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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.07.1980, Az.: BVerwG 2 B 29/80; BVerwG 2 ER 400.80

Nichtbeachtung des Vortrages zum Entlassungsgrund des § 40 Abs. 3 Nr. 3 der Ausbildungsordnung und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO); Versagung des rechtlichen Gehörs; Beiordnung eines Rechtsanwalts in einer Verwaltungsstreitsache; Darlegung eines Aufklärungsmangels

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.07.1980
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 29/80; BVerwG 2 ER 400.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 20542
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Bayerischer VGH - 23.11.1979 - VGH Nr. 318 III 77

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der vom Kläger ausdrücklich aufrechterhaltene Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 173 VwGO, § 78 b ZPO ist abzulehnen, weil der Kläger durch den Rechtsanwalt F. V., N., anwaltlich vertreten ist, dieser insbesondere die vom Kläger beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision für ihn eingelegt hat.

2

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Dieser Entscheidung sind nur die Ausführungen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugrunde zu legen, im Hinblick auf die Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO aber nicht die vom Kläger selbst verfaßten Schriftsätze. Darauf ist der Kläger hingewiesen worden. Im übrigen sind unabhängig davon nur die innerhalb der für die Beschwerde vorgesehenen Frist von einem Monat nach Zustellung des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 3 Satz 1 VwGO) vorgetragenen Beschwerdegründe beachtlich. Die in der Beschwerdeschrift geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 1 VwGO liegen nicht vor.

3

1.

Ohne Erfolg rügt die Beschwerde als Verfahrensfehler sinngemäß eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch völlige Nichtbeachtung des Vortrages des Klägers zum Entlassungsgrund des § 40 Abs. 3 Nr. 3 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. August 1974 (Bay.GVBl. S. 443) und einen Verstoß gegen§ 114 VwGO (S. 3, 5 der Beschwerdeschrift). Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung nicht auf den Entlassungsgrund des § 40 Abs. 3 Nr. 3 JAPO gestützt, gegen dessen Anwendung der Kläger sich mit seinem Vorbringen wandte, sondern allein auf den in der Entlassungsverfügung außerdem angeführten Entlassungsgrund des § 40 Abs. 3 Nr. 4 JAPO. Eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Versagung des rechtlichen Gehörs liegt deshalb nicht vor (vgl. Beschluß vom 5. August 1968 - BVerwG 2 B 88.67 - mit weiteren Nachweisen). Die Beschränkung des Berufungsurteils auf die Überprüfung des Entlassungsgrundes des § 40 Abs. 3 Nr. 4 JAPO ist nicht zu beanstanden, weil dieser Entlassungsgrund auch allein die angefochtenen Bescheide und das Berufungsurteil zu tragen vermag.

4

Soweit die Beschwerde vorträgt, in dem Schreiben, mit dem der Beklagte die Entlassung angekündigt habe, sei nur der Entlassungsgrund des § 40 Abs. 3 Nr. 3 JAPO angeführt worden, wird kein die Zulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigender Mangel des gerichtlichen Verfahrens geltend gemacht. Dieses Vorbringen enthält auch keinen sonstigen, den Darlegungsanforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Zulassungsgrund. Abgesehen davon lag der Ankündigung der Entlassung und der vom Beklagten schließlich auf § 40 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4 JAPO gestützten Entlassungsverfügung im wesentlichen ein und derselbe Sachverhalt (Tatsachenkomplex) zugrunde, und der Kläger hatte bereits im Verwaltungsverfahren ausreichend Gelegenheit, sich mit der Anwendung auch des § 40 Abs. 3 Nr. 4 JAPO auf diesen Sachverhalt auseinanderzusetzen.

5

Die Frage, ob das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt des § 40 Abs. 3 Nr. 4 JAPO die Ermessensausübung des Beklagten zutreffend geprüft hat, gehört nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht an.

6

2.

Schon den formellen Erfordernissen der Beschwerdebegründung genügt nicht die Rüge, das Berufungsgericht habe bei der Prüfung der Ermessensentscheidung des Beklagten (§ 40 Abs. 3 Nr. 4 JAPO) entweder "im entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht so sorgfältig und umfassend ermittelt, wie es ihm § 86 VwGO aufgibt", oder aber seine Entscheidung "in Kenntnis, jedoch unter bewußter Übergehung materiellrechtlich relevanter Faktoren" getroffen (S. 8 der Beschwerdeschrift).

7

Ein Aufklärungsmangel ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann ordnungsgemäß im Sinne des§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn die angeblich nicht aufgeklärte Tatsache konkret unter Angabe des Beweismittels benannt wird, dessen Heranziehung sich dem Berufungsgericht hätte aufdrängen müssen, und wenn ferner angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Aufklärung beruht oder beruhen kann (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17] und vom 17. Juli 1978 - BVerwG 2 B 5.78 -). Die Beschwerdeschrift enthält keine dieser Angaben.

8

Ebensowenig legt die Beschwerde substantiiert dar, welchen Sachvortrag des Klägers das Berufungsgericht ihrer Meinung nach bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen haben soll. Übrigens hat das Berufungsgericht die Ermessensentscheidung des Beklagten in seinem Urteil eingehend erörtert (S. 14, 15 des Berufungsurteils) und dabei auch dargelegt, daß und warum die Erkrankung des Klägers der Entscheidung zur Entlassung nicht entgegenstand. Im Grunde wendet sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang gegen die materielle Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht. Mit solchen Angriffen kann jedoch ein Verfahrensmangel nicht dargetan werden.

9

3.

Ungeeignet zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist die Rüge, durch den dem Berufungsurteil vorangehenden Beschluß vom 29. August 1979 sei das Ablehnungsgesuch des Klägers, das sich u.a. gegen zwei der am Berufungsurteil mitwirkenden Richter richtete, zu Unrecht zurückgewiesen und infolgedessen das Berufungsurteil von unzuständigen Richtern erlassen worden (S. 10 f. der Beschwerdeschrift). Die nicht anfechtbare Entscheidung des Berufungsgerichts über das Ablehnungsgesuch wäre gemäß § 173 VwGO, § 548 ZPO auch bei Durchführung der erstrebten Revision der Nachprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (vgl. Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1973 - BVerwG 4 CB 68.72 - [Buchholz 310§ 173 VwGO Anhang § 548 ZPO Nr. 2 = VerwRspr. 25, 996, 1000 f.]). Den ferner ausgedrückten, nicht näher begründeten Zweifeln der Beschwerde an der Senatszugehörigkeit der an dem zurückweisenden Beschluß mitwirkenden Richter (S. 10 der Beschwerdeschrift) sowie an der Zuständigkeit der Richter, die verschiedene Schreiben an den Kläger unterzeichnet haben (S. 12 der Beschwerdeschrift), ist die Darlegung eines revisiblen Verfahrensmangels nicht zu entnehmen. Insbesondere kann der Kläger im vorliegenden Verfahren auch nicht mit Erfolg vortragen, als Folge der von ihm befürchteten Mängel sei das Berufungsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann, wenn die Revision nicht zugelassen ist, ein in§ 133 VwGO genannter Verfahrensmangel nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gerügt werden (u.a. Beschluß vom 1. Juni 1971 - BVerwG 6 CB 117.67 - [Buchholz 310§ 133 VwGO Nr. 6]).

10

4.

Die Angriffe der Beschwerde gegen den Erlaß und den Versuch der Ausführung des Beweisbeschlusses des Berufungsgerichts vom 29. Mai 1978 über die Prozeßfähigkeit des Klägers (S. 13 ff. der Beschwerdeschrift) können schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das Berufungsurteil hierauf nicht beruht. Denn das Berufungsgericht hat diesen Beschluß später aufgehoben und seine Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Klägers aufgegeben. Die Beschwerde macht auch nicht etwa geltend, die Prozeßfähigkeit des Klägers sei zu Unrecht bejaht worden; die im Berufungsurteil hierzu gegebene Begründung gibt übrigens zu Zweifeln keinen Anlaß.

11

5.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, daß es zu Unrecht dem Antrag des Klägers auf Aufhebung und Vertagung des Verhandlungstermins nicht stattgegeben habe (S. 16 der Beschwerdeschrift), genügt schon nicht den formellen Erfordernissen der Beschwerdebegründung. Die Beschwerde legt keine Tatsachen dar, derentwegen ihrer Ansicht nach das Berufungsgericht dem Vertagungsantrag hätte entsprechen müssen. Die pauschale Bezugnahme auf vier umfangreiche Schriftsätze reicht zur ordnungsgemäßen Bezeichnung eines Verfahrensmangels nicht aus (vgl. u.a. BVerwGE 31, 212[BVerwG 22.01.1969 - BVerwG VI C 52.65] [217] und Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]; ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts). Übrigens ist aus diesen Schriftsätzen auch kein Grund ersichtlich, aus dem das Berufungsgericht dem Vertagungsantrag hätte stattgeben müssen. Erst recht ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verfassungsbeschwerde, die der Kläger in bezug auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Rechtsbehelfe gegen die Entlassung erhoben hat, zur Aussetzung des Verfahrens in der Hauptsache genötigt haben sollte (S. 17 der Beschwerdeschrift; das Verfahren über den vorläufigen Rechtsschutz kommt gegenüber dem hier vorliegenden Verfahren in der Hauptsache nicht etwa als vorgreiflich im Sinne der Aussetzungsmöglichkeit nach § 94 VwGO in Betracht.

12

6.

Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren im erstrebten Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91,92]). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben.

13

Hinsichtlich der von der Beschwerde genannten Rechtsfrage (S. 17 der Beschwerdeschrift),

14

ob von einem Rechtsreferendar während der Anhängigkeit eines gegen ihn gerichteten Entmündigungsverfahrens die Teilnahme am Vorbereitungsdienst für den höheren Justiz- und Verwaltungsdienst verlangt werden kann,

15

hat das Berufungsgericht weder ein anhängig gewesenes Entmündigungsverfahren festgestellt noch sein Urteil auf die Annahme gestützt, vom Kläger habe in der in Betracht kommenden Zeit eine Teilnahme am Vorbereitungsdienst verlangt werden können. Die Frage wäre daher bei Durchführung des erstrebten Revisionsverfahrens, wenn überhaupt, so allenfalls erst nach Aufhebung des Berufungsurteils, Zurückverweisung und erneuter Tatsachenfeststellung zu beantworten. Solche Fragen rechtfertigen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht die Zulassung der Revision (vgl. Beschlüsse vom 22. Januar 1960 - BVerwG 8 B 37.59 - [NJW 1960, 594] und vom 13. April 1971 - BVerwG 4 B 61.70 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 76]).

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Die weiter genannte Rechtsfrage,

17

in wessen Verantwortungs- oder Zurechnungsbereich ein anzuerkennender Hinderungsgrund fällt,

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läßt sich im Rahmen der damit offenbar angesprochenen Ermessensprüfung nicht grundsätzlich, sondern nur nach den Umständen des einzelnen Falles beantworten. Ihr kommt daher keine grundsätzliche Bedeutung zu. Auch der Hinweis auf die Bedeutung für eine Vielzahl anderer Fälle vermag die grundsätzliche Bedeutung nicht darzutun. Das gleiche gilt für die Frage, ob ein "Härtefall" (S. 6 der Beschwerdeschrift) vorlag und den Beklagten im Rahmen seines Ermessens und im Hinblick auf die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht zu noch längerem Belassen des Klägers im Beamtenverhältnis hätte veranlassen müssen. Im Grundsatz kann nicht ernstlich bezweifelt werden, daß es in aller Regel mit dem allgemeinen Beamtenrecht vereinbar ist, einen nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhinderten Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen; denn dieses Beamtenverhältnis dient in erster Linie der Ableistung des Vorbereitungsdienstes und nicht der Unterhaltssicherung (vgl. Beschlüsse des Senats vom 4. Mai 1979 - BVerwG 2 B 3.79 - und vom 5. September 1979 - BVerwG 2 B 55.78 -).

19

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat hat, entsprechend seiner ständigen Praxis in statusrechtlichen Streitigkeiten, die Bedeutung des streitigen Widerrufsbeamtenverhältnisses für den Kläger pauschalierend nach dem halben Jahresbetrag des Endgrundgehaltes - hier des Anwärtergrundbetrages - eingeschätzt.