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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 30.03.1981, Az.: BVerwG 2 B 67.80

Anforderungen an die Rechtmäßigkeit einer Teilzeitbeschäftigung von Lehrern; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.03.1981
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 67.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 11873
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 19.04.1978 - AZ: 3 K 2488/77
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.07.1980 - AZ: 6 A 1385/78

Fundstelle

  • DokBer B 1981, 245

Verfahrensgegenstand

Beamtenrecht

Amtlicher Leitsatz

Der Dienstherr darf auch bei Anträgen auf Teilzeitbeschäftigung gemäß § 85 a Abs. 1 Nr. 1 LBG NW sein Ermessen durch Richtlinien binden.

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 30. März 1981
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Juli 1980 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Die von der Beschwerde unter Hinweis auf die Runderlasse des Kultusministers von Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1976 (GABl. NW. S. 354) und vom 14. Juli 1976 (GABl. NW. S. 558) als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage, ob "entgegen Sinn und Zweck der beamtenrechtlichen Arbeitszeitermäßigungsvorschriften, dem Beamten eine sinnvolle Aufteilung seiner Arbeitskraft auf Dienst und Familie zu ermöglichen, ... die landesweit für verbindlich erklärte Auslegung des § 85 a LBG NW de facto zu einer Gesetzesänderung" führen darf, ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Es kann nicht zweifelhaft sein, daß Verwaltungsvorschriften das Gesetz nicht zu ändern vermögen und daß die Beachtung oder Nichtbeachtung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen Verwaltungsaktes keinen Einfluß haben (BVerwGE 34, 278 [281 f.];Urteile vom 4. Februar 1976 - BVerwG 6 C 149.73 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 64] sowievom 21. August 1979 - BVerwG 6 C 5.78 - [Buchholz 235 § 57 BBesG (F. 1975) Nr. 1]). Die angeführten Runderlasse enthalten jedoch in dem im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen Zusammenhang (Ziff. 3.3.4 des Runderlasses vom 21. Juni 1976; Ziff. 2 des Runderlasses vom 14. Juli 1976) keine Rechtsauslegung, sondern vielmehr eine Richtlinie für die Ermessensausübung im Rahmen des § 85 a Abs. 1 Nr. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG -), nach dem einem Beamten - bei Vorliegen der im einzelnen normierten Voraussetzungen - auf Antrag die Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ermäßigt werden kann. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, ist die Verwaltungsbehörde befugt, ihr Ermessen durch Richtlinien oder eine Verwaltungspraxis für bestimmte Fallgruppen gleichmäßig nach generellen Gesichtspunkten zu binden, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Zielsetzung der vom Gesetz eingeräumten Ermächtigung entsprechen. Derartige Verwaltungsvorschriften werden gerade deshalb zentral erlassen, um eine einheitliche Handhabung des Ermessens in einer Vielzahl von Fällen durch nachgeordnete Behörden oder Beamten zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes zu gewährleisten. Demgemäß kann der Dienstherr auch für Entscheidungen gemäß § 85 a Abs. 1 Nr. 1 LBG ermessensbindende Richtlinien erlassen, die dem im Rahmen dieser gesetzlichen Regelung - neben den persönlichen Belangen des Beamten - zu berücksichtigenden dienstlichen Interesse an einer vollständigen Ausschöpfung der Planstellen ohne unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand und an der Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Dienstbetriebes Rechnung tragen. Eine solche Selbstbindung darf allerdings nicht so weit gehen, daß die Ausübung eines die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtigenden Ermessens beseitigt wird. Eine Abweichung muß möglich bleiben, soweit wesentliche Besonderheiten sie rechtfertigen (vgl. hierzu BVerwGE 15, 196 [202]; 19, 48 [55]; 31, 212 [213 f.];Urteil vom 9. Februar 1972 - BVerwG 6 C 25.69 - [Buchholz 237.7 § 123 LBG NW Nr. 1] sowieBeschluß vom 4. November 1977 - BVerwG 6 B 30.77 - [Buchholz 237.0 § 39 LBG Bad.Württ. Nr. 1]). In Übereinstimmung hiermit sieht auch der Runderlaß vom 14. Juli 1976 ausdrücklich vor, daß grundsätzlich "bei Anträgen auf Ermäßigung der Arbeitszeit nach § 85 a Abs. 1 Ziff. 1 LBG ... das Prinzip der Einzelfallprüfung" gilt. Diese ist auch im Falle der Klägerin durchgeführt worden. Ihre Arbeitszeit ist abweichend von der in der Regel anzustrebenden Ermäßigung auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit von 14 Wochenstunden auf 18 Wochenstunden festgesetzt worden. Ob und wann ein eine weitere Abweichung von dem generellen Differenzierungsschema rechtfertigender Ausnahmefall gegeben ist, muß für den jeweiligen konkreten Einzelfall entschieden werden und kann der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen. - Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, daß der Dienstherr weder ohne Antrag noch abweichend von dem Antrag eine Arbeitszeitermäßigung gewähren darf. Dies ist im übrigen auch im Falle der Klägerin nicht geschehen. Im Zusammenhang mit der Ablehnung ihres weitergehenden ursprünglichen Antrages ist ihr Arbeitszeitermäßigung auf 18 Wochenstunden angeboten worden, die sie tatsächlich wahrgenommen hat.

4

Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer