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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.06.1994, Az.: BVerwG 1 DB 33.93

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 33.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 23674
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 22.10.1993 - AZ: XIII VL 13/93

In dem Disziplinarverfahren
hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juni 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Bermel und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel und Dr. H. Müller
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIII - Bremen -, vom 22. Oktober 1993 aufgehoben.

Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

I.

In dem beim Bundesdisziplinargericht anhängigen Disziplinarverfahren wird dem Ruhestandsbeamten zur Last gelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er während seiner aktiven Dienstzeit

in Bremerhaven zwischen dem 4. November 1986 und dem 30. November 1989 in 17 Beihilfeanträgen fortgesetzt verschwieg, daß er am 14. Juni 1984 einen Rentenantrag gestellt hatte und daß er spätestens seit dem 1. November 1986 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert war, und dadurch die unrechtmäßige Auszahlung von 5.210 DM Krankenbeihilfe an sich bewirkte.

2

Nachdem bekanntgeworden war, daß der Ruhestandsbeamte Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, erließ die Oberfinanzdirektion Bremen bezüglich der von den unwahren Angaben betroffenen Beihilfebescheide am 9. Januar 1991 17 Änderungsbescheide und forderte zugleich die zuviel gezahlten Beihilfebeträge zurück. Nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens hat der Ruhestandsbeamte am 15. Juni 1992 gegen die Änderungs- und Rückforderungsbescheide sowie gegen den Widerspruchsbescheid beim Verwaltungsgericht Bremen Klage erhoben (Az.: 6 A 169/92), die in Aussicht gestellte Klagebegründung, trotz gerichtlicher Erinnerungsschreiben vom 18. September 1992, 27. Januar 1993, 29. Oktober 1993, 30. Dezember 1993 und 1. März 1994 bislang aber noch nicht vorgelegt; über die Klage ist noch nicht entschieden.

3

Auf Antrag des Ruhestandsbeamten hat das Bundesdisziplinargericht mit Beschluß vom 22. Oktober 1993 das Disziplinarverfahren gemäß § 17 Abs. 2 BDO bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsstreitsache ausgesetzt. Zur Begründung hat das Bundesdisziplinargericht u.a. ausgeführt, in dem Verwaltungsstreitverfahren sei über die Schuldform und den Grad des Verschuldens des Ruhestandsbeamten an der Überzahlung und damit über eine Frage zu entscheiden, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung sei.

4

Gegen diesen Beschluß hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er u.a. vor, das von dem Ruhestandsbeamten erstrebte verwaltungsgerichtliche Urteil sei nicht vorgreiflich. Die Frage des Verschuldens müsse vom Bundesdisziplinargericht unabhängig von einer ansonsten vorgreiflichen Entscheidung eines anderen Gerichts geprüft und entschieden werden.

5

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 17 Abs. 4 Satz 2, § 79 BDO). Sie ist auch begründet.

6

Nach § 17 Abs. 2 BDO kann das Disziplinarverfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im Disziplinarverfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Bei dem Verwaltungsstreitverfahren, das beim Verwaltungsgericht Bremen unter dem Aktenzeichen 6 A 169/92 noch anhängig ist, handelt es sich zwar um ein solches gesetzlich geordnetes Verfahren. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung des Disziplinarverfahrens vorliegen, kann jedoch offenbleiben; denn es war jedenfalls ermessensfehlerhaft, eine solche Entscheidung zu treffen.

7

§ 17 Abs. 2 BDO zielt als eine dem Fortgang des Disziplinarverfahrens dienende "Nützlichkeitsvorschrift"(Urteil vom 20. Januar 1987 - BVerwG 1 D 114.85 - <NJW 1987, 2691 [BVerwG 20.01.1987 - 1 D 114/85]>; Weiß, ZBR 1985, 70 <73>) darauf ab, gewonnene Tatsachenfeststellungen und rechtliche Erkenntnisse aus anderen Verfahren nutzbar zu machen. Es entspricht deshalb auch dem Zweck der Bestimmung, den Kreis der Rechtsfragen, die in einem anderen Verfahren zu entscheiden sind, nicht eng zu ziehen. Rechtsfragen, die der Entscheidung in dem Disziplinarverfahren jedoch nicht förderlich sind, gehören ebenso wie förderliche Fragen, die in dem anderen Verfahren voraussichtlich nicht beantwortet werden, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich des § 17 Abs. 2 BDO; sie sind - wie der Gesetzeswortlaut besagt - nicht "von wesentlicher Bedeutung" und können keine Vorwirkung für den Ausgang des Disziplinarverfahrens entfalten (vgl. Urteil, a.a.O.; Weiß, a.a.O.).

8

Ob die im Aussetzungsbeschluß des Bundesdisziplinargerichts aufgeworfenen Fragen der Schuldform und des Verschuldensgrades in dem Verwaltungsstreitverfahren beim Verwaltungsgericht Bremen eine Rolle spielen und damit von "wesentlicher Bedeutung" sind, ist ungewiß. Mit seiner Anfechtungsklage hat der Ruhestandsbeamte die Änderungs- und Rückforderungsbescheide vom 9. Januar 1991 sowie den Widerspruchsbescheid vom 29. April 1992 zur Überprüfung gestellt. In den Änderungsbescheiden wird davon ausgegangen, daß die Beihilfeleistungen gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG durch Angaben erwirkt worden sind, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Sollten diese Voraussetzungen zutreffen, besteht kein Vertrauensschutz, ohne daß es auf Verschulden ankommt (BVerwGE 74, 357 <364>[BVerwG 14.08.1986 - 3 C 9/85];  78, 139 <143>[BVerwG 30.09.1987 - 1 C 32/85]). Hinsichtlich der Rückforderung der zuviel gezahlten Beihilfe kommen als Rechtsgrundlagen ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gemäß § 87 Abs. 2 BBG (BVerwGE 84, 111 <115>[BVerwG 16.11.1989 - 2 C 43/87]) sowie - in Anspruchskonkurrenz - ein Schadensersatzanspruch gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBG in Betracht (BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1971 - BVerwG VI C 114.67 - <RiA 1971, 215>;Urteil vom 13. Juni 1985 - BVerwG 2 C 43.82 - <ZBR 1986, 87 {88}>; BVerwGE 71, 354 <358>[BVerwG 13.06.1985 - 2 C 56/82]). Zwar könnte es im Rahmen eines Erstattungsanspruchs gemäß § 87 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BBG in Verbindung mit § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB von Bedeutung sein, ob und ggf. inwieweit dem Ruhestandsbeamten Kenntnis des Rechtsgrundmangels entgegengehalten werden kann. Die Frage der verschärften Haftung stellt sich aber nur dann, wenn sich der Ruhestandsbeamte auf den Wegfall der Bereicherung einredeweise beruft (BVerwGE 8, 261 <270>[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]). Das hat er bisher erkennbar nicht getan. Ob und inwieweit das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Schadensersatzanspruchs, der eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung voraussetzt, prüfen wird, ist wegen der Anspruchskonkurrenz ebenfalls offen.

9

Aber auch wenn man diese Bedenken gegen eine Aussetzung des Verfahrens unberücksichtigt läßt, ist die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts jedenfalls deshalb aufzuheben, weil sie ermessensfehlerhaft zustande gekommen ist.

10

Die Aussetzung des Disziplinarverfahrens stand gemäß § 17 Abs. 2 BDO im pflichtgemäßen Ermessen des Bundesdisziplinargerichts. Im Rahmen seiner Ermessensentscheidung, die vom Senat nur auf Ermessensfehler zu überprüfen ist, war vor allem das im Disziplinarverfahren geltende Beschleunigungsgebot (BVerwGE 46, 122 <124>[BVerwG 09.05.1973 - I D 8/73]) zu berücksichtigen, das in § 66 BDO zum Ausdruck kommt. Denn jede Aussetzungsentscheidung führt zwangsläufig zu einer Verzögerung des Disziplinarverfahrens. Im vorliegenden Fall hätte bei entsprechender Beachtung des Beschleunigungsgebotes das Verfahren nicht ausgesetzt werden dürfen (sogenannte Ermessensreduzierung auf Null).

11

Im Zeitpunkt der Aussetzungsentscheidung war das verwaltungsgerichtliche Klageverfahren in erster Instanz bereits 16 Monate anhängig, ohne daß es vom Ruhestandsbeamten bzw. seinem Bevollmächtigten, dessen Verhalten sich der Beamte zurechnen lassen muß (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ZPO), betrieben worden ist. Sein ursprünglicher Bevollmächtigter hatte zwar im Klageschriftsatz eine Klagebegründung in Aussicht gestellt, eine solche trotz gerichtlicher Erinnerung jedoch nicht abgegeben. Der neue Bevollmächtigte, der die Mandatsübernahme dem Verwaltungsgericht Ende September 1992 angezeigt hatte, hat ebenfalls die Klage nicht begründet, obwohl er Anfang 1993 dazu aufgefordert worden war und die Abgabe einer Begründung - nach Fristverlängerung - ebenfalls in Aussicht gestellt hatte. Im Hinblick auf dieses Prozeßverhalten, das zu einer erheblichen Verzögerung des Verwaltungsrechtsstreits geführt hat - die Klage ist auch derzeit noch nicht begründet und ein erster Verhandlungstermin ist auf Antrag des Bevollmächtigten wieder aufgehoben worden -, war der Ermessensspielraum des Bundesdisziplinargerichts bereits im Zeitpunkt seiner Entscheidung eingeschränkt mit der Folge, daß dem Disziplinarverfahren ohne Rücksicht auf den ohnehin Ungewissen Ausgang des Verwaltungsrechtsstreits Fortgang zu geben war. Bestätigt wird diese Auffassung durch die Bundesdisziplinarordnung selbst, die unter ähnlichen Umständen sogar bei einem sachgleichen Strafverfahren einen Grund für die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens sieht; denn nach § 17 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz BDO kann ein ausgesetztes Disziplinarverfahren fortgesetzt werden, wenn im strafgerichtlichen Verfahren aus Gründen nicht verhandelt werden kann, die in der Person des Beamten liegen.

Bermel
Gödel
Dr. H. Müller