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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1986, Az.: BVerwG 2 B 84/84

Rückforderung von Bezügen; Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Berechnung eines Besoldungsdienstalters

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.01.1986
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 84/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16914
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Düsseldorf - 12.04.1983 - AZ: 10 K 3833/81
OVG Nordrhein-Westfalen - 16.08.1984 - AZ: 12 A 1839/83

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. August 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.502,85 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache dann, wenn sie mindestens eine - vom Beschwerdeführer darzulegende - Rechtsfrage von über den Einzelfall hinausreichender Tragweite aufwirft, die zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Fortentwicklung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedarf und auf deren Beantwortung es in einem künftigen Revisionsverfahren ankommen wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. u.a. BVerwGE 13, 90 <91 f.>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Diese Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind hier nicht erfüllt.

3

Die von der Beschwerde unter 1. der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob durch die neue Berechnung des Besoldungsdienstalters mit rückwirkender Kraft gleichzeitig auch der Rechtsgrund für die in der Vergangenheit geleisteten Besoldungen nachträglich wegfallen kann, ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, daß Rechtsgrund für die Zahlung von Bezügen zwar auch ein der Zahlung zugrundeliegender, fehlerhafter (oder nachträglich fehlerhaft gewordener) Verwaltungsakt bis zu seiner rechtswirksamen und rechtsbeständigen Rücknahme sein kann, so daß ein Rückforderungsanspruch regelmäßig erst geltend gemacht werden kann, wenn der begünstigende Verwaltungsakt (unter Beachtung der Grundsätze über die Gewährung von Vertrauensschutz) rückwirkend zurückgenommen worden ist (vgl. u.a. BVerwGE 8, 261 <266>[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57]; Urteil vom 3. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 100.65 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 42 = RiA 70, 74>). Ist aber - wie hier durch den unanfechtbar gewordenen Bescheid des Beklagten vom 17. Juli/18. August 1980 über die mit Rückwirkung zum 1. Februar 1975 verfügte Korrektur des unrichtig festgesetzten Besoldungsdienstalters der Klägerin - die rechtliche Grundlage für die Zahlung der Bezüge rückwirkend - teilweise - beseitigt worden, so steht gleichzeitig fest, daß die in der Vergangenheit geleisteten Bezüge insoweit zuviel gezahlt worden sind; Einwendungen dagegen, daß eine Überzahlung vorliegt, sind damit ausgeschlossen (vgl. Urteil vom 23. November 1965 - BVerwG 6 C 14.63 - <Buchholz 237.1 Art. 94 Nr. 6>). Hieraus folgt zugleich, daß auch wegen der von der Beschwerde unter 2. aufgeworfenen Frage, ob dem Beamten, wenn nachträglich die Rechtsgrundlage für einen Teil seiner empfangenen Bezüge entfallen ist, auch diese Bezüge aus quasi gesetzlichen Ansprüchen zustehen, die Revision nicht zuzulassen ist. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, sondern ergibt sich unmittelbar aus § 2 BBesG, daß dem Beamten Besoldung ausschließlich nach Maßgabe gesetzlicher Vorschriften zusteht (vgl. BVerfGE 44, 249 <264>; BVerwGE 18, 293 <295 f.>[BVerwG 14.05.1964 - II C 133/60]). Es ist ferner nicht klärungsbedürftig, daß der hier vorliegende Fall einer rückwirkenden Korrektur eines fehlerhaft festgesetzten Besoldungsdienstalters mit dem in § 12 Abs. 1 BBesG geregelten Fall einer rückwirkenden besoldungsrechtlichen Schlechterstellung des Beamten durch gesetzliche Änderung nicht vergleichbar ist und daß auch ein "faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrundlage für die Zahlung des der Klägerin gesetzlich nicht zustehenden Teils der Bezüge hier nicht in Betracht kommt (vgl. zu letzterem im übrigen Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 48 = RiA 1972, 97> und vom 25. November 1982 - BVerwG 2 C 12.81 - <Buchholz 235 § 12 Nr. 2 = NJW 1983, 2042 [BVerwG 25.11.1982 - 2 C 12/81]>). Nach den bisherigen Darlegungen sind schließlich - ohne daß dies höchstrichterlicher Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfte - auch die von der Beschwerde unter 5. formulierten Fragen, ob § 12 Abs. 2 BBesG nach seinem Wortlaut voraussetze, daß der mangelnde Rechtsgrund schon anläßlich der Zahlung vorliegen müsse und deshalb bei einem nachträglichen Wegfall der Rechtsgrundlage für einen Teil der Besoldungsbezüge die Anwendung des § 12 Abs. 2 BBesG ausgeschlossen sei, eindeutig zu verneinen.

4

Die von der Beschwerde unter 3. der Beschwerdeschrift aufgeworfene Frage, ob die analoge Anwendung des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 und Satz 7 VwVfG NW im Rahmen des § 12 Abs. 2 BBesG, §§ 812 ff. BBG zulässig ist, sowie die hieran anknüpfende, unter 4. der Beschwerdeschrift gestellte Frage, ob die analoge Anwendung eines Landesgesetzes zur Ausfüllung einer Lücke in einem Bundesgesetz möglich ist, rechtfertigen eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gleichfalls nicht. Auf die Beantwortung der genannten Fragen könnte es in einem erstrebten Revisionsverfahren nicht ankommen, weil das Berufungsurteil auch insoweit, als es den Mangel des rechtlichen Grundes als für die Klägerin offensichtlich erachtet und diese deshalb zur Rückzahlung verurteilt hat, sich jedenfalls im Ergebnis als richtig darstellt (§ 144 Abs. 4 VwGO; zur entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift im Beschwerdeverfahren, vgl. u.a. Beschluß vom 27. April 1978 - BVerwG 1 B 103.78 - <Buchholz 310 § 144 Nr. 31>). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits hinreichend geklärt, daß - anders als das Berufungsgericht hinsichtlich des § 48 Abs. 2 Satz 7 VwVfG NW angenommen hat - die beamtenrechtlichen (und soldatenrechtlichen Vorschriften über die Rückforderung zuviel gezahlter Bezüge (hier: § 12 Abs. 2 BBesG) als Spezialgesetze der allgemeinen Regelung des § 48 Abs. 2 Sätze 5 bis 8 VwVfG NW über die Erstattung von nach Rücknahme eines Verwaltungsakts rechtsgrundlos erhaltenen Leistungen vorgehen (vgl. Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 6 B 75.81 - <Buchholz 238.41 § 49 Nr. 2 = ZBR 1983, 206> mit weiteren Nachweisen). Auch im Falle der rückwirkenden Rücknahme eines der Zahlung von Bezügen zugrundeliegenden Verwaltungsakts richtet sich die Rückforderung der zuviel gezahlten Beträge mithin allein nach § 12 Abs. 2 BBesG, wobei sich die Kenntnis oder die Offensichtlichkeit des Mangels auf die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes bezieht, die dessen Rücknehmbarkeit für die Vergangenheit begründet (vgl. Schwegmann-Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Band I § 12 BBesG R 16). Maßgeblich für die Rückforderung trotz Wegfalls der Bereicherung in Fällen der vorliegenden Art ist also - dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt -, ob der Beamte sich mit guten Gründen auf die Rechtmäßigkeit des die Grundlage der Leistungen bildenden Verwaltungsakts verlassen durfte oder ob er wußte, daß der Verwaltungsakt fehlerhaft war bzw. dies nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in außergewöhnlich hohem Maße außer acht gelassen hat (vgl. u.a. BVerwGE 8, 261 <271>[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57];  19, 188 <190>[BVerwG 19.08.1964 - VI B 15/62];  40, 212 <217>[BVerwG 11.07.1972 - VI C 41/69]; Urteil vom 24. Februar 1966 - BVerwG 2 C 82.63 - <Buchholz 232 § 87 Nr. 26>). Diese Voraussetzungen der Rückforderung, die insoweit mit den von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten und nunmehr in § 48 Abs. 2 Satz 3 VwVfG NW übernommenen (vgl. Schinkel in Fürst, GKÖD Band III, K § 12 Rz 16; Schwegmann-Summer, a.a.O. Rz 7 <2.2>) Voraussetzungen für eine rückwirkende Rücknahme des die Grundlage der Zahlungen bildenden Verwaltungsakts übereinstimmen, hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der von ihm getroffenen und gemäß § 137 Abs. 2 VwGO mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen für das Revisions- und Beschwerdegericht bindenden tatsächlichen Feststellungen zutreffend als erfüllt angesehen.

5

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.502,85 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 2 GKG.