Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.05.1965, Az.: BVerwG III C 6.65
Schadensfeststellung bei ererbten Altenteilsrechten; Schadensfeststellung aus dem Altenteil nach dem Tod des Altenteilsberechtigten; Berechnung eines Altenteilsanspruchs; Bewertung eines Altenteilsanspruchs; Vererblichkeit höchstpersönlicher Rechte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 6.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14137
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 16.11.1964 - AZ: I 366/64
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG
- § 229 Abs. 1 S. 2 LAG
- § 17 Abs. 1 FG
- § 17 Abs. 4 FG
- § 5 Abs. 2 BewG
- § 16 Abs. 2 BewG
- § 16 Abs. 3 BewG
Fundstellen
- BVerwGE 21, 114 - 119
- MDR 1965, 940
Amtlicher Leitsatz
Ist ein Altenteilsberechtigter nach der Vertreibung, jedoch vor dem 1. April 1952 gestorben, so kann sein Erbe hinsichtlich solcher Leistungen aus dem Altenteil keine Schadensfeststellungen verlangen, die nach dem Tode des Erblassers nicht mehr zu erbringen gewesen wären.
In der Verwaltungstreitsache
hat der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Mai 1965 in Karlsruhe
durch
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Uffhausen, Isendahl und Dr. Dodenhoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 16. November 1964 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitige Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Dem aus Ostpreußen vertriebenen Kläger wurde auf seinen Antrag durch unanfechtbar gewordenen Teilbescheid vom 14. Dezember 1956 ein Vertreibungsschaden an land- und forstwirtschaftlichem Vermögen in Höhe von 125.200 RM festgestellt. Dabei wurde als Verbindlichkeit aus einem Altenteilsanspruch ein Betrag von 33.750 RM gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 7 des Bewertungsgesetzes - BewG - in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung mit dem 7,5 fachen des Jahreswertes angesetzt. Das Altenteil in Höhe von 4.500 RM jährlich hatte der Kläger seinem 1873 geborenen, am 3. März 1946 verstorbenen Vater von der Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes im Jahre 1933 an bis zur Vertreibung am 25. Oktober 1944 gewährt;
Mit gleichfalls unanfechtbar gewordenen Teilbescheiden vom 26. Juni 1959 und 7. August 1961 wurde der Kläger in die Schadensgruppe 32 eingestuft und ihm eine Hauptentschädigung von insgesamt 28.440 DM zuerkannt, diese bis auf den Betrag von 475,95 DM ausbezahlt; der Zinsanspruch wurde bis auf 28,55 DM erfüllt.
Als Miterbe zu 1/3 seines Vaters wurde der Kläger ferner durch unanfechtbare Bescheide vom 26. Juni 1959 und 12. März 1962 in die Schadensgruppe 16 eingestuft und ihm entsprechend seinem Anteil eine (noch nicht ausbezahlte) Hauptentschädigung von 5.630 DM zuerkannt, nachdem der Kapitalwert des Altenteilsanspruchs durch Bescheid vom 14. Dezember 1956 ebenfalls nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BewG auf 33.750 RM festgesetzt war.
Durch Bescheide vom 8. August 1963 änderte das Ausgleichsamt, die Feststellungsbescheide vom 14. Dezember 1956, indem es den Wert des Altenteils unter Berücksichtigung des Todes des Anspruchberechtigten (3. März 1946) und einer seit der Vertreibung bis zu seinem Tode verstrichenen Zeit von einem Jahr und sechs Monaten durch eine Vervielfachung des Jahresbetrages mit 1,5 errechnete und somit auf einen Betrag von 6.750 RM anstelle von 33.750 RM kam.
Demgemäß wurden die auf dem landwirtschaftlichen Vermögen ruhenden Verbindlichkeiten niedriger angesetzt und der Endgrundbetrag der Hauptentschädigung für den Kläger um 990 DM erhöht. Hinsichtlich des in der Person des Erblassers des Klägers eingetretenen Schadens wurde der auf den Kläger bezogene Endgrundbetrag der Hauptentschädigung um 3.390 DM gemindert.
Die gegen beide Bescheide eingelegte Beschwerde, mit der der Kläger geltend machte, er habe den Minderungsbetrag in der Hauptentschädigung im Vertrauen auf dessen endgültige Zuerkennung für seine Alterssicherung vorgesehen, wurde zurückgewiesen, wobei sich der Beschwerdeausschuß auf den Wandel der Rechtsauffassung über die Bewertung von Ansprüchen auf wiederkehrende Leistungen berief und ein Vertrauensschutzinteresse des Klägers leugnete, da der zu seinen Gunsten festgestellte Schaden höher geworden sei. Die Klage, die der Kläger nachträglich, auf den Bescheid des Ausgleichsamts betreffend den Schaden seines Vaters beschränkte, führte zur Aufhebung des betreffenden Änderungsbescheides vom 8. August 1963 und des Beschwerdebeschlusses. Das Verwaltungsgericht erklärte die Änderung des Bescheides vom 14. Dezember 1956 für rechtswidrig. Der Beklagte könne sich nicht auf einen Wandel der Rechtsauffassung berufen, wenn dieser lediglich auf einer Änderung der Verwaltungsanweisungen und damit auf einer Änderung der Verwaltungspraxis beruhe. Ein Wandel in der Rechtsauffassung könne nur dann zur Rücknahme eines Verwaltungsaktes führen, wenn dieser nach der neuen Rechtsauffassung als von Anfang an rechtswidrig anzusehen sei. Die Beurteilung, ob ein Verwaltungsakt rechtswidrig sei, hinge nicht von dem Grad des Verschuldens bei der Auslegung des Gesetzes ab. Es komme daher allein darauf an, ob der Feststellungsbescheid vom 14. Dezember 1956 im Zeitpunkt seines Erlasses mit dem Gesetz in Einklang gestanden habe.
Das sei der Fall. Die jetzt angewandte Auslegung des Gesetzes durch den Präsidenten des Bundesausgleichsamtes sei mit § 17 Abs. 4 des Feststellungsgesetzes und dem dort in Bezug genommenen § 16 BewG nicht vereinbar. Nach § 16 BewG errechne sich der Kapitalwert einer Altenteilslast nach dem Alter des Berechtigten, jedoch nicht nach der tatsächlichen Dauer der Berechtigung aus nachträglicher Schau. Das wäre nach § 16 Abs. 3 BewG nur zulässig, wenn das Altenteilsrecht nicht mehr als vier Jahre bestanden hätte. Das Altenteilsrecht habe jedoch seit 1933 bestanden, so daß § 16 Abs. 3 BewG nicht zur Anwendung käme. Für eine sinngemäße oder entsprechende Anwendung fehle es an einer gesetzlichen Bestimmung.
Demgemäß sei die Anwendung des Vervielfachers 7,5 rechtmäßig gewesen. Sie sei es auch heute noch. Daher sei der Änderungsbescheid vom 8. August 1963 rechtswidrig und aufzuheben.
Gegen das am 4. Dezember 1964 zugestellte Urteil hat die Beteiligte am 31. Dezember 1964 die zugelassene Revision eingelegt und diese durch Schriftsatz vom 20. Januar 1965 damit begründet, daß die sinngemäße Anwendung des § 16 Abs. 3 BewG auf diesen Sachverhalt durch das Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 21. März 1962 (Mtbl. BAA 1962 S. 56 ff.) ausdrücklich zugelassen sei. Es handele sich hier bei der Bewertung des Altenteils, um einen vergangenen Zeitraum, dessen Ende bekannt sei, während sonst bei der Anwendung des Bewertungsgesetzes ein zukünftiger Zeitraum zu berücksichtigen sei.
Die vom Bundesausgleichsamt für richtig gehaltene Bewertungsmethode führe auch allein zu richtigen Ergebnissen, da der feststehenden Dauer der Berechtigung Rechnung getragen würde und ein ungerechtfertigter Vorteil für den Altenteilsberechtigten und eine übermäßige Belastung für den Verpflichteten vermieden würde.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, da der Teilbescheid vom 14. Dezember 1956 unanfechtbar geworden sei und nicht auf Grund einer späteren Rechtsauffassung oder Rechtsverordnung geändert werden könne.
II.
Die Revision muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, da der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Rücknahme des Feststellungsbescheides vom 14. Dezember 1956 sei rechtswidrig, nicht zuzustimmen ist.
1.
Dem Verwaltungsgericht ist in seinem Ausgangspunkt beizutreten, daß die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes wegen Rechtswidrigkeit nur dann in Frage kommt, wenn er von Anfang an rechtswidrig war und daß eine Änderung in der Rechtsauffassung der Verwaltungsbehörde nur dann erheblich ist, wenn die früher vertretene Rechtsauffassung unrichtig war und die jetzige richtig ist. Sonach bedarf es zunächst der Prüfung, ob der Bescheid vom 14. Dezember 1956 von einer richtigen Bewertung des Altenteilsanspruchs ausgeht. Der Senat folgt dem Verwaltungsgericht weiter dahin, daß in Anwendung von § 17 Abs. 4 FG bei der Berechnung des fraglichen Altenteilsanspruchs das von der Revision für richtig gehaltene Ergebnis nicht unmittelbar über § 16 des Bewertungsgesetzes - BewG - gewonnen werden kann. § 16 BewG sieht in Abs. 2 eine Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach dem Lebensalter des Berechtigten vor und bestimmt den Kapitalwert nach der Lebenserwartung, die der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung des Bewertungsgesetzes zugrunde gelegen hat. Dieser Kapitalwert läßt sich jedoch nicht schon auf Grund von § 16 Abs. 3 BewG auf einen Wert zurückführen, der sich nach der tatsächlichen Lebensdauer des Berechtigten richtet. § 16 Abs. 3 BewG sieht die Festsetzung von nicht laufend veranlagten Steuern auf Antrag nach der wirklichen Dauer der Nutzung oder Leistung vor. Hieraus ergibt sich, daß es sich bei § 16 Abs. 3 BewG nicht um eine reine Bewertungsvorschrift, sondern um eine Billigkeitsvorschrift für bestimmte Steuern handelt, die einmalig - meist beim erstmaligen Erwerb des Rentenbezugsrechts, etwa durch Erbschaft oder Schenkung - fällig geworden und entrichtet sind. Die Voraussetzung für die Anwendung dieser Billigkeitsvorschrift ist auch nur dann gegeben, wenn die Nutzung oder Leistung nicht bereits eine bestimmte Zahl von Jahren bestanden hat. Hieraus hat allerdings das Verwaltungsgericht zu Unrecht den Schluß gezogen, daß § 16 Abs. 3 BewG im vorliegenden Falle deshalb nicht anzuwenden wäre, weil das Altenteil bereits seit 1933 gewährt worden ist. Da § 16 Abs. 3 BewG auf den Fall einmalig veranlagter Steuern zugeschnitten ist, ist es zweifelhaft, ob eine entsprechende Anwendung nicht vom Schadens Zeitpunkt auszugehen hätte. § 16 Abs. 3 BewG beschränkt die Erstattungsfähigkeit der einmalig, veranlagten Steuern auf Fälle, in denen der Rentenbezug seit dem Veranlagungszeitpunkt infolgte vorzeitiger Beendigung durch Tod sehr viel kürzer war als vorberechnet. Für die Bewertung der Renten für den Lastenausgleich muß es gleichgültig sein, wie lange die Rente vor dem Bewertungszeitpunkt bereits bezogen worden ist.
Ebensowenig wie § 16 Abs. 3 kann § 5 Abs. 2 BewG hier Anwendung finden. Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 191.62 - ausgesprochen, daß sich Vorschriften über die Bewertung von Wirtschaftsgütern, die unter einer auflösenden Bedingung erworben seien, auch noch in § 5 BewG fänden. Auch § 5 Abs. 2 BewG enthält jedoch nur eine Billigkeitsvorschrift für die Veranlagung zu bestimmten Steuern. Demgemäß ist auch in der Neufassung von § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Lastenausgleichsgesetzes zwar auf § 5 Abs. 1, nicht aber auf § 5 Abs. 2 BewG verwiesen worden. Der dem Urteil vom 2. Juli 1964 zugrunde liegende Sachverhalt würde also jetzt nicht mehr auf Grund von § 5 Abs. 2 BewG entschieden werden können. Abgesehen davon verbietet sich eine Anwendung von § 5 Abs. 2 BewG für den Fall, daß die auflösende Bedingung mit dem Tode des Berechtigten gegeben ist, dadurch, daß § 16 Abs. 3 BewG eine Spezialbestimmung darstellt.
Die von den Ausgleichsbehörden vorgenommene Bewertung des in Frage stehenden Altenteilsrechts erweist sich jedoch aus, folgenden Gründen als richtig: Sei es, daß in der Bezugnahme auf § 16 BewG in § 17 Abs. 4 FG ein Hinweis darauf zu sehen ist, daß dem Eintritt einer auflösenden Bedingung vor Inkrafttreten des Lastenausgleichsgesetzes Rechnung zu tragen sei, sei es, daß auch eine entsprechende Anwendung von § 16 Abs. 3 BewG, wie sie in dem Sammelrundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 21. März 1962 (Mtbl. BAA 1962 S. 56 ff.) vorgesehen ist, sich verbietet, jedenfalls ist es nicht angängig, ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, die auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt waren, in der Person des Erben anders zu bewerten, als es in dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers, also bei Eintritt der auflösenden Bedingung, möglich war Das Altenteilsrecht ist ein höchstpersönliches Recht, das seiner Natur nach nicht vererbt werden kann, sondern mit dem Tode des oder der Berechtigten erlischt. Dieser Umstand verbietet es, nach dem Tode des unmittelbar geschädigten Altenteilers einen anderen als Geschädigten jedenfalls für die Leistungen anzusehen, die nicht schon vor dem Tode zu erbringen waren, und deren Verlust demnach nicht nach § 17 Abs. 1 FG festgesetzt werden kann.
Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 1. April 1965 - BVerwG III C 114.64 - ausgesprochen, daß der in § 17 Abs. 4 FG für Ansprüche aus Rechten auf Altenteile vorgesehene Ansatz des Kapitalwertes gemäß §§ 15 bis 17 BewG nur gebildet werden könne, wenn in dem maßgeblichen Zeitpunkt weitere wiederkehrende Leistungen zu erfüllen waren. Er hat deshalb entschieden, daß bei dem Altenteilsberechtigten, der im Vertreibungsgebiet verstorben war, bei dem also auf Grund des § 12 Abs. 7 i.V.m. Abs. 11 Nr. 2 LAG der Tod mit dem Schadenseintritt zusammenfiel, kein Anspruch für die Zeit auf seine Erben übergegangen sei, in der infolge des Todes das Altenteilsrecht nicht mehr zur Gewährung von Leistungen führen konnte. Der Senat konnte in jener Entscheidung offenlassen, ob sich aus den verschiedenen Schadenszeitpunkten, die für den jeweiligen bewertungsrechtlichen Ansatz eines Rechts nach den Grundsätzen des Lastenausgleichsgesetzes maßgebend sind, eine verschiedene Bewertung rechtfertigen könne. Eine solche unterschiedliche Bewertungsweise ist jedoch nicht gerechtfertigt. Auch wenn der Tod des Altenteilsberechtigten nach seiner Vertreibung eingetreten ist, muß der Grundsatz beachtet werden, daß eine Nachfolge in Lastenausgleichsansprüche nicht zu höheren Werten führen kann als eine angenommene Nachfolge in die zugrunde liegenden Rechte selbst. Daß sich gelegentlich der Lastenausgleich für den Geschädigten vorteilhafter auswirkt, als wenn das verlorene Wirtschaftsgut oder die vernichtete Existenzgrundlage erhalten geblieben wären, liegt auf einem anderen Gebiet. Hier handelt es sich Lediglich um den Übergang von Rechten, die in ihrem Ansatz dem Erben nur insoweit zu einem Lastenausgleich verhelfen können, wie sie dem unmittelbar Geschädigten zugestanden hätten. Anderenfalls würden die Leistungen des Lastenausgleichs über den Ausgleich von Lasten hinausgehen und dem Zweck des Gesetzes zuwiderlaufen.
Demgegenüber läßt sich nicht einwenden, daß der Altenteilsberechtigte nicht einen Altenteilsanspruch, sondern, nur einen Lastenausgleichsanspruch vererbt habe, der eben deshalb auch nicht als ein höchstpersönliches Recht angesehen werden könne. Bei einer solchen Auffassung wäre außer Betracht gelassen, daß der Kläger als früher Erbe anstelle seines Vaters als geschädigt gilt, jedoch nicht einen Ausgleichsanspruch geerbt hat, der an die Stelle des Altenteils getreten ist (Urteil des erkennenden Senats vom 14. März 1963 - BVerwG III C 101.60 - [NJW 1963, 1266 - MDR 1963, 618 = ZLA 1963, 300 - RLA 1963, 379]). Selbst wenn also der Altenteilsanspruch im Vertreibungszeitpunkt einen Wert darstellte, konnte er ein solcher nur in der Person des Berechtigten sein. Für einen Erben war ein Verlust nicht denkbar. Der Ausgleichsanspruch des Erben ist daher nur auf rückständige Leistungen beschränkt und bewertet sich nach § 17 Abs. 1 FG.
Ob dieser Beurteilung von Altenteilsrechten durch den 1. April 1952 eine zeitliche Grenze gesetzt ist, braucht hier nicht entschieden zu werden, da der Tod des Altenteilers vorher eingetreten ist, der Kläger also früher und nicht später Erbe war. Ebenso kann hier auf sich beruhen, ob der Altenteiler selbst, der den Zeitpunkt seiner Lebenserwartung überlebt hat, sei es für die Zeit bis zum 1. April 1952, sei es für die anschließende Zeit, Lastenausgleich für entfallene Leistungen aus dem Altenteilsrecht beanspruchen kann.
2.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben, da das Verwaltungsgericht verkannt hat, daß der Bescheid vom 8. August 1963, nach dem der Altenteilsanspruch des Erblassers nach der bis zu seinem Tode verstrichenen Zeit berechnet worden war, rechtmäßig war. Zu einer Abweisung der Klage konnte der erkennende Senat allerdings nicht gelangen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Rücknahme eines. Verwaltungsaktes nur zulässig, wenn dem nicht ein schutzwürdiges Vertrauensinteresse des begünstigten Leistungsempfängers entgegensteht. Das gilt auch, wenn es sich lediglich um die Feststellung eines Schadens oder die Zuerkennung einer Leistung handelt, ohne daß die Leistung bereits gewährt wurde (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 2. Juli 1964 - BVerwG III C 230.61 - [ZLA 1964, 313] und Urteil vom 7. September 1961 - BVerwG III C 354.58 - [RLA 1962, 79 = ZLA 1962, 119]). Ein solches schutzwürdiges Interesse ist hier möglicherweise gegeben. Der Kläger hat vorgetragen, daß er im Vertrauen auf eine Hauptentschädigung, die er im Hinblick auf die ursprüngliche Bewertung des Altenteils erwarten durfte, für seine Alterssicherung Verpflichtungen eingegangen sei. Dem Kläger kann nicht entgegengehalten werden, daß durch die niedrige Bewertung des Altenteilsrechts als Verbindlichkeit seines landwirtschaftlichen Betriebes der für dessen Verlust festgestellte Schadensbetrag höher geworden sei. Dem steht eine erheblich größere Minderung des Schadensbetrages gegenüber, der für den Kläger als Miterbe seines Vaters festgesetzt war. Im Hinblick auf die Erwartung, die der Kläger hegte, durfte er von der Gesamt aus Wirkung der Schadensberechnung für das in Verlust geratene Altenteil ausgehen.
Das Verwaltungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht geprüft, ob die Angaben des. Klägers begründet sind und sein Interesse schutzwürdig, ist. Deshalb war die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird zu prüfen haben, welche Vermögens Verfügungen der Kläger im Hinblick auf die zu erwartende Hauptentschädigung getroffen hat und ob diese nicht oder nur unter nicht zumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden können (Urteil vom 29. August 1963 - BVerwG III C 262.61 - [NJW 1964, 563 = RLA 1965, 25 = ZLA 1964, 20] mit weiteren Nachweisen).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2.400 DM festgesetzt.
Vierhaus
Uffhausen
Isendahl
Dr. Dodenhoff