Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.04.1972, Az.: BVerwG VI C 5.70

Versorgungsansprüche eines Beamten; Gewährung eines Unterhaltsbetrages in Höhe eines Ruhegehaltes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.04.1972
Aktenzeichen
BVerwG VI C 5.70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 13908
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Berlin - 14.04.1969 - AZ: IV B 22.68

Fundstellen

  • BVerwGE 40, 78 - 85
  • DÖV 1972, 578 (amtl. Leitsatz)
  • RiA 1972, 152

Amtlicher Leitsatz

Bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 70 Abs. 1 und 2 G 131 (F. 1961 und 1965) können die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers berücksichtigt werden.

Der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 19. April 1972
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Bundesrichter Kellner, Dr. Waitz, Dr. Becker und Niedermaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. April 1969 wird aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1967 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 6. Oktober 1900 geborene Kläger war nach Abschluß des Studiums der Medizin und der Medizinalpraktikantentätigkeit vom 1. Januar 1930 bis zum 30. September 1933 und vom 1. Oktober 1933 bis zum 1. Dezember 1935 als Assistenzarzt an Universitätshautkliniken tätig. Mit Wirkung vom 11. Dezember 1935 wurde er mit der Verwaltung einer freien Oberarztstelle beauftragt und ihm gleichzeitig gestattet, vorläufig die Dienstbezeichnung Oberarzt zu führen. Am 26. August 1939 wurde er als Oberarzt der Reserve zum Kriegsdienst einberufen. In der Folgezeit wurde er zum Stabsarzt und zum Oberstabsarzt befördert sowie zum Chef einer Sanitätskompanie ernannt. Mit dem Antrag seiner Behörde vom 11. August 1944, dem Kläger die von ihm verwaltete Oberarztstelle endgültig zu übertragen und ihn zum Oberarzt zu ernennen, erklärte sich der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung einverstanden, wobei er voraussetzte, daß der Kläger in absehbarer Zeit die Dozentur erwerbe. Dem Kläger ist die Ernennungsurkunde zum Oberarzt bis zum 8. Mai 1945 nicht mehr ausgehändigt worden.

2

Nach Rückkehr aus sowjetischer Kriegsgefangenschaft war der Kläger vom August 1948 bis September 1949 als Assistenzarzt an einer Universitätshautklinik tätig. Danach eröffnete er eine eigene Praxis als Facharzt, die er noch heute betreibt. Am 11. August 1952 meldete sich der Kläger beim Senator für Inneres zur Erfassung der unter Art. 131 GG fallenden ehemaligen Angehörigen des öffentlichen Dienstes. Der Senator für Inneres ging zunächst davon aus, daß der Kläger am 8. Mai 1945 den Status eines Beamten auf Lebenszeit gehabt habe. Er ließ den Kläger zunächst als Beamten zur Wiederverwendung an der Unterbringung teilnehmen und gewährte ihm Übergangsgehalt, das jedoch wegen des anzurechnenden Einkommens aus selbständiger Tätigkeit ruhte. Später widerrief der Senator für Inneres seine Feststellung, daß der Kläger am 8. Mai 1945 den Status eines Beamten auf Lebenszeit gehabt habe. Am 7. Februar 1962 beantragte der Kläger die Feststellung seiner Versorgungsansprüche nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Durch Bescheid vom 8. Januar 1963 teilte der Senator für Inneres dem Kläger mit, daß er am 8. Mai 1945 als Oberarzt an einer Universitätshautklinik ebenso wie alle übrigen dort beschäftigten wissenschaftlichen Assistenten keine Beamtenplanstelle (§ 30 Abs. 2 DBG) innegehabt habe, sondern nichtplanmäßiger Beamter auf Widerruf gewesen sei. Er gelte als Beamter auf Widerruf als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen. Als entlassener Beamter auf Widerruf habe er keinen Anspruch auf Versorgung (Ruhegehalt) nach dem Gesetz zu Art. 131 GG. Es könne nach § 70 Abs. 2 G 131 (F. 1961), dessen Voraussetzungen der Kläger im übrigen erfülle, lediglich ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden, jedoch nur dann, wenn dies entsprechend den Richtlinien zu § 120 BBG nach der wirtschaftlichen Lage des Klägers geboten erscheine, was wegen seines Einkommens als freischaffender Arzt nicht der Fall sei. Dieser Grundsatz gelte im Beamtenrecht allgemein für die Bewilligung von Unterhaltsbeiträgen jeder Art und müsse im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung ähnlich gelagerter Fälle auch im Rahmen des § 70 Abs. 2 G 131 (F. 1961) beachtet werden.

3

Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger im Verwaltungsstreitverfahren Klage erhoben und beantragt,

die Bescheide vom 8. Januar 1963 und vom 10. Februar 1965 (Widerspruchsbescheid) aufzuheben und den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihn (den Kläger) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

4

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage abgewiesen.

5

Der Kläger hat Berufung eingelegt und beantragt,

unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1967 und unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide den Beklagten für verpflichtet zu erklären, ihm (dem Kläger) für die Zeit vom 1. Oktober 1961 bis zum 31. Oktober 1962 einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes zu gewähren, und zwar unter Anrechnung seines Einkommens nach § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961), und ihm für die darauffolgende Zeit einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes zu gewähren.

6

Das Oberverwaltungsgericht Berlin hat diesem Antrag durch Urteil vom 14. April 1969 stattgegeben, im wesentlichen aus folgenden Gründen:

7

Zwischen den Parteien bestehe kein Streit mehr darüber, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als wissenschaftlicher Assistent und Oberarzt den Status eines Beamten auf Widerruf gehabt habe. Als Beamter auf Widerruf gelte er als mit Ablauf des 8. Mai 1945 durch Widerruf entlassen (§ 6 Abs. 1 G 131 u.F. und spätere Fassungen). Da der Kläger nicht Beamter auf Lebenszeit oder Zeit gewesen sei, gelte er auch nicht mit Ablauf des 8. Mai 1945 als Beamter zur Wiederverwendung (§ 5 Abs. 2 G 131 u.F. und spätere Fassungen). Er habe daher auch keinen Anspruch auf Ruhegehalt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden habe. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichts sei dem Kläger jedoch Versorgung in Form eines Unterhaltsbeitrages nach § 70 Abs. 2 G 131 (F. 1961) zu gewähren.

8

Für die Frage der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes zu Art. 131 GG sei vom Antrag des Klägers vom 7. Februar 1962 auszugehen (§ 70 G 131 [F. 1961]).

9

Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Gesetzes zu Art. 131 GG vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1203) sei § 35 Abs. 4 gestrichen worden mit der Folge, daß § 70 G 131 (F. 1965) nicht mehr diese Vorschrift, sondern nur noch § 35 Abs. 3 für entsprechend anwendbar erkläre. Diese Änderungen seien am 1. Januar 1967 in Kraft getreten.

10

Da der Kläger vom 1. Januar 1930 bis zum 8. Mai 1945 als wissenschaftlicher Assistent tätig gewesen sei, erfülle er die Mindestvoraussetzung einer Dienstzeit von 12 Jahren (§ 106 Abs. 2 BBG, § 70 Abs. 2 G 131 [F. 1961]).

11

Die Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages liege, weil es sich bei § 70 G 131 (F. 1961) um eine sog.

12

Kannbestimmung handele, im Ermessen der Behörde. Auf die Bewilligung des Unterhaltsbeitrages bestehe kein Rechtsanspruch. Zur gleichmäßigen Ausübung des Ermessens bediene sich die Behörde der Richtlinien nach § 155 Abs. 3 Satz 2 BBG, hier zu § 120 BBG. Bei der Bemessung des Unterhaltsbeitrages innerhalb der Höchstgrenze seien nach Nr. 1 Abs. 1 dieser Richtlinien die wirtschaftliche Lage des Antragstellers und die Nichtunwürdigkeit zu berücksichtigen, mit anderen Worten, der Unterhaltsbeitrag könne in der Regel nur gewährt werden, wenn Bedürftigkeit und Würdigkeit des Betroffenen vorlägen. Im vorliegenden Fall habe die Behörde ihre ablehnende Entscheidung nach § 70 Abs. 2 G 131 (F. 1961) darauf gestützt, daß beim Kläger wegen seines höheren Einkommens als selbständiger Arzt eine Bedürftigkeit nicht vorliege. Diese Handhabung sei ermessensfehlerhaft, denn der Beklagte habe von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 VwGO).

13

Schon der Wortlaut des Gesetzes spreche gegen die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn § 70 G 131 (F. 1961) spreche ausdrücklich von "Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes" und von "Gewährung". Im Unterschied dazu spreche z.B. § 36 von "Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe" und von "Bewilligung", ebenso § 39 Abs. 1 Nr. 3 G 131 (F. 1961) von einem "Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenenbezüge". Auch in § 68 G 131 (F. 1961) heiße es: "Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe". Im Unterschied zu § 70 G 131 (F. 1961) spreche auch § 120 Abs. 1 BBG von "Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes" und von "Bewilligung". Nach § 120 BBG müsse daher die Behörde im Rahmen ihres Ermessens prüfen und entscheiden, in welcher Höhe "bis zur Höhe des Ruhegehaltes" der Unterhaltsbeitrag erforderlich sei. Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn sie hierbei entsprechend den Richtlinien auch die wirtschaftliche Lage des Betroffenen berücksichtige, zumal § 120 BBG eine Härtemilderung für entlassene Beamte darstelle, die mangels einer zehnjährigen Dienstzeit (Wartezeit) keinen Versorgungsanspruch erworben hätten.

14

Schon hieraus sei zu entnehmen, daß der Gesetzgeber den Unterhaltsbeitrag nach § 70 Abs. 2 G 131 (F. 1961 und 1965) ohne Prüfung der Bedürftigkeit habe gewähren wollen. Im Rahmen dieser Bestimmung sei der Behörde kein Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe des zu bewilligenden Unterhaltsbeitrages eingeräumt. Sie könne ihn nur entweder "in Höhe des Ruhegehaltes" gewähren oder sie müsse ihn ganz versagen, wenn der Betroffene z.B. nicht "würdig" sei. - Für diese Auslegung spreche auch der Umstand, daß nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 G 131 (F. 1957) "nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder ..." ein Unterhaltsbeitrag habe gewährt werden können, während in § 70 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) diese Voraussetzungen entfallen seien § 70 Abs. 1 G 131 (F. 1961) verlange in Auswirkung der die Unterbringung abschließenden Vorschriften eine Begrenzung des Lebensalters hinsichtlich der Gewährung von Unterhalt nicht mehr. § 70 Abs. 1 G 131 (F. 1961) sei mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 der neuen Fassung des § 35 G 131 (F. 1961) angepaßt worden. - Die Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) habe bestimmt in welcher Höhe Bezüge anzurechnen seien. Auch daraus sei zu entnehmen, daß für die Überprüfung der Bedürftigkeit des Betroffenen keine Möglichkeit mehr bestanden habe. Nur für den Zeitraum vom 1. Oktober 1961 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1966 hätten Arbeitseinkünfte außerhalb des öffentlichen Dienstes im Rahmen des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) angerechnet werden sollen, anderenfalls hätte es der ausdrücklichen Anführung des § 35 Abs. 4 in § 70 Abs. G 131 (F. 1961) nicht bedurft. Mit dem Wegfall des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) habe nicht etwa wieder rückwirkend vom 1. Oktober 1961 an die Ermessensentscheidung vom Vorliegen der Bedürftigkeit abhängig gemacht werden sollen. (Wird näher ausgeführt.) Vielmehr könne dem betroffenen Personenkreis der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes nach § 70 Abs. 1 und 2 G 131 (F. 1961 und 1965) ohne Rücksicht auf die "Bedürftigkeit" gewährt werden. Zu Unrecht habe der Beklagte daher die Gewährung des Unterhaltsbeitrages an den Kläger von dessen Bedürftigkeit abhängig gemacht.

15

Da gegen die "Würdigkeit" des Klägers keinerlei Bedenken bestünden, wie der Vertreter des Beklagten auf ausdrückliches Befragen in der Berufungsverhandlung erklärt habe, sei der Rechtsstreit entscheidungsreif. Der Kläger habe den Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen am 7. Februar 1962, also vor dem 31. März 1962 gestellt. Der Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes sei ihm daher ab 1. Oktober 1961 zu gewähren, und zwar nach Maßgabe der Anrechnungsvorschrift des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) bis zum 31. Oktober 1962 einschließlich, weil der Kläger am 6. Oktober 1962 das 62. Lebensjahr vollendet habe (Art. VI Abs. 2 Satz 1 und 2 des Dritten ÄndG G 131). Ab 1. November 1962 sei ihm ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes zu gewähren, und zwar ohne Anrechnung seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit.

16

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt mit dem Antrag,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 1967 zurückzuweisen.

17

Die Revision rügt unrichtige Anwendung des § 70 G 131.

18

Der Kläger tritt der Revision entgegen. Er verteidigt das Berufungsurteil.

19

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er pflichtet im wesentlichen der Rechtsauffassung der Revision bei.

20

II.

Die Revision ist begründet.

21

Zwischen den Parteien besteht kein Streit mehr darüber, daß der Kläger am 8. Mai 1945 als wissenschaftlicher Assistent an einer Universitätshautklinik den Status eines Beamten auf Widerruf hatte. Der Kläger ist demnach dem Personenkreis des § 70 Abs. 2 G 131 in der hier maßgeblichen Fassung von 1961 zuzuordnen. In der Revisionsinstanz geht es allein darum, ob bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 70 Abs. 2 G 131 in Verbindung mit Absatz 1 die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers (Klägers) berücksichtigt werden dürfen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist diese Frage zu bejahen.

22

§ 70 Abs. 1 und 2 G 131 ist eine Sondervorschrift für die nach § 6 Abs. 1 G 131 entlassenen und nicht entsprechend wiederverwendeten Beamten auf Widerruf, die nicht von § 37 a G 131 erfaßt werden und die am 8. Mai 1945 fünfundzwanzig Dienstjahre (§ 70 Abs. 1) oder als außerplanmäßige Hochschullehrer oder -beamte zwölf Dienstjahre (§ 70 Abs. 2) abgeleistet hatten (vgl. Anders-Jungkunz-Käppner, G 131, 4. Aufl., § 70 Anm. 1 und 2). Die Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 70 Abs. 1 und 2 G 131 steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Darüber kann nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut ("... kann ein Unterhaltsbeitrag ... gewährt werden") kein Zweifel bestehen. Auch das Berufungsgericht ist davon ausgegangen (ebenso Brosche, G 131, 3. Aufl., der in den Anmerkungen 6 ff. zu § 70 den Unterhaltsbeitrag als eine "Kann-Versorgung" bezeichnet).

23

§ 70 Abs. 1 und 2 G 131 spricht allerdings von der "Gewährung" eines Unterhaltsbeitrages "in Höhe des Ruhegehaltes" und nicht - wie andere beamtenrechtliche Unterhaltsbeitragsregelungen (vgl. z.B. §§ 120, 130 BBG, 68 G 131) - von der "Bewilligung" eines Unterhaltsbeitrages "bis zur Höhe des Ruhegehaltes". Aus dieser unterschiedlichen Formulierung hat das Berufungsgericht zu Unrecht gefolgert, daß im Rahmen der behördlichen Ermessenserwägungen nach Maßgabe des § 70 G 131 die wirtschaftlichen Verhältnisse des früheren Widerrufsbeamten überhaupt nicht geprüft werden dürften, sondern nur eine Prüfung der - im Regelfall zu bejahenden - sog. "Würdigkeit" gestattet sei. Das Berufungsgericht schließt sich insoweit im wesentlichen Brosche an, der in dem Fortsetzungsband zur 3. Auflage seines Kommentars (§ 70 G 131 Anm. 18) zu dem Ergebnis kommt, "daß bei den nach § 70 (1) oder (2) zu gewährenden Unterhaltsbeiträgen allein die Würdigkeit im Wege des Ermessens zu prüfen ist, im übrigen jedoch diese Unterhaltsbeiträge die Rechtsnatur einer Muß-Vorschrift haben und somit eine Prüfung der Bedürftigkeit nicht vorzunehmen ist."

24

Diese Gesetzesauslegung ist rechtlich nicht haltbar.

25

Die Berufung von Brosche auf das Urteil des erkennenden Senats vom 26. Januar 1966 - BVerwG VI C 165.62 - (Buchholz 234 § 4 a G 131 Nr. 1 = RiA 1966, 178) liegt neben der Sache. Nach dieser Entscheidung, die im übrigen nicht die hier umstrittene Anwendung des § 70, sondern des § 4 a G 131 (sog. Wohnsitzbefreiung) betrifft, kann nur in Ausnähmefällen aus rechtsstaatlichen Gründen die Umdeutung einer Kann-Vorschrift in eine Soll- oder Muß-Vorschrift geboten sein (vgl. auch BVerwGE 29, 352 [355]). Derartige Ausnahmeumstände liegen hier nicht vor. Der im Wortlaut des § 70 G 131 eindeutig und unmißverständlich zum Ausdruck gebrachte objektivierte Wille des Gesetzgebers verbietet es, diese Vorschrift durch Ausklammerung der sogenannten "Bedürftigkeitsprüfung" bei der Entscheidung über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages praktisch in eine Muß-Vorschrift umzudeuten. - Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß jeder Unterhaltsbeitragsregelung der hier in Betracht kommenden Art eine solche Prüfung immanent sei. Beamtenrechtliche Unterhaltsbeiträge dienen in der Regel dem Ausgleich von Härten und nicht - wie die Dienst- oder Versorgungsbezüge - der Sicherstellung eines angemessenen ("standesgemäßen", "amtsgemäßen") Lebensunterhalts. Auch der Unterhaltsbeitrag nach der hier in Streit befindlichen Vorschrift des § 70 Abs. 1 und 2 G 131 hat einen härteausgleichenden und keinen alimentierenden Charakter. Dies geht schon aus dem Urteil vom 25. Januar 1962 - BVerwG II C 11.60 - (Buchholz 234 § 70 G 131 Nr. 1) hervor. Es begegnet daher keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß Leistungen dieser Art an die betroffene Personen nur dann erbracht werden, wenn ihr Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist (vgl. BVerwGE 30, 326[BVerwG 25.10.1968 - VI C 1/65] [343, 344] mit weiteren Nachweisen).

26

Etwas anderes gilt nur dann, wenn im Gesetz selbst ausdrücklich ein Rechtsanspruch auf den Unterhaltsbeitrag zuerkannt worden ist. Ein typisches Beispiel hierfür ist § 37 a G 131 (vgl. die Wortfolge "ist ... ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes ... zu gewähren"). Eine entsprechende Auslegung des § 70 Abs. 1 und 2 G 131, wie sie das Berufungsgericht im Ergebnis für geboten hält, würde nicht nur dem klaren Wortlaut, sondern auch der Grundkonzeption und der Systematik des Gesetzes zu Art. 131 GG zuwiderlaufen. Zwar ist eine Gesetzesauslegung gegen den klar erscheinenden Wortlaut nicht schlechthin ausgeschlossen. Eine vom Gesetzeswortlaut abweichende Auslegung kann dann gerechtfertigt sein, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut nach klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt, daß die Vorschrift nicht das aussagen will, was sie ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint (vgl. Urteil vom 27. September 1968 - BVerwG VI C 14.66 - [Buchholz 232 § 109 BBG Nr. 17 = RiA 1969, 36]). Dies ist aber bei § 70 Abs. 1 und 2 G 131 nicht der Fall. Im Gegenteil: Die Auslegung des Berufungsgerichts hätte zur Folge, daß die unter § 70 Abs. 1 und 2 G 131 fallenden früheren Beamten auf Widerruf, die nach § 6 Abs. 1 als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten, versorgungsrechtlich besser gestellt wären als diejenigen Beamten auf Lebenszeit oder auf Zeit, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 ebenfalls als mit Ablauf des 8. Mai 1945 entlassen gelten, oder die nach § 35 Abs. 2 G 131 entlassenen Beamten zur Wiederverwendung. Denn diesem Personenkreis kann nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 3 G 131 nur ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes bewilligt werden. Eine solche Besserstellung der von § 70 G 131 erfaßten früheren Beamten auf Widerruf gegenüber den in annähernd vergleichbarer Lage befindlichen Beamten auf Lebenszeit, auf Zeit oder zur Wiederverwendung kann mit Sicherheit nicht in der Absicht des Gesetzgebers des Gesetzes zu Art. 131 GG gelegen haben.

27

Bei Zugrundelegung der vom Berufungsgericht für richtig gehaltenen Interpretation des § 70 Abs. 1 und 2 G 131 wäre zudem diese Vorschrift praktisch gegenstandslos. Denn dann wäre der von ihr erfaßte Personenkreis versorgungsrechtlich genauso gestellt wie die unter § 37 a G 131 fallenden früheren Beamten auf Widerruf, die sich am 8. Mai 1945 bereits sechs Jahre in einer Planstelle befunden haben und infolgedessen die Voraussetzungen für eine Umwandlung ihres Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit (vgl. § 30 Abs. 2 DBG) erfüllt hatten. Daß § 70 G 131 auch eine solche Gleichstellung nicht im Auge gehabt haben kann, ergibt sich schon aus seiner die beiden Gruppen von Widerrufsbeamten deutlich voneinander abgrenzenden Formulierung (vgl. die Wortfolge in § 70 Abs. 1 G 131: "Früheren Beamten auf Widerruf ..., die nicht die Voraussetzungen des § 37 a erfüllen ...").

28

Die sonstigen - im Anschluß an Brosche - vorgebrachten Argumente des Berufungsgerichts gegen eine Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Rahmen des § 70 Abs. 1 und 2 G 131 sind nicht stichhaltig. Das Berufungsgericht führt in diesem Zusammenhang aus, für seine Auslegung spreche, daß nach § 70 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 G 131 (F. 1957) der Unterhaltsbeitrag erst "nach Eintritt der Dienstunfähigkeit oder Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres oder ..." habe gewährt werden können, während in § 70 Abs. 1 Satz 1 G 131 (F. 1961) diese Einschränkungen entfallen seien. Durch diese Rechtsänderung ist jedoch - wie das Berufungsgericht selbst an anderer Stelle hervorhebt - § 70 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. Oktober 1961 lediglich an die Neufassung des § 35 G 131 durch das Dritte ÄndG G 131 angepaßt worden. Für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits kann daraus nichts hergeleitet werden.

29

Ebensowenig ist der Verweisung in § 70 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1961) auf die Anrechnungsregelung des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) zu entnehmen, "daß für die Überprüfung der Bedürftigkeit des Betroffenen [seit 1. Januar 1967] keine Möglichkeit mehr bestand" (vgl. S. 12 f. der Urteilsausfertigung). Durch die in § 70 Abs. 1 Satz 2 G 131 (F. 1961) angeordnete "entsprechende" Anwendung des § 35 Abs. 4 G 131 (F. 1961) sollte erkennbar nur gewährleistet werden, daß während der von vornherein begrenzten Geltungsdauer dieser - am 31. Dezember 1966 außer Kraft getretenen - Anrechnungsvorschrift die Empfänger von Unterhaltsbeiträgen nicht besser gestellt werden als die unmittelbar nach § 35 zu versorgenden Ruhestandsbeamten oder die nach § 37 a G 131 zu versorgenden Widerrufsbeamten. Dies wird u.a. dadurch bestätigt, daß die genannte Anrechnungsvorschrift zum Beispiel auch bei der Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 68 Abs. 1 G 131 (F. 1961) entsprechend anzuwenden ist, obwohl dort die Behörde schon nach dem Gesetzeswortlaut ("bis zur Höhe der ... Versorgungsbezüge") zweifelsfrei die Möglichkeit hat, einen geringeren Unterhaltsbeitrag als die (fiktiven) Versorgungsbezüge zu bewilligen (vgl. auch BVerwGE 19, 223 [225]).

30

In weitgehender Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Oberbundesanwalts ist der erkennende Senat der Ansicht, daß die Formulierung in § 70 Abs. 1 G 131 (F. 1961 und 1965) "... kann ein Unterhaltsbeitrag in Höhe des Ruhegehaltes gewährt werden" zunächst dem Grunde nach eine Kann-Vorschrift beinhaltet. Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers können daher zumindest bei der Frage geprüft werden, ob überhaupt ein Unterhaltsbeitrag zu gewähren ist. Im vorliegenden Streitfall hat daher der Beklagte ohne Ermessensfehler die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an den Kläger abgelehnt, weil dies wegen seines Einkommens als freiberuflicher Arzt nicht geboten erscheint. Dem Kläger ist es allerdings nicht verwehrt, nach Aufgabe seiner Praxis erneut einen Antrag auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach § 70 Abs. 2 G 131 einzureichen. - Es könnte sich noch die - im vorliegenden Rechtsstreit nicht entscheidungserhebliche - Frage stellen, ob der Behörde im Rahmen der Anwendung des § 70 Abs. 1 und 2 G 131 auch ein Ermessensspielraum hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterhaltsbeitrages eingeräumt ist oder ob sie ihn - wie das Berufungsgericht meint - nur entweder "in Höhe des Ruhegehaltes" gewähren kann oder ihn "ganz versagen" muß. Der erkennende Senat ist der Auffassung, daß die Behörde auch insoweit (der Höhe nach) einen Ermessensspielraum hat. Denn es ist nicht einzusehen, daß die Behörde, deren Ermessensspielraum nach § 70 Abs. 1 G 131 ausreicht, um den Unterhaltsbeitrag ganz zu versagen oder zu bewilligen, nicht ermächtigt sein soll, in nicht ausgesprochen atypischen Fällen einen geringeren Unterhaltsbeitrag als "in Höhe des Ruhegehaltes" zu gewähren, wenn die wirtschaftliche Lage des Antragstellers dies geboten erscheinen läßt. Die Revision weist in diesem Zusammenhang zutreffend auf die Formulierung in § 70 Abs. 3 Satz 2 G 131 (F. 1961 und 1965) hin. Danach kann den Hinterbliebenen eines Beamten auf Widerruf, dem nach den Absätzen 1 oder 2 ein Unterhaltsbeitrag bewilligt war oder hätte bewilligt werden können, ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe der Hinterbliebenenbezüge bewilligt werden. Auch daraus ist zu folgern, daß § 70 Abs. 1 und 2 G 131 im Sinne von "Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehaltes" ausgelegt werden muß. Denn eine unterschiedliche Behandlung von Unterhaltsbeitragsempfängern und ihren Hinterbliebenen entspricht - jedenfalls in diesem Punkt - nicht der Systematik des Gesetzes zu Art. 131 GG (vgl. z.B. § 24 a Abs. 2 G 131 [F. 1957], §§ 36, 39, 68 Abs. 1 G 131 [F. 1961]).

31

Abwegig ist demgegenüber der Hinweis des Klägers in der Revisionserwiderung und in der Revisionsverhandlung auf das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1964 - BVerwG VI C 209.61 - (Buchholz 232 § 130 BBG Nr. 2 = JR 1965, 192). In dieser Entscheidung wird zu den Ermessenserwägungen der Behörde bei der Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach § 130 BBG folgendes ausgeführt:

"Da § 130 BBG - ebenso wie § 120 BBG und ähnliche beamtenrechtliche Unterhaltsbeitragsregelungen (vgl. z.B. § 123 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 in Verbindung mit § 125 Abs. 1 BBG, §§ 36, 39, 56 und 68 G 131) - nur dem Ausgleich von Härten und nicht etwa der Sicherstellung des standesgemäßen Lebensunterhalts dient, entspricht es dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, einen Unterhaltsbeitrag nur zu bewilligen, soweit die Bewilligung nach der wirtschaftlichen Lage des Antragstellers geboten ist, und seine Höhe innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Grenze nach der Bedürftigkeit des Antragstellers zu bemessen ..."

32

In der Aufzählung von Vorschriften in der Klammer des oben wörtlich wiedergegebenen Zitats aus jener Entscheidung vermißt der Kläger § 70 G 131. Daraus glaubt er, herleiten zu können, daß der erkennende Senat dazu neige, diese Vorschrift nicht als eine dem § 130 BBG vergleichbare Unterhaltsbeitragsregelung, sondern als eine Versorgung im Sinne einer "echten" Alimentationsverpflichtung ohne die Möglichkeit einer Prüfung und Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu qualifizieren. Eine solche Unterstellung ist nicht gerechtfertigt. Wie sich aus dem Zitat unmißverständlich ergibt, hat der erkennende Senat die in der Klammer genannten Vorschriften lediglich beispielhaft anführen wollen. Es lag ihm fern, damit einer abschließenden Katalog derjenigen beamtenrechtlichen Unterhaltsbeitragsregelungen aufzustellen, bei denen allein eine derartige Prüfung gestattet sei. In dieser Hinsicht hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers Jene Entscheidung offensichtlich mißverstanden.

33

Schließlich kann sich der Kläger auch nicht mit Erfolg auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes berufen. Der Umstand, daß der Beklagte zunächst davon ausgegangen ist, der Kläger sei am 8. Mai 1945 Beamter auf Lebenszeit gewesen und deshalb als Beamter zur Wiederverwendung zu behandeln, ist vertrauensschutzrechtlich bedeutungslos, weil der Kläger in dem späteren, unanfechtbar gewordenen Festsetzungsbescheid vom 16. Dezember 1960 zutreffend als gemäß § 6 Abs. 1 G 131 entlassener und nach § 70 G 131 anspruchsberechtigter früherer Beamter auf Widerruf behandelt worden ist. Der hieraus sich ergebende Anspruch auf Übergangsgehalt war aber von vornherein kraft zwingender gesetzlicher Regelung (vgl. § 70 Abs. 1 Satz 2 G 131 [F. 1953 und 1957]) zeitlich durch den Eintritt des Versorgungsfalles begrenzt. Die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nach diesem Zeitpunkt lag (und liegt auch weiterhin) im Ermessen der Behörde. Bereits daran scheitert die Annahme einer gefestigten und daher schutzwürdigen Rechtsposition des Klägers in bezug auf die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages im Versorgungsfall.

34

Da dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe des Berufungsgerichts entnommen werden kann, daß der Kläger sich derzeit nicht in einer wirtschaftlichen Lage befindet, die die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages nahelegen müßte, war auf die Revision des Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben und das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.

35

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 19.800 DM festgesetzt.

Vizepräsident Prof. Dr. Fürst ist wegen Ortsabwesenheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kellner
Kellner
Dr. Waitz
Dr. Becker
Niedermaier