Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1987, Az.: BVerwG 2 B 100.87
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.11.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 100.87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 17146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 26.08.1987 - AZ: 6 A 1910/84
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 2. November 1987
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. August 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die von der Beschwerde formulierte Frage, ob "ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, der im Zeitpunkt des Erlasses rechtmäßig gewesen ist, durch Änderung der Tatsachen oder durch Änderung der Rechtslage rechtswidrig werden" kann, ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Eine Stellenzulage, wie sie der Kläger gemäß § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Gewährung von Zulagen für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeszulagenverordnung - LZulVO -) vom 7. März 1978 (GV.NW. S. 142) erhalten hat, darf gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 BBesG nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Es ist eindeutig, daß ein Verwaltungsakt, der die Gewährung einer solchen Stellenzulage zum Gegenstand hat, rechtswidrig wird, wenn der Beamte die herausgehobenen Funktionen nicht mehr wahrnimmt.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist auch die mit verschiedenen Formulierungen bezeichnete Frage, ob § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NW = § 48 VwVfG; § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) auf Verwaltungsakte mit Dauerwirkung anwendbar ist, die im Zeitpunkt ihres Erlasses der Rechtslage entsprachen, später aber durch eine Änderung der ihnen zugrundeliegenden Tatsachen rechtswidrig geworden sind. Ist ein Verwaltungsakt, der den dauernden Bezug einer Stellenzulage regelt, nachträglich rechtswidrig geworden, so liegen die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 48 VwVfG NW vor. Der Verwaltungsakt kann nach den in der Rechtsprechung entwickelten und nunmehr in dieser Vorschrift niedergelegten Grundsätzen über die Behandlung rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte zurückgenommen - und nicht nur gemäß § 49 VwVfG NW widerrufen - werden. Hiervon ist der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung schon bisher als selbstverständlich ausgegangen (u.a. Urteile vom 6. November 1973 - BVerwG 2 C 8.73 - <Buchholz 237.7 § 123 Nr. 2>, vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 9.81 - <Buchholz 232 § 116 a Nr. 8> = DVBl. 1982, 795<797> und vom 14. November 1985 - BVerwG 2 C 37.83 - sowie BVerwGE 66, 65 <68>[BVerwG 28.06.1982 - 6 C 92/78]; vgl. auch Schwegmann/Summer. BBesG, § 12 Rz. 7, Tz. 1, 2. Fußnoten 52 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.600 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat - entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, mit denen eine Verbesserung der beamten- oder besoldungsrechtlichen Rechtsstellung geltend gemacht wird - pauschalierend den zweifachen Jahresbetrag der beanspruchten Zulage als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald