiliger oder gar dauernder Dienstunfähigkeit Alkohol trinkt (vgl. Urteil vom 4. Juli 1990 - BVerwG 1 D 23.89 - m.w.N.). Wenn im Bereich des Eisenbahndienstes über das Alkoholverbot des § 27 ADAB hinaus als Anordnung im Sinne des § 55 Satz 2 BBG ein allgemeines absolutes Alkoholverbot, das z.B. auch im Urlaub zu beachten wäre, getroffen würde, so würde sich die Frage stellen, ob eine solche Weisung wegen evidenter Rechtswidrigkeit unwirksam und damit unverbindlich wäre (vgl. allgemein dazu Weiß, ZBR 1994, 325 <332 ff.>; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 3. Aufl., 1994, Rn. 180 m.w.N.; speziell zum Alkoholverbot Claussen/Czapski, Alkoholmißbrauch im öffentlichen Dienst, 2. Aufl., 1992, Rn. 25). Diese Frage kann hier aber offenbleiben, denn eine solche Anordnung liegt nicht vor. Die dem Beamten erteilte Auflage, überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu sich zu nehmen, kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern muß in ihrem Regelungszusammenhang gesehen und beurteilt werden. Mit Schreiben vom 31. Juli 1990 war der Beamte eingehend über seine dienstliche Gesunderhaltungspflicht nach seiner Alkoholentwöhnungsbehandlung belehrt worden, verbunden mit der Weisung, zumindest auf die Dauer der nächsten zwei Jahre Kontakt mit der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin zu halten und sich auch an einer Nachsorgegruppe aktiv und regelmäßig zu beteiligen. An dieses Belehrungsschreiben knüpfte das Schreiben vom 30. November 1990 ausdrücklich an und machte dem Beamten "nochmals zwingend zur Auflage, überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu trinken, die Selbsthilfegruppe weiterhin regelmäßig zu besuchen und Kontakt mit der Sozialarbeiterin zu halten". Gerade durch die Bezugnahme auf die frühere Belehrung, die selbst kein als Weisung ausgestaltetes besonderes Alkoholverbot enthielt, wird deutlich, daß nach dem objektiven Erklärungsinhalt des Schreibens vom 30. November 1990 der entsprechenden Auflage im Gegensatz zu den beiden anderen Anordnungen kein eigenständiger Regelungsgehalt mit möglichen disziplinaren Konsequenzen zukommen sollte. Es ist nichts dafür ersichtlich, daß die Behörde mit ihrem Erinnerungsschreiben insoweit noch eine weitergehende Anordnung treffen wollte. Die Auflage, überhaupt keine alkoholischen Getränke mehr zu sich zu nehmen, stellte sich hier als eine von der Fürsorgepflicht des Dienstherrn getragene allgemeine Aufforderung dar, die außerhalb des Geltungsbereichs verbindlicher dienstlicher Weisungen lediglich auf die Lebensführung des Beamten einwirken wollte. Dies ist von ihm offensichtlich auch so verstanden worden.
3.
Der Senat hat den Ruhestandsbeamten in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht auch von dem Vorwurf, einen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit schuldhaft herbeigeführt zu haben, freigestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt der einmalige oder doch auf einen kurzen Zeitraum beschränkte Alkoholgenuß eines Beamten nach seiner Therapiebehandlung keinen Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit dar, der unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen die Verpflichtung zur vollen Hingabe an den Beruf (§ 54 Satz 1 BBG) disziplinar vorwerfbar wäre. Wie bereits dargelegt, ist Alkoholsucht disziplinar grundsätzlich nicht relevant, solange die Abhängigkeit keine Folgen für den dienstlichen Lebensbereich zeitigt. Dies gilt auch für die Zeit nach einer Entziehungskur. Auch hier ist es Sache des einzelnen, ob er sich an die ihm während der Entzugsbehandlung zuteil gewordenen Lehren und Ermahnungen hält oder ob er das Risiko auf sich nimmt, den Versuch kontrollierten Alkoholtrinkens zu machen und vom gefahrenträchtigen ersten Glas Alkohol nicht zu lassen. Bleibt es bei diesem ersten Glas, so ist dies disziplinar ebenfalls dann ohne Belang, wenn es keine den Dienst beeinträchtigende Folgen hat. Nichts anderes gilt, wenn es zwar nicht bei dem gefährlichen ersten Glas bleibt, der Alkoholgenuß und dessen Auswirkungen sich aber ausschließlich auf den privaten Lebensbereich des betroffenen Beamten beschränken. Ein schuldhafter Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit kann nur dann angenommen werden, wenn es zu erheblichen dienstlichen Auswirkungen kommt (Urteil vom 4. Juli 1990, a.a.O.; Urteil vom 5. Oktober 1993 - BVerwG 1 D 31.92 - <BVerwG DokBer B 1994, 21>, jeweils m.w.N.). An dieser Voraussetzung fehlt es bei der einmaligen außerdienstlichen Alkoholaufnahme am 16. Januar 1992, wie auch der Bundesdisziplinaranwalt in seiner Berufungsschrift einräumt. Bis zum nächsten Dienstbeginn um 22.00 Uhr wäre die im Körper des Beamten um 14.00 Uhr gemessene Blutalkoholkonzentration von 1,34 Promille abgebaut gewesen (Abbauwert "in dubio pro reo" von 0,2 Promille pro Stunde zuzüglich eines einmaligen Sicherheitszuschlags von 0,2 Promille, vgl. Claussen/Czapski a.a.O. Rn. 83 m.w.N.).
Zwar ist es im Mai 1993 zu einem weiteren Rückfall in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit gekommen, der bei dem Beamten letztlich zur dauernden Dienstunfähigkeit und zur Zurruhesetzung geführt hat. Diese dienstliche Auswirkung, die ein Tatbestandsmerkmal des disziplinaren Vorwurfs des Rückfalls in die nasse Phase der Alkoholabhängigkeit ist (Urteil vom 21. September 1994 - BVerwG 1 D 62.93 - <BVerwG DokBer B 1995, 7> m.w.N.), muß hier aber unberücksichtigt bleiben. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Anschuldigungspunkte gemacht werden, die Gegenstand der Anschuldigungsschrift und ihrer Nachträge sind (§ 75 Abs. 1 BDO). Der Vorwurf schuldhafter Herbeiführung der dauernden Dienstunfähigkeit durch Alkoholmißbrauch ist aber nicht Gegenstand der Anschuldigungsschrift oder eines Nachtrags zur Anschuldigungsschrift. Zwar ist insoweit inzwischen ein neues förmliches Disziplinarverfahren gegen den Ruhestandsbeamten eingeleitet worden. Im Hinblick auf das das Disziplinarverfahren prägende Beschleunigungsgebot hat der Senat jedoch davon abgesehen, das vorliegende Disziplinarverfahren wegen des neuen Verfahrens gemäß § 17 Abs. 2 BDO auszusetzen (vgl. dazu Beschluß vom 15. Juni 1994 - BVerwG 1 DB 33.93 -); eine förmliche Aussetzung des vorliegenden Verfahrens gemäß § 87 Abs. 1 i.V.m. § 67 Abs. 3 BDO, d.h. in der Berufungsinstanz, kam nicht in Betracht (vgl. Claussen/Janzen, BDO, 7. Aufl., § 67 Rn. 8; Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 67 Rn. 8 jeweils m.w.N.).
4.
Freizustellen war der Ruhestandsbeamte schließlich auch von dem Vorwurf, durch den Alkoholgenuß am 16. Januar 1992, der zu zeitweiliger Herausnahme aus dem Lokomotivfahrdienst und unterwertiger Beschäftigung geführt hatte, schuldhaft seine dienstliche Verwendbarkeit eingeschränkt und dadurch seine Pflicht gemäß § 54 Satz 1 BBG, sich für den ausgebildeten Dienst als Triebfahrzeugführer tauglich zu erhalten, verletzt zu haben (vgl. dazu zuletzt Urteil vom 14. Februar 1995 - BVerwG 1 D 77.93 -). Denn der Eintritt dieser dienstlichen Folge war für den Beamten im Zeitpunkt der Alkoholaufnahme nicht vorhersehbar.
Im Falle alkoholbedingter Auffälligkeiten steht es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, ob sie im überwiegenden dienstlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit des Bahnverkehrs, zeitweilig die Herausnahme des betreffenden Beamten aus dem Lokomotivfahrdienst anordnet. Eine solche Ermessensentscheidung, die als innerbehördliche Organisationsmaßnahme (Umsetzung) zu qualifizieren (vgl. Urteil vom 22. Mai 1980 - BVerwG 2 C 30.78 - BVerwGE 60, 144 <147>[BVerwG 22.05.1980 - 2 C 30/78]) und vorliegend getroffen worden ist, prägt den Disziplinartatbestand der schuldhaften Einschränkung dienstlicher Verwendbarkeit. Es muß daher für den Beamten im konkreten Fall hinreichend deutlich erkennbar sein, daß gegen ihn eine derartige Maßnahme ergehen wird. Auch wenn das Disziplinarrecht keine Einzeltatbestände kennt, weil eine erschöpfende Aufzählung der Beamtenpflichten unmöglich ist (vgl. BVerfG, Beschluß vom 11. Juni 1969 - 2 BvR 518/66 - BVerfGE 26, 186 <204>[BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]), müssen dennoch klar ersichtliche, eindeutige Anforderungen zugrunde gelegt werden, die dem verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz so weit wie möglich genügen. An dieser Eindeutigkeit und damit Vorhersehbarkeit für den Beamten mangelt es hier. Zwar war er bereits Ende 1989 wegen Alkoholauffälligkeiten vorübergehend aus dem Lokomotivfahrdienst herausgenommen und nach seiner Entwöhnungstherapie über die Gefahren und Risiken erneuten Alkoholgenusses belehrt worden. Dies konnte sich jedoch - wie dargelegt - nur auf einen Alkoholgenuß mit dienstlichen Auswirkungen beziehen. Demzufolge waren auch die in Aussicht gestellten unangekündigten Atemalkoholkontrollen nur im Hinblick auf den Dienst und die Überprüfung der Dienstfähigkeit zulässig und zu erwarten. Unter diesen Voraussetzungen mußte der Beamte nicht damit rechnen, daß er nach Dienst im Falle einmaligen Alkoholgenusses und im Bewußtsein sicheren Alkoholabbaus bis zum Beginn des nächsten Dienstes kontrolliert und letztlich - im Rahmen einer entsprechenden Ermessensentscheidung - sogar aus dem Lokomotivfahrdienst herausgenommen werden würde. Eine andere Beurteilung ist nicht deshalb angebracht, weil die Maßnahme der Dienststelle im Hinblick auf die uneingeschränkte Sicherheit des Bahnverkehrs gerechtfertigt war. Bei der Prüfung, wie ein bestimmtes Verhalten disziplinarrechtlich zu werten ist, muß auch die subjektive Sicht des Beamten berücksichtigt werden. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet sich insoweit wesentlich von demjenigen, der dem Senatsurteil vom 14. Februar 1995 (a.a.O.) zugrunde lag. Dort war die - ebenfalls durch außerdienstliche Alkoholaufnahme herbeigeführte - Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit für den Beamten eindeutig vorhersehbar, denn er hatte sich durch eine außerdienstliche Trunkenheitsfahrt zusätzlich noch gesetzwidrig verhalten; wer in einem solchen Maße zusätzlich verantwortungslos handelt, muß zweifelsfrei damit rechnen, aus dem Lokomotivfahrdienst herausgenommen zu werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 2, § 115 Abs. 3 Satz 1 BDO.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski ist durch Urlaub verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Bermel
Dr. H. Müller