Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.11.1989, Az.: BVerwG 2 C 43.87
Rückforderung zuviel gewährter Beihilfe; Beihilfebescheid; Rückwirkende Wegfall der Voraussetzungen Rente
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.11.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 43.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12507
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 05.09.1984 - AZ: VII/1 E 593/82
- VGH Hessen - 16.06.1987 - AZ: 1 UE 2543/84
Rechtsgrundlagen
- Nr. 3 Abs. 4 BhV - F. 1979
- Nr. 13 Abs. 1 a BhV - F. 1979
- Nr. 13 Abs. 5 BhV - F. 1979
- § 48 Abs. 1 VwVfG
- § 48 Abs. 2 VwVfG
- § 87 Abs. 2 BBG
Fundstellen
- BVerwGE 84, 111 - 115
- BayVBl 1990, 215-216
- DVBl 1990, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖD 1990, 305-306
- DÖV 1990, 392-393 (Volltext mit amtl. LS)
- Jus 1991, 547
- NVwZ 1990, 672-673
- RiA 1990, 258-259
- VR 1990, 182-183
- ZBR 1990, 323
- ZTR 1900, 261 (amtl. Leitsatz)
- ZfPR 1990, 149 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Beihilfebescheid durch rückwirkende Bewilligung einer Rente teilweise unrichtig geworden und kannte der Beamte die Möglichkeit des rückwirkenden Wegfalls der Voraussetzungen für die ihm gewährten Beihilfen, so kann der Bescheid insoweit als rechtswidrig aufgehoben und die zuviel gewährte Beihilfe zurückgefordert werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 16. Juni 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der klagende Ruhestandsbeamte wendet sich gegen die Aufhebung von Beihilfebescheiden, die niedrigere Festsetzung der Beihilfen und die Rückforderung danach überzahlter Beträge in Höhe von 7.497 DM.
Auf insgesamt neun Beihilfeanträge, gestellt vom 5. April 1980 bis zum 22. August 1981, gewährte die Beklagte dem Kläger durch neun Bescheide, ergangen vom 18. April 1980 bis zum 27. August 1981, auf Krankheitsaufwendungen für sich und seine Ehefrau insgesamt 16.641 DM an Beihilfen (einschließlich einer Nachzahlung von 47 DM auf einen früheren Beihilfeantrag). Dem lag jeweils ein Bemessungssatz von 65 v.H. der beihilfefähigen Aufwendungen zugrunde. Leistungen der Ersatzkasse, bei der die Ehefrau des Klägers freiwillig versichert war, wurden nicht angerechnet.
Am 30. November 1979 hatte die Ehefrau des Klägers bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit beantragt. Auf dieses Verfahren hatte der Kläger in einem Beihilfeantrag vom 6. Dezember 1979 hingewiesen; daraufhin hatte die Beklagte in einem Beihilfebescheid vom 11. Dezember 1979 die Ehefrau des Klägers im Bemessungssatz unberücksichtigt gelassen. Am 20. Februar 1980 hatte die Bundesversicherungsanstalt den Rentenantrag der Ehefrau des Klägers abgelehnt, wogegen diese Klage beim Sozialgericht erhoben hatte. Im Beihilfeantrag vom 5. April 1980 verwies der Kläger auf die ablehnende Entscheidung der Bundesversicherungsanstalt und bat um Berichtigung des Festsetzungsbescheides vom 11. Dezember 1979; dem entsprach die Beklagte im Beihilfebescheid vom 18. April 1980 durch Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 65 v.H. - Im Beihilfeantrag vom 6. Juni 1980 verneinte der Kläger die formularmäßig gestellte Frage, ob ein Familienangehöriger Rente aus einer Rentenversicherung beziehe oder eine solche beantragt habe. In den späteren acht Anträgen wies der Kläger bis auf einen Fall jeweils darauf hin, daß der ablehnende Rentenbescheid an seine Ehefrau mit Klage angefochten sei.
Mit Bescheid vom 29. September 1981 erkannte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den Anspruch der Ehefrau des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit rückwirkend zum 1. Dezember 1979 an und gewährte ihr eine Rente von monatlich 64,40 DM. Die Ersatzkasse zahlte der Ehefrau des Klägers die in der Zeit vom 1. Dezember 1979 bis 31. Oktober 1981 geleisteten Beiträge in Höhe von 2.374,50 DM zurück.
Durch Bescheid vom 9. Juli 1982 hob die Beklagte die Beihilfefestsetzungsbescheide vom 18. April, 26. Juni, 30. September, 10. Dezember und 23. Dezember 1980 sowie vom 29. April, 6. Juli, 11. August und 27. August 1981 auf, setzte die zustehende Beihilfe unter Berücksichtigung der Nr. 13 Abs. 1 a Ziff. 2 und Abs. 5 sowie Nr. 3 Abs. 4 der Beihilfevorschriften - Fassung 1979 - (BhV a.F.) auf nunmehr 9.097 DM fest und forderte die eingetretene Überzahlung in Höhe von 7.497 DM zurück. Bei der Neuberechnung der Beihilfen wurde anstelle des bisherigen Bemessungssatzes von 65 v.H. nunmehr für die Aufwendungen des Klägers ein Bemessungssatz von 60 v.H. und für diejenigen seiner Ehefrau ein Bemessungssatz von 50 v.H. zugrunde gelegt. Ferner wurden die Aufwendungen seiner Ehefrau nur noch insoweit als beihilfefähig anerkannt, als sie über die Leistungen der Krankenkasse hinausgingen. - Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat die Beklagte dem Kläger Ratenzahlungen von monatlich 350 DM bewilligt.
Mit der Klage hat der Kläger geltend gemacht, er habe die Beklagte jeweils zutreffend über den Rentenantrag und die deswegen erhobene Klage informiert; ein Vorbehalt sei gleichwohl nicht ausgesprochen worden; zudem berufe er sich auf Entreicherung: er habe in den Jahren 1980 und 1981 mit seiner Ehefrau öfter seinen in Frankreich lebenden arbeitslosen Sohn besucht, was nur die Beihilfezahlungen ermöglicht hätten.
Diese Klage mit dem Antrag,
den Bescheid der Wehrbereichsverwaltung V in Stuttgart vom 9. September 1982 in der Fassung ihres Widerspruchsbescheides vom 27. August 1982 aufzuheben,
hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen. Zur Begründung hat er insbesondere ausgeführt:
§ 48 Abs. 2 VwVfG sei entsprechend auf die Fälle anzuwenden, in denen sich die Sach- und Rechtslage rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des begünstigenden Verwaltungsaktes mit der Folge seiner Rechtswidrigkeit verändert habe. Der Kläger habe auf den Bestand und Fortbestand der in Frage stehenden Beihilfebewilligungsbescheide nicht vertrauen können. Ihm sei offensichtlich die rechtliche Abhängigkeit der Höhe des Bemessungssatzes von dem negativen oder positiven Ausgang des Rentenverfahrens seiner Ehefrau bekannt gewesen, denn die Beklagte habe in ihrem Beihilfebescheid vom 11. Dezember 1979 - dem letzten Bescheid vor den hier in Frage stehenden - ausdrücklich die Ehefrau des Klägers im Bemessungssatz unberücksichtigt gelassen, da sie eine Rente erhalte. Hiergegen habe sich der Kläger ausdrücklich in seinem Beihilfeantrag vom 5. April 1980 gewandt, den ablehnenden Bescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vorgelegt und um Berichtigung gebeten, was dann in dem Beihilfebescheid vom 18. April 1980 geschehen sei. Da der Rentenantrag abgelehnt gewesen sei, habe der Kläger zwar zunächst davon ausgehen können, daß Nr. 13 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BhV a.F. auf ihn bei der Bewilligung von Beihilfen noch nicht anzuwenden gewesen sei. Dieses Vertrauen sei aber unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme der ursprünglichen Beihilfebescheide nicht mehr schutzwürdig gewesen, als das Klageverfahren vor dem Sozialgericht mit dem Ziel eingeleitet worden sei, die Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente durchzusetzen. Mit der rückwirkenden Bewilligung einer Rente an seine Ehefrau ab 1. Dezember 1979 hätten die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Nr. 13 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2 BhV im Zeitpunkt der in Frage stehenden jeweiligen Beihilfeanträge nunmehr vorgelegen, ein Ergebnis, das vom Kläger bzw. seiner Ehefrau mit Wissen des Klägers geradezu gewollt gewesen sei, so daß der Kläger in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG davon ausgeschlossen sei, sich auf Vertrauen zu berufen.
Somit habe der Kläger die ihm ausgezahlte streitige Beihilfe ohne Rechtsgrund erlangt, so daß er zur Rückzahlung verpflichtet sei. Ohne Erfolg berufe er sich insoweit auf seine Entreicherung, weil er nach § 820 BGB i.V.m. § 87 Abs. 2 BBG verschärft hafte. Hinsichtlich des "ungewissen Erfolgseintritts" gälten hier dieselben Erwägungen wie im Zusammenhang mit dem Vertrauensschutz des Klägers.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er sein ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend die teilweise Rücknahme der in Frage stehenden neun Beihilfebescheide und die Rückforderung des Unterschiedsbetrages von 7.497 DM als rechtmäßig angesehen.
Die Rückforderung des Unterschiedsbetrages beruht auf § 87 Abs. 2 BBG, nachdem insoweit der Rechtsgrund der Zahlung durch die rechtswirksame Rücknahme der neun Beihilfebescheide weggefallen ist.
Daß die Beklagte in der angegriffenen Verfügung die neun Beihilfebescheide aufgehoben und die Beihilfe auf nunmehr insgesamt 9.097 DM (anstatt 16.594 DM ohne die nicht hierher gehörige Nachzahlung von 47 DM) neu festgesetzt hat, bedeutet rechtlich die teilweise Rücknahme der Beihilfebescheide in Höhe des jeweils auf sie entfallenden Unterschiedsbetrages. Diese ist nach § 48 Abs. 1, 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zu beurteilen. Aus der rückwirkenden Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung an die Ehefrau des Klägers mit beitragsfreier Rentner-Krankenversicherung ab 1. Dezember 1979 ergab sich nachträglich, aber gleichfalls rückwirkend die teilweise Rechtswidrigkeit der neun Beihilfebescheide. Die Rentenbewilligung führte dazu, daß von ihrem Beginn an Aufwendungen für die Ehefrau des Klägers nur insoweit beihilfefähig waren, als sie über die zustehenden Leistungen der Krankenkasse hinausgingen (Nr. 3 Abs. 4 Satz 1 der damals geltenden Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. Februar 1979 <GMBl. S. 67, 107> - BhV a.F. -), und daß nach Nr. 13 Abs. 1 a Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 Satz 3 BhV a.F. ein geringerer Bemessungssatz der Beihilfe zugrunde zu legen war. Für solche Fälle rückwirkend sich ergebender Rechtswidrigkeit eines auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsaktes ist nicht - wie die Revision meint - § 49, sondern § 48 VwVfG anzuwenden. Das Bundesverwaltungsgericht hat selbst in Fällen, in denen die Voraussetzungen eines auf laufende Geldleistungen gerichteten oder ihnen zugrundeliegenden Verwaltungsaktes nach Ablauf eines gewissen Zeitraumes wegfielen, die entsprechende Beseitigung des Verwaltungsaktes für die Zeit vom Wegfall der Voraussetzungen an als Rücknahme eines insoweit rechtswidrig gewordenen Verwaltungsaktes angesehen (vgl. Urteil vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 37.83 - und Beschluß vom 2. November 1987 - BVerwG 2 B 100.87 - im Anschluß an die zum früheren Recht ergangenen Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - <Buchholz 232 § 116 a Nr. 8 = DVBl. 1982, 795, 797> und vom 28. Juni 1982 <BVerwGE 66, 65, 68>[BVerwG 28.06.1982 - 6 C 92/78]). Erst recht muß der auf den Erlaß des Verwaltungsaktes zurückwirkende Wegfall seiner rechtlichen Voraussetzungen als Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes behandelt werden (vgl. auch BVerwGE 40, 336 <339>[BVerwG 13.09.1972 - VIII C 85/70]).
Das Berufungsgericht hat jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint, daß der teilweisen Rücknahme der neun Beihilfebescheide ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegensteht. Die insoweit vom Berufungsgericht vorgenommene Abwägung des Vertrauens des Klägers mit dem öffentlichen Interesse an der teilweisen Rücknahme hat unabhängig davon Bestand, ob man dafür - wie das Berufungsgericht - § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG heranzieht. Zieht man diese Vorschrift nicht heran, so ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß nach dem vorangegangenen Schriftwechsel dem Kläger die rechtliche Abhängigkeit der Höhe des Bemessungssatzes von dem negativen oder positiven Ausgang des Rentenverfahrens seiner Ehefrau bekannt war, bei der Abwägung nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG maßgeblich zu berücksichtigen. Sie trägt auch im Rahmen dieser Vorschrift das Ergebnis des Berufungsgerichts, wonach ein gleichwohl gehegtes Vertrauen des Klägers in den Bestand der Beihilfebescheide gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des dem materiellen Beihilferecht entsprechenden Zustandes durch teilweise Rücknahme der Bescheide nicht schutzwürdig ist. Angesichts dieses besonderen Umstandes kommt die Regel des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, wonach u.a. nach Verbrauch der gewährten Leistungen das Vertrauen in der Regel schutzwürdig ist, nicht zum Zuge, weil es sich um eine vom Regelfall entscheidend abweichende Fallgestaltung handelt. Der Kläger, der die nicht fernliegende und von seiner beihilferechtlich zu berücksichtigenden Ehefrau selbst veranlaßte Möglichkeit des rückwirkenden Wegfalls der Voraussetzungen für die ihm gewährten Leistungen kannte, hatte vor dem Abschluß des Verfahrens keinen Anlaß zu einem schutzwürdigen Vertrauen darauf, daß das von seiner Ehefrau selbst angestrengte Verfahren erfolglos und deshalb die Voraussetzungen der ihm gewährten Beihilfen unberührt bleiben würden. Diese Wertung wird durch die entsprechende Wertung des Gesetzgebers in § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, den auch das Berufungsgericht herangezogen hat, bestätigt.
Soweit der von der Beklagten errechnete Unterschiedsbetrag darauf beruht, daß nunmehr die Kassenleistungen von den an sich beihilfefähigen Aufwendungen abzusetzen waren (Nr. 3 Abs. 4 BhV a.F.), hat zwar das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß dem Kläger auch diese mögliche Auswirkung der Rentenbewilligung konkret bekannt war. Indessen genügt es hier für die vorgenommene Abwägung, daß dem Kläger überhaupt die rechtliche Abhängigkeit der Beihilfeberechnung vom negativen oder positiven Ausgang des Rentenverfahrens bekannt war. Wenn der Kläger es trotz dieser Kenntnis unterließ, sich näher zu informieren, so kann dies keine Schutzwürdigkeit seines Vertrauens auf den Bestand der Bescheide begründen.
Die Rückforderung der somit zuviel gezahlten Beihilfebeträge richtet sich nach § 87 Abs. 2 BBG, der den Vorschriften des § 48 Abs. 2 Sätze 5-8 VwVfG vorgeht (vgl. Beschlüsse vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - <Buchholz 238.41 § 49 Nr. 2> und vom 15. Januar 1986 - BVerwG 2 B 84.84 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 9>). Im Rahmen der hiernach entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchsüber die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung ist im Hinblick auf die bereits genannte Vorschrift des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB die Kenntnis der Möglichkeit des Wegfalls der Beihilfevoraussetzungen nicht anders zu behandeln als die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlungen. Die durch § 87 Abs. 2 Satz 3 BBG gebotene Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung von Billigkeitsgesichtspunkten hat die Beklagte mit der Bewilligung von Ratenzahlungen in nicht zu beanstandender Weise getroffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.497 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald