Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.02.1982, Az.: BVerwG 2 C 9.81
Beamtenrecht; Studienzeit; Widerruf; Ruhegehaltsfähige Dienstzeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.02.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 9.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11728
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 03.06.1976 - AZ: 173 I 75
- VGH München - 01.12.1978 - AZ: 258 III 76
Rechtsgrundlagen
- § 116a BBG
- § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 F. 1965
- § 69 BeamtVG
- § 101 BeamtVG
Fundstelle
- DVBl 1982, 795-798 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Widerruf der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten wegen nachträglicher Änderung der Sachlage (hier: Bewilligung einer Rente aus gesetzlicher Rentenversicherung, in der dieselbe Zeit ebenfalls berücksichtigt ist)
Prozessführer
des ...
Prozessgegner
Herrn ...
Amtlicher Leitsatz
Zum Widerruf der Berücksichtigung einer Ausbildungszeit (Studienzeit) als ruhegehaltsfähige Dienstzeit wegen nachträglicher Änderung der tatsächlichen Verhältnisse (hier: Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in der diese Zeit gleichfalls berücksichtigt ist) Zum Vertrauensschutz beim Widerruf der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten als ruhegehaltsfähige Dienstzeiten.
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1978 ergangene Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger ist am ... 1961 als Regierungsrat zur Wiederverwendung in den Ruhestand getreten. Die Bezirksfinanzdirektion ... setzte mit Bescheid vom 6. Juli 1964 die Versorgungsbezüge des Klägers, die wegen anderer anrechenbarer Einkünfte erst ab 1. Januar 1967 ausgezahlt wurden, unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 55 v.H. und Anrechnung von 20 Dienstjahren fest. Dabei wurde auch das Studium des Klägers in der Zeit von 1930 bis 1934 mit vier Jahren gemäß § 116 a Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes - BBG a.F. - als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. Im Bescheid wurde der Kläger auf seine Verpflichtung hingewiesen, Änderungen in seinen persönlichen und sonstigen Verhältnissen, die für die Festsetzung und Zahlung der Bezüge maßgebend sind, sofort und unaufgefordert anzuzeigen, insbesondere die Bewilligung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Unter Abschnitt 0 "Erläuterungen und Bemerkungen" der Anlage "Festsetzung der Versorgungsbezüge nach dem Bundesgesetz zu Art. 131 GG - Ruhegehalt -" heißt es:
"Die nach dieser Festsetzung gewährten Leistungen gelten von dem Tage ab, von dem an Sie oder eine andere nach dieser Festsetzung versorgungsberechtigte Person anzurechnendes Einkommen beziehen oder von dem an sich die Höhe eines anzurechnenden Einkommens ändert, bis zur endgültigen Ruhensregelung nur als vorläufige Zahlungen. Das gleiche gilt für anzurechnende Renten (Erstbezug und Erhöhung) bis zur endgültigen Feststellung des anzurechnenden Rententeils. Die Rückforderung dadurch entstehender Überzahlungen bleibt ausdrücklich vorbehalten. Sie können sich in diesen Fällen nicht darauf berufen, daß Sie nicht mehr bereichert seien."
Ähnlich lautende Hinweise waren auch in späteren Änderungsmitteilungen enthalten.
Mit Bescheid vom 9. Januar 1975 bewilligte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger ab 1. Mai 1974 eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. In ihr ist die Zeit des Studiums von 1930 bis 1934 als Ausfallzeit berücksichtigt. Daraufhin setzte die zwischenzeitlich zuständig gewordene Bezirksfinanzdirektion ... mit Bescheid vom 25. Februar 1975 die Versorgungsbezüge des Klägers ab Rentenbeginn mit einem Ruhegehaltssatz von nur noch 47 v.H. neu fest. Die Zeit des Studiums wurde mit Rücksicht darauf, daß sie bei der Berechnung der Rente berücksichtigt sei, nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet. Den Widerspruch des Klägers wies die Bezirksfinanzdirektion ... durch Bescheid vom 27. Oktober 1975 zurück. Durch weiteren Bescheid vom 26. Oktober 1975 forderte sie für die Zeit vom 1. Mai 1974 bis zum 31. März 1975 zu Unrecht gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 2.961 DM zurück.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat durch Urteil vom 3. Juni 1976 den Änderungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 1978 ergangene Urteil zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Beklagte habe in dem Bescheid vom 6. Juli 1964 von der in seinem Ermessen stehenden Möglichkeit, gemäß dem - weiterhin anzuwendenden - § 116 a Satz 1 BBG a.F. die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule unter bestimmten gesetzlich geregelten Voraussetzungen als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, zutreffend zugunsten des Klägers Gebrauch gemacht. Der Änderungsbescheid vom 25. Februar 1975 enthalte mithin den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Dessen Zulässigkeit richte sich noch nach den vor dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes geltenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Im vorliegenden Fall sei zwar keine Änderung der Rechtslage, wohl aber durch die Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit eine Änderung der Sachlage eingetreten. Diese rechtfertige den Widerruf der Anrechnung der Studienzeit jedoch nicht. Der Bescheid vom 6. Juli 1964 sei durch die genannte Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht nachträglich mangelhaft geworden. Vielmehr hätte über die Einbeziehung der Studienzeit des Klägers in seine ruhegehaltfähige Dienstzeit auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Änderungsbescheides nicht anders entschieden werden können. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts brauche eine außerhalb des öffentlichen Dienstes verbrachte Vordienstzeit dann nicht als ruhegehaltfähig berücksichtigt zu werden, wenn der Beamte zugleich eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhalte und diese zusammen mit dem Ruhegehalt den Betrag des Ruhegehalts übersteige, das er als "Nur-Beamter" erdient hätte. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Bei der Berechnung der fiktiven Versorgung des Klägers als "Nur-Beamter" sei über die bis zum 8. Mai 1945 zurückgelegten Dienstzeiten und die daran anschließende amtslose Zeit bis zum 31. März 1951 hinaus auch der weitere Zeitraum bis zum Bezug der Rente mit einzubeziehen. Andernfalls lägen dem Vergleich der Versorgungen unterschiedliche Zeiträume zugrunde, wodurch er seine Aussagekraft verliere. Bis zum 1. Mai 1974 hätte der Kläger aber die Endstufe der Besoldungsgruppe A 13 und eine zu einem Ruhegehaltssatz von 75 v.H. führende ruhegehaltfähige Dienstzeit erreicht. Ohne Anrechnung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit läge die tatsächliche Gesamtversorgung des Klägers aus Ruhegehalt und Rente um rund 230 DM unter der Versorgung, die er erreicht hätte, wenn er bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit ohne die Möglichkeit, Rentenansprüche zu erwerben, im Beamtenverhältnis gestanden hätte. Das Staatsministerium der Finanzen habe mit Rundschreiben vom 26. Januar 1970 gebeten, entsprechend dem erwähnten Grundsatz der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verfahren und damit das Ermessen der Pensionsfestsetzungsbehörden zentral gebunden. Die Bezirksfinanzdirektion hätte deshalb auch im Falle eines Erstbescheides die Anrechnung der Studienzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit nicht wegen der ab 1. Mai 1974 bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente ablehnen können. - Der Widerruf könne sich auch nicht auf einen entsprechenden Vorbehalt in Rechtsvorschriften oder im Bescheid vom 6. Juli 1964 stützen. § 155 Abs. 2 Satz 2 BBG a.F. sei nicht anwendbar, denn es handele sich hier nicht um eine Vorwegentscheidung über die Anrechnung von Zeiten nach §§ 115, 116 BBG a.F. bei Berufung in das Beamtenverhältnis und auch nicht um eine Änderung der Rechtslage. Ob der Widerruf der Berücksichtigung der Studienzeit für den Fall der Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Bescheid vom 6. Juli 1964 vorbehalten worden sei, könne offenbleiben. Auch dann sei die Behörde hier in ihrer Ermessensausübung durch das Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Januar 1970 gebunden gewesen. Deshalb könne dahinstehen, ob nicht schon die in diesem Rundschreiben enthaltene Weisung, "künftig" nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verfahren, und die dazu gegebenen weiteren Hinweise ein erneutes Aufrollen des Falles des Klägers ausgeschlossen hätten.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und beantragt,
die Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 1978 und des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 3. Juni 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die zulässige Revision hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichts und der Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz Erfolg.
Der Kläger ist als Beamter zur Wiederverwendung, der bis zum 30. September 1961 nicht wiederverwendet worden war, gemäß § 35 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Art. 131 des Grundgesetzes fallenden Personen in der Fassung vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1579) - G 131 F. 1961 - mit dem Ablauf dieses Tages in den Ruhestand getreten. Für seine Versorgung gelten gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 G 131 - jetzt anzuwenden in der Fassung vom 13. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1686) - G 131 F. 1965 - u.a. die Vorschriften des Abschnitts V (§§ 105 ff.) des Bundesbeamtengesetzes in der jeweils geltenden Fassung, zuletzt in der Fassung vom 17. Juli 1971 (BGBl. I S. 1182) - BBG a.F. -. Seit dem Inkrafttreten des Beamtenversorgungsgesetzes vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485) - BeamtVG - am 1. Januar 1977 (§ 109 BeamtVG) gilt für die Versorgung der unter das G 131 fallenden Personen § 69 BeamtVG (§ 78 G 131 in der Fassung des § 101 BeamtVG). Gemäß dieser Vorschrift regeln sich die Rechtsverhältnisse der bei Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhandenen Versorgungsempfänger grundsätzlich nach dem bisherigen Recht. Hiernach sind für die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit weiterhin die Bestimmungen des Abschnitts V des Bundesbeamtengesetzes (§§ 111 bis 117) maßgebend.
Während die §§ 111 bis 114 BBG a.F. solche Zeiten regeln, die zwingend ruhegehaltfähige Dienstzeiten sind oder als solche gelten, und § 115 BBG weitere Zeiten erfaßt, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen, enthalten die §§ 116, 116 a BBG a.F. Bestimmungen, welche die Berücksichtigung weiterer Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten in das Ermessen der zuständigen Behörde stellen. Gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. kann auch die nach Vollendung des 17. Lebensjahres liegende Zeit eines Studiums an einer wissenschaftlichen Hochschule, die Voraussetzung für die Ablegung der ersten Staats- oder Hochschulprüfung ist, als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn diese Vorbildung erfolgreich abgeschlossen ist und für die Wahrnehmung des dem Beamten übertragenen Amtes gefordert wird. Von dieser Ermächtigung hat die Pensionsfestsetzungsbehörde anläßlich der Festsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers durch Anrechnung des Studiums auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit zu dessen Gunsten Gebrauch gemacht.
Ob der Widerruf dieser Entscheidung durch den Änderungsbescheid vom 25. Februar 1975 rechtmäßig ist, richtet sich, da hinsichtlich der Berücksichtigung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Bescheid vom 6. Juli 1964 und auch in den späteren Änderungsmitteilungen kein "Rentenvorbehalt" enthalten war, danach, in welcher Weise die Behörde die ihr in § 116 a Satz 1 BBG a.F. eingeräumte Ermächtigung, die dort näher bestimmten Zeiten nach ihrem Ermessen als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen, innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens für die Ermessensausübung in vergleichbaren Fällen tatsächlich anwendet. Das Berufungsgericht ist zu seiner Entscheidung, daß der Widerruf rechtswidrig sei, auf Grund einer Gesetzesauslegung gelangt, die den vom Gesetzgeber eingeräumten Ermessensspielraum der Behörde zu weit einengt. Sein Urteil verletzt deshalb Bundesrecht. Im einzelnen gilt insoweit folgendes:
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß der Widerruf der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten sich nicht auf einen entsprechenden Vorbehalt in Rechtsvorschriften oder im Bescheid vom 6. Juli 1964 stützen läßt. Die Vorbehalte einer Neufestsetzung der Versorgungsleistungen infolge Anrechnung von Renten und der Rückforderung der sich daraus ergebenden Überzahlung, wie sie hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in späteren Änderungsmitteilungen enthalten waren, lassen entgegen der Auffassung des Beklagten nicht, jedenfalls nicht mit der erforderlichen Klarheit und Vorhersehbarkeit für den Kläger, erkennen, daß die Behörde sich damit auch eine erneute Prüfung und Ermessensentscheidung hinsichtlich der Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten, also der Grundlagen für die Berechnung der Versorgungsleistungen, für den Fall der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sichern wollte (vgl. zu dem in Fällen dieser Art an sich zulässigen sogenannten "Rentenvorbehalt" BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 14] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 2]). Widerrufsvorbehalte müssen - soweit sie an sich zulässig sind - klar und eindeutig zum Ausdruck bringen, für welche Fälle und in welchem Umfang fortlaufende Leistungen unter einem Vorbehalt stehen sollen (vgl. auch BVerwGE 13, 248 [250]; Urteil vom 11. Dezember 1963 - BVerwG 5 C 065.62 - [DÖV 1964, 276]). Der Festsetzung der Versorgungsbezüge ist, soweit es sich um die Berücksichtigung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten handelt, auch kein (gesetzlicher) Vorbehalt immanent, wie dies etwa für die Anwendung der Ruhensvorschriften anzunehmen ist (vgl. hierzu BVerwGE 25, 291 [294]; Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]).
Der Änderungsbescheid vom 25. Februar 1975 ist nicht schon deshalb rechtswidrig, weil eine Nichtanrechnung der Studienzeit auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit mit Rücksicht auf ihre rentensteigernde Berücksichtigung als Ausfallzeit in der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers aus der Angestelltenversicherung mit Sinn und Zweck der beamtenversorgungsrechtlichen Anrechnungsvorschrift nicht zu vereinbaren und deshalb bereits von der der Behörde in § 116 a Satz 1 BBG a.F. eingeräumten gesetzlichen Ermächtigung nicht mehr gedeckt wäre. Der Gesetzgeber hat die Ruhegehaltfähigkeit solcher Zeiten, die vor Beginn der Beamtendienstzeit liegen, lediglich als Ausnahme vorgesehen (vgl. BVerwGE 27, 275 [277]). Bei diesen Ausnahmen unterscheidet er wiederum zwischen sogenannten "Beamtendiensttuerzeiten" (§ 115 Abs. 1 BBG a.F.) und solchen Zeiten, die nicht bei öffentlich-rechtlichen Dienstherrn und im allgemeinen ohne innere Beziehung zum späteren Beamtenberuf abgeleistet wurden, dem Betroffenen jedoch die besondere Eignung für die Wahrnehmung des späteren Amtes vermittelten. Zu den letzteren gehört auch die Zeit eines Studiums gemäß § 116 a Satz 1 Nr. 1 BBG a.F. Mit den in §§ 116 Abs. 1, 116 a BBG a.F. eröffneten Anrechnungsmöglichkeiten verfolgt der Gesetzgeber den Zweck, einem erst in vorgerückterem Lebensalter in das Beamtenverhältnis übernommenen Beamten annähernd die Versorgung zu ermöglichen, die er erhalten würde, wenn er sich während der fraglichen Zeit, in der er die besondere Eignung für die Wahrnehmung seines späteren Amtes erlangt hat, bereits im Beamtenverhältnis befunden hätte (vgl. BVerwGE 27, 275 [279]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Eine Nichtanrechnung einer unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallenden Vordienstzeit wird bei Berücksichtigung der weit gezogenen Ermessensgrenzen von jeder Erwägung getragen, die im Hinblick auf den Wortlaut und den Zweck dieser Vorschriften sachgerecht erscheint; hierzu zählt z.B. auch die Berücksichtigung früherer höherer Einkünfte während einer Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes (vgl. BVerwGE 27, 275 [279 f.]). Hiermit steht im Einklang, auch zu berücksichtigen, ob und in welcher Höhe der Beamte aufgrund einer in §§ 116, 116 a BBG a.F. aufgeführten Vortätigkeit bereits eine dem Ruhegehalt entsprechende Versorgung aus einer gesetzlichen Rentenversicherung erhält; insoweit besteht keine Veranlassung, das aus dem Beamtenverhältnis zustehende Ruhegehalt durch Anrechnung dieser Zeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu erhöhen und dadurch einen Ausgleich zu gewähren (vgl. Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Dabei ist der Bezug einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch insoweit von Bedeutung für die Ermessensentscheidung, als er auf eigenen Beitragsleistungen beruht (vgl. BVerwGE 27, 275 [280]; Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.]). Es kommt auch nicht darauf an, ob die Rentenanwartschaft bereits innerhalb der als ruhegehaltfähig zu berücksichtigenden Vordienstzeit erworben wurde. Denn im Rahmen der Ermessensentscheidung nach §§ 116, 116 a BBG a.F. geht es nicht um die Vermeidung einer Doppelversorgung aus öffentlichen Mitteln, sondern allein um eine annähernde Gleichstellung in der Versorgung mit derjenigen eines "Nur-Beamten". Dem Ausgleichszweck (vgl. hierzu auch Urteil vom 16. September 1965 - BVerwG 2 C 168.62 - [Buchholz 232 § 116 a BBG Nr. 4]) würde es nicht entsprechen, den Beamten durch Anrechnung einer der in §§ 116, 116 a BBG a.F. bezeichneten Zeiten bezüglich seiner Altersversorgung besser zu stellen, als er als sogenannter "Nur-Beamter" stehen würde. "Demgemäß" hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275 [279]) eine Ermessensausübung gebilligt, die berücksichtigte, daß der Kläger des seinerzeitigen Verfahrens außer seinem beamtenrechtlichen Ruhegehalt noch eine Altersrente bezog mit der Folge, daß seine Gesamtversorgung (Ruhegehalt und Rente) den Betrag des Ruhegehalts überstieg, das er als "Nur-Beamter" erdient hätte. Hiermit ist aber der Kreis der im Rahmen der §§ 116, 116 a BBG a.F. zulässigen Ermessenserwägungen nicht abschließend umschrieben. Die Behörde hält sich vielmehr auch dann noch innerhalb des gesetzlich eingeräumten weiten Ermessensrahmens, wenn sie - wie hier im Änderungsbescheid vom 25. Februar 1975 - eine an sich unter §§ 116, 116 a BBG a.F. fallende Vordienstzeit nicht mehr als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, weil sie in die Berechnung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eingegangen und damit unter dem Blickpunkt der Gesamtaltersversorgung des Klägers schon einmal mit versorgungserhöhender Wirkung berücksichtigt ist, und zwar auch ohne Rücksicht darauf, ob im Einzelfall durch die doppelte Anrechnung dieser Zeit die Gesamtversorgung aus Rente und Ruhegehalt diejenige aus dem (fiktiven) Ruhegehalt als "Nur-Beamter" übersteigen würde oder nicht.
Dem dargelegten rechtlichen Maßstab entspricht das Berufungsurteil nicht. Es hat die in der nachträglichen Bewilligung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung liegende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse deshalb als für die Berücksichtigung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit unerheblich erachtet, weil die dem Kläger aus Rente und Ruhegehalt zustehende Gesamtversorgung nicht den Betrag des Ruhegehalts übersteige, den er als "Nur-Beamter" hätte erdienen können. Die darin liegende Beschränkung der gesetzlich zulässigen Ermessenserwägungen auf einen konkreten Vergleich zwischen tatsächlicher Gesamtversorgung aus Ruhegehalt und Rente einerseits und (fiktivem) Ruhegehalt als "Nur-Beamter" andererseits ist aus § 116 a Satz 1 BBG a.F. nicht zu entnehmen; sie läßt sich übrigens auch nicht aus den vom Berufungsgericht angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts herleiten. - Mithin kommt es für die Entscheidung des Rechtsstreits auf die Frage, zu deren Beantwortung das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, ob nämlich bei dem Vergleich der Gesamtversorgung des Klägers mit dem fiktiven Ruhegehalt als "Nur-Beamter" die von ihm ab Eintritt in den Ruhestand gemäß § 35 Abs. 1 G 131 bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in einem privaten Arbeitsverhältnis erbrachte Zeit ruhegehaltssteigernd zu berücksichtigen ist, nicht an. Die bezeichnete Frage ist im übrigen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits in einem vom Berufungsgericht abweichenden Sinne geklärt. Insbesondere aus dem Urteil vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - (a.a.O.; vgl. aber auch BVerwGE 40, 65 [69]) ergibt sich, daß für einen Vergleich der tatsächlichen Versorgung aus Ruhegehalt und Rente mit einem Ruhegehalt als "Nur-Beamter", bei dessen fiktiver Berechnung Zeiten nach Eintritt in den Ruhestand berücksichtigt sind, kein Raum ist.
Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 25. Februar 1975 überschreitet danach zwar nicht den in § 116 a Satz 1 BBG a.F. eingeräumten gesetzlichen Ermessensrahmen für die Anerkennung von Kann-Vordienstzeiten. Hieraus allein folgt jedoch noch nicht, daß er rechtmäßig ist. Vielmehr ist hierfür weiterhin erforderlich, daß der Widerruf der Anrechnung der Studienzeit als ruhegehaltfähige Kann-Vordienstzeit mit Rücksicht auf ihre nachträgliche Berücksichtigung in der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch mit der maßgeblichen Ermessenspraxis des Beklagten im Einklang steht. Eine ursprünglich rechtmäßige Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten darf im Falle einer nachträglichen Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, die sie nunmehr mangelhaft macht, widerrufen werden, und zwar frühestens von dem Zeitpunkt an, in dem die Mangelhaftigkeit eintritt, und nur, wenn das öffentliche Interesse an der Beseitigung des mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts schwerer wiegt als das (schutzwürdige) Vertrauen des Begünstigten in seinen Fortbestand (vgl. Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]). Die Bewilligung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ab 1. Mai 1974 durch den Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 9. Januar 1975 ist eine nachträglich eingetretene neue Tatsache. Ob sie die ursprüngliche Entscheidung mangelhaft macht und die Behörde deshalb zu einer Änderung der rechtmäßig getroffenen Ermessensentscheidung berechtigt, hängt im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG davon ab, wie die Behörde das ihr gesetzlich eingeräumte Ermessen tatsächlich ausübt (vgl. BVerwGE 40, 65 [68]). Dabei ist, da die Behörde ihre Ermessenspraxis aus sachgerechten Erwägungen jederzeit für die Zukunft ändern kann (vgl. Urteil vom 22. Mai 1968 - BVerwG 6 C 123.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 24]) maßgeblich, wie sie das ihr eingeräumte Ermessen zur Zeit der Änderung handhabt. Eine solche von der Behörde bei ihrer Entscheidung über den Widerruf des begünstigenden Verwaltungsaktes wegen nachträglicher Änderung der Sachlage gemäß Art. 3 Abs. 1 GG zu beachtende Ermessenspraxis kann sich zum einen aus einer Selbstbindung durch Ermessensrichtlinien in Verwaltungsvorschriften oder Rundschreiben, zum anderen aber auch aus einer gleichmäßigen tatsächlichen Übung ergeben (ständige Rechtsprechung; vgl. zuletzt Beschluß vom 30. März 1981 - BVerwG 2 B 67.80 - [Buchholz 237.7 § 85 a LBG Nordrhein-Westfalen Nr. 1]).
Aus dem vom Berufungsgericht zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachten Rundschreiben des Staatsministeriums der Finanzen vom 26. Januar 1970 ergibt sich keine eindeutige Weisung an die Pensionsfestsetzungsbehörden, daß und unter welchen Voraussetzungen in Fällen der vorliegenden Art bei nachträglicher Bewilligung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die früher getroffene Ermessensentscheidung über die Berücksichtigung solcher Vordienstzeiten, die nunmehr auch bei der Rentenberechnung zugunsten des Versorgungsempfängers zu Buche schlagen, rückgängig zu machen ist. Das Schreiben betrifft zwar die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit nach den §§ 116, 116 a BBG, wenn solche Zeiten gleichzeitig in den gesetzlichen Rentenversicherungen berücksichtigt werden. In ihm wird aber lediglich in allgemeiner Form und ohne ins einzelne gehende Erläuterung gebeten, künftig nach den Grundsätzen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juli 1967 - BVerwG 2 C 56.64 - (BVerwGE 27, 275) zu verfahren; eine neue Entscheidung sei erforderlich, wenn der Versorgungsberechtigte nachträglich einen Rechtsanspruch für die als ruhegehaltfähig berücksichtigten Zeiten erhalte. Darüber, wie die zuständige Behörde ihr Ermessen in Vollzug dieses Rundschreibens bei vergleichbaren Fällen der nachträglichen Bewilligung einer Rente aus der Sozialversicherung und dadurch eintretender doppelter Berücksichtigung derselben Zeiten in beiden Versorgungen ausgeübt hat, hat das Berufungsgericht keine ausreichenden tatsächlichen Feststellungen getroffen.
Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO). Dem Widerruf der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge steht kein überwiegendes Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens in den weiteren, auch für die Zukunft unveränderten Fortbestand der ursprünglichen Festsetzung entgegen. Dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung eines mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, ist in der Regel gegenüber dem Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung des mangelhaften Verwaltungsakts für die Zukunft das Übergewicht beizumessen, wenn der Verwaltungsakt - wie hier - den dauernden regelmäßigen Bezug von Leistungen aus öffentlichen Mitteln zum Gegenstand oder zur Folge hat (vgl. BVerwGE 19, 188 [189]; 40, 65 [68]; Urteil vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.] mit weiteren Nachweisen). Vertrauensschutz auch für die Zukunft kann in Ausnahmefällen demjenigen gewährt werden, dessen Vertrauen auf den Fortbestand des ihn begünstigenden Verwaltungsakts schutzwürdig ist (vgl. Urteil vom 19. März 1976 - BVerwG 6 C 235.73 - [Buchholz 235 § 48 a BBesG Nr. 3] mit weiteren Nachweisen). Aus den für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, daß dem Vertrauen des Klägers in den unveränderten Fortbestand der Festsetzung seiner ruhegehaltfähigen Dienstzeit für die Zukunft hier ausnahmsweise größeres Gewicht einzuräumen ist als dem öffentlichen Interesse an der Aufhebung des durch die nachträgliche Rentenbewilligung - je nach der Ermessenspraxis des Beklagten - unter Umständen mangelhaft gewordenen Verwaltungsakts. - Auch für den im Zeitpunkt des Änderungsbescheides vom 25. Februar 1975 seit Rentenbeginn am 1. Mai 1974 bereits abgelaufenen Zeitraum kommt ein Vertrauensschutz zugunsten des Klägers hier nicht in Betracht. Allerdings sind die im Bescheid vom 6. Juli 1964 und in den späteren Änderungsmitteilungen enthaltenen Vorbehalte - wie bereits ausgeführt - nicht als "Rentenvorbehalt" auch hinsichtlich der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeit anzusehen, die eine Berufung des Klägers auf Vertrauensschutz von vornherein ausschließen würden (vgl. hierzu BVerwGE 40, 65 [69]; Urteile vom 12. Februar 1971 - BVerwG 6 C 126.67 - [a.a.O.] und vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - [a.a.O.]). Demnach ist von der der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Regel auszugehen, daß Schutz seines Vertrauens in den Bestand eines ihm günstigen Bescheides für die Zeit bis zu dessen Rücknahme oder sonstiger Änderung verdient, wer sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides verlassen durfte, insbesondere weil die Fehlerhaftigkeit, die Anlaß für die Rücknahme bzw. Änderung ist, nicht in seinem Verantwortungsbereich liegt und ihm auch nicht bekannt war oder bekannt sein mußte (vgl. BVerwGE 19, 188 [190]; 40, 212 [217] jeweils mit weiteren Nachweisen). Ausschlaggebend für die Gewährung von Vertrauensschutz sind indessen nicht allein formale Anknüpfungspunkte, sondern nach Treu und Glauben alle Umstände und Besonderheiten des einzelnen Falles und auch die Folgen des Widerrufs (vgl. BVerwGE 19, 188 [190 f.]). Der Kläger hat zwar die nachträglich eingetretene - mögliche - Mangelhaftigkeit der Berücksichtigung seiner Studienzeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit weder gekannt noch kennen müssen; sie liegt nicht in seinem Verantwortungsbereich. Auf der anderen Seite fällt aber entscheidend ins Gewicht, daß, soweit sich der Änderungsbescheid vom 25. Februar 1975 auf einen bei seinem Erlaß bereits abgelaufenen Zeitraum ab Rentenbeginn ab 1. Mai 1974 auswirkt, dies nicht von der beklagten Behörde zu verantworten ist, sondern seinen Grund allein in der Dauer des Verfahrens der Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente beim Sozialversicherungsträger und der auf den Zeitpunkt des Eintritts der festgestellten Erwerbsunfähigkeit zurückwirkenden Rentenbewilligung findet. Da der Beklagte den Widerruf der Berücksichtigung der Kann-Vordienstzeit hier im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an den Erlaß und das Bekanntwerden des Rentenbescheides ausgesprochen hat, konnte sich ein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, die mit dem Rentenbescheid bewilligte einmalige Rentennachzahlung im rechnerischen Ergebnis ungeschmälert neben den (ungekürzten) laufenden Versorgungsbezügen behalten zu dürfen, nicht bilden. Vielmehr fällt für den in Rede stehenden abgelaufenen Zeitraum der durch Änderung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit eintretende Nachteil beim Ruhegehalt mit dem Vorteil der Rentennachzahlung zeitlich zusammen. Bei einer solchen Sachlage erfordern die Grundsätze von Treu und Glauben keinen Schutz des Vertrauensinteresses des Versorgungsempfängers.
Nach alledem sind für eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Änderungsbescheides vom 25. Februar 1975 weitere tatsächliche Feststellungen darüber erforderlich, wie der Beklagte sein Ermessen bei der Berücksichtigung von Kann-Vordienstzeiten nach § 116 a Satz 1 BBG a.F. im Falle der Bewilligung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, in denen die fraglichen Zeiten gleichfalls berücksichtigt sind, und bei dem Widerruf bereits angerechneter Kann-Vordienstzeiten zum maßgeblichen Zeitpunkt ausgeübt hat. Da das Revisionsgericht solche Feststellungen nicht selbst treffen kann, ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Streitwertbeschluss:
Beschluß
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Niedermaier Sommer Dr. Müller