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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.09.1972, Az.: BVerwG VIII C 85.70

Unzulässige Sprungrevision als unselbstständige Anschlussrevision; Rücknahme eines begünstigenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes; Vorliegen eines von Anfang an rechtswidrigen Verwaltungsaktes bei Eintritt nachträglicher Umstände ; Gewährung mehrerer Wiedergutmachungsleistungen für einen einzigen Schaden; Nachzeichnung der Dienstlaufbahn zur Schadensermittlung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.09.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 85.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14253
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 20.02.1970 - AZ: 6 K 1556/67

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 336 - 343
  • DokBer A 1973, 59
  • RzW 1973, 78-438

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Dem Erlaß einer von Anfang an rechtswidrigen Wiedergutmachungsentscheidung steht es gleich, wenn ein Geschädigter nachträglich und rückwirkend verbesserte Wiedergutmachung mit der Folge zuerkannt erhält, daß der Schaden, der mit der zuerst ergangenen Wiedergutmachungsentscheidung abgegolten werden sollte, zugleich mit der später getroffenen Wiedergutmachungsentscheidung, abgegolten wird.

  2. 2.

    Zur Vermeidung doppelter Wiedergutmachungsleistungen kann in einem solchen Fall die zunächst ergangene Wiedergutmachungsentscheidung mit Rückwirkung zurückgenommen und die Erstattung der auf ihrer Grundlage gewährten Leistungen für den Zeitraum gefordert, werden, für den auf Grund der neuen Wiedergutmachungsentscheidung Leistungen gewährt werden, die der vollen Abgeltung des Schadens dienen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. September 1972
durch
die Bundesrichter Maetzel, Dr. Raschke, Türke und Dr. Heddaeus sowie
die Bundesrichterin Dr. Hopf
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 20. Februar 1970 wie folgt geändert:

Die Klage gegen den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. Juni 1967 wird abgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen das genannte Urteil wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1909 geborene Kläger wurde 1934 nach Ablegung der wissenschaftlichen Prüfung für das Lehramt an höheren Schulen aus Gründen der Rasse nicht in den staatlichen Schuldienst übernommen. Er war danach - zuletzt als Lehrer am Realgymnasium der israelitischen Synagogengemeinde A. J. in B. - im jüdischen Gemeindedienst tätig. Auf seinen Antrag wurde ihm durch Bescheid vom 26. September 1955 von der Bundesstelle für die Entschädigung der Bediensteten jüdischer Gemeinden eine Entschädigung zugesprochen. Die sodann zuständig gewordene Bundesstelle für Verwaltungsangelegenheiten, die später als Bundesverwaltungsamt bezeichnet wurde, setzte die an den Kläger zu leistenden Versorgungszahlungen durch Bescheid vom 12. September 1957 gemäß § 31 d des Gesetzes zur Regelung der Gesetzes zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts für Angehörige des öffentlichen Dienstes für Angehörige des öffentlichen Dienstes - BWGöD - in der damals geltenden Fassung vom 23. Dezember 1955 (BGBl. I S. 820) mit Wirkung ab 1. Oktober 1952 neu fest.

2

Aufgrund von § 31 h BWGöD in der Fassung des Sechsten Änderungsgesetzes vom 16. August 1961 (BGBl. I S. 1349) sprach der beigeladene Kultusminister des Landes Nordrhein-Westfalen durch Bescheid vom 6. Mai 1964 dem Kläger mit Wirkung ab 1. Januar 1961 einen Unterhaltsbeitrag zu mit dem Zusatz, die ihm gemäß § 31 d BWGöD ab 1. Januar 1961 geleisteten Versorgungszahlungen seien anzurechnen. Durch Bescheid vom 31. März 1965 änderte das Bundesverwaltungsamt seinen Bescheid vom 12. September 1957. Der dem Kläger vom Beigeladenen gewährte Unterhaltsbeitrag sei auf die nach § 31 d BWGöD gewährten Versorgungszahlungen anzurechnen; der schon gezahlte Unterschiedsbetrag sei dem Bundesverwaltungsamt zu erstatten.

3

Nach der Aufhebung des § 31 h BWGöD und seiner Ersetzung durch §§ 2 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a, § 5 Abs. 2 Satz 2 Buchst. b BWGöD durch das Siebente Änderungsgesetz vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1210) - vgl. die jetzt geltende Gesetzesfassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) - änderte der Beigeladene seinen Bescheid vom 6. Mai 1964 durch Bescheid vom 10. Februar 1966: Dem Kläger wurde mit Wirkung ab 1. April 1951 ein Ruhegehalt nach der Besoldungsgruppe A 13 LBesO zugesprochen; die ihm für den Zahlungszeitraum gewährten Leistungen, insbesondere die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD, wurden für anrechenbar erklärt.

4

Die vom Kläger gegen diesen Bescheid gerichtete Klage wurde abgewiesen; seine Berufung wurde zurückgewiesen. Über seine Revision ist noch nicht entschieden worden.

5

Das Bundesverwaltungsamt hob durch Bescheid vom 13. Juni 1967 seine Bescheide vom 12. September 1957 und vom 31. März 1965 auf. Es forderte die an den Kläger geleisteten Versorgungszahlungen in Höhe von 87.711,86 DM zurück und teilte dem Kläger mit, es werde den Rückzahlungsanspruch zum Zwecke der Aufrechnung an den Beigeladenen abtreten. Das geschah auch.

6

Der Kläger focht den Bescheid vom 13. Juni 1967 mit der folgenden Begründung an: Er habe Anspruch auf beide Wiedergutmachungsleistungen. Neben seiner Tätigkeit als Studienrat hätte er ohne Verfolgung später die Tätigkeit eines Rabbiners ausgeübt. Aus der letztgenannten Tätigkeit hätte er zusätzliche Einkünfte in Höhe von etwa 600 RM monatlich erzielt. Zumindest in dieser Höhe ständen ihm neben den allgemeinen Wiedergutmachungsleistungen Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD zu. Zur Rückzahlung der bereits gezahlten 87.711,86 DM sei er nicht verpflichtet.

7

Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid vom 13. Juni 1967 insoweit auf, als durch ihn der Bescheid vom 12. September 1957 für die Zeit bis zum Erlaß des Wiedergutmachungsbescheides des Beigeladenen vom 10. Februar 1966 widerrufen und die Rückzahlung der gewährten Zahlungen angeordnet worden war; im übrigen wies es die Klage ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:

8

Der angefochtene Bescheid vom 13. Juni 1967 enthalte einen Widerruf für die Vergangenheit und einen Widerruf für die Zukunft; auf dem ersteren beruhe der Anspruch auf Rückzahlung. Der Widerruf für die Vergangenheit und der Widerruf für die Zukunft richteten sich nach verschiedenen Grundsätzen. Der letztere sei mit der Änderung der Verhältnisse zu rechtfertigen: Mit dem jetzt geltenden Recht sei der widerrufene Bescheid nicht vereinbar; seine Beseitigung liege im öffentlichen Interesse. Der Kläger könne nämlich nur für eine der beiden Schädigungen Wiedergutmachung fordern; die ihm seitens des Beigeladenen gewährte Wiedergutmachung stehe dem auf § 31 d BWGöD gestützten Anspruch entgegen. Die Zurücknahme begünstigender Verwaltungsakte für die Vergangenheit unterliege dagegen strengeren Anforderungen. Sie würden im Bereich des Wiedergutmachungsrechts durch § 31 BWGöD geregelt. An den Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift fehle es hier. Die inzwischen erfolgte Gesetzesänderung rechtfertige die Zurücknahme für sich allein nicht; es fehle an einer sie hier rechtfertigenden Überleitungsvorschrift. Der erforderlich werdende Ausgleich werde durch § 29 Abs. 2 BWGöD ermöglicht; die auf diese Vorschrift gestützte Anrechnung sei Gegenstand des Rechtsstreits im Parallelverfahren. Da die Zurücknahme des Bescheids des Beklagten für die Vergangenheit rechtswidrig sei, entspreche auch der darauf gestützte Zurückzahlungsanspruch nicht der Rechtslage. Deshalb habe die Beklagte diesen Anspruch auch nicht an den Beigeladenen abtreten können.

9

Der Kläger und die Beklagte haben die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Der Kläger verfolgt sein Klagebegehren, soweit er erfolglos geblieben ist. Die Beklagte verfolgt ihr Begehren, die Klage vollen Umfangs abzuweisen. Der Kläger meint, die ihm ausgezahlten Versorgungszahlungen müßten ihm belassen werden; für die Zukunft müsse er jedenfalls einen Teil dieser Versorgungszahlungen behalten. Die Beklagte hält den angefochtenen Bescheid im ganzen für rechtmäßig. Der Beigeladene läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.

10

II.

Die Revisionen sind zulässig.

11

Die Sprungrevision der Beklagten ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Beklagte ist durch das Urteil insoweit beschwert, als der Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 13. Juni 1967 aufgehoben worden ist. Die Sprungrevision des Klägers leidet an dem Mangel, daß innerhalb der Revisionsfrist die schriftliche Zustimmung der Beklagten nicht eingereicht worden ist (§ 134 Abs. 1 Satz 2 VwGO); sie ist aber als unselbständige Anschlußrevision zulässig (§§ 141, 127 VwGO). Der Kläger wird durch das angefochtene Urteil insoweit beschwert, als seine Klage abgewiesen worden ist. Mithin führen beide Revisionen zur vollen Überprüfung des angefochtenen Urteils. Die Prüfung bleibt gemäß § 134 Abs. 3 Satz 1 VwGO darauf beschränkt, ob materielles Recht verletzt worden ist.

12

Auf die Revision der Beklagten ist das angefochtene Urteil zu ändern; die Klage ist vollen Umfanges abzuweisen. Die Revision des Klägers ist zurückzuweisen.

13

Die Klage ist unbegründet.

14

Der angefochtene Bescheid beseitigt den Bescheid vom 12. September 1957 in der Fassung des Bescheides vom 31. März 1965 mit Rückwirkung. Er fordert vom Kläger die Erstattung der bereits erfolgten Versorgungszahlungen in Höhe von 87.711,86 DM. Darin liegt nur eine Festsetzung dieses Anspruchs, ohne daß die Beklagte Zahlung an sich begehrt. Das folgt aus der dem Kläger bei Übersendung des Bescheids gemachten Mitteilung der Beklagten, sie werde den Erstattungsanspruch an den Beigeladenen abtreten. Durch die dann erfolgte Abtretung blieb die Festsetzung des Rückforderungsanspruchs, hinsichtlich dessen dem Beigeladenen auf Grund der Abtretung jetzt die Aufrechnung ermöglicht wird, unberührt. Von der dem Beigeladenen eingeräumten Möglichkeit, den abgetretenen Anspruch gegenüber den Wiedergutmachungsleistungen aufzurechnen, die der Kläger auf Grund der Wiedergutmachungsentscheidung vom 10. Februar 1966 von ihm beanspruchen kann, hat der Beigeladene bisher nicht Gebrauch gemacht. Die vom Beigeladenen in der Wiedergutmachungsentscheidung vom 31. März 1966 verfügte Anrechnung der dem Kläger gewährten Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD auf die ihm nunmehr gewährten Versorgungsleistungen ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; darüber wird in dem noch anhängigen Verfahren entschieden, das die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen betrifft. Der dort schwebende Streit ist für den Ausgang dieses Verfahrens ohne Bedeutung: Ist der Kläger verpflichtet, die Versorgungszahlungen zu erstatten, die er vom Bundesverwaltungsamt auf Grund von § 31 d BWGöD erhalten hat, so entspricht die auf § 29 Abs. 2 BWGöD gestützte Verfügung des Beigeladenen, der diese Zahlungen auf die von ihm zu erbringenden Leistungen für anrechenbar erklärt hat, nicht der Rechtslage (vgl. den in der Parallelsache BVerwG VIII C 195.67 ergangenen Aussetzungsbeschluß vom 28. März 1968); anrechenbar können nach § 29 Abs. 2 BWGöD nur solche Zahlungen sein, die der Geschädigte zu Recht erhalten hat und die er deshalb ohne die Anrechnung auch behalten würde.

15

Das Bundesverwaltungsamt war nach den Grundsätzen, die das jetzt in der Fassung vom 15. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2073) geltende Bundeswiedergutmachungsgesetz beherrschen, berechtigt, den Bescheid, durch den es dem Kläger mit Wirkung ab 1. Oktober 1952 Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD bewilligt hatte, mit Rückwirkung zurückzunehmen.

16

Wiedergutmachungsentscheidungen sind Verwaltungsakte. Begünstigende Verwaltungsakte können nach einem allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts zurückgenommen werden, wenn sie gesetzwidrig ergangen sind und der Begünstigte keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann (vgl. BVerwGE 19, 188;  21, 119[BVerwG 11.05.1965 - III C 6/65];  ferner Becker, DÖV 1967, 729 ff.). Dem rechtswidrigen Erlaß eines Verwaltungsaktes steht es gleich, wenn der Eintritt neuer Umstände dazu führt, daß er rückblickend als rechtswidrig ergangen anzusehen ist; solche neuen Umstände können sich besonders aus rückwirkend in Kraft getretenen Rechtsänderungen ergeben. So liegt es hier:

17

Im Jahre 1957 standen dem Kläger die ihm damals bewilligten Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD ohne Rücksicht darauf zu, ob er ohne die im Jahre 1933 einsetzende Verfolgung des Judentums eine Dienstlaufbahn im deutschen staatlichen Schuldienst begonnen hätte und deshalb nicht in den jüdischen Gemeindedienst eingetreten wäre, in dem er danach im Sinne von § 31 d BWGöD geschädigt wurde. Der danach ergangene Wiedergutmachungsbescheid beruhte nicht, wie die Beklagte meint, auf einem die Tatfrage betreffenden Irrtum. Er knüpfte an das Dienstverhältnis an, in dem sich der Kläger befand, als er Deutschland aus Verfolgungsgründen verlassen mußte. Rechtswidrig wurde die 1957 erfolgte Bewilligung der Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD dadurch, daß der Kläger auf seinen Antrag seitens des Beigeladenen im Jahre 1966 auf Grund der durch das Siebente Änderungsgesetz von 1965 rückwirkend ab 1. April 1951 in Kraft gesetzten Vorschriften rückwirkend Wiedergutmachung nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zuerkannt erhielt, weil er nach Abschluß seines Hochschulstudiums aus Verfolgungsgründen gehindert worden war, in den staatlichen Schuldienst einzutreten. Damit wurde an das Rechtsverhältnis angeknüpft, in das der Kläger gelangt wäre, wenn er nicht durch Vorenthaltung einer Rechtsstellung im deutschen öffentlichen Dienst geschädigt worden wäre. Das führt in rückblickender Betrachtung dazu, daß der Kläger nunmehr für denselben Schadenszeitraum innerhalb desselben Zahlungszeitraumes doppelt entschädigt wurde. Diese doppelte Wiedergutmachung widersprach dem Gesetz. Wiedergutmachung dient dem Schadensausgleich (vgl. BVerwGE 11, 109 [113]), ist aber nicht dazu bestimmt, Schäden im Sinne des Bundeswiedergutmachungsgesetzes auszugleichen, die ohne Verfolgung nicht eingetreten wären.

18

Wäre der Kläger - was in der Wiedergutmachungsentscheidung des Beigeladenen von 1966 fingiert wird - nach Abschluß seines Studiums in den staatlichen Schuldienst eingetreten, so wäre er nicht in den Schuldienst einer jüdischen Gemeinde eingetreten; dann hätte er auch nicht im Sinne von § 31 d BWGöD als Folge der Verfolgung des Judentums eine seinem jüdischen Dienstherrn gegenüber bestehende Versorgungsanwartschaft verloren. Die ihm im Jahre 1966 gewährte Wiedergutmachung nach allgemeinen Grundsätzen, dient der Abgeltung aller verfolgungsbedingten Schäden im öffentlichen Dienst, die er seit 1934, als er die wissenschaftliche Prüfung für das Lehramt bestanden hatte, erlitten hat. Damit ist es unvereinbar, daß der Kläger auch noch Wiedergutmachung für einen Schaden im jüdischen Dienst (§ 31 d BWGöD) erhält; mit der Wiedergutmachungsentscheidung von 1966 ist die Annahme unvereinbar, daß er eine Versorgungsanwartschaft gegenüber einen jüdischen Dienstherrn verloren hat.

19

Zu Unrecht meint der Kläger, ihm stehe neben den ihm jetzt gewährten Wiedergutmachungsleistungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes zumindest ein Teil der Bezüge zu, die ihm 1957 auf Grund von § 31 d BWGöD bewilligt worden waren. Vergeblich macht er geltend, als Lehrer im staatlichen Schuldienst wäre er nicht gehindert gewesen, als Rabbiner eine Nebentätigkeit auszuüben und dafür besondere Bezüge zu erhalten. Dem steht schon folgende Erwägung entgegen: Der Kläger erhielt Versorgung nach § 31 d BWGöD wegen seiner Tätigkeit als Lehrer an jüdischen Schulen. § 31 d BWGöD gewährt keinen vollständigen Schadensausgleich. Versorgungszahlungen werden den geschädigten früheren Bediensteten jüdischer Dienstherren auf der Grundlage der Dienstbezüge gewährt, die sie im jüdischen Dienst erhalten haben. Eine der Schadensermittlung dienende Nachzeichnung der Dienstlaufbahn (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 BWGöD) ist nicht vorgesehen. Es muß deshalb bei der Anwendung von § 31 d BWGöD unberücksichtigt bleiben, ob der Kläger, als er seine Stellung im jüdischen Dienst aufgeben mußte, die Aussicht hatte, später die Rechtsstellung eines Rabbiners zu erhalten.

20

Deshalb ist davon auszugehen, daß die Voraussetzungen für die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD rückwirkend fortfielen, als dem Kläger 1966 Wiedergutmachung nach allgemeinen Grundsätzen des Bundeswiedergutmachungsgesetzes bewilligt wurde. Er erhält die ihm nunmehr zustehenden Leistungen auf Grund der Wiedergutmachungsentscheidung von 1966 rückwirkend ab 1. April 1951, also für den ganzen Zeitraum, für den er Zahlungen nach § 31 d BWGöD erhalten hatte; die ihm rückwirkend zugesprochenen Leistungen sind höher als die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD. Für die letztgenannten Leistungen ist die Rechtsgrundlage fortgefallen.

21

Daraus hat das Bundesverwaltungsamt mit Recht die Folgerung gezogen, daß der Bescheid, durch den dem Kläger die Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD bewilligt worden sind, rückwirkend zu beseitigen ist. Der Fall steht dem gleich, daß ein begünstigender Verwaltungsakt als von Anfang an rechtswidrig ergangen anzusehen ist.

22

Die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte ist allerdings nicht uneingeschränkt zulässig; Einschränkungen gelten vor allem dann, wenn Verwaltungsakte rückwirkend zurückgenommen werden (vgl. Becker a.a.O.). Gründe, die einer rückwirkenden Rücknahme entgegenstehen könnten, liegen hier aber nicht vor.

23

Der Rücknahme steht § 31 Abs. 1 BWGöD nicht entgegen. Danach kann die Wiedergutmachung unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise entzogen werden. Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil vom 11. Januar 1961 - BVerwG VIII C 201.59 - entschieden, daß diese Sondervorschrift der Anwendung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes nicht entgegensteht, daß rechtswidrig ergangene Wiedergutmachungsentscheidungen zurückgenommen werden können. Das bedarf hier keiner erneuten Erörterung (vgl. Bachof, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Verfahrensrecht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, II 1967, S. 343 Nr. 362), weil der Grundsatz jedenfalls dann unabhängig von den Voraussetzungen des § 31 BWGöD gilt, wenn sich ein Geschädigter entschließt, an Stelle der ihm schon gewährten Wiedergutmachung eine günstigere Wiedergutmachung in Anspruch zu nehmen, und wenn durch Erfüllung des neuen Anspruchs auch der Schaden ausgeglichen wird, den die zunächst gewährte Wiedergutmachung ausgleichen sollte; hier rechtfertigt schon die Notwendigkeit, einen doppelten Schadensausgleich zu verhindern, die rückwirkende Rücknahme der vom Geschädigten zunächst gewählten Wiedergutmachung, wenn er später von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, mit Rückwirkung die ihm günstigere Wiedergutmachung zu beanspruchen.

24

Der Kläger konnte nicht in berechtigter Weise darauf vertrauen, die ihm nach der neuen Lage zu Unrecht gewährten Versorgungszahlungen zu behalten. Dem auf diese Zahlungen gerichteten Anspruch war dadurch die Grundlage entzogen worden, daß dem Kläger antragsgemäß für denselben Verfolgungsschaden erhöhte Wiedergutmachung gewährt wurde. Es fehlt auch an einem Sachverhalt, der ein Vertrauen des Klägers rechtfertigen könnte, die ihm nach der Rechtsänderung auf seinen Antrag gewährte Wiedergutmachung zu erhalten und zugleich die ihm vorher gewährte Wiedergutmachung zu behalten: In dem Bescheid, durch den ihm die verbesserte Wiedergutmachung seitens des Beigeladenen zugesprochen wurde, wurde auch die Anrechnung der Versorgungszahlungen nach § 31 d BWGöD angeordnet; der darüber geführte Streit ist bisher nicht beendet worden. In keinem Zeitpunkt konnte der Kläger damit rechnen, beide Leistungen zu erhalten.

25

Die Rücknahme rechtswidrig ergangener Verwaltungsakte liegt im Ermessen der zuständigen Behörde. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsamt von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht. Die von ihm verfügte Rücknahme dient dem Zweck, eine doppelte Wiedergutmachung für denselben Schaden zu verhindern. Es fehlt an Gründen, die es rechtfertigen könnten, dem Kläger zwei Wiedergutmachungsleistungen für denselben Schaden zu belassen.

26

Nach allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts können die zu Unrecht erbrachten Leistungen in demselben Verfahren zurückgefordert werden, in dem sie gewährt worden waren, wenn der sie gewährende Verwaltungsakt mit Rückwirkung zurückgenommen worden ist (BVerwGE 18, 308[BVerwG 27.05.1964 - VIII C 316/63] [314]). Danach durfte das Bundesverwaltungsamt auch die Erstattung der zu Unrecht gewährten Versorgungszahlungen festsetzen. Die Abtretung des Erstattungsanspruchs an den Beigeladenen führt dazu, daß dieser den Anspruch im Wege der Aufrechnung geltend machen kann; der Höhe nach steht der Betrag der Versorgungszahlungen fest, den der Kläger zu erstatten hat.

27

Deshalb war der Revision der Beklagten zu entsprechen und die Revision des Klägers zurückzuweisen; unter Abänderung des angefochtenen Urteils war die Klage vollen Umfangs abzuweisen.

28

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gründe für eine Kostenregelung nach § 162 Abs. 3 VwGO liegen nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.000 DM festgesetzt.

Maetzel
Dr. Raschke
Türke
Bundesrichter Dr. Heddaeus und Bundesrichterin Dr. Hopf sind wegen Urlaubs bzw. Krankheit an der Beifügung der Unterschrift verhindert. Maetzel