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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1967, Az.: BVerwG II C 56.64

Rücksichtnahme auf einen während der Vordienstzeit erworbenen Rentenanspruch; Annahme einer rechtlichen Bindungskraft als Rechtsgrundlage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.07.1967
Aktenzeichen
BVerwG II C 56.64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 14950
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 12.03.1964 - AZ: VGH I 839/60

Fundstellen

  • BVerwGE 27, 275 - 282
  • AS 27, 275
  • DVBl 1968, 225
  • DÖD 1967, 230
  • DÖV 1969, 220 (amtl. Leitsatz)
  • NDBZ 1967, 174
  • ZBP 1968, 45

Amtlicher Leitsatz

Die außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Vordienstzeit braucht nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt zu werden, wenn die aus dieser Vordienstzeit herrührende Sozialversicherungsrente zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Ruhegehaltes übersteigt, das der Beamte als sog. "Nur-Beamter" erdient haben würde.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1967
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Dr. de Chapeaurouge, Weber-Lortsch und Oppenheimer
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 1964 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger studierte - nach seiner Entlassung aus dem Militärdienst als aktiver Offizier im Jahre 1920 - Chemie und Naturwissenschaften. Er war nach erfolgreichem Abschluß dieses Studiums bis Mitte 1946 überwiegend in der privaten Wirtschaft als Angestellter und sodann einige Zeit selbständig tätig. Während dieser Zeit war er zumeist versicherungspflichtig zur Angestelltenversicherung, zeitweilig auch zur Arbeiterrentenversicherung. Soweit er nicht versicherungspflichtig war, versicherte er sich freiwillig zur Angestelltenversicherung. An diese leistete er insgesamt 265 Monatsbeiträge, davon 169 Pflichtbeiträge und 97 freiwillige Beiträge; außerdem leistete er an die Arbeiterrentenversicherung weitere sechs Pflichtbeiträge.

2

Durch Erlaß des Ministerpräsidenten des beklagten Landes vom 28. Juni 1947 wurde der Kläger unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Staatlichen Baurat im technischen Schuldienst der Staatsbauschule Stuttgart ernannt. Ende November 1957 trat er wegen Erreichung der Altersgrenze in den Ruhestand. Das Kultusministerium berücksichtigte in seinen Bescheiden vom 13. Dezember 1957 und vom 3. Juni 1958 die Zeit der privatwirtschaftlichen Tätigkeit des Klägers nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit. Auf den Widerspruch des Klägers stimmte das Finanzministerium durch Schreiben an das Kultusministerium vom 26. März 1958 der Berücksichtigung von vier Jahren der freiberuflichen Tätigkeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Deutschen Beamtengesetzes vom 26. Januar 1937 (RGBl. I S. 39) - DBG - unter der Voraussetzung zu, daß der Kläger keine Rente aus Pflichtbeiträgen der Angestelltenversicherung erhalte. Diese Zustimmung widerrief das Finanzministerium durch Schreiben an das Kultusministerium vom 13. August 1958, nachdem der Kläger dem Kultusministerium mitgeteilt hatte, er erwarte von der Angestelltenversicherung eine teils auf Pflichtbeiträgen, teils auf freiwilligen Beiträgen beruhende Rente. Nach vergeblicher Aufforderung an den Kläger, die Zusammensetzung seiner Rente auf Grund von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen vorzulegen, lehnte das Kultusministerium durch Bescheid vom 18. Dezember 1958 die Anrechnung der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers auf dessen ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Begründung ab, der Kläger habe durch Nichtvorlegung der Nachweise für die Zusammensetzung seiner Rente die Prüfung verhindert, ob im Falle der Berücksichtigung seiner freiberuflichen Tätigkeit eine nicht vertretbare Doppelversorgung eintrete.

3

Mit seiner hiergegen im Verwaltungsrechtswege erhobenen, durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. August 1960 abgewiesenen Klage hat der Kläger zuletzt in der Berufungsinstanz beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Bescheide des Kultusministeriums vom 13. Dezember 1957, vom 3. Juni 1958 und vom 18. Dezember 1958 insoweit aufzuheben, als die Berücksichtigung seiner freiberuflichen Tätigkeit abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

4

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Abschrift eines Rundschreibens des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 30. März 1954 beigezogen, mehrere Auskünfte von der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung eingeholt und durch Urteil vom 12. März 1964 die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

5

Zwar seien die Voraussetzungen des - hier nach § 226 des badenwürttembergischen Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (GesBl. S. 89) - LBG - noch anzuwendenden - § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG für die Berücksichtigung von freiberuflichen Tätigkeiten des Klägers erfüllt, weil nach Abschnitt I Absatz 1 Nr. 1 der bei der Einstellung des Klägers im Jahre 1947 noch geltenden Vorläufigen Reichsvorschriften über die Ausbildung und Prüfung der höheren Beamten im technischen Schuldienst an den Staatsbauschulen und staatlichen Ingenieurschulen vom 1. August 1942 (MBlWEV S. 416) fünf Jahre der praktischen Tätigkeit des Klägers als notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung des Amtes im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG anzusehen seien. Die Berücksichtigung solcher Vordienstzeiten stehe jedoch im Ermessen der Behörde. Daß der Beklagte die freiberufliche Tätigkeit des Klägers mit Hinweis auf seinen Rentenbezug aus der Angestelltenpflichtversicherung nicht berücksichtigt habe, sei sachgerecht.

6

Die Vorschrift des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG wolle die erst nach Ausübung einer für die Wahrnehmung ihres Amtes notwendigen freiberuflichen Tätigkeit und daher in der Regel in höherem Alter als üblich in das Beamtenverhältnis getretenen Beamten hinsichtlich ihrer Versorgung den übrigen Beamten annähern, sie jedoch nicht besser stellen, als wenn sie sich während ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit im Beamtenverhältnis befunden hätten. Dieser Grundsatz lasse zwar die Berücksichtigung freiberuflicher Tätigkeiten zu, während deren der Beamte sich freiwillig - sei es auch bei einer öffentlich-rechtlichen Versicherungsanstalt - für den Fall des Alters versichert habe. Anders sei es jedoch mit der Pflichtversicherung. Was im öffentlichen Dienst das Ruhegehalt sei, das sei im privaten Dienst die Rente aus der Pflichtversicherung. Es erscheine deshalb sachgerecht, freiberufliche Vordienstzeiten, für die der Beamte eine Rente aus der Pflichtversicherung beziehe, in der Regel bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht zu lassen. Zu Recht habe deshalb das Finanzministerium in seinem Erlaß vom 30. März 1954 die allgemeine Richtlinie aufgestellt, daß freiberufliche Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig nur insoweit anzurechnen seien, als das durch die Anrechnung erreichte Ruhegehalt zuzüglich der während Versicherungspflichtiger Tätigkeiten der in § 85 DBG bezeichneten Art das Ruhegehalt nicht wesentlich übersteige, das der Beamte erreicht hätte, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Dieser Erlaß gelte auch für die Tätigkeit des Klägers in der privaten Wirtschaft. Denn wenn die von § 85 DBG erfaßten Beamten nicht besser gestellt werden sollten als diejenigen, die ihre gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätten, müsse es gleichgültig sein, ob der Beamte eine Versicherungspflichtige Tätigkeit in der privaten Wirtschaft oder bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft verbracht habe und ob die Pflichtbeiträge zur Versicherung durch einen privaten Arbeitgeber oder aus öffentlichen Mitteln gezahlt worden seien.

7

An diesen Grundsätzen könne sich auch nichts ändern, wenn der Beamte - wie hier der Kläger, der die nach § 25 Abs. 4 des Angestelltenversicherungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 88) erforderliche Wartezeit von 180 Kalendermonaten nach Leistung von 174 Pflichtbeiträgen nur mittels seiner freiwilligen Beiträge erfüllt habe - die Rente aus der Pflichtversicherung nur auf Grund freiwilliger Weiterversicherung erhalte. Denn auch unter diesen Voraussetzungen bleibe die Rente des Klägers, soweit er sie für seine Versicherungspflichtigen Tätigkeiten beziehe, eine solche aus Pflichtversicherung.

8

Der Kläger würde auch bei nur teilweiser Berücksichtigung seiner freiberuflichen Tätigkeiten an Ruhegehalt und Rente aus der Pflichtversicherung mehr erhalten, als ihm bei Ableistung seiner gesamten Dienstzeit im Beamtenverhältnis an Ruhegehalt zustehen würde. Er habe insgesamt 271 Monatsbeiträge zur Rentenversicherung geleistet, davon 174 Pflichtbeiträge und 97 freiwillige Beiträge. Seine Rente einschließlich eines Kinderzuschlages habe nach Auskunft der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung bis zum 1. Januar 1964 monatlich 553,30 DM betragen. Auf die von dem Gericht bei der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung vergeblich erbetene Feststellung, wie sich die Rente des Klägers auf dessen Pflichtbeiträge und auf dessen freiwilligen Beiträge verteile, könne verzichtet werden. Es genüge, die gesamte Rente von monatlich 553,30 DM im Verhältnis der Pflichtbeiträge (174) zu den freiwilligen Beiträgen (97) aufzuteilen. Danach entfielen auf die Pflichtbeiträge 355,-- DM. Der Kläger beziehe gegenwärtig an Ruhegehalt (1 137,04 DM) nebst Kinderzuschlägen (100,-- DM) und Rente aus der Pflichtversicherung - ohne die ab 1. Januar 1964 eingetretene Rentenerhöhung - (355,-- DM) insgesamt 1 592,04 DM. Sein Ruhegehalt einschließlich zweier Kinderzuschläge würde, hätte er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht, nach Mitteilung des Kultusministeriums in der letzten Dienstaltersstufe 1 498,-- DM betragen. Er erhalte also an Ruhegehalt nebst Kinderzuschlägen und Rente auf Grund seiner Pflichtbeiträge um etwa 100,-- DM mehr, als er jemals an Versorgungsbezügen hätte erlangen können, wenn er seine gesamte Dienstzeit im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Demgegenüber sei eine genaue Feststellung, welchen Teil der Rente der Kläger sich durch die Pflichtbeiträge und welchen Teil er sich durch seine freiwilligen Beiträge erdient habe, entbehrlich, zumal der Kläger selbst nicht behaupte, während der freiwilligen Versicherung vergleichsweise höhere Beiträge als während der Zeit der Pflichtversicherung geleistet zu haben.

9

Der Beklagte habe mithin zu Recht die freiberufliche Vordienstzeit des Klägers nicht berücksichtigt.

10

Die Behauptung des Klägers, es habe ein Gewohnheitsrecht des Inhalts bestanden, daß bei Dozenten der staatlichen Ingenieurschulen grundsätzlich die vor Eintritt in den öffentlichen Dienst ausgeübte Tätigkeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt worden sei, entbehre jeder Grundlage. Es könne sich höchstens um eine Verwaltungsübung dieser Art handeln. Ob bei dem Beklagten eine solche Übung jemals bestanden habe, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls habe der Beklagte sie dann durch den Erlaß des Finanzministeriums vom 30. März 1954 geändert. Zwar könne eine Behörde ihr Ermessen durch eine ständige Verwaltungsübung binden. Sie sei aber nicht gehindert, diese Übung, zumal wenn sie sich als nicht sachgerecht erweise, durch eine andere zu ersetzen. Sollte der Beklagte vor dem Erlaß vom 30. März 1954 tatsächlich Vordienstzeiten im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte für diese Zeit eine Rente aus der Pflichtversicherung beziehe, berücksichtigt haben, so wäre dies nicht sachgerecht gewesen. Eine Ersetzung dieser etwa vorhandenen Übung durch die jetzige Praxis hätte dem Sinn des Gesetzes entsprochen. Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Zusage des Beklagten berufen. Die von ihm behauptete, vor seiner Anstellung von einem Beamten des Beklagten gegebene Zusage, daß er besonders günstig gestellt werde, sei so allgemein gehalten, daß sich darauf bestimmte Ansprüche nicht gründen lassen würden.

11

Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag,

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. März 1964, das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. August 1960 sowie die Bescheide des Kultusministeriums vom 13. Dezember 1957, vom 3. Juni 1958 und vom 18. Dezember 1958 insoweit aufzuheben, als die Berücksichtigung der freiberuflichen Tätigkeit des Klägers abgelehnt worden ist, und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

12

hilfsweise:

das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg abzuändern und die Sache zur nochmaligen Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückzuverweisen.

13

Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

14

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

15

II.

Die Revision bleibt ohne Erfolg.

16

Die Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe durch Unterlassung einer Aufklärung zu der Behauptung des Klägers, ihm seien bei seiner Einstellung verbindliche Zusagen gemacht worden, gegen § 86 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) - VwGO - verstoßen, ist von der Revision erst durch Schriftsatz vom 26. Januar 1965, eingegangen am 28. Januar 1965, also erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist am 3. Juni 1964 (§ 139 Abs. 1 Satz 1 VwGO) erhoben worden. Sie ist deshalb unbeachtlich. Denn Verfahrensrügen müssen - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - im Verwaltungsstreitverfahren ebenso wie im Zivilprozeß grundsätzlich bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist geltend gemacht werden (§§ 139, 137 Abs. 3 und 173 VwGO in Verbindung mit § 559 der Zivilprozeßordnung; Koehler, VwGO, § 139 Erl. VIII 6; Baumbach-Lauterbach, ZPO, 29. Aufl., § 559 Erl. 2 B). Aus der Unzulässigkeit der Verfahrensrüge folgt, daß das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden ist, daß dem Kläger eine Zusage des von ihm behaupteten Inhalts nicht erteilt worden ist.

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Das angefochtene Urteil hält auch den sachlich-rechtlichen Angriffen der Revision im Ergebnis stand.

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Bei diesen Angriffen verkennt die Revision ersichtlich den Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts, daß der Beamte sich seine Altersversorgung im Beamtenverhältnis zu "erdienen" hat. Daraus folgt die versorgungsrechtliche Regel, daß - mit gewissen Einschränkungen - kraft zwingenden, also Ermessensentscheidungen des Dienstherrn unzugänglichen (vgl. Plog-Wiedow, Komm, zum Bundesbeamtengesetz, § 111 RdNr. 2) Rechts ruhegehaltfähig nur die im Beamtenverhältnis abgeleistete Dienstzeit ist (§ 81 DBG, § 111 des Bundesbeamtengesetzes vom 14. Juli 1953 [BGBl. I S. 551] - BBG -). Lediglich als Ausnahme von dem erwähnten Grundsatz des Beamtenversorgungsrechts und von der aus ihm abgeleiteten Regel hat der Gesetzgeber die Ruhegehaltfähigkeit auch solcher Zeiten vorgesehen, die vor Beginn der Beamtendienstzeit liegen. Bei diesen Ausnahmen unterscheidet der Gesetzgeber - abgesehen von den hier nicht streitigen Zeiten im Dienst der Wehrmacht, im Vollzugsdienst der Polizei und von ähnlichen Zeiten (§§ 82, 83 DBG; §§ 113, 114 BBG) - zwischen den sogenannten "Beamtendiensttuerzeiten", in denen der Beamte vor seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn eine in der Regel einem Beamten obliegende oder später einem Beamten übertragene Beschäftigung entgeltlich ausübte (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG) und den Zeiten, die - anders als diese "Beamtendiensttuerzeiten" - nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und im allgemeinen ohne innere Beziehung zum späteren Beamtenberuf abgeleistet wurden, dem Betroffenen jedoch die besondere Eignung für die Wahrnehmung des späteren Amtes vermittelten (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG, § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG). Den zuletzt erwähnten Zeiten ist die hier streitige Zeit zuzurechnen, während der der Kläger nach Abschluß seines Studiums außerhalb des öffentlichen Dienstes im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis sowie zeitweilig freiberuflich tätig war und deren Beziehung zu seinem Beamtenberuf allein dadurch hergestellt wird, daß er mit ihrer Ableistung eine notwendige Voraussetzung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erfüllte.

19

Aus den vorstehend dargelegten Unterschieden zwischen den sogenannten "Beamtendiensttuerzeiten" im Dienste öffentlich-rechtlicher Dienstherren und den Zeiten privatrechtlicher Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes ergeben sich für deren Anerkennung als ruhegehaltfähige Dienstzeiten unterschiedliche rechtliche Folgerungen. Zwar bestimmt § 85 Abs. 1 Satz 1 DBG - bei Betrachtung des bloßen Wortlauts - für die unter Nr. 4 angeführte Zeit privatrechtlicher Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes und für die unter Nr. 5 bezeichnete sogenannte "Beamtendiensttuerzeit", gleichermaßen, daß sie als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden "kann", und verleitet damit zu dem Eindruck einer gesetzlichen Gleichbehandlung dieser Zeiten. Dies mag der Revision und wohl auch dem Berufungsgericht die Auffassung vermittelt haben, die Entscheidung des Dienstherrn über die Anrechnung dieser Zeiten unterliege den gleichen Ermessensgrenzen. Diese Auffassung ist jedoch rechtsirrig. Denn der Ermessensentscheidung über die Anrechnung der sogenannten "Beamtendiensttuerzeit" (§ 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG) auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit sind engere Grenzen gesetzt als der Ermessensentscheidung über die Anrechnung einer Zeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG, wie sie hier im Streit ist. Eine Bestätigung hierfür ist der Rechtsentwicklung, nämlich der Ablösung der früheren Regelungen des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 DBG durch die Regelungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 und des § 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG (ebenso § 130 Abs. 1 Nr. 1 und § 131 Abs. 1 Nr. 3 LBG), zu entnehmen. Wegen der engen inneren Beziehung der "Beamtendiensttuerzeit" zu dem späteren Beamtenberuf haben Bund und Land die der früheren Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 DBG entsprechenden versorgungsrechtlichen Vorschriften (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 BBG, § 130 Abs. 1 Nr. 1 LBG) zu einer "Soll-"vorschrift, mithin zu einer Ermessensnorm mit erheblich eingeschränktem Ermessensspielraum (BVerwGE 12, 284 [BVerwG 29.06.1961 - BVerwG VI C 148/59] [285]) ausgestaltet. Die frühere Regelung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG hingegen haben die Gesetzgeber - erkennbar geleitet von der Erwägung, daß die dort bezeichneten Vordienstzeiten zu dem späteren Beamtenberuf nur in einer ganz losen, äußerlichen und allein durch die Erfüllung einer notwendigen Voraussetzung für die Wahrnehmung des späteren Amtes hergestellten Beziehung stehen - unverändert als "Kann-"vorschrift in die Neuregelungen des Beamtenrechts übernommen (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 BBG, § 131 Abs. 1 Nr. 3 LBG). Der Wortlaut der erwähnten Neuregelungen bringt somit zum Ausdruck, was bereits im Geltungsbereich des Deutschen Beamtengesetzes galt, daß nämlich der Dienstherr bei der Ermessensentscheidung über die Anrechnung privatrechtlicher Vordienstzeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes - wie sie hier der Kläger begehrt - erheblich freier gestellt ist als bei der Entscheidung über die Anrechnung sogenannter "Beamtendiensttuerzeiten".

20

Daraus folgt, daß die Entscheidung des Dienstherrn über die Nichtanrechnung einer unter § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG fallenden Vordienstzeit von jeder Erwägung getragen wird, die im Hinblick auf den Wortlaut und auf den Zweck dieser Vorschrift sachgerecht erscheint. Der Dienstherr darf mithin bei der Ausübung des ihm durch § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG anheimgegebenen Ermessens ohne weiteres - also ohne daß es insoweit einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedarf - berücksichtigen, daß der Gesetzgeber mit der durch diese Vorschrift eröffneten Anrechnungsmöglichkeit den Zweck verfolgt, einen erst nach Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, mithin in der Regel erst in vorgerückterem Lebensalter in den öffentlichen Dienst und in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten, dessen ruhegehaltfähige Beamtendienstzeit infolgedessen geringer ist als diejenige der sogenannten "NurBeamten", bezüglich seiner Versorgung annähernd ebenso wie einen schon bei Vollendung des 27. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis übernommenen "Nur-Beamten" zu stellen, wenn er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes gerade durch seine Betätigung außerhalb des öffentlichen Dienstes erlangt hat. Diesem Angleichungszweck des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG entspräche es nicht, würde der Beamte durch die Anrechnung einer in dieser Vorschrift bezeichneten Vordienstzeit bezüglich seiner Altersversorgung besser gestellt, als er stehen würde, wenn er seine gesamte Dienstzeit seit Vollendung des 27. Lebensjahres im Beamtenverhältnis verbracht hätte. Demgemäß hielt sich der Beklagte bei der Handhabung seines Ermessens in Anwendung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG in den ihm durch diese Vorschrift gezogenen Ermessensgrenzen, indem er berücksichtigte, daß der Kläger außer seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt in Höhe von 61 v.H. seiner ruhegehaltfähigen Dienstbezüge von der Bundesanstalt für Angestelltenversicherung eine Altersrente bezieht mit der Folge, daß seine Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Rente) den Betrag des Ruhegehalts übersteigt, das er als "Nur-Beamter" erdient hätte. Innerhalb der dem Dienstherrn - wegen des Fehlens einer inneren Beziehung zwischen der nicht bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn abgeleisteten Vordienstzeit und dem späteren Beamtenberuf - gezogenen sehr weiten Ermessensgrenzen könnte sogar die Berücksichtigung der früheren höheren Einkünfte während der Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes legitim sein (so Plog-Wiedow, a.a.O., Vorbemerkung zu den §§ 113 bis 116 a Nr. 3). Gerade aus Gründen des gebotenen billigen Ausgleichs, bei dem auch zu beachten ist, daß der Beamte, der Vordienstzeiten im Sinne des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG aufweist, seine Arbeitskraft erst später als die Mehrzahl der anderen Beamten dem öffentlichen Dienst im Beamtenverhältnis widmete, brauchten dem Kläger nicht - wie die Revision meint und anscheinend aus der hier nicht einschlägigen Regelung des § 115 Abs. 2 BBG herleiten will - die Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Altersversicherung der Angestellten zugute gebracht zu werden. Das gleiche gilt - entgegen der Annahme des Berufungsgerichts - sogar für die von dem Kläger allein zur freiwilligen Weiterversicherung geleisteten Versicherungsbeiträge. Denn im Rahmen der hier nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 getroffenen Ermessensentscheidung des Beklagten ging es - was von diesem noch in der Begründung seines Bescheides vom 18. Dezember 1958 verkannt worden ist - nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung des Klägers aus öffentlichen Mitteln, sondern - wie ausgeführt - nur darum, die Versorgung eines erst im vorgerückten Alter in das Beamtenverhältnis übernommenen und bis dahin gerade nicht im öffentlichen Dienst tätig gewesenen Beamten durch Anrechnung von Vordienstzeiten, die weder Beamtendienstzeiten noch Beamtendiensttuerzeiten sind und deshalb einer inneren Beziehung zum Beamtenberuf entbehren, derjenigen Versorgung annähernd anzugleichen, die er erlangt hätte, wäre er bereits seit der Vollendung seines 27. Lebensjahres unmittelbarer Beamter gewesen. Die Nichtanrechnung dieser Vordienstzeiten mit Rücksicht darauf, daß der Betroffene anderenfalls an Altersversorgung (Ruhegehalt und Rente) insgesamt mehr erhielte, als er sie an Ruhegehalt hätte erdienen können, wäre er seit Vollendung seines 27. Lebensjahres Beamter gewesen, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG selbst dann sachgerecht und billig, wenn der Anspruch auf die Altersrente aus der Sozialversicherung durch freiwillige Beiträge außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben und aufrechterhalten wurde.

21

Dies alles steht allerdings unter dem Vorbehalt, daß es an einer das Ermessen des Dienstherrn einschränkenden Selbstbindung durch Erlasse oder durch eine ständige Verwaltungspraxis in dem vom Kläger behaupteten Sinne fehlt. Eine solche Selbstbindung liegt hier nicht vor. Denn die von dem Kläger behauptete Verwaltungsübung des Beklagten, Vordienstzeiten der hier streitigen Art in gleichgelagerten Fällen stets als ruhegehaltfähig anzuerkennen, ist, wenn sie überhaupt jemals bestanden haben sollte, nach den für das Revisionsgericht verbindlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) spätestens seit dem Erlaß des Finanzministeriums vom 30. März 1954 durch die Handhabung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG ersetzt worden, die auch im Falle des Klägers fortgesetzt wurde. Mit dem Hinweis auf die frühere Verwaltungspraxis des Beklagten will die Revision möglicherweise eine Verletzung des Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) durch ungleiche Behandlung der vor und der nach dem Erlaß vom 30. März 1954 geregelten Versorgungsfälle gleicher Art rügen. Eine solche Rüge wäre unbegründet. Denn Art. 3 Abs. 1 GG verpflichtet die Verwaltungsbehörden nicht, an einer bisher geübten Handhabung einer Rechtsnorm unverändert festzuhalten, sondern läßt ihnen die Möglichkeit, auf Grund neuer Erkenntnisse und Erfahrungen sachgerecht neue Wege zu beschreiten, also die bisherige Verwaltungsübung, insbesondere wenn diese auf fehlerhafter Anwendung oder Nichtanwendung einer Rechtsnorm beruhte, für die Zukunft generell durch eine neue Verwaltungsübung zu ersetzen, sofern sie nur in Zukunft nunmehr alle Anwendungsfälle dieser Rechtsnorm gleichbehandelt (BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1958 - BVerwG I C 28.56-, Beschluß vom 25. Juli 1962 - BVerwG I B 61.62 - [DVBl. 1963 S. 65], Urteil vom 7. November 1962 - BVerwG VI C 144.61 [Buchholz BVerwG 232, § 32 BBG Nr. 6; VRspr. 15 S. 814] und Urteil vom 22. April 1966 - BVerwG IV C 34.65 - [Freie Wohnwirtschaft 1967 S. 116]). Da - wie ausgeführt - der Zweck des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG die Nichtanrechnung einer dort bezeichneten Vordienstzeit mit Rücksicht auf einen außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbenen Rentenanspruch aus der Sozialversicherung rechtfertigt, war die durch den Erlaß des Finanzministeriums vom 30. März 1954 etwa eingetretene Änderung der generellen Ermessenshandhabung sachgerecht. Demgegenüber kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, er werde, wenn seine § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG unterfallenden Vordienstzeiten im Hinblick auf seine Rente aus der Angestelltenversicherung nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, ungünstiger gestellt als andere Ingenieurschuldozenten, deren Versorgung nach der angeblichen früheren Verwaltungspraxis geregelt worden sei. Soweit die Revision sich in diesem Zusammenhang gegen den Erlaß vom 30. März 1954 mit dem Vorwurf wendet, der Finanzminister habe sich mit dieser Regelung Gesetzgebungsbefugnisse angemaßt, verkennt sie, daß dieser Erlaß - wie ein Vergleich des ursprünglichen Klageantrages mit dem Berufungs- und dem Revisionsantrag ergibt - nicht Streitgegenstand geworden ist und daß er auch von dem Berufungsgericht nicht etwa unter Annahme einer rechtlichen Bindungskraft als Rechtsgrundlage für die angefochtene Entscheidung angesehen, sondern nur als mit seiner zuvor durch Auslegung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 DBG gewonnenen - aus den dargelegten Gründen zutreffenden - Rechtsauffassung vereinbar bezeichnet worden ist.

22

Nach alledem erweist sich die von dem Beklagten in den angefochtenen Bescheiden getroffene Entscheidung über die Nichtberücksichtigung der streitigen Vordienstzeiten bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit des Klägers als rechtmäßig; der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die von ihm begehrte Berücksichtigung dieser Vordienstzeiten. Die dahingehenden Entscheidungen der Vorinstanzen sind deshalb durch Zurückweisung der Revision des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zu bestätigen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 2 000 DM festgesetzt.

Schmitt
Dr. Otto
Dr. de Chapeaurouge
Weber-Lortsch
Oppenheimer