Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1982, Az.: BVerwG 2 B 105.81
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 105.81
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 16961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 12.05.1981 - AZ: 4 S 1351/80
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. August 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 1981 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.198,40 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich die Frage, ob der Dienstherr nach rechtskräftiger Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe die nach Anordnung einer Untersuchung gemäß § 114 Abs. 1 der Landesdisziplinarordnung Baden-Württemberg - LDisO - auf Grund der Vorschriften der Landesdisziplinarordnung gekürzten Dienstbezüge zurückfordern darf. Sie meint, § 83 LDisO habe einen Rechtsgrund für die dem Kläger gewährten Teilbezüge geschaffen. Die aufgezeigte Frage bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren. Rechtsgrund für die teilweise Fortzahlung der Dienstbezüge war auch nach Anordnung der Untersuchung gemäß § 114 Abs. 1 LDisO und nach der Einbehaltung der Hälfte der Diesntbezüge des Klägers gemäß der Verfügung des Oberschulamtes Stuttgart vom 17. September 1975 weiterhin der Beschluß des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. August 1975, durch den dieses die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entlassungsverfügung wiederhergestellt hat. Dieser Rechtsgrund entfiel mit der rechtskräftigen Abweisung der Klage gegen die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit rückwirkender Kraft (vgl. hierzu BVerwGE 24, 92 [98]; 30, 296; Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 48] und vom 9. Juni 1981 - BVerwG 2 C 48.78 - [Buchholz 237.1 Art. 43 BayBG Nr. 4]). § 83 Abs. 1 LDisO regelt lediglich die Einbehaltung der Dienstbezüge, enthält jedoch - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - keinen eigenständigen Rechtsgrund für deren Zahlung.
Ohne rechtsgrundsätzliche Bedeutung ist in diesem, den Rückforderungsbescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg vom 8. Mai 1978 betreffenden Rechtsstreit die weitere Frage, "ob es zulässig ist, daß das beklagte Land nach Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens das Disziplinarverfahren entgegenhielt, jedoch nunmehr bei der Frage, ob dem Kläger die reduzierten Dienstbezüge zu belassen sind, die rechtskräftige Entlassungsverfügung entgegenhält". Der Kläger hätte zwar ohne die Einbehaltung der Dienstbezüge gemäß § 83 LDiszO aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. August 1975 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe die vollen Dienstbezüge erhalten, die dann aber jedoch nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - grundsätzlich auch in vollem Umfange hätten zurückgefordert werden können. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben in diesem Zusammenhang scheidet damit aus.
Auch die Frage, "ob im vorliegenden Fall einer Rückforderung der reduzierten Dienstbezüge nicht Art. 19 Abs. 4 GG entgegensteht", ist nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne. Sie stellt sich hier nicht. Die Ausführungen des Klägers zu den ihm durch Inanspruchnahme des Rechtsschutzes nach seinen Angaben entstandenen Nachteilen betreffen das rechtskräftig abgeschlossene Verwaltungsstreitverfahren wegen seiner Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, nicht aber die im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren streitige Rückforderung von Bezügen. Die von der Beschwerde aufgezeigten Nachteile könnten allenfalls im Zusammenhang mit einer Begrenzung des Rückforderungsanspruchs nach Treu und Glauben oder aber im Rahmen der vom Beklagten getroffenen Billigkeitsentscheidung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG von Bedeutung sein (BVerwGE 18, 72; 24, 92 [BVerwG 11.05.1966 - VIII B 109/64][101 ff.]; 30, 296 [298 ff.]; sowie Urteile vom 13. Oktober 1971 - BVerwG 6 C 137.67 - [a.a.O.] und vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 2 C 36.72 - [Buchholz 232 § 158 BBG Nr. 31]). Ob dies der Fall ist - eine Frage, die das Berufungsgericht unter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verneint hat - hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab, die der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zu verleihen vermögen. Aus diesem Grunde vermag auch die unter Hinweis auf die Besonderheiten des zu beurteilenden Sachverhalts bezeichnete Frage, ob Treu und Glauben der Rückforderung entgegenstehen, nicht zur Zulassung der Revision zu führen. Es ist nicht ersichtlich, daß in einem Revisionsverfahren in diesem Einzelfall eine über die in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Grundsätze hinausgehende Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen zu erwarten wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.198,40 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist gemäß § 13 Abs. 2 GKG festgesetzt.
Dr. Franke
Sommer