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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.09.1982, Az.: BVerwG 2 B 61/80

Unterscheidung zwischen dem Tatbestand der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst; Modifizierung der Entlassungsmöglichkeit von Beamten auf Widerruf nach Art. 43 Abs. 1 Bayrisches Beamtengesetz (BayBG) durch die Bestimmungen des § 40 Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO); Gelegenheitsgebung zur Ablegung der im nächstmöglichen Termin begonnenen Prüfung unter Beibehaltung des Beamtenverhältnisses

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
08.09.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 61/80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 14757
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 14.04.1980 - AZ: 243 III 78

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. September 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. April 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.400,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO sind nicht gegeben.

2

I.

Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.

4

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe nicht zwischen dem Tatbestand der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und der Entlassung aus dem Vorbereitungsdienst getrennt und es scheine, daß es die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis direkt aus der Bayerischen Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 1. August 1974 (GVBl. S. 443 ff.) begründet habe, wird keine Rechtsfrage grundsätzlicher Art bezeichnet, auf die es in dem erstrebten Revisionsverfahren ankäme. Die Beschwerde verkennt, daß das Berufungsgericht seine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und aus dem Vorbereitungsdienst auf Art. 43 Abs. 1 Satz 1 und Art. 44 Abs. 1 BayBG sowie auf § 40 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 und § 40 Abs. 6 JAPO gestützt hat, mit denen auch die angefochtene Verfügung vom 27. September 1976 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 22. November 1976 begründet wurden. Im übrigen wird die Entlassungsmöglichkeit von Beamten auf Widerruf nach Art. 43 Abs. 1 BayBG durch die Bestimmungen des § 40 JAPO modifiziert, und es ist mit dem allgemeinen Beamtenrecht und mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn ein Rechtsreferendar aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf nach § 40 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 JAPO entlassen wird, wenn er nicht binnen angemessener Frist nach Abschluß des Vorbereitungsdienstes die Prüfung ablegt (vgl. Beschlüsse des Senats vom 5. September 1979 - BVerwG 2 B 55.78 - und vom 11. Juli 1980 - BVerwG 2 B 29.80 -).

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob einem Beamten auf Widerruf gemäß Art. 43 Abs. 2 Satz 1 BayBG und § 23 Abs. 3 Satz 2 BERG im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn und das Sozialstaatsprinzip der Verfassung Gelegenheit zu geben sei, die im nächstmöglichen Termin begonnene Prüfung, an der er erstmals teilnimmt, unter Beibehaltung seines Beamtenverhältnisses vollständig abzulegen, bedarf keiner grundsätzlichen - d.h. allgemeinen - Klärung. Durch die Rechtsprechung des beschließenden Senats ist bereits geklärt, daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und nicht der Unterhaltssicherung dient (Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 B 3.79 - und vom 5. September 1979 - BVerwG 2 B 55.78 -). Aus dem Sozialstaatsprinzip kann nicht ein Anspruch auf vorübergehende Nichtentlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen hergeleitet werden. Die Frage, ob die Entlassung des Klägers mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn in Einklang steht, ist keine Grundsatzfrage, sondern ihre Beantwortung richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls (Beschluß vom 5. September 1979 - BVerwG 2 B 55.78 -). Übrigens schließt die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem Vorbereitungsdienst als solche nicht die spätere Zulassung zur Prüfung aus. So konnte der Kläger auch nach seiner Entlassung zum 31. Dezember 1976 an der Prüfung 1977/II und an der Wiederholungsprüfung 1978/I - wenn auch erfolglos - teilnehmen.

6

II.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO liegt nicht vor. Eine Beiziehung der Personalakte des Rechtsreferendars Rieger brauchte sich dem Berufungsgericht nicht aufzudrängen, weil es darauf nach der im Beschluß (Seite 11) dargelegten materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts nicht ankam, was für die verfahrensrechtliche Aufklärungspflicht maßgebend ist.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 9.400,00 DM festgesetzt.

[...], die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.