Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.11.1985, Az.: BVerwG 2 C 37.83
Rücknahme eines rechtswidrigen Versorgungsbescheides; Voraussetzungen der Berücksichtigung eines Hochschulstudiums im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit ; Berücksichtigung des Vertrauensschutzes bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Versorgungsbescheides; Zeitpunkt des Beginns der Jahresfrist für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 37.83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28232
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 03.06.1980 - AZ: 12 K 1963/79
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.06.1982 - AZ: 12 A 2009/80
Rechtsgrundlagen
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1982 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger war Beamter des Rechtsvorgängers der beklagten Stadt. Er wurde 1959 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt und erhält seitdem Versorgungsbezüge.
Mit Bescheid vom 10. Mai 1963 wurden bei der damaligen Neufestsetzung der Versorgungsbezüge aus dem Zeitraum von 1926 bis 1933 drei Jahre und 240 Tage des rechtswissenschaftlichen Studiums (Mindestanrechnung) berücksichtigt. Der Kläger wurde zugleich darauf hingewiesen, daß er verpflichtet sei, die Zahlung einer Rente aus der Sozialversicherung unverzüglich mitzuteilen.
Mit Bescheid vom 5. August 1971 wurde dem Kläger von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ab 1. Juni 1971 Altersruhegeld zuerkannt. Darin war u.a. die Studienzeit als Ausfallzeit berücksichtigt.
Nach Erhalt des Rentenbescheides setzte die Beklagte durch Bescheid vom 5. Oktober 1971 die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Juni 1971 neu fest. Dabei wurden unter Hinweis auf den Rentenbescheid vom 5. August 1971 Zeiten, die dem Kläger nach § 122 Abs. 1 LEG NW als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet waren, um die Hälfte gekürzt. Die Berücksichtigung seiner Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit gemäß § 124 LBG NW blieb in dem Bescheid unverändert. Die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers betrug nunmehr 24 Jahre. 1975 wurde sie aufgrund des 2. Besoldungsvereinheitlichungs- und -neuregelungsgesetzes auf 25 Jahre festgesetzt.
Mit Schreiben vom 25. September 1978 kündigte die beigeladene Versorgungskasse dem Kläger eine Überprüfung der Berücksichtigung seiner Ausbildungszeiten gemäß § 124 LBG NW im Hinblick auf die Frage einer Doppelversorgung an. Sie teilte dem Kläger ferner mit, ab 1. Oktober 1978 würden seine Versorgungsbezüge insoweit unter Vorbehalt ausgezahlt. Mit Bescheid vom 19. Dezember 1978 setzte die Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 neu fest. In dem Bescheid verwies sie auf eine beigefügte Neuberechnung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit durch die Beigeladene, in der die Studienzeit nicht mehr berücksichtigt war. Dadurch verminderten sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit auf 21 Jahre und die Versorgungsbezüge ab 1. Oktober 1978 um 354,11 DM. Die Überzahlung für die Zeit vom Oktober bis Dezember 1978 in Höhe von 1.416,44 DM sollte in fünf Raten einbehalten werden. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück.
Der Klage hiergegen hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil die Rücknahme nicht innerhalb der einjährigen Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NW erfolgt sei.
Auf die Berufung der Beigeladenen hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:
Die Beklagte habe nach § 48 VwVfG NW die Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 ändern, die Versorgungsbezüge (für die Zukunft) kürzen und die eingetretene Überzahlung zurückfordern dürfen, denn der Festsetzungsbescheid vom 5. Oktober 1971 sei jedenfalls in dem umfang, in dem er nunmehr zurückgenommen worden sei, rechtswidrig gewesen.
Die Beklagte sei bei der Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit (früher § 124 Satz 1 Nr. 1 LBG NW, nunmehr § 12 Abs. 1 Nr. 1 BeamtVG) an die vom Finanz- und vom Innenminister erlassene Richtlinie 3.2 zu § 123 LBG NW in der Fassung vom 17. August 1967 (MBl. NW 1967, 1483) in Verbindung mit Nr. 7 der Richtlinie zu § 124 LBG NW gebunden gewesen. Danach würden Vordienstzeiten nicht berücksichtigt, wenn ihre Berücksichtigung zu einer höheren Gesamtversorgung als der Versorgung führe, die der Beamte erhalten würde, wenn er alle maßgebenden Zeiten im Beamtenverhältnis zurückgelegt hätte. Die darauf beruhende Praxis, Studienzeiten nicht anzurechnen, wenn sie als Ausfallzeiten beim Altersruhegeld berücksichtigt worden seien und sich rentenerhöhend ausgewirkt hätten, sei nicht ermessensfehlerhaft. Bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers im Bescheid vom 5. Oktober 1971 habe es die Beklagte (und die Beigeladene) entgegen der für sie verbindlichen Richtlinie unterlassen, die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zeit der rentenerhöhenden Studienzeit zu kürzen.
Dem schutzwürdigen Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Festsetzungsbescheides sei gemäß § 48 VwVfG NW in zureichender Weise dadurch Rechnung getragen, daß der rechtswidrige Festsetzungsbescheid nur mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen wurde.
Der Rücknahme habe auch nicht die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW entgegengestanden. Diese Vorschrift regele den Fall, daß der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt aufgrund einer neu bekannt gewordenen Tatsache zurückgenommen werden solle, was hier nicht zutreffe.
Die angefochtenen Bescheide seien auch hinsichtlich der Rückforderung rechtmäßig (vgl. § 52 Abs. 2 BeamtVG).
Hiergegen hat der Kläger die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der er das ursprüngliche Klagebegehren weiterverfolgt. Er rügt die Verletzung materiellen und nunmehr auch formellen Rechts.
Die Beigeladene tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 19. Dezember 1978 und vom 22. März 1979 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NW mit Recht die frühere Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers teilweise als rechtswidrig aufgehoben und die Versorgungsbezüge des Klägers neu festgesetzt.
In diesem Zusammenhang bedarf es keiner näheren Erörterung, inwieweit die Zugrundelegung der günstigeren ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis September 1978 auf der Neufestsetzung im Bescheid vom 10. Mai 1963 oder auf derjenigen im Bescheid vom 5. Oktober 1971 beruhte, inwieweit daher der eine oder der andere dieser beiden Bescheide durch die hier angefochtenen Bescheide rückgängig gemacht wurde. Es handelt sich in jedem Falle - entgegen der Ansicht der Revision - um die Zurücknahme eines insoweit rechtswidrig gewordenen (vgl. Urteil vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - <Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 8 = DVBl. 1982, 795, 797>; BVerwGE 66, 65 <68>[BVerwG 28.06.1982 - 6 C 92/78]) oder von Anfang an rechtswidrigen Bescheides gemäß § 48 VwVfG NW.
Die Versorgung des Klägers regelt sich nach Maßgabe der §§ 69 Abs. 1, 109 Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes - BeamtVG - vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) nach dem vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Landesrecht. Gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung - LBG - kann die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit eines Hochschulstudiums im Rahmen der vorgeschriebenen Mindestzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Mit dieser Anrechnungsmöglichkeit verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte. Dem Ausgleichszweck, eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines sogenannten "Nur-Beamten" zu erreichen, widerspräche es, den Beamten - bei Nichtanwendbarkeit des § 55 BeamtVG - durch Anrechnung von Vordienstzeiten besserzustellen, als er als sogenannter "Nur-Beamter" stünde. Das Berufungsgericht hat nach den von ihm getroffenen, das Revisionsgericht - wie noch zu erörtern - gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu entsprechenden Vorschriften des Bundes (BVerwGE 27, 275; Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - <a.a.O.>, - BVerwG 2 C 18.81 - <RiA 1982, 165>; BVerwGE 66, 65; jeweils m.w.Nachw.) entschieden, daß es seit Gewährung der Rente an den Kläger rechtswidrig war, die hier streitigen Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten verstieß gegen den dargelegten Ausgleichszweck des § 124 Abs. 1 LBG und zugleich gegen die hierzu ergangene, die Beklagte bei Anwendung des fortgeltenden Landesrechts nach wie vor bindende Richtlinie Nr. 7 zu § 124 LBG in Verbindung mit Nr. 3.2 zu § 123 LBG in der Fassung des Gem. RdErl. des Finanzministers und des Innenministers vom 17. August 1967 (MBl. NW. S. 1483), nach der die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nicht dazu führen darf, daß die Gesamtversorgung (beamtenrechtliche Versorgung, Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen oder aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung) des Beamten oder der Hinterbliebenen höher ist als die Versorgung, die sie erhalten würden, wenn der Beamte die für die Berechnung der Rente aus der Rentenversicherung maßgebenden Zeiten, soweit sie nach Vollendung des 17. Lebensjahres abgeleistet worden sind, bereits im Beamtenverhältnis zurückglegt hätte. Eine Praxis, die ohne Kenntnis und Billigung der für den Erlaß der Richtlinien zuständigen obersten Landesbehörden (§ 165 Abs. 3 LBG) von diesen abweicht, ist insoweit unerheblich. Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revision gegen die Annahme, daß die Bindung der Beklagten an die Richtlinien zur Rechtswidrigkeit einer gegen die Richtlinien verstoßenden Festsetzung führt, teilt der Senat nicht. Es handelt sich um eine gesetzliche Aufteilung der verwaltungsmäßigen Entscheidungsbefugnisse auf verschiedene Rechtsträger und Verwaltungsbehörden im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller Versorgungsempfänger im unmittelbaren und mittelbaren Landesdienst, die dem Gesetzgeber freisteht. Mitwirkungshandlungen anderer Behörden und Stellen bei Erlaß eines Verwaltungsaktes sind in rechtlich unterschiedlicher Weise vorgesehen und möglich (vgl. hierzu Urteil vom 29. Mai 1964 - BVerwG 7 C 6.63 - <JR 1965, 433>; BVerwGE 26, 31 <39 f.>[BVerwG 19.01.1967 - VI C 73/64]; 32, 148 <154>[BVerwG 10.06.1969 - II C 124/67]; 34, 65 <68>[BVerwG 26.09.1969 - V C 131/67]; 70, 270 f. [BVerwG 15.11.1984 - 2 C 24/82]) und können auch das Ermessen betreffen (vgl. z.B. Beschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - <Buchholz 237.0 § 39 LEG Baden-Württemberg Nr. 1>).
Die Beklagte hat dem Vertrauen des Klägers auf den Bestand der rechtswidrigen Versorgungsfestsetzungen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW Rechnung getragen. Sie hat die Versorgungsbezüge erst mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 neu festgesetzt. Zu diesem Zeitpunkt wußte der Kläger auf Grund des Schreibens vom 25. September 1978, daß die Beklagte die gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 1 LEG berücksichtigten Vordienstzeiten überprüfte und deshalb insoweit die Versorgung unter Vorbehalt gezahlt wurde (vgl. hierzu Urteile vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 - <jeweils a.a.O.>). Ein voller oder teilweiser Vertrauensschutz auch für die Zukunft, auch etwa durch Einräumung einer weiteren Übergangszeit, war - entgegen der Ansicht der Revision - nicht geboten. Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. die genannten Urteile vom 11. Februar 1982 sowie Urteil vom 25. März 1982 - BVerwG 2 C 4.81 - <Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 9 = RiA 1982, 168>). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist. Aus den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Vertrauen des Klägers in den unveränderten Fortbestand der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung der seit der Rentenbewilligung rechtswidrigen früheren Festsetzung. Insbesondere ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger im Vertrauen auf den Bestand der ursprünglich gewährten Versorgung Vermögensdispostionen getroffen hätte, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW).
Schon aus dem letztgenannten Gesichtspunkt kommt auch die von der Revision angesprochene Verwirkung der Rücknahmebefugnis nicht in Betracht (vgl. dazu BVerwGE 44, 339 <343 f.>[BVerwG 07.02.1974 - III C 115/71]; 52, 16 <25>[BVerwG 20.01.1977 - V C 62/75]).
Die für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltende Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW war entgegen der Auffassung des Klägers bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge noch nicht abgelaufen. Nach der den Beteiligten bekannten Entscheidung des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356) finden die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und die gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen - hier § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW - nicht nur dann Anwendung, wenn die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsaktes darauf beruht, daß der Behörde bei Erlaß dieses Verwaltungsaktes nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Sie erfassen vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den bei Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsaktes vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deshalb rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt jedoch erst zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Die gegen diese letztere Rechtsauffassung gerichteten Angriffe der Revision veranlassen den Senat nicht, insoweit die Entscheidung des Großen Senats erneut in Frage zu stellen. Somit ist es entgegen der Ansicht der Revision nicht entscheidend, daß bereits bei Erlaß des Bescheides vom 5. Oktober 1971 der für die Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhebliche Sachverhalt bekannt war. Maßgebend ist vielmehr, daß den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen ist, daß die Beklagte schon länger als ein Jahr vor Erlaß des angefochtenen Bescheides vom 19. Dezember 1978 die Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers erkannt hätte.
Gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 2 BeamtVG hat die Beklagte auch zu Recht die auf Grund der teilweisen Rücknahme der früheren Versorgungsfestsetzung zu viel geleisteten Versorgungsbezüge zurückgefordert.
Soweit die Revision nunmehr auch einen "Verstoß gegen das Amtsermittlungsprinzip" im Hinblick auf die Frage rügt, wann der Beklagten die Rechtswidrigkeit der bisherigen Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit im vorliegenden Falle bekannt wurde, kann der Senat dies schon deshalb nicht als Rüge eines Verfahrensmangels berücksichtigen, weil es nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht worden ist. Im übrigen ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) als Verfahrensmangel auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 VwGO schlüssig dargelegt. Hierzu hätte die Revision u.a. angeben müssen, welcher einzelnen Beweismittel sich ihrer Ansicht nach das Berufungsgericht hätte bedienen sollen und welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich daraus im einzelnen ergeben hätten (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. z.B. BVerwGE 31, 212 <217 f.>[BVerwG 22.01.1969 - VI C 52/65] mit weiteren Nachweisen). Derartiges hat die Revision nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und für das Revisionsverfahren auf je 7.500 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller