Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 01.04.1965, Az.: BVerwG III C 114.64
Altenteilsrecht eines Vertriebenen ; Tod des Berechtigten im Vertreibungsgebiet nach der Vertreibung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.04.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG III C 114.64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14406
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Augsburg - 20.02.1963 - AZ: L 85 III 62
Rechtsgrundlagen
- § 12 Abs. 1 Nr. 2 d LAG
- § 17 Abs. 1 FG
- § 17 Abs. 4 FG
Fundstellen
- IFLA 1966, 142
- RLA 1965, 313
- ZLA 1965, 228
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Ein Altenteilsrecht, dessen Gläubiger im Vertreibungsgebiet gestorben ist, kann auf der Gläubigerseite zugunsten seiner Erben nicht nach § 17 Abs. 4 FG bewertet werden, weil dieses Recht wegen seiner höchstpersönlichen Natur mit dem Tode des Berechtigten erloschen ist und daher seine Dauer im Schadenszeitpunkt nicht mehr ungewiß war.
- 2.
Für die Bewertung der bis zu dem Tode des Berechtigten rückständigen Einzelleistungen ist § 17 Abs. 1 FG maßgebend.
Der III. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Buchholz und
die Bundesrichter Dr. Sieveking, Vierhaus, Dr. Dodenhoff und Dr. Pakuscher
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 20. Februar 1963 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Gründe
I.
Der Kläger und seine Ehefrau waren je zu einer Hälfte Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes in Unter-Wilkischen, Kreis Mies, Regierungsbezirk Eger (Sudetenland). Auf dem Betrieb ruhten eine in einem Hofübergabevertrag vom 10. Februar 1928 im einzelnen geregelte Altenteilslast zugunsten der Eltern des Klägers und ein Wohnrecht zugunsten der Beigeladenen für die Dauer ihres Ledigenstandes. Der Kläger ist im Juli 1946 aus dem Sudetenland vertrieben worden. Seine Mutter lebte zu dieser Zeit nicht mehr. Sein Vater ist in Unter-Wilkischen am 15. Oktober 1948 verstorben und von dem Kläger und der Beigeladenen zu je einer Hälfte beerbt worden. Die Leistungen aus dem Altenteil hat der Vater des Klägers seit Dezember 1945 bis zu seinem Tode nicht mehr erhalten.
Die Beklagte ermittelte auf den Antrag des Klägers, den Vertreibungsschaden an dem landwirtschaftlichen Vermögen festzustellen, einen Ersatzeinheitswert von 20.750 RM und bewertete die auf dem Vermögen ruhenden, von dem Kläger als Schuldner zu erfüllenden Verbindlichkeiten mit 3.247,50 RM für das Altenteil und mit 450 RM für das Wohnrecht der Beigeladenen, wobei sie für die Altenteilslast einen Jahreswert von 433 RM und einen Vervielfacher von 7,5 zugrunde legte. In einem Bescheid vom 10. Dezember 1956 stellte sie demgemäß den anteiligen Vertreibungsschaden des Klägers an dem landwirtschaftlichen Vermögen mit 10.375 RM und die anteiligen Verbindlichkeiten mit 1.848,75 RM fest. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Klägers, mit der er die Bewertung der Altenteilslast mit einem der tatsächlichen Dauer der Belastung entsprechenden Vervielfacher von 2 begehrt hatte, wies der Beschwerdeausschuß zurück.
Einem weiteren Antrag des Klägers und der Beigeladenen auf Feststellung des ihrem Vater J. N. als Gläubiger des vorerwähnten Altenteilsrechts entstandenen Vertreibungsschadens entsprach die Beklagte durch einen Bescheid vom 14. Juni 1962, in dem sie diesen Anspruch mit einem Betrag von 1.166,63 RM unter Zugrundelegung eines Jahreswertes von 400 RM und eines Vervielfachers von 2 11/12 "in sinngemäßer Anwendung" des § 16 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes - BewG - und nach Maßgabe der Nr. 53 f Abs. 4 des FG-Sammelrundschreibens bewertete.
Auf die nach erfolgloser Beschwerde erhobene Klage, mit der sich der Kläger gegen den unterschiedlichen Ansatz des Vervielfachers bei der Bewertung des Altenteils wandte, hob das Verwaltungsgericht Augsburg den Bescheid vom 14. Juni 1962 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 18. September 1962 auf. Es führte zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen aus:
Der Kläger könne als Erbe den Verlust des Altenteils seines Vaters geltend machen, obwohl er selbst Schuldner dieses Rechts gewesen sei. Kraft der ausdrücklichen Vorschrift des § 12 Abs. 7 des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - gelte der Verlust des Altenteils auch als ein Vertreibungsschaden. Streit bestehe lediglich über die Frage, welcher Vervielfacher bei der Berechnung des Altenteils anzuwenden sei. Eine Entscheidung dieser Frage erübrige sich, da der angefochtene Bescheid aus dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes keinen Bestand haben könne. Die Beklagte habe mit diesem Bescheid praktisch und in seiner Auswirkung den unanfechtbaren Teilbescheid vom 10. Dezember 1956 widerrufen, do daß die Interessenlage derjenigen bei dem Widerruf eines Verwaltungsaktes gleiche. Deshalb verdiene der Kläger Schutz in seinem Vertrauen darauf, daß der von der Ausgleichsbehörde in dem Bescheid vom 10. Dezember 1956 eingenommene Standpunkt unverändert beibehalten werde. Die Ausgleichsbehörde habe daher den in diesem Bescheid zugrunde gelegten Vervielfacher anzusetzen, allerdings unter Berücksichtigung eines Jahreswertes von nur 400 RM, da es sich bei dem in dem Bescheid vom 10. Dezember 1956 angenommenen Jahreswert von 433 RM insoweit um eine offenbare Unrichtigkeit handele.
Die Beteiligte zu 1) hat die von dem Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt die Verletzung materiellen Rechts durch fehlerhafte Anwendung der Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über den Vertrauensschutz und beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger bittet, die Revision zurückzuweisen. Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II.
Die Revision ist begründet.
Gegenstand dieses Rechtsstreits ist das dem Vater des Klägers in dem Übergabevertrag aus dem Jahre 1928 eingeräumte Altenteil, und zwar die Gläubigerseite dieses Rechts. Es handelt sich insoweit um einen "anderen privatrechtlichen geldwerten Anspruch als Reichsmarkspareinlagen" im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d des Lastenausgleichsgesetzes - LAG - (Kühne-Wolff., Die Gesetzgebung über den Lastenausgleich, § 12 LAG Anm. 12). Dieser Anspruch kann gemäß § 17 des Feststellungsgesetzes - FG -, der für die Bewertung dieses Anspruchs maßgebend ist, nicht mit einem höheren Betrag angesetzt werden, als es in dem Bescheid vom 14. Juni 1962 geschehen ist. Das ergibt sich aus den folgenden Erwägungen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind:
Das Altenteilsrecht dient seiner Natur nach der persönlichen Altersversorgung des Berechtigten. Das folgt in diesem Fall besonders deutlich aus den in dem Übergabevertrag vom 10. Februar 1928 vorgesehenen Naturalleistungen, die für die persönliche Lebenshaltung der Eltern des Klägers bestimmt waren, sowie aus der in ihm enthaltenen Pflicht des Klägers, die Kosten einer notwendigen ärztlichen Betreuung seiner Eltern zu tragen. Diese Ansprüche endeten nach dem Wesen des Vertrages mit dem Tode des zuletzt versterbenden Elternteils. Die zeitliche und persönliche Begrenzung läßt sich ebenfalls aus dem Übergabevertrag ableiten, denn er sieht ausdrücklich vor, daß nach dem Tode eines Elternteils der Überlebende, soweit die Leistungen teilbar sind, nur noch einen Anspruch auf zwei Drittel der teilbaren "Ausgedingsgiebigkeiten" behielt. Da die Mutter des Klägers im Zeitpunkt seiner Vertreibung nicht mehr lebte, erlosch das Altenteilsrecht am 15. Oktober 1948, als der Vater des Klägers starb. Infolgedessen bestand kein Anspruch mehr, der einer Bewertung nach dem § 17 Abs. 4 FG zugänglich gewesen wäre.
Der in dieser Vorschrift für Ansprüche aus Rechten auf Altenteile vorgesehene Ansetz eines Kapitalwertes gemäß §§ 15 bis 17 des Bewertungsgesetzes - BewG - in der am 1. Januar 1945 geltenden Fassung kann nur gebildet werden, wenn in dem auf Grund des § 12 Abs. 7 in Verbindung mit Absatz 11 Nr. 2 LAG für den Schadenseintritt maßgeblichen Zeitpunkt weitere wiederkehrende Leistungen zu erfüllen waren. Mit dem Tode des Gläubigers, der hier gleichzeitig die Schädigung eintreten ließ, war das Altenteilsrecht wegen seiner höchstpersönlichen Natur erloschen. Schon deswegen entfällt jedenfalls in einem Falle wie diesem die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 4 FG, denn die in dieser Vorschrift vorgesehene Kapitalisierung umfaßt nur die wiederkehrenden Leistungen, die nach der Schädigung angefallen wären und deren Fortdauer im Schadenszeitpunkt ungewiß war (Kühne-Wolff, a.a.O., § 17 FG Anm. 8). Dieses Ergebnis bedeutet nicht, daß die Gläubigerseite des Altenteils in den Fällen des § 12 Abs. 7 Satz 1 LAG einer Schadensfeststellung überhaupt nicht zugänglich ist. Da im Zeitpunkt des Schadenseintritts seit Dezember 1945 fällig gewesene Einzelleistungen rückständig waren, ergibt sich ein selbständiger Bewertungsanspruch auf Grund des § 17 Abs. 1 FG. Nach dieser Vorschrift sind privatrechtliche geldwerte Ansprüche Vertriebener mit dem Nennbetrag im Zeitpunkt der Schädigung anzusetzen. Unter dem Nennbetrag sind in diesem Fall die rückständigen Altenteilsleistungen zu verstehen (Kühne-Wolff, a.a.O.). Nach den tatsächlichen, in dem Revisionsverfahren nicht in zulässiger und begründeter Weise angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) hat der Vater des Klägers seit Dezember 1945 keine Leistungen aus dem Altenteilsrecht erhalten. Der Wert des Altenteils beschränkt sich daher im Zeitpunkt seines Todes auf die rückständigen Leistungen von Dezember 1945 bis einschließlich Oktober 1948, also auf zwei Jahre und elf Monate. Da der von der Ausgleichsbehörde und dem Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Pauschalwert des Altenteils von 400 RM nicht beanstandet worden ist und mangels anderweit er Anhaltspunkte auch keinen Bedenken begegnet, hat die Beklagte den Vertreibungsschaden an den Ansprüchen aus dem Altenteilsrecht mit 1.166,63 RM richtig festgestellt.
Auf Grund dieses Ergebnisses kann es in dieser Streitsache unentschieden bleiben, wie das Altenteilsrecht eines Vertriebenen im Sinne des § 11 LAG auf der Schuldnerseite zu bewerten ist, insbesondere wenn ein anderer Schadenszeitpunkt in Frage kommen sollte; es kann auch auf sich beruhen, ob überhaupt eine verschiedene Bewertung des Altenteils nach Verbindlichkeit und Gläubigerrecht denkbar ist. Jedenfalls ist für die Anwendung der Grundsätze des Vertrauensschutzes, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kein Raum. Der Vertrauensschutz beruht auf der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes, die im vorliegenden Fall nicht in Frage gestellt ist. Sie bezieht sich nicht auf den von einer Behörde eingenommenen Rechtsstandpunkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 460 DM festgesetzt.
Dr. Sieveking
Vierhaus
Dr. Dodenhoff
Dr. Pakuscher