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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.06.1982, Az.: BVerwG 6 C 92.78

Anforderungen an die Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der Dienstbezüge eines Beamten; Voraussetzungen für eine Anrechnung von Vordienstzeiten; Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer ruhegehaltsfähigen Dienstzeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 6 C 92.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12024
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Darmstadt 03.06.1976 - AZ: I E 300/75
VGH Hessen 06.07.1977 - AZ: I OE 85/76

Fundstellen

  • BVerwGE 66, 65 - 69
  • NVwZ 1983, 157-159 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Rücknahme einer rechtswidrig gewordenen Festsetzung der Versorgungsbezüge. Nichtanrechnung von Vordienstzeiten mit Rücksicht auf ihre rentensteigernde Berücksichtigung als Pflichtversicherungs- bzw. als Ausfallzeit in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer, Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1977 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger studierte vom Wintersemester 1919 bis zum Sommersemester 1924 an einer Technischen Hochschule Hochbauwesen, absolvierte vom 1. Oktober 1924 bis zum 31. März 1927 den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des höheren Dienstes im Angestelltenverhältnis als Regierungsbauführer und war vom 1. Juli 1927 bis zum 31. Dezember 1931 als angestellter Architekt tätig. Am 1. März 1937 wurde er als beamteter Baurat bei einem Stadtplanungsamt eingestellt. Nach Kriegsende war er vom 1. September 1948 bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet im September 1958 erneut als Städtebauer und -planer im Angestelltenverhältnis beschäftigt.

2

Nachdem der Kläger gemäß § 35 Abs. 1 G 131 mit Wirkung vom 1. November 1959 in den Ruhestand versetzt worden war, setzte der Regierungspräsident in Darmstadt mit Bescheid vom 13. November 1959 seine Versorgungsbezüge als Stadtbaurat a.D. fest. Dabei wurde gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F. die als Regierungsbauführer und als Architekt verbrachte Zeit angerechnet. Mit Festsetzungsbescheid vom 13. April 1960 bezog der Regierungspräsident gemäß § 116 a BBG a.F. auch die Studienzeit des Klägers in die ruhegebaltfähige Dienstzeit ein und errechnete hiernach die Versorgungsbezüge auf der Grundlage von 33 Dienstjahren mit einem Ruhegehaltssatz von 73 v.H. Mit Bescheid vom 18. April 1962 wurden die Versorgungsbezüge des Klägers gemäß dem Dritten Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG neu berechnet, wobei sich der Ruhegehaltssatz gemäß § 118 Abs. 1 Halbsatz 2 BBG auf 74 v.H. erhöhte. Seit dem 1. Oktober 1968 erhält der Kläger Versorgungsbezüge nach der Endstufe der Besoldungsgruppe A 14.

3

Nachdem der Kläger in der Jahresbescheinigung für 1965 angegeben hatte, daß er eine Rente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beziehe, teilte ihm der Regierungspräsident mit Schreiben vom 5. April 1966 mit, daß dies zu einer Überprüfung des Ruhegehalts führen müsse; die Weiterzahlung des Ruhegebalts erfolge unter dem ausdrücklichen Vorbehalt einer späteren Änderung und der Rückforderung etwaiger Überzahlungen. Eine Anfrage des Regierungspräsidenten bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte ergab, daß die Rente des Klägers aufgrund von Pflichtbeiträgen für die Versicherungszeiten vom 1. Oktober 1926 bis 31. März 1927, vom 1. Juli 1927 bis 31. Dezember 1931, vom 15. April 1946 bis 28. Februar 1947 und vom 1. September 1948 bis 22. September 1958 berechnet worden war. Da auf die Versorgungsbezüge des Klägers keine Vordienstzeiten nach § 115 BBG a.F. angerechnet worden waren, unterrichtete der Regierungspräsident den Kläger unter dem 20. Juli 1966 dahin, daß die Rentenzahlung keinen Einfluß auf die Höhe des Ruhegehalts habe und daß der Vorbehalt vom 5. April 1966 hinfällig sei.

4

Mit Schreiben vom 4./17. April 1975 gab der Regierungspräsident dem Kläger davon Kenntnis, daß aufgrund einer allgemeinen Weisung des Hessischen Ministers des Innern (Erlaß vom 3. März 1975) zur Vermeidung von Doppelversorgungen ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach §§ 116, 116 a BBG a.F. bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nicht mehr zu berücksichtigen seien, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung unter Einbeziehung dieser Zeiten in die Gesamtversicherungszeit bewilligt worden sei. Aus dem vom Kläger vorgelegten Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 3. Juni 1966 ergab sich, daß zusätzlich zu den bereits angeführten Versicherungszeiten u.a. auch die Studienzeit des Klägers als Ausfallzeit in die Rentenversicherung einbezogen worden war. Daraufhin kürzte der Regierungspräsident mit Bescheid vom 11. Juni 1975 die ruhegehaltfähige Dienstzeit des Klägers ab 1. Juli 1975 um die gemäß § 116 a BBG a.F. einbezogene Ausbildungszeit und die gemäß § 116 BBG a.F. berücksichtigte förderliche Zeit und errechnete einen Ruhegehaltssatz von 67 v.H. Das Ruhegehalt verringerte sich dadurch von 2.801,66 DM auf 2.556,64 DM, also um 265,02 DM. Der vom Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch blieb erfolglos.

5

Der Kläger hat sodann Klage erhoben mit dem Antrag, den Bescheid des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 11. Juni 1975 und den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 25. August 1975 aufzuheben. Diesem Begehren hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung stattgegeben, daß die Versorgungsbezüge des Klägers nicht neu hätten festgesetzt werden dürfen, da sich die Anrechnung der Vordienstzeiten gemäß §§ 116, 116 a BBG a.F. in dem Bescheid des Regierungspräsidenten vom 13. April 1960 im Rahmen des der Verwaltung eingeräumten, vom Wortlaut und Zweck der Vorschriften gedeckten Ermessensspielraums gehalten habe und daher rechtmäßig sei. Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen. Die Entscheidung beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

6

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die ursprüngliche Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers rechtswidrig gewesen. Mit den Anrechnungsvorschriften der §§ 116, 116 a BBG a.F. verfolge der Gesetzgeber eine Kompensationsabsicht. § 116 a BBG a.F. diene dem Ausgleich des Umstandes, daß eine Ausbildung die Aufnahme in das Beamtenverhältnis und damit den Erwerb von ruhegehaltfähigen Dienstzeiten hinausschiebe. Mit § 116 BBG a.F. solle ein erst nach Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes in das Beamtenverhältnis übernommener und deshalb mit geringerer ruhegehaltfähiger Dienstzeit in den Ruhestand tretender Beamter in seiner Versorgung der Versorgung eines sog. "Nur-Beamten" angenähert werden. Die Entscheidung nach §§ 116, 116 a BBG a.F. sei nicht nur an diesen Gesetzesabsichten auszurichten; sie werde zugleich auch durch den Normzweck begrenzt. Die Rechtsstellung des betroffenen Beamten solle durch die Anrechnung der Vordienstzeiten nicht über das Maß dessen verbessert werden, was dem Beamten dann zukäme, wenn er die durch §§ 116, 116 a BBG a.F. auszugleichenden Nachteile in bezug auf seine ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht erlitten hätte. Andernfalls würde der Beamte in der Höhe seiner Bezüge ohne sachlichen Grund gegenüber dem "Nur-Beamten" begünstigt.

7

Nur in diesem Rahmen sei es dem Dienstherrn aufgrund der ihm eingeräumten Ermessensermächtigung freigestellt, sich zu entscheiden, ob und in welchem Umfang er Zeiten, die der Beamte mit den in §§ 116, 116 a BBG a.F. umschriebenen Tätigkeiten verbracht habe, als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkenne. Diese Ermessensgrenze habe der Regierungspräsident bei den ursprünglichen Festsetzungsbescheiden nicht beachtet. Der Kläger erhalte unter Berücksichtigung seiner Angestelltenrente selbst bei Nichtanrechnung der Zusatzzeiten nach §§ 116, 116 a BBG a.F. eine höhere Gesamtversorgung als ein entsprechender "Nur-Beamter", der den Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdient habe. Daß dem Kläger bei Erlaß der anrechnungsbegründenden Festsetzungsbescheide ein Rentenbescheid noch nicht erteilt gewesen sei, ändere hieran nichts.

8

Zur Beseitigung dieser dem Kläger zu Unrecht zuteil gewordenen Begünstigung habe es der in dem angefochtenen Bescheid inzident enthaltenen Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungsverfügungen bedurft. Diese Regelungen stünden - anders als bei den versorgungsrechtlichen Ruhensvorschriften - nicht unter dem gesetzlichen Vorbehalt, daß sich die unter Einbeziehung der Anrechnungszeiten festgesetzten Versorgungsbezüge minderten, wenn dem Berechtigten Rentenleistungen bewilligt würden, die eine Anrechnung nach §§ 116, 116 a BBG a.F. ausschlössen. Es seien demnach die Grundsätze über die Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte anzuwenden. Der Kläger habe im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung keine grundlegende und praktisch unabänderbare Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen. Wenn er aufgrund des angefochtenen Bescheides nach den Verhältnissen im Jahre 1975 eine monatliche Einbuße von 265,02 DM erleide, so werde bei einer Gesamtversorgung von 3.460,04 DM weder seine Existenzgrundlage in einschneidendem Umfang beeinträchtigt noch ihm die Möglichkeit genommen, wegen seines vorgerückten Alters in ein Altersheim überzusiedeln.

9

Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Verwirkung der Rücknahmebefugnis des Beklagten berufen. Eine Verwirkung hätte ein Verhalten des Beklagten vorausgesetzt, das dem Kläger die Annahme erlaubt hätte, der Beklagte werde von dieser Befugnis nicht mehr Gebrauch machen. Dem Kläger habe schon deshalb keine Vertrauensgrundlage erwachsen können, weil er bis zum Erlaß des angefochtenen Bescheides von der Rechtswidrigkeit der ursprünglichen Festsetzungsbescheide keine Kennntnis gehabt habe.

10

Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Juli 1977 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 3. Juni 1976 zurückzuweisen.

11

Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere der §§ 116, 116 a BBG a.F. Die ursprünglichen Festsetzungsbescheide seien schon deshalb nicht rechtswidrig, weil damals noch kein Rentenbescheid ergangen gewesen sei. Im übrigen komme es für die Frage der Verwirkung der Rücknahmebefugnis nicht auf die Kenntnis des Klägers von einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Bescheide an. Der Kläger habe aufgrund langjähriger Auszahlung seiner Versorgungsbezüge auf die Richtigkeit der Berechnungsgrundlage auch der Höbe nach vertraut und seine gesamte Lebensführung sowie eingegangene Verbindlichkeiten darauf abgestellt. Das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes unberücksichtigt gelassen.

12

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

13

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

14

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

15

II.

Die Revision, über die gemäß §§ 141, 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist unbegründet. Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Recht der Berufung des Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil stattgegeben und die Klage abgewiesen. Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers mit Wirkung vom 1. Juli 1975 unter Nichtanrechnung der Zeiten seines Studiums und seiner Tätigkeit als angestellter Architekt ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Der rechtlichen Beurteilung des Klagebegehrens sind gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1685) - G 131 - die Vorschriften des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG a.F. - zugrunde zu legen. Seit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - am 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) gilt, wie sich aus § 78 G 131 in der Fassung des § 101 BeamtVG ergibt, für die Versorgung der unter das Gesetz zu Art. 131 GG fallenden Personen § 69 BeamtVG, wonach sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger grundsätzlich nach dem bisherigen Recht regeln. Die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit richtet sich demnach weiterhin nach den einschlägigen Vorschriften in Abschnitt V des Bundesbeamtengesetzes.

17

Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Beklagte bei der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers von der ihm in §§ 116, 116 a BBG a.F. eingeräumten Ermächtigung fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG a.F. kann die Zeit, während der ein Beamter nach Vollendung des 17. Lebensjahres vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf wissenschaftlichem, künstlerischem, technischem oder wirtschaftlichem Gebiet besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines Amtes bilden, höchstens bis zur Hälfte der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden. Nach § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. kann ferner auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit einer praktischen Tätigkeit oder eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Mit diesen Anrechnungsvorschriften verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst im vorgerückten Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275[BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279];Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -). Die Entscheidung des Dienstherrn über die Nichtanrechnung einer unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weiten Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint. Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl.Urteil vom 12. Februar 1974 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rentenanwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 116, 116 a BBG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Dem Ausgleichszweck würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besserzustellen, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte (BVerwGE 27, 275[BVerwG 06.07.1967 - BVerwG II C 56.64] [279]). Daß keine Veranlassung besteht, das dem Beamten aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Abrechnung einer Vordienstzeit, für die er eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält, zu erhöhen, ergibt sich außerdem aus der Erwägung, daß der "Nur-Beamte" keine Möglichkeit gehabt hätte, während der fraglichen Zeit einen Rentenanspruch zu erwerben (vgl.Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]).

18

Bei Anwendung dieser Grundsätze kann es nicht zweifelhaft sein, daß die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers insoweit auf sachgerechten Ermessenserwägungen beruht, als sie die Studienzeit des Klägers und die Zeit seiner Tätigkeit als angestellter Architekt mit Rücksicht auf ihre rentensteigernde Berücksichtigung als Pflichtversicherungs- bzw. als Ausfallzeit im Altersruhegeld des Klägers aus der Angestelltenversicherung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet hat. Dabei ist allerdings entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, daß die ursprüngliche Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit durch die Bescheide vom 13. November 1959 und vom 13. April 1960 nicht rechtswidrig war. Denn nach dem Schreiben der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 5. Juli 1966 steht dem Kläger erst ab 1. Juli 1965 ein Anspruch auf Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu. Die Pensionsfestsetzungsbehörde konnte vor diesem Zeitpunkt bei der Ermessensausübung gemäß §§ 116, 116 a BBG a.F. nicht berücksichtigen, ob und in welchem Umfang sich die Vortätigkeiten des Klägers auf die Höhe seines Rentenanspruchs auswirken. Die Festsetzungsbescheide vom 13. November 1959 und vom 13. April 1960 sind jedoch durch die nachträgliche Bewilligung des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung rechtswidrig geworden. Nach den von der Revision nicht angegriffenen und daher für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts stand dem Kläger nach den Rechtsstand am 1. Juli 1975 auch bei Nichtanrechnung der Vordienstzeiten gemäß §§ 116, 116 a BBG a.F. eine höhere Gesamtversorgung zu, eis sie ein entsprechender "Nur-Beamter" erhält, der den Höchstsatz von 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erdient hat. Die Berücksichtigung der Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit verstieß demnach seit der Bewilligung der Altersrente gegen den Ausgleichszweck der §§ 116, 116 a BBG a.F. Der Kläger war dadurch gegenüber einem "Nur-Beamten" wesentlich bessergestellt, weil die ihm aus Ruhegehalt und Rente zustehende Gesamtversorgung den Betrag übersteigt, den er als "Nur-Beamter" hätte erdienen können. Der Beklagte war somit berechtigt, die nachträglich fehlerhaft gewordene Festsetzung der Versorgungsbezüge nach den von der Rechtsprechung entwickelten und nunmehr in § 48 VwVfG niedergelegten Grundsätzen über die Behandlung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte zurückzunehmen und durch einen rechtmäßigen Bescheid zu ersetzen. Die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge steht auch mit der generellen Verwaltungspraxis des Beklagten im Einklang. Denn nach dem Runderlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 3. März 1975 - I B 31 - P 1613 A - 2 - sollten sämtliche Versorgungsfalle, in denen neben den Versorgungsbezügen Renten aus der Sozialversicherung gezahlt werden und in denen Ausbildungszeiten nach § 116 a BBG a.F. sowie förderliche Zeiten nach § 116 BBG sowohl der Bemessung der Versorgung als auch der Sozialversicherungsrente zugrunde liegen, überprüft und gegebenenfalls mit Wirkung vom 1. Juli 1975 eine Neuberechnung vorgenommen werden.

19

Der Kläger kann sich demgegenüber nicht auf sein Vertrauen in die Bestandskraft der ursprünglichen Festsetzungsbescheide berufen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68];Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1 ] undvom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - und - BVerwG 2 C 18.81 -) ist dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines mangelhaften (mangelhaft gewordenen) begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Zukunft in der Regel gegenüber dem Interesse des Begünstigten an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsaktes das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt, wie es auch hier der Fall ist, den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat. Von dieser Regel sind Ausnahmen nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände zuzulassen. Einen solchen Ausnahmefall hat das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall angenommen, in dem der Begünstigte im Vertrauen auf die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes eine einschneidende und dauernde - nämlich praktisch unabänderliche - Umstellung seiner Lebensverhältnisse vorgenommen hatte (BVerwGE 9, 251[BVerwG 28.10.1959 - VI C 88/57] [255]; vgl. auchUrteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]). Außerdem kann nach der Rechtsprechung ein solcher Ausnahmefall auch in einem ähnlich folgenschweren Unterlassen einer Disposition gesehen werden (Urteil vom 13. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 30.63 -). Diese Voraussetzungen sind nach den das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gegeben. Angesichts des besonderen Gewichts, das dem öffentlichen Interesse an einer gleichmäßigen Gewährleistung einer dem Gesetz entsprechenden Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Gebot sparsamer Verwaltung öffentlicher Mittel zukommt, ist ein derartiger Ausnahmefall nicht schon darin zu finden, daß sich durch die Nichtanrechnung der Vordienstzeiten die beamtenrechtliche Versorgung des Klägers nicht unerheblich verringert hat. Jedenfalls war nach den Verhältnissen im Jahre 1975 bei einer Gesamtbruttoversorgung von 3.460,04 DM (2.536,64 DM Ruhegehalt und 923,40 DM Rente) die Existenzgrundlage des Klägers nicht beeinträchtigt. Etwaige Veränderungen seiner wirtschaftlichen Lage, die erst nach der Neufestsetzung seiner Versorgungsbezüge eingetreten sind, müssen bei der Frage des Vertrauensschutzes außer Betracht bleiben (vgl.Urteil vom 5. Dezember 1968 - BVerwG 2 C 104.65 -).

20

Der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers steht schließlich auch nicht der Rechtsgedanke der Verwirkung entgegen. Die Voraussetzungen der Verwirkung sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin gekennzeichnet, daß zu dem Zeitablauf besondere Umstände, insbesondere ein bestimmtes Verhalten des Berechtigten hinzutreten müssen, die geeignet sind, in dem anderen Teil die Vorstellung zu begründen, daß das Recht nicht mehr geltend gemacht werde (BVerwGE 6, 204[BVerwG 24.02.1958 - VI C 234/57];Urteil vom 17. Oktober 1967 - BVerwG 6 C 41.65 - [Buchholz 237.5 § 94 HessBG 54 Nr. 1] undBeschluß vom 14. November 1979 - BVerwG 6 B 113.79 - mit weiteren Nachweisen). Im vorliegenden Fall hat sich die zuständige Behörde jedoch vor Erlaß des angefochtenen Bescheides nicht dahin geäußert, sie werde von ihrer Befugnis zur Rücknahme der ursprünglichen Festsetzungsbescheide keinen Gebrauch machen, wenn diese infolge Änderung der für die Ermessensausübung maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse rechtswidrig werden. Das Schreiben des Regierungspräsidenten vom 20. Juli 1966 bezog sich nur auf die Anrechnungsvorschrift des § 115 BBG a.F. Im übrigen wurde die Frage, ob Ausbildungszeiten und förderliche Zeiten versorgungsrechtlich unberücksichtigt bleiben müssen, wenn sie sich zugleich rentensteigernd auf den Rentenanspruch aus der gesetzlicher Rentenversicherung auswirken, erst durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtsvom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) geklärt.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.200 DM festgesetzt.

Dr. Becker
Fischer
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst