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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 27.08.1982, Az.: BVerwG 2 B 117.81

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
27.08.1982
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 117.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 16965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 09.04.1981 - AZ: 3 B 80 A. 524

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 27. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. April 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.800 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Unerheblich ist zunächst der Hinweis der Beschwerde auf die Bedeutung des Rechtsstreits für eine Vielzahl von Beamten auf Widerruf, die der Beklagte zunächst im Rahmen privatrechtlicher Arbeitsverträge und anschließend über die gesetzlichen Höchstgrenzen hinaus als Beamte auf Widerruf beschäftigt habe. Denn nur Rechtsfragen können einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung verleihen. Es genügt nicht, daß die Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat und eine Reihe anderer gleich- oder ähnlich gelagerter Fälle betrifft (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92], Beschlüsse vom 23. März 1978 - BVerwG 2 B 55.77 - und vom 30. November 1981 - BVerwG 2 B 7.81 - jeweils mit weiteren Nachweisen).

4

Zu Unrecht meint die Beschwerde, die Grundsätzlichkeit der Rechtssache komme auch dadurch zum Ausdruck, daß das Landesarbeitsgericht München bei einem vergleichbaren Sachverhalt die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen habe. Jene Entscheidung ist im vorliegenden Verfahren schon deshalb ohne Bedeutung, weil sie sich nicht - wie hier - auf die Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf bezieht.

5

Die Beschwerde bezeichnet weiter als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob es mit dem Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip vereinbar ist, wenn der Dienstherr einen Mitarbeiter zum Beamten auf Widerruf ernennt und damit den für den Beschäftigten auf Grund einer fast sechsjährigen Tätigkeit auf der Basis unzulässig befristeter Arbeitsverhältnisse bestehenden Kündigungsschutz gemäß § 1 des Kündigungsschutzgesetzes - KSchG - unterläuft. Sie meint, der Dienstherr sei in Fällen dieser Art zumindest verpflichtet, dem Mitarbeiter eine Wahlmöglichkeit zwischen einer Ernennung zum Beamten auf Widerruf und einer Fortbeschäftigung auf der Grundlage eines unbefristeten Arbeitsverhälntnisses einzuräumen. Diese Frage, die die Rechtmäßigkeit der - nur mit seinem Einverständnis möglichen - bestandskräftig gewordenen Ernennung des Klägers - nur - zum Beamten auf Widerruf betrifft, wäre in einem künftigen Revisionsverfahren, in dem lediglich über die Rechtmäßigkeit der Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu befinden wäre, nicht zu entscheiden. Wie der beschließende Senat bereits mehrfach entschieden hat, ergeben sich die rechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Beamtenverhältnis beendet werden kann, aus der durch den Ernennungsakt begründeten Art des Beamtenverhältnisses. Das gilt unabhängig davon, ob der Beamte bei fehlerfreier Rechtsanwendung in ein Beamtenverhältnis anderer Art berufen (vgl. BVerwGE 28, 155 [BVerwG 25.10.1967 - IV C 19/67] [157 ff.]; Beschlüsse vom 7. September 1978 - BVerwG 2 B 9.77 - [Buchholz 237.0 § 38 LBG Baden-Württemberg Nr. 3] und vorn 31. August 1979 - BVerwG 2 B 68.78 - [Buchholz 237.2 § 67 LBG Berlin Nr. 2]) oder mit ihm ein unbefristetes privatrechtliches Arbeitsverhältnis festgesetzt bzw. abgeschlossen worden wäre.

6

Dem Vorbringen, es sei klärungsbedürftig, wann die Grenzen des Widerrufs eines Beamtenverhältnisses auf Widerruf erreicht sind, läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem angeführten Sinne entnehmen. Im übrigen ergibt sich eindeutig aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (Art. 46 Abs. 2, Art. 47 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Lehrer und Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen und Kunsthochschulen [Hochschullehrergesetz - HSchlG] vom 18. Juli 1962 [GVBl. S. 120] in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 des Bayerischen Beamtengesetzes - BayBG; Art. 49, 51, 53 HSchlG), daß das Beamtenverhältnis auf Widerruf seinem Wesen nach ein zeitlich begrenztes Dienstverhältnis ist. Die rechtliche Ausgestaltung dieses Dienstverhältnisses schließt seine unbegrenzte Dauer aus (vgl. Beschluß vom 29. September 1978 - BVerwG 2 B 54.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 2]). Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, daß die dem Dienstherrn gesetzlich eingeräumte Möglichkeit, ein bestehendes Beamtenverhältnis auf Widerruf zu beenden, nicht etwa durch eine "Einbeziehung" von vor dessen Begründung liegender, auf der Grundlage befristeter oder unbefristeter Arbeitsverträge beim selben. Dienstherrn erbrachter Beschäftigungszeiten eingeschränkt und dadurch das Beamtenverhältnis auf Widerruf letztlich in Richtung auf ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in seinem Wesen verändert werden könnte. Abgesehen davon vernachlässigt die Beschwerde, daß der Kläger nicht erst nach 16jähriger Mitarbeit aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf entlassen worden ist, sondern nach sieben Jahren. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ist das privatrechtliche Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn erloschen (Art. 8 Abs. 4 BayBG). Die Weiterbeschäftigung nach dem Entlassungszeitpunkt auf Grund der aufschiebenden Wirkung der Klage schiebt den Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis nicht hinaus (vgl. BVerwGE 24, 92 [98]; Urteil vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48]).

7

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 22.800 DM festgesetzt.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG festgesetzt. Dabei hat der Senat entsprechend seiner ständigen Praxis in Streitsachen, welche die Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf betreffen, den - geschätzten - pauschalierten hälftigen Jahresbetrag des dem Kläger zustehenden Endgrundgehalts als Anhaltspunkt für die Bemessung zugrunde gelegt.

Niedermaier
Dr. Franke
Sommer