Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.07.1972, Az.: BVerwG VI C 41.69

Beamtenrecht; Versorgungsrecht: Keine Abfindung für die nur unterhaltsbeitragsberechtigte Witwe eines Beamten auf Probe

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 41.69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14596
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 04.08.1969 - AZ: IV 805/68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 209 - 212
  • BVerwGE 1940, 209
  • RiA 1973, 58

Amtlicher Leitsatz

Der Witwe, der gem. § 148 LBG Ba-Wü. (= § 130 BBG) ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden ist, kann bei Wiederverheiratung keine Abfindung gem. § 142 LBG Ba-Wü. (= § 124 a BBG) bewilligt werden.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Juli 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. August 1969 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin war in erster Ehe mit einem beamteten Hochschulassistenten verheiratet. Nach dessen Tod erhielt sie ab 1. März 1965 gemäß § 148 in Verbindung mit § 220 des Landesbeamtengesetzes - LBG - einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwengeldes sowie Kinderzuschlag für ihre Tochter. Im März 1967 heiratete die Klägerin wieder und beantragte anschließend Witwenabfindung. Mit Bescheid vom 21. Juni 1967 lehnte das Regierungspräsidium Nordwürttemberg diesen Antrag ab, weil die Klägerin nur einen Unterhaltsbeitrag und nicht - wie § 142 LBG verlange - Witwengeld bezogen habe.

2

Der nach erfolglosem Widerspruch erhobenen Klage mit dem Antrag,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 1967 und des Widerspruchsbescheides vom 22. August 1967 zu verpflichten, der Klägerin eine Witwenabfindung von 9.031,92 DM zu zahlen,

3

hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 13. August 1968 stattgegeben.

4

Auf die Berufung des beklagten Landes hat der Verwaltungsgerichtshof die Klage abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung:

5

Die Klägerin habe bis zu ihrer Wiederverheiratung (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 LBG) unstreitig keinen Anspruch auf Witwengeld gehabt. Sie erfülle damit nicht die Voraussetzungen des § 142 LBG, der eine Abfindung nur für solche wiederverheirateten Witwen vorsehe, die Anspruch auf Witwengeld hätten. Die. Klägerin habe vielmehr bis zu ihrer Wiederverheiratung zutreffend nur einen Unterhaltsbeitrag nach § 148 in Verbindung mit dem - inzwischen aufgehobenen - § 220 LBG bewilligt erhalten.

6

§ 142 LBG sei auch nicht entsprechend anwendbar, selbst wenn man davon ausgehe, daß der Klägerin im Zeitpunkt der Wiederheirat ein Rechtsanspruch auf einen Unterhaltsbeitrag auf Lebenszeit zugestanden habe. Zwar sehe § 148 LBG vor, daß der Witwe, der geschiedenen Ehefrau und den Kindern eines Beamten, dem nach § 137 LBG ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden sei oder hätte bewilligt werden können, die in den §§ 140 bis 147 LBG vorgesehene Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden könne. Damit schreibe § 148 LBG aber nicht die entsprechende Anwendung des § 142 LBG vor, wenn auch der Gesetzeswortlaut und Zweckgesichtspunkte für eine entsprechende Anwendung sprächen. Dem stünden jedoch die bindende Rahmenvorschrift des § 63 Abs. 2 BRRG, die Regelung des § 143 LBG und die Entstehungsgeschichte der Vorschrift entgegen. § 63 Abs. 2 BRRG sei durch das Gesetz vom 21. August 1961 (BGBl. I S. 1361) in das Beamtenrechtsrahmengesetz aufgenommen worden. Er bestimme, daß einer Witwe, die Anspruch auf Witwengeld habe, im Falle einer Wiederverheiratung eine Witwenabfindung gewährt werden könne. Gleichzeitig und übereinstimmend mit dieser Rahmenvorschrift sei § 124 a - der § 142 LBG entspreche - in das Bundesbeamtengesetz eingefügt worden. In der Begründung des Gesetzentwurfes sei lediglich ausgeführt, damit solle an die frühere beamtenrechtliche Regelung angeknüpft werden. Durch Reichsgesetz vom 20. Dezember 1940 (RGBl. I S. 1645) sei mit Rücksicht auf die Kriegerwitwen erstmalig dem Deutschen Beamtengesetz in § 98 a eine Abfindungsregelung eingefügt worden, die der "witwengeldberechtigten Witwe eines Beamten, der an den Folgen einer Wehrdienstbeschädigung gestorben ist", eine Abfindung bei Wiederheirat gewährt habe. Diese Vorschrift sei nicht in die Bundesfassung des Deutschen Beamtengesetzes und nicht in die ursprüngliche Fassung des Bundesbeamtengesetzesübernommen worden. Mit § 63 Abs. 2 BRRG und § 124 a BBG habe der Bundesgesetzgeber, wie der klare Wortlaut dieser Vorschriften beweise, ohne Beschränkung auf Kriegerwitwen jeder Witwe mit Anspruch auf Witwengeld eine Abfindung bei Wiederheirat gewähren wollen. Dabei habe der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 124 a BBG offensichtlich übersehen, daß § 130 BBG (dem § 148 LBG entspreche) eine pauschale Verweisung auf die Regelungen der §§ 123 bis 129 BBG enthalte, mithin auch auf den eingefügten § 124 a BBG. Bei der Verabschiedung des Landesbeamtengesetzes vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) habe sich eine analoge Situation ergeben. Im Regierungsentwurf sei nur der dem späteren § 148 entsprechende § 145 enthalten gewesen, nicht auch die spätere Abfindungsregelung, die damals noch nicht im Beamtenrechtsrahmengesetz enthalten gewesen sei. Die Abfihdungsregelung sei dann offenbar aus dem Bundesbeamtengesetz bei der Schlußredaktion des Landesbeamtengesetzes übernommen worden, gleichfalls ohne in § 148 einen entsprechenden Vorbehalt bezüglich § 142 LBG aufzunehmen. Es liege somit ein offenkundiges Redaktionsversehen des Bundes- und des Landesgesetzgebers vor. Denn beiden könne nicht unterstellt werden, daß sie über die eindeutige Rahmenvorschrift des § 63 Abs. 2 BRRG hätten hinausgehen wollen. Was Witwengeld sei, werde in § 71 Abs. 1 Satz 1 BRRG (ebenso in § 140 Satz 1 LBG und in § 123 Abs. 1 Satz 1 BBG) eindeutig bestimmt. Das Witwengeld werde vom Unterhaltsbeitrag streng unterschieden. Diese Unterscheidung finde in § 182 LBG Ausdruck, wo für den Unterabschnitt 8 des Landesbeamtengesetzes im Wege der Fiktion Ruhegehalt, Witwen- und Waisengeld mit Unterhaltsbeiträgen für den Beamten und seine Hinterbliebenen gleichgestellt würden. Es sei daher eindeutig, daß das Beamtenrechtsrahmengesetz nur für die witwengeldberechtigte Witwe eine Abfindungsregelung habe ermöglichen wollen.

7

Diese Auslegung führe auch allein zu einem systemgerechten. Ergebnis. In § 143 LBG (= § 125 BBG) fehle eine Bezugnahme auf die Abfindungsregelung. Hielte man auf Grund des § 148 LBG eine Abfindung in entsprechender Anwendung des § 142 LBG für zulässig, so ergäbe sich die anannehmbare Folge, daß zwar die im Ermessenswege unterhaltsbeitragsberechtigte Witwe und die unterhaltsberechtigte frühere Ehefrau eines Beamten auf Probe Witwenabfindung erhalten könnten, nicht aber die Witwe (in den Fällen des § 140 Satz 2 Nr. 2 und 3 LBG) oder die frühere unterhaltsberechtigte Ehefrau eines ruhegehaltsberechtigten Beamten, obwohl letztere einen Anspruch auf einen Unterhaltsbeitrag habe, der für die von § 148 LBG erfaßten Versorgungsberechtigten grundsätzlich nicht bestehe. Dies wäre eine willkürliche Bevorzugung der Hinterbliebenen eines Beamten mit versorgungsrechtlich minderer Stellung. Es sei dem Verwaltungsgericht zwar zuzugeben, daß die Erwägungen, die zur Witwengeldabfindung geführt hätten - Förderung einer sozialethisch und fiskalisch erwünschten Wiederheirat der versorgungsberechtigten Witwe -, auch für die Fälle des Bezugs von Unterhaltsbeiträgen nach § 143 und § 148 LBG gälten. Es könne aber nur der Gesetzgeber mit einer klaren, auf alle Fälle von Unterhaltsbeiträgen für Hinterbliebene abgestimmten Regelung diesen Erwägungen Geltung verschaffen. Es habe noch im Rahmen gesetzgeberischen Ermessens gelegen, die Abfindung auf die Witwen mit Anspruch auf Witwengeld zu beschränken. Wenn auch Witwengeld und Unterhaltsbeitrag demselben Zweck, der Versorgung der hinterbliebenen Ehefrauen, dienten, bestünden doch grundsätzliche Unterschiede in der rechtlichen Gewährleistung beider Versorgungen. Der Witwengeldanspruch gehe stets auf einen bestimmten Satz des erdienten Ruhegehalts und sei unabhängig davon, ob die Ehefrau im Zeitpunkt des Todes des Beamten gegen diesen einen Unterhaltsanspruch oder eigene Einkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes gehabt habe. Hingegen seien die Unterhaltsbeiträge vom Umfang eines solchen Unterhaltsanspruchs bzw. vom Vorhandensein anderer Einkünfte, mithin von der Versorgungsbedürftigkeit der Hinterbliebenen abhängig, und es bestehe in der Regel auch kein Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeiträge.

8

Der Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche Abfindungsregelung für Witwen bei Wiederverheiratung, gebe für die Auslegung des Beamtenrechts nichts her. Der Beamtengesetzgeber sei nicht an das Sozialversicherungsrecht gebunden. Das Sozialversicherungsrecht kenne zudem nicht den Unterschied, zwischen Witwengeld und Unterhaltsbeitrag, mögen auch die Witwenrenten und die Renten für die frühere unterhaltsberechtigte Ehefrau des Versicherten grundsätzlich unterschieden, bei der Witwenabfindung aber gleich behandelt werden.

9

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihr Klageziel weiterverfolgt.

10

Die Revision rügt die Verletzung des § 142 in Verbindung mit §§ 137, 148, 220 Satz 2 LBG sowie die Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 2 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg).

11

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht vertreten.

12

Der am Verfahren beteiligte Oberbundesanwalt tritt dem angefochtenen Urteil im Ergebnis und in der Begründung bei.

13

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

II.

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO).

15

Die Revision ist unbegründet.

16

Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, daß die - soweit hier von Bedeutung unverändert gebliebene - Vorschrift des § 142 des Landesbeamtengesetzes - LBG. - vom 1. August 1962 (Ges.Bl. S. 89) auf die von - dem ebenfalls unverändert gebliebenen - § 148 LBG erfaßten Witwen nicht anwendbar ist. Das ergibt sich - entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts - bereits eindeutig aus dem Wortlaut des § 148 LBG. Diese Vorschrift verweist zwar allgemein auf "§§ 140 bis 147" und damit, betrachtet man diese Verweisung für sich, scheinbar auch auf § 142 LBG. Es liegt aber auf der Hand, daß der für die hier zu treffende Entscheidung maßgebliche Inhalt des § 148 LBG nicht allein oder ausschlaggebend dieser Verweisung, sondern nur dem gesamten Wortlaut der Vorschrift entnommen werden kann. Dieser besagt, daß den dort genannten Hinterbliebenen eines unter § 137 LBG fallenden Beamten die in den §§ 140 bis 147 LBG vorgesehene Versorgung bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann. Es mag dahinstehen, ob - wie der Oberbundesanwalt meint - der Begriff "Versorgung", insbesondere in Verbindung mit der Wortfolge "bis zur Höhe des Witwen- oder Waisengeldes", die Abfindung einer Versorgung nicht mit einschließt und schon damit die Anwendung des § 142 LBG ausgeschlossen ist. Eindeutig und unmißverständlich ist jedenfalls, daß § 148 LBG nur die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages, nämlich die Gewährung der in den §§ 140 bis 147 vorgesehenen Versorgung - der Höhe nach durch die des Witwen- oder Waisengeldes begrenzt - als Unterhaltsbeitrag, im Ermessenswege zum Gegenstand hat und nur die Gewährung eines solchen Unterhaltsbeitrages zuläßt. Daß die Abfindung nach § 142 LBG keine Versorgung darstellt, die als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden kann, ist eindeutig. Es bedarf danach auch keines näheren Eingehens darauf, daß der entsprechenden Anwendung des § 142 LBG im Rahmen des § 148 LBG ohne eindeutige gegenteilige Aussage im § 148 LBG wohl auch der Umstand entgegenstünde, daß § 142 Abs. 1 LBG einen Rechtsanspruch auf Versorgung ("Anspruch auf Witwengeld") voraussetzt, der gemäß § 148 LBG gerade nicht gegeben ist.

17

Dieses Ergebnis wird durch die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts bestätigt. Das gilt insbesondere für die Erwägung, die Auslegung der Revision würde zu dem unannehmbaren Ergebnis führen, daß die unter § 140 Satz 2 Nrn. 2 und 3, § 143 Abs. 1 LBG fallende Witwe und die von § 143 Abs. 2 und 3 LBG erfaßte und kraft Rechtsanspruchs versorgungsberechtigte geschiedene Ehefrau eines ruhegehaltsberechtigten Beamten auf Lebenszeit keine Abfindung gemäß § 142 LBG erhalten können, wohl aber die in jedem Fall nur im Ermessenswege versorgungsberechtigte Witwe und die geschiedene Ehefrau (§ 143 Abs. 2 und 3 LBG) eines ebenfalls nur im Ermessenswege (§ 137 LBG) versorgungsberechtigten Beamten auf Probe.

18

Entgegen der Auffassung der Revision verstößt die eine Abfindung in entsprechender Anwendung des § 142 LBG ausschließende Regelung des § 148 LBG nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Das Witwengeld, dessen Abfindung § 142 LBG regelt, dient der Sicherstellung eines angemessenen ("standesgemäßen", "amtsgemäßen") Lebensunterhalts (Alimentation). Dementsprechend besteht auf Gewährung von Witwengeld ein Rechtsanspruch, der allein an den Status als Witwe eines ruhegehaltsberechtigten Beamten anknüpft und der Witwe - abgesehen, von den gesetzlichen Ruhensregelungen - ohne Rücksicht auf eigene Einkünfte oder eigenes Vermögen (Bedürftigkeit) und Würdigkeit in Höhe eines festen und gleichbleibenden Hundertsatzes des Ruhegehalts grundsätzlich bis an ihr Lebensende zusteht. Der Unterhaltsbeitrag nach § 148 LBG dagegen hat - ebenso wie der nach § 137 LBG - keinen alimentierenden Charakter. Es handelt sich vielmehr nur um eine dem Ausgleich von Härte dienende und in das pflichtgemäße Ermessen des Dienstherrn gestellte Versorgung, deren Bewilligung dem Grunde und der Höhe nach entscheidend von den wirtschaftlichen Verhältnissen und der Würdigkeit der Witwe abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt das zum Abdruck in der Entscheidungssammlung vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 19. April 1972 - BVerwG VI C 5.70). Demgemäß steht ein einmal bewilligter Unterhaltsbeitrag grundsätzlich weder dem Grunde noch der Höhe nach ein für allemal fest, sondern die Entscheidung kann bei späterer Änderung der für die Bewilligung maßgebenden Umstände - zuungunsten oder zugunsten der Witwe - geändert werden. Diese Unterschiede zwischen dem Witwengeld und dem Unterhaltsbeitrag rechtfertigen auch eine unterschiedliche Regelung in bezug auf die Abfindung dieser Versorgungsleistungen. Sonstige verfassungsrechtliche Bedenken gegen die ständige Regelung sind nicht ersichtlich.

19

Keines Eingehens bedarf es auf die Frage, ob die für die Regelung des § 142 LBG maßgebenden Gesichtspunkte auch - und ohne Rücksicht darauf, daß mit einer Wiederheirat der Grund für eine Härtemilderung im Sinne des § 148 LBG als entfallen angesehen werden kann - eine entsprechende Abfindung bei Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 148 LBG hätten rechtfertigen können und eine solche Regelung besser, zweckmäßiger und gerechter gewesen wäre. Denn diese Frage berührt nicht die Verfassungsmäßigkeit der geltenden Regelung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 29. März 1968 - BVerwG VI C 11.67 - [Buchholz 235.12 § 26 LBesG Berlin Nr. 6]).

20

Nach alledem war die Revision der Klägerin mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 9.031,92 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Fürst
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier