Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.02.1995, Az.: BVerwG 1 D 77.93
Dienstvergehen durch außerdienstliche Trunkenheitsfahrt; Disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht von Trunkenheit am Steuer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.02.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 77.93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29771
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 07.10.1993 - AZ: III VL 16/93
Rechtsgrundlage
Prozessgegner
Oberlokomotivführer ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 14. Februar 1995,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Czapski,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller, ferner
Bundesbahnoberamtsrat Horst Wendler, Fernmeldehauptsekretär Hans-Theodor Imenkamp als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - ... -, vom 7. Oktober 1993 aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Oberlokomotivführers ... werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von neun Monaten gekürzt.
Der Beamte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
am 1. Juli 1992 außerhalb des Dienstes in absolut fahruntüchtigem Zustand im öffentlichen Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug geführt und hierdurch
- 2.
seine unter dem Vorbehalt absoluter Alkoholabstinenz zurückgewonnene dienstliche Verwendbarkeit ab 1. Juli 1992 durch exzessiven Alkoholgenuß schuldhaft verwirkt hat mit der Folge, daß er wieder für einen längeren Zeitraum nicht mehr als Triebfahrzeugführer eingesetzt werden kann.
Der Vorwurf der außerdienstlichen Trunkenheitsfahrt war Gegenstand eines Strafverfahrens, in dem gegen den Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts ... vom 10. September 1992 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je 60 DM verhängt worden war.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verfahren durch Urteil vom 7. Oktober 1993 eingestellt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der Beamte, der schon 1983 für etwa fünf Monate und dann nach der vom Bahnarzt am 8. Dezember 1989 festgestellten Alkoholabhängigkeit aus dem Lokfahrdienst herausgenommen worden war, wurde nach Rückkehr von einer, in der Zeit vom 12. Februar bis 13. August 1990 in A. durchgeführten Alkoholentwöhnungsbehandlung am 18. September 1990 gegen Unterschriftsleistung darüber belehrt, daß es nunmehr auch zu seinen Pflichten gehöre, die wiedererlangte Leistungsfähigkeit zu erhalten. Im Rahmen der Therapie sei er über die Gefahren des Alkoholmißbrauchs unterrichtet worden und wisse, daß jeder erneute Alkoholgenuß zwangsläufig den Rückfall in die Abhängigkeit einleite. Er bedürfe deshalb, um die Gefahr eines Rückfalls zu minimieren, einer therapeutischen Nachbehandlung, der sich zu unterziehen auch seiner beamtenrechtlich normierten Gesunderhaltungspflicht entspreche. Ihm wurde deshalb die Weisung erteilt, zumindest auf die Dauer der nächsten zwei Jahre Kontakt mit dem für ihn zuständigen Sozialarbeiter zu halten und sich auch in einer Nachsorgegruppe aktiv und regelmäßig zu beteiligen. In der Verfügung der Bundesbahndirektion Stuttgart heißt es dann außerdem:
"Sie werden verstehen, daß auch diese Weisungen bei Nichtbefolgung ein Disziplinarverfahren auslösen, wobei auf die jüngste Disziplinarrechtsprechung hingewiesen werden darf, wonach ein Beamter, der nach Durchführung einer Entwöhnungsbehandlung rückfällig wird und durch erneuten Alkoholgenuß seine Dienstleistung zeitweise oder gar auf Dauer beeinträchtigt oder ausschließt, seine Beamtenpflichten verletzt und mit strengen Disziplinarmaßnahmen, unter Umständen sogar mit seiner Entfernung aus dem Dienst oder der Aberkennung des Ruhegehalts rechnen muß.
Wir bitten Sie nunmehr um Verständnis, wenn Sie im Anschluß an die Kur nicht sofort wieder Ihrer früheren Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers zugeführt werden können. Die der Deutschen Bundesbahn auferlegte Pflicht zur Gewährleistung der Betriebssicherheit erfordert vielmehr eine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozeß."
Nachdem der Bahnarzt bei einer Untersuchung am 12. November 1990 keinen Anhaltspunkt für weiterer Alkoholkonsum gefunden hatte und sich auch laborchemisch keine krankhaften Werte ergeben hatten, bezeichnete er den Beamten nach einer am 19. Februar 1991 durchgeführten Wiederholungs- bzw. Nachuntersuchung in der Stellungnahme vom 21. Februar 1991 als für den Rangierdienst und für Übergabezüge im Nahbereich beschäftigungstauglich. In der Folgezeit wurde der Beamte entsprechend eingesetzt, wobei am 7. Mai, 2. Juli, 26. Juli und 5. August 1991 zur Kontrolle unangekündigt durchgeführte Atemalkoholtests negativ verliefen. Als der Bahnarzt aufgrund der Wiederholungsuntersuchungen am 6. und 27. August 1991, bei denen die gewonnenen Laborwerte für eine konsequent durchgehaltene Abstinenz sprachen, am 3. September 1991 zu dem Ergebnis gekommen war, der Beamte sei als Lokführer wieder ohne Einschränkungen beschäftigungstauglich, stimmte auch die Bundesbahndirektion S. mit Verfügung vom 20. September 1991 dem uneingeschränkten Wiedereinsatz im Lokfahr(strecken) dienst zu, wobei sie allerdings weiterhin unangekündigte Atemalkoholkontrollen im Dienst und deren Dokumentation sowie die bis zum 29. Februar 1992 terminierte besondere Überwachung des Beamten in seiner Dienstausübung verlangte. Als auch am 10. Januar und 4. Februar 1992 durchgeführte Atemalkoholkontrollen im Dienst negativ verlaufen waren und der Bahnarzt am 9. März 1992 aufgrund einer Wiederholungsuntersuchung den Beamten weiterhin für lokfahrdiensttauglich befunden hatte, sollte die Überwachung des Beamten Ende 1992 auslaufen.
Am Abend des 1. Juli 1992, einem für den Beamten dienstfreien Tag, nahm dieser in einer Gaststätte in E. in erheblicher, im einzelnen nicht mehr feststellbarer Menge Alkohol, bei dem es sich um sogenannte Cola mit Schuß gehandelt haben soll, zu sich. Ungeachtet seiner starken Alkoholisierung wollte er noch mit seinem Auto nach Hause fahren. Als er gegen 22.20 Uhr in L. die ... -Straße befuhr, stieß er an der Kreuzung ... mit dem Auto des Zeugen R. zusammen, der ihm die Vorfahrt genommen hatte. An beiden Fahrzeugen entstand erheblicher Sachschaden, während die Fahrer nur leicht verletzt wurden. Die Auswertung einer von der Polizei um 23.28 Uhr veranlaßten Blutprobe ergab nach dem Gutachten der Chemischen Landesuntersuchungsanstalt S. vom 7. Juli 1992 eine Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille zum Entnahmezeitpunkt, womit feststeht, daß der Beamte bei seiner Fahrt alkoholbedingt absolut fahruntüchtig gewesen war. In dem anschließenden Strafverfahren erging gegen ihn der bereits erwähnte Strafbefehl vom 10. September 1992.
Der Beamte wurde wegen des durch die Trunkenheitsfahrt offenkundig gewordenen Alkoholmißbrauchs erneut aus dem Lokfahrdienst herausgenommen und im Wagenreinigungsdienst eingesetzt. Bei einer nach Bekanntwerden des Vorfalls vom 1. Juli 1992 am 8. Juli 1992 durchgeführten bahnärztlichen Untersuchung waren laborchemisch leicht erhöhte Leberwerte festgestellt worden, so daß der Bahnarzt zum Ergebnis gekommen war, der Beamte sei sofort nicht mehr betriebsdiensttauglich und könne nicht mehr als Lokführer eingesetzt werden.
Der Beamte hat diesen Sachverhalt zugegeben und sich dahin eingelassen, am 1. Juli 1992 seien er und seine Frau sich wegen der Erziehung und Schulausbildung der Kinder nicht einig gewesen. Infolge dieser Unstimmigkeiten habe er gegen 19.00 Uhr die Wohnung verlassen und sei mit dem Auto Richtung B. gefahren. Um sich abzulenken und darüber hinaus etwas Unterhaltung zu finden, habe er gegen 20.00 Uhr eine Gaststätte betreten. Als erstes Getränk habe er eine Tasse Kaffee an der Theke zu sich genommen. Am Tisch daneben hätten drei ihm unbekannte Männer Skat gespielt. Als er sich für deren Spiel interessiert habe, sei er zum Mitspielen eingeladen worden. Das folgende Getränk sei dann bereits Cola mit Schuß gewesen. Von dieser Getränkeart habe er mehrere Gläser konsumiert, wobei er die genaue Menge nicht mehr angeben könne. Gegen 22.00 Uhr habe er die Gaststätte verlassen. Er habe sich noch fahrtüchtig gefühlt, weil er nicht habe abschätzen können, wieviel Alkohol sich in dem Cola-Mix-Getränk tatsächlich befunden habe. Seines Erachtens sei er völlig unauffällig gefahren. Im Kreuzungsbereich der ...-Straße mit der P.-Straße habe ihm der von links kommende Zeuge R. plötzlich die Vorfahrt genommen, wodurch es zu dem Zusammenstoß gekommen sei.
Nach der vom 12. Februar bis 13. August 1990 dauernden Alkoholentziehungskur in R. habe er lediglich Ende Oktober 1990 versuchsweise einmal eine Flasche alkoholfreies Bier getrunken, bis zum 1. Juli 1992 dann aber wieder völlig alkoholabstinent gelebt. Wie es zu dem Vorfall am 1. Juli 1992 gekommen sei, sei ihm heute völlig unerklärlich. Er stehe in ständigem Kontakt zu dem Sozialarbeiter der Bundesbahndirektion S.. Darüber hinaus besuche er jeden Freitag mit seiner Frau die Selbsthilfegruppe der Anonymen Alkoholiker in T.. Gerade auch aufgrund der Tatsache, daß er sich in der Zeit vom 29. März bis 29. Juli 1993 erneut einer Alkoholentwöhnungsbehandlung unterzogen habe, versichere er, daß ein Vorfall wie am 1. Juli 1992 nie wieder vorkommen werde.
Das Bundesdisziplinargericht hat die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt des Beamten als vorsätzlich pflichtwidriges Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) gewürdigt. Es hat den Beamten jedoch von dem weiteren Vorwurf schuldhaft herbeigeführter Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit mit der Begründung freigestellt, daß weder in dem Alkoholkonsum vor Antritt der Trunkenheitsfahrt, noch in der als Folge der Alkoholauffälligkeit angeordneten unterwertigen Beschäftigung des Beamten eine eigenständige Pflichtverletzung erblickt werden könne. Wegen Sachverhaltsidentität zwischen Straf- und Disziplinarverfahren hat das Bundesdisziplinargericht das Verfahren gemäß § 14 BDO eingestellt, da ein über die Bestrafung hinausgehendes Erziehungsbedürfnis nicht festgestellt werden könne.
3.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, gegen den Beamten unter Aufhebung des angefochtenen Urteils eine angemessene Gehaltskürzung zu verhängen. Zur Begründung des Rechtsmittels wird im wesentlichen ausgeführt: Von einer Sachverhaltsidentität zwischen Straf- und Disziplinarverfahren könne nicht ausgegangen werden, da dem Beamten nicht nur die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt, sondern auch die Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit vorzuwerfen sei. Das Bundesdisziplinargericht verkenne, daß der Beamte, der nach erfolgreich absolvierter Alkoholentziehungskur und eindringlicher Ermahnung und Belehrung über seine Dienstpflichten durch die Bundesbahndirektion S. zwar im Streckendienst wieder eingesetzt worden sei, aber noch einer besonderen Überwachung unterlegen habe, durch die massive Alkoholaufnahme am 1. Juli 1992 seine Vertrauenswürdigkeit verloren habe. Die Verwaltungsentscheidung über eine anderweitige und zwar unterwertige Beschäftigung sei die zwangsläufige Folge gewesen. Die Herausnahme aus dem Betriebsdienst sei für den Beamten vorhersehbar gewesen und das Verhalten deshalb als schuldhafte Verletzung einer dienstlichen Kernpflicht zu würdigen.
II.
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, da der Bundesdisziplinaranwalt die erstinstanzlichen Feststellungen zur Freistellung von dem Vorwurf schuldhafter Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit des Beamten und damit tatbestandsmäßige Bewertungen des Bundesdisziplinargerichts zu dem vorgeworfenen Dienstvergehen angreift. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Er kann hierbei hinsichtlich des objektiven Geschehensablaufs von den Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts ausgehen, die von den Verfahrensbeteiligten nicht bestritten werden und gegen die auch sonst keine Bedenken bestehen.
1.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat der Beamte durch die außerdienstliche Trunkenheitsfahrt am 1. Juli 1992 vorsätzlich gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen (§ 54 Satz 3 BBG). Trunkenheit am Steuer hat disziplinarrechtlich erhebliches Gewicht. Alkohol gehört zu den vermeidbaren, die Gesamtbilanz des Verkehrsunfallgeschehens erheblich belastenden Unfallursachen. Durch das Fahren nach Alkoholkonsum wird das Risiko, einen schweren Verkehrsunfall mit Verletzten zu verursachen, erheblich erhöht. Die Wahrscheinlichkeit zu verunglücken nimmt mit ansteigender Blutalkoholkurve rasch zu und verdoppelt sich bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und vervierfacht sich bei 0,8 Promille. Die sich hieraus für die Teilnahme am Straßenverkehr unter heutigen Bedingungen ergebenden Gefahren sind jedem Kraftfahrer hinlänglich bekannt. Setzt er sich dennoch über diese Erkenntnis hinweg und nimmt am Steuer eines Kraftfahrzeugs am öffentlichen Straßenverkehr teil, so offenbart er damit allein schon ein hohes Maß an Rücksichtslosigkeit und Mangel an Verantwortungsbewußtsein. Ein solches Verhalten führt bei einem Beamten als Täter zwangsläufig zu einem Achtungsverlust, der jedenfalls in aller Regel geeignet ist, das Ansehen des betreffenden Beamten selbst und das des Berufsbeamtentums in besonderem Maße zu beeinträchtigen (stRspr, vgl. u.a. Urteil vom 6. September 1994 - BVerwG 1 D 11.94 - m.w.N.).
2.
Weiter hat der Beamte durch den erheblichen Alkoholgenuß am 1. Juli 1992 und die anschließende alkoholbedingte Verkehrsstraftat, was zur Herausnahme aus dem Lokfahrdienst führte, zumindest bedingt vorsätzlich seine dienstliche Verwendbarkeit eingeschränkt und dadurch seine Pflicht nach § 54 Satz 1 BBG verletzt, sich für den ausgebildeten Dienst tauglich zu erhalten. Für die Erfüllung des objektiven Tatbestands dieses Vorwurfs ist unerheblich, daß sich der Alkoholgenuß auf einen einmaligen Vorfall in dienstfreier Zeit beschränkt und nicht zu alkoholbeeinflußter Dienstverrichtung geführt hat. Im vorliegenden Fall kommen nicht die vom Senat entwickelten Rechtsprechungsgrundsätze zur Vorwerfbarkeit einer einen Alkoholrückfall begründenden Alkoholaufnahme zur Anwendung, da ein solcher Vorwurf gegenüber dem Beamten nicht erhoben wird. Es reicht hier vielmehr aus, daß die Alkoholauffälligkeit des Beamten berechtigterweise die Herausnahme aus dem Lokfahrdienst zur Folge hatte. Dies führte zwangsläufig zu innerdienstlichen Auswirkungen, die disziplinarrechtlich bedeutsam sind (vgl. Urteil vom 9. Juli 1987 - BVerwG 1 D 144.86 -). Daß eine entsprechende Reaktion der Behörde zwingend geboten war, steht außer Frage. Der schon mehrfach wegen Alkoholauffälligkeiten zeitweise aus dem Betriebsdienst zurückgezogene Beamte hat durch den erheblichen Alkoholgenuß am 1. Juli 1992, der zu einer Blutalkoholkonzentration von 2,14 Promille führte, und die anschließende Verkehrsstraftat zu der berechtigten Befürchtung Anlaß gegeben, daß er auch während seines verantwortungsvollen und gefahrenträchtigen Dienstes als Lokführer Alkohol nicht widerstehen könne. Wegen des sich hieraus ergebenden hohen Sicherheitsrisikos mußte deshalb der Dienstherr einer solchen Gefahrensituation durch sofortige Herausnahme des Beamten aus dem unmittelbaren Betriebsdienst begegnen.
Entgegen der Meinung des Bundesdisziplinargerichts kann nicht davon die Rede sein, diese dienstlichen Auswirkungen beruhten auf einer internen Verwaltungsentscheidung, auf die disziplinarrechtlich nicht abgestellt werden könne, weil sie nicht hinreichend bestimmt und vorhersehbar sei.
Die durch das außerdienstliche Verhalten herbeigeführte Einschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit war im Gegenteil für den Beamten, wie er in der Hauptverhandlung vor dem Senat auch eingeräumt hat, eindeutig vorhersehbar. Durch die wegen alkoholbedingter Auffälligkeiten bereits früher erfolgte zeitweilige Herausnahme aus dem Lokfahrdienst waren ihm die dienstlichen Konsequenzen auf entsprechende Verhaltensweisen bekannt. Nach der stationären Entziehungskur wurde er im September 1990 ausdrücklich über die Gefahr erneuten Alkoholgenusses belehrt und u.a. auch darauf hingewiesen, daß er nicht wieder sofort die Tätigkeit eines Triebfahrzeugführers übernehmen könne. In der folgenden Zeit wurde der Beamte mehrfach bahnärztlich untersucht, außerdem wurden Alkoholtests unangekündigt durchgeführt. Auch aufgrund dieser Maßnahmen mußte er sich über seine dienstrechtlichen Pflichten im klaren sein und wissen, welche Konsequenzen sich aus erneuten Alkoholauffälligkeiten - sei es außer- oder innerdienstlich - hinsichtlich seines weiteren uneingeschränkten Einsatzes im Lokfahrdienst ergeben würden. Ihm mußte sich aufdrängen, daß der Alkoholmißbrauch sowie die alkoholbedingte Verkehrsstraftat das in ihn seitens seines Dienstherrn erst zurückgewonnene Vertrauen in alkoholabstinente Lebensweise als Grundlage des Wiedereinsatzes im Lokfahrdienst erneut in erheblichem Maße beeinträchtigen würden und dem Dienstherrn keine andere Wahl bleiben würde, als ihn aus diesem sicherheitsempfindlichen Tätigkeitsbereich wieder zurückzuziehen.
Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Schuldfähigkeit des Beamten eingeschränkt oder ausgeschlossen gewesen sei.
3.
Das somit feststehende, teils inner-, teils außerdienstliche Dienstvergehen (§ 54 Satz 1, 3, § 77 Abs. 1 BBG) ist von nicht unerheblichem disziplinaren Gewicht. Es erfordert eine disziplinare Reaktion im Maßnahmebereich der Gehaltskürzung, deren Verhängung die Vorschrift des § 14 BDO mangels Sachverhaltsidentität zwischen dem Gegenstand des Strafverfahrens und dem festgestellten Dienstvergehen nicht entgegensteht.
Bezüglich der Laufzeit der Gehaltskürzung hat der Senat zu Lasten des Beamten berücksichtigt, daß er bereits wiederholt wegen alkoholbedingter Vorfälle aus dem Lokfahrdienst herausgenommen und auch aufgrund des ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Fehlverhaltens wiederum längere Zeit unterwertig beschäftigt werden mußte. Zugunsten des Beamten konnte dagegen berücksichtigt werden, daß es nach seiner unwiderlegten Einlassung bei dem einmaligen Alkoholgenuß geblieben ist und er zur weiteren Stabilisierung seines Gesundheitszustandes inzwischen eine erneute Alkoholentziehungskur mit guter Prognose hinsichtlich seiner Fähigkeit zu künftiger Alkoholabstinenz durchgeführt hat. Auch der Umstand, daß der Beamte, der regelmäßig Selbsthilfegruppen besucht, inzwischen wieder im Rangierdienst eingesetzt wird, macht deutlich, daß der Dienstherr ebenfalls die positive Entwicklung anerkennt und nochmals bereit ist, den Beamten wieder im unmittelbaren Betriebsdienst der Deutschen Bundesbahn einzusetzen. Deshalb hat der Senat davon abgesehen, eine nach dem Gewicht des Dienstvergehens an sich berechtigte längere Laufzeit der Gehaltskürzung festzusetzen. Der Beamte muß sich allerdings darüber im klaren sein, daß bei erneuten, insbesondere einschlägigen Verfehlungen eine erheblich härtere Disziplinarmaßnahme in Betracht kommen und er sich gegebenenfalls für den Dienst bei der Deutschen Bundesbahn, für den er ausgebildet ist, untragbar machen kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 f. BDO.
Czapski
Dr. H. Müller