Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.11.1982, Az.: BVerwG 2 C 12.81
Rechtmäßigkeit der Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge ; Rückzahlung von Anwärterbezügen inklusive Sonderzahlungen nach dem Entlassungszeitpunkt; Fortwirken eines Zahlungsanspruchs des Beamten auf Grund der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs; Voraussetzungen für die Annahme eines faktischen Beamtenverhältnisses; Verschärfte Haftung des Leistungsempfängers; Kriterien für eine ordnungsgemäße Billigkeitsentscheidung des Dienstherrn bei einer Rückforderung der Dienstbezüge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 12.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11966
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Karlsruhe - 13.10.1978 - AZ: III 124/78
- VGH Mannheim- 24.04.1979 - AZ: IV 6/79
Rechtsgrundlagen
- § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG
- § 3 Abs. 3 BBesG
- § 12 Abs. 2 S. 1 und 3 BBesG
- § 1 Abs. 1 Nr. 1 SZG
- § 3 Abs. 1 Nr. 1 SZG
- § 3 Abs. 6 SZG
- § 818 Abs. 3 BGB
- § 818 Abs. 4 BGB
- § 820 Abs. 1 S. 2 BGB
Fundstellen
- BayVBl 1983, 505-506
- DokBer B 1983, 85-90
- DÖD 1983, 203-205
- DÖV 1983, 898-900
- JuS 1984, 308-309
- NJW 1983, 2042-2043 (Volltext mit amtl. LS)
- RiA 1983, 118-119
- ZBR 1983, 192-193
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Rückforderung von Bezügen, die einem Beamten auf Widerruf nach der Entlassung auf Grund der aufschiebenden Wirkung von Widerruf und Klage gezahlt worden sind.
- 2.
Billigkeitsentscheidung bei der Rückforderung von Bezügen.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
für Recht erkannt:
Tenor:
Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der ... geborene Kläger war seit Juli 1973 Gerichtsreferendar/Rechtsreferendar in Baden-Württemberg. Der Präsident des ... entließ ihn mit Ablauf des 30. Juni 1976 unter Widerruf des Beamtenverhältnisses aus dem juristischen Vorbereitungsdienst, weil er an zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen nicht teilgenommen hatte. Mit Wirkung vom 10. Januar 1977 wurde der Kläger zur Ableistung des Ergänzungsvorbereitungsdienstes erneut zum Rechtsreferendar ernannt, nachdem er im Herbst 1976 die Zweite juristische Staatsprüfung nicht bestanden hatte. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe stellte das nach erfolglosem Widerspruch des Klägers gegen die Entlassung eingeleitete Verwaltungsstreitverfahren (- III 280/76 -) durch Beschluß vom 7. März 1977 ein, weil die Beteiligten übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt hatten.
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg forderte vom Kläger mit Bescheid vom 24. August 1977 die ihm ab 1. Juli 1976 bis zum 9. Januar 1977 fortgezahlten Bezüge zurück. Deren Höhe berichtigte es in dem den Widerspruch des Klägers zurückweisenden Bescheid vom 22. Mai 1978 auf 10.855,49 DM. In dem Widerspruchsbescheid ist ausgeführt, daß Billigkeitsgründe, die zu einem Absehen von der Rückforderung führen könnten, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Jedoch sei das Landesamt auf Antrag bereit, entsprechend den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers Ratenzahlung gegen Verzinsung zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers mit dem Antrag,
die Bescheide des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 24. August 1977 und vom 22. Mai 1978 aufzuheben,
abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat dieses Urteil geändert und nach dem Klageantrag erkannt, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Anwärterbezüge für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 9. Januar 1977 seien dem Kläger zuviel gezahlt worden. Das Beamtenverhältnis sei wegen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung nur ein vorläufiger Rechtsgrund der Zahlung gewesen. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt hätten, sei er rückwirkend entfallen. Damit seien gemäß § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung anwendbar. Das gelte auch für die Sonderzuwendung 1976. Es bestehe kein anderer Rechtsgrund der Zahlung. Die Rechtsfigur des faktischen Beamtenverhältnisses scheide hierfür aus, weil das Beamtenverhältnis allein wegen der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen die das Beamtenverhältnis beendende Verfügung als einstweilen fortbestehend zu behandeln sei.
Der Kläger hafte gemäß § 820 Abs. 1 BGB verschärft, weil die Leistungen auf einen Rechtsgrund beruhten, dessen Wegfall nach dem Inhalt des Rechtsverhältnisses als möglich angesehen worden und der weggefallen sei. Der Kläger könne sich daher nicht unmittelbar gemäß § 818 Abs. 3 BGB, wohl aber unter Würdigung der gesamten Umstände des vorliegenden Falles nach Treu und Glauben auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Die Überzahlung habe ihre Ursache nicht in einem zu mißbilligenden Verhalten des Klägers. Dieser habe unverschuldet an der juristischen Staatsprüfung im Herbst 1975 und in Frühjahr 1976 nicht teilgenommen. Er habe die Bezüge auch nicht in freier Entscheidung wie eigene verwendet. Er habe sich in einer sehr angespannten finanziellen Lage befunden. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage sei es damals nicht nur sachgemäß, sondern auch seine Dienstpflicht gewesen, sich dem Selbststudium zu widmen und der Zweiten juristischen Staatsprüfung zu stellen. Er sei dazu genötigt gewesen, die ihm unter Vorbehalt gewährten und eine den Umstanden entsprechende Lebensführung ermöglichenden Anwärterbezüge (mit Sonderzuwendung) für seinen Lebensunterhalt zu verbrauchen. Es könne nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Beklagte die sofortige Vollziehung der Entlassungsverfügung nicht angeordnet habe. Darin liege zwar nicht der Wille des Dienstherrn, das Dienstverhältnis fortsetzen zu wollen. Immerhin habe, er aber durch dieses Verhalten dazu beigetragen, daß der Kläger in die Lage gekommen sei, sich unter Verbrauch der Bezüge auf die juristische Staatsprüfung vorzubereiten, statt sich um anderes Arbeitseinkommen zu bemühen.
Der Beklagte hat die vom Bundesverwaltungsgericht wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 24. April 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Berufung Regen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1978 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe zurückzuweisen,
hilfsweise,
das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Kläger hat sich nicht vertreten lassen.
II.
Die Revision des Beklagten ist zulässig und begründet. Obwohl sie wegen eines Verfahrensmangels zugelassen worden ist, kann sie auch auf Verletzung materiellen Rechts gestützt werden (BVerwGE 14, 342 undUrteil vom 17. Mai 1973 - BVerwG 5 C 84.72 - [Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 25]). Sie führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden erstinstanzlichen Urteils.
Ausgangspunkt der materiellrechtlichen Beurteilung ist § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - BBesG -. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Dienstbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hiernach ist auch der Kläger verpflichtet, die ihm nach dem Entlassungszeitpunkt, dem 30. Juni 1976, ab 1. Juli 1976 bis zum 9. Januar 1977 gezahlten Anwärterbezüge zurückzuzahlen. Der Anspruch auf Besoldung endete gemäß § 3 Abs. 3 BBesG mit Ablauf des Tages, an dem er aus dem Dienstverhältnis als Beamter ausschied. § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG erfaßt auch die dem Kläger im Jahre 1976 noch gezahlte Sonderzuwendung, die gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 2 BBesG zur Besoldung gehört. Dies gilt schon deshalb, weil der Kläger am 1. Dezember 1976 nicht mehr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung in der Fassung des Art. VI Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern (2. BesVNG) vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173) - SZG - Beamter im Dienst des Beklagten war, so daß die Sonderregelung des § 3 Abs. 6 SZG nicht anwendbar ist (zur Anwendbarkeit des § 12 Abs. 2 BBesG auf die Rückforderung von Sonderzuwendungen vgl. im übrigen Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, § 3 SZG Erl. 18).
Vorläufiger Rechtsgrund für die Fortzahlung der Anwärterbezüge nach der Entlassung des Klägers mit Ablauf des 30. Juni 1976 bis zu seiner erneuten Ernennung zum Rechtsreferendar am 10. Januar 1977 und für die Gewährung der Sonderzuwendung 1976 war zwar die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs und der Klage gegen die Entlassungsverfügung und damit die Fiktion des fortbestehenden Beamtenverhältnisses auf Widerruf. Dieser Rechtsgrund entfiel jedoch mit der Einstellung des Klageverfahrens auf Grund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten und der damit eintretenden Bestandskraft der Entlassungsverfügung mit rückwirkender Kraft (vgl. hierzu BVerwGE 24, 92 [98]; 30, 296;Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48] undvom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4] sowieBeschluß vom 24. August 1982 - BVerwG 2 B 105.81 -). Die Weiterbeschäftigung nach dem Entlassungszeitpunkt schob den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht hinaus (Beschluß vom 27. August 1982 - BVerwG 2 B 117.81 -). Auch die faktische Erfüllung der Dienstpflichten als Rechtsreferendar bildete keinen Rechtsgrund für die Fortzahlung der beamtenrechtlichen Bezüge des Klägers. Dabei kann ebenso wie in demUrteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - (a.a.O.) offenbleiben, ob und inwieweit ein "faktisches Beamtenverhältnis" als Rechtsgrundlage für die Fortzahlung von Bezügen im Recht des öffentlichen Dienstes anzuerkennen ist (vgl. hierzu u.a. Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, BayBG, Art. 18 Erl. 2 und 3; Fürst, GKÖD I, K § 14 Erl. 6; Fromme, Rechtsfolgen der fehlerhaften Beamtenernennung, DÖD 1981, 169 mit weiteren Nachweisen). Die Annahme eines "faktischen Beamtenverhältnisses" scheidet jedenfalls im vorliegenden Falle aus, weil die Bezüge für die Beteiligten ohne weiteres erkennbar als Anwärterbezüge allein aufgrund der durch die aufschiebende Wirkung bedingten verfahrensrechtlichen Fiktion eines fortdauernden Beamtenverhältnisses gezahlt worden sind. Der Rechtsfigur des "faktischen Beamtenverhältnisses" bedarf es auch nicht als Rechtsgrundlage einer angemessenen Gegenleistung für einen während der aufschiebenden Wirkung faktisch geleisteten Dienst. Die Gegenleistung kann im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG berücksichtigt werden, wonach von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden kann (vgl. hierzuUrteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG VI C 137.67 - [a.a.O.]).
Da die Fortzahlung der Anwärterbezüge über den Entlassungszeitpunkt hinaus und die Gewährung der Sonderzuwendung nur noch auf der verfahrensrechtlichen Fiktion des einstweiligen Fortbestehens des Beamtenverhältnisses beruhten, standen die erbrachten Leistungen von vornherein unter dem gesetzlichen Vorbehalt des rückwirkenden Fortfalls des Leistungsgrundes bei Bestandskraft der Entlassungsverfügung. Sie beruhten auf einem Rechtsgrund, dessen Wegfall im Sinne des § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts als möglich angesehen worden und der tatsächlich weggefallen ist (BVerwGE 18, 72; 24, 92[BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64][100];Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.]). Der Kläger haftet damit gemäß § 820 Abs. 1 in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB verschärft, d.h. er kann sich nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB berufen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist allerdings ausnahmsweise in außergewöhnlich gelagerten Fällen auch bei verschärfter Haftung eine Berufung auf den Wegfall der Bereicherung durch den Verbrauch der wegen der aufschiebenden Wirkung fortgezahlten Bezüge zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen, wenn besondere Umstände nach Treu und Glauben verbieten, diesen Umstand unberücksichtigt zu lassen (BVerwGE 11, 283 [288]; 18, 72 [75 ff.]; 24, 92 [101 ff.]; 30, 296 [298 ff.] sowieUrteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.] m. weiteren Nachweisen, in dem ausgeführt ist, daß die in BVerwGE 30, 296[BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66] dargelegte, typisierend auf die "Lebensnotdurft im engen Sinne" abstellende Betrachtungsweise im Ergebnis zu nichts anderem führt). Es kann dahingestellt bleiben, ob der anwaltlich nicht vertretene Kläger, der sich auf die Erhebung des Widerspruchs und die Einlegung der Rechtsmittel beschränkt und sich sonst im Verwaltungsverfahren und in den Vorinstanzen nicht schriftsätzlich geäußert, wohl aber im Entlassungsverfahren geltend gemacht hat, er könne sich wegen finanzieller Verpflichtungen im Zusammenhang mit seiner Ehescheidung, Mittellosigkeit und nichtbestehender Unterhaltsansprüche (Arbeitslosigkeit seines Vaters) nur dann angemessen auf den nächsten Prüfungstermin vorbereiten, wenn die Anwärterbezüge als seine einzige Einnahmequelle fortgezahlt würden, sich damit auf den Wegfall der Bereicherung ordnungsgemäß berufen hat (vgl. hierzu BVerwGE 8, 261[BVerwG 24.04.1959 - VI C 91/57] [270]; 16, 2 [8]; Schwegmann/Summer, a.a.O., § 12 BBesG Erl. 13). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen jedenfalls keine besonderen Umstände vor, die hier ausnahmsweise nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Berücksichtigung des Wegfalls der Bereicherung geböten. Ein Rechtsgrundsatz, daß der seine Entlassung anfechtende Beamte, wie offenbar das Berufungsgericht meint, in jedem Falle die einstweilen fortgezahlten Bezüge in Höhe des notwendigen Lebensbedarfs ersatzlos verbrauchen dürfe - die dem Kläger gezahlten Anwärterbezüge und die Sonderzuwendung gingen sogar darüber hinaus - besteht nicht. Die Bestimmung der fortgezahlten Bezüge ist zwar der Verbrauch, aber nicht der in jedem Falle von einer Ersatzleistung befreiende Verbrauch. Anderenfalls wäre die verschärfte Haftung gemäß § 820 Abs. 1 BGB nahezu gegenstandslos (vgl. hierzu BVerwGE 24, 92 [102 f.]). Dabei fällt im vorliegenden Falle zusätzlich ins Gewicht, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf, in das der Kläger berufen worden war, von vornherein nicht auf Dauer angelegt war. Es diente in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und nicht der Unterhaltssicherung (Beschlüsse des Senatsvom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 B 3.79-, vom 5. September 1979 - BVerwG 2 B 55.78 - undvom 8. September 1982 - BVerwG 2 B 61.80 -).
Die gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bei der Rückforderung vom Dienstherrn zu treffende Billigkeitsentscheidung hat die Aufgabe, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare, für den Bereicherten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie soll der besonderen Lage des Einzelfalles Rechnung tragen, die formale Strenge des Besoldungs- und Versorgungsrechts auflockern und Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben sein und sich als sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung auswirken. Sie ist insbesondere in Fällen der verschärften Haftung bedeutsam. Dabei ist nicht nochmals die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, unter dem Grundsatz von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Bereicherungsschuldners abzustellen. Dafür kommt es nicht entscheidend auf die Lage in dem Zeitraum an, für den die Zahlung geleistet worden ist, sondern auf die Lage im Zeitpunkt der Rückabwicklung (vgl. hierzu BVerwGE 11, 283 [289]; 16, 2 [8]; Urteil von20. Oktober 1965 - BVerwG 6 C 117.63 - [Buchholz 252 § 87 BBG Nr. 25]; BVerwGE 30, 296[BVerwG 23.10.1968 - VI C 28/66] [301];Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.] sowievom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BGB Nr. 31]).
Ausgehend von diesen Erwägungen kann die von dem Beklagten getroffene Billigkeitsentscheidung nicht beanstandet werden. Auch der Gesichtspunkt, daß der Kläger während der aufschiebenden Wirkung weiterhin seine Dienstpflicht als Rechtsreferendar erfüllt und sich dem Selbststudium gewidmet hat, gebietet keine Entscheidung zu seinen Gunsten. Da er keine besonderen Umstände vorgetragen hat, die eine weitergehende Billigkeitsregelung erforderlich machen könnten, konnte sich der Beklagte darauf beschränken, dem Kläger entsprechend seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Ratenzahlungen anzubieten.
Da die Revision des Beklagten bereits aus den dargelegten Gründen Erfolg hat, bedarf es keiner Erörterung, ob die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Aufklärungsrüge ordnungsgemäß erhoben und begründet ist.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und das Revisionsverfahren auf je 10.855,49 DM festgesetzt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller