Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.05.1966, Az.: BVerwG VIII B 109/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.05.1966
- Aktenzeichen
- BVerwG VIII B 109/64
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1966, 15133
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 15.10.1964 - AZ: VGH Nr. 70 VI 62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 24, 91 - 92
- AS 24, 91 - 92
- DÖV 1967, 358 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1966, 698 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde zu Unrecht geltend gemacht, das Urteil beruhe auf der Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wird aber durch die Behauptung einer Abweichung in Wirklichkeit eine Rechtsfrage aufgeworfen, die der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung gibt, so ist die Revision wegen dieser Frage zuzulassen.
Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Mai 1966
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Niesert und Dr. Raschke
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des ... Verwaltungsgerichtshofs über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. Oktober 1964 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Der aus Ungarn stammende Kläger geriet im Jahre 1945 während seines Aufenthaltes in Deutschland in Kriegsgefangenschaft; anschließend wurde er interniert. Nach seiner Entlassung ließ er sich im Bundesgebiet nieder. Im September 1955 beantragte er die Ausstellung des Ausweises A für Heimatvertriebene. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, der Kläger sei als heimatloser Ausländer registriert, die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Vertriebener erfülle er deshalb nicht. Über die Beschwerde des Klägers wurde nicht entschieden. Im April 1956 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung. Er und auf Grund eines bereits vorher gestellten Antrages auch seine Ehefrau erhielten am 29. April 1959 die Einbürgerungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland. Im Mai 1960 wiederholte er bei der Beklagten den Antrag auf Ausstellung des Ausweises A. Diesem Antrage gab die Beklagte im Juni 1960 statt. Auf Antrag des zuständigen Finanzamtes verfügte sie jedoch im Juli 1961 die Einziehung des Ausweises. In dem Bescheid heißt es: Aus dem Inhalt der Akte des Flüchtlingsamtes und der nunmehr beigezogenen Einbürgerungsakte des Einwohnermeldeamtes gehe hervor, daß der Kläger nach seinen Angaben die ungarische Nationalität besessen habe und am 28. Februar 1945 als heimatloser Ausländer aus Ungarn in das Gebiet der heutigen Bundesrepublik gekommen sei, daß er von der IRO betreut wurde und bis zu seiner Einbürgerung einen von der Beklagten ausgestellten internationalen Reiseausweis besessen habe. Seine Muttersprache sei Ungarisch. Das von ihm besuchte Gymnasium sei keine überwiegend deutschsprachige Anstalt gewesen. Da er die Nationalität seiner Eltern als ungeklärt bezeichnet habe, stamme er offensichtlich auch nicht von deutschen Eltern ab. Die deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers müsse verneint werden. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises hätten nicht vorgelegen. Das rechtfertige die Einziehung des Ausweises gemäß § 18 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882).
Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg. Er erhob deshalb Klage und machte geltend, die Einziehung des Ausweises sei gemäß § 18 BVFG unzulässig, weil sie lediglich auf einer anderen rechtlichen Würdigung der bereits bei der Ausstellung des Ausweises bekannten Tatsachen beruhe. Die Klage wurde abgewiesen, auch die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen. Die Revision gegen das Berufungsurteil wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO Beschwerde eingelegt.
Die Beschwerde führt zur Zulassung der Revision.
Dem Kläger kann allerdings nicht darin gefolgt werden, daß die Revision zuzulassen sei, weil das Berufungsurteil von den in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. Oktober 1959 - BVerwG VIII C 163.59 - (BVerwGE 9, 273) und vom 6. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 53.61 - (JR 1964 S. 73 = ROW 1964 S. 31 = ZLA 1963 S. 206) und - BVerwG VIII C 75.61 - (DVBl. 1963 S. 405 = ZLA 1963 S. 240) aufgestellten Rechtsgrundsätzen abweiche. In diesen Entscheidungen wird zu den rechtlichen Voraussetzungen für die Einziehung von Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweisen gemäß § 18 BVFG Stellung genommen. Der Kläger übersieht dabei, daß in der zuletzt genannten Entscheidung - BVerwG VIII C 75.61 - unter anderem auch auf das Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 3.61 -, MDR 1962 S. 849 = DÖV 1962 S. 625 = DVBl. 1962 S. 910 = ZLA 1962 S. 237, Bezug genommen und ausgeführt wird, im Sinne der in diesem Urteil entwickelten Rechtsgrundsätze beruhe die Erteilung des Ausweises auf einem Fehler im Verwaltungsverfahren, wenn die Behörde bei der Ausstellung des Ausweises die Vorschrift des § 1 Abs. 4 BVFG nicht beachtet habe.
Wie die Ausführungen auf S. 18 der Urteilsabschrift ergeben, ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung des § 18 BVFG von den Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die sich aus den in der Beschwerdeschrift bezeichneten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergeben. Das Berufungsurteil beruht auf der Anwendung der Rechtsgrundsätze, die in dem Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 3.61 - entwickelt wurden. Das ergibt sich sowohl aus dem ausdrücklichen Hinweis auf S. 18 der Urteilsabschrift als auch insbesondere aus den folgenden Gründen des Berufungsurteils:
"Wie feststeht, ist das Flüchtlingsamt der Beklagten bei der Ausstellung des Ausweises an den Kläger von der unzutreffenden Auffassung ausgegangen, daß das in § 1 Abs. 1 Satz 1 BVFG enthaltene Tatbestandsmerkmal des Besitzes der deutschen Staatsangehörigkeit auch dann erfüllt sei, wenn der Betroffene die deutsche Staatsangehörigkeit erst nach der Vertreibung erwirbt. Diese Handhabung der gesetzlichen Vorschrift war völlig abwegig und mit dem Gesetz auf keinen Fall in Einklang zu bringen. Es handelt sich dabei nicht etwa um die Auslegung eines der zahlreichen im Bundesvertriebenengesetz enthaltenen Rechtsbegriffe, die erst im Laufe der Zeit durch höchstrichterliche Entscheidungen ihre Klärung gefunden haben, sondern um die Zugrundelegung eines Gesetzestextes, der in Wahrheit nicht besteht. Die Erteilung des Ausweises an den Kläger ist somit auf eine fehlerhafte Behandlung seines Ausweisantrages im Verwaltungsverfahren zurückzuführen gewesen. Bei dieser Sachlage steht die Vorschrift des § 18 BVFG einer auf die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts gestützten Einziehung des dem Kläger ausgestellten Ausweises nicht entgegen."
Der Standpunkt des Verwaltungsgerichtshofs, daß die Einschränkung der Einziehbarkeit zu Unrecht ausgestellter Ausweise, die sich aus § 18 BVFG ergibt, nur für Fälle gilt, in denen die Rechtsbegriffe des Bundesvertriebenengesetzes verkannt wurden, nicht dagegen für Fälle, in denen die Ausstellung des Ausweises auf eine fehlerhafte Behandlung des Antrages im Verwaltungsverfahren zurückzuführen ist, entspricht den Rechtsgrundsätzen, die erstmals im Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 3.61 - ausgesprochen und in dem Urteil vom 6. Dezember 1962 - BVerwG VIII C 75.61 - bestätigt wurden. Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt danach nicht in Betracht.
Die Revision war gleichwohl gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Zu der Frage, ob es als ein Fehler des Verwaltungsverfahrens anzusehen ist, wenn die Behörde bei der Ausstellung des Ausweises eine Vorschrift des Bundesvertriebenengesetzes in einer Weise auslegt, die "völlig abwegig und mit dem Gesetz auf keinen Fall in Einklang zu bringen" ist, hat das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht Stellung genommen. In der Entscheidung BVerwGE 9, 273 wurde die Frage ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden ist, wenn bei der Ausstellung des Ausweises die Tatsachenwürdigung "eindeutig im Widerspruch zu dem Gesetz gestanden" hat oder wenn die rechtliche Beurteilung des von der Ausstellungsbehörde festgestellten Sachverhalts "auf keinen Fall mit dem Gesetz in Einklang zu bringen" war. Bislang hatte das Bundesverwaltungsgericht noch keine Veranlassung, diese Rechtsfrage zu klären. Im vorliegenden Falle wäre jedoch zu dieser Rechtsfrage in einem etwaigen Revisionsverfahren voraussichtlich Stellung zu nehmen. Sie verleiht der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, weil ihre Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus von Bedeutung sein kann für die rechtliche Beurteilung anderer, gleich oder ähnlich gelagerter Rechtsfälle.
Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt entschieden, daß die Revision wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auch dann, wenn die Zulassung der Revision allein aus dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Sache begehrt wird, jedenfalls in solchen Fällen zuzulassen ist, wenn über die in der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage bereits eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt, diese in dem Urteil, gegen das die Zulassung der Revision erstrebt wird, aber anders beantwortet worden ist als in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. die Beschlüsse vom 8. Februar 1961 - BVerwG VIII B 193.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 6 = DVBl. 1961 S. 382 = NJW/RzW 1961 S. 282, und vom 21. Dezember 1961 - BVerwG VIII B 157.60 -, Buchholz BVerwG 310, § 132 VwGO Nr. 22). Das ergibt sich aus dem einen Zweck der Revisionszulassung: die Einheitlichkeit der Rechtsanwendung zu wahren. Aus dem weiteren Zweck, die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, ergibt sich die Notwendigkeit der Revisionszulassung für den umgekehrten Fall, wenn die mit der Beschwerde geltend gemachte Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht vorliegt, die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aber im Zusammenhang mit der übereinstimmend beurteilten Rechtsfrage auf eine weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage führt, zu der das Bundesverwaltungsgericht bisher noch nicht Stellung genommen hatte (vgl. auch Maetzel, Offene Fragen zum Revisionszulassungsverfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung, MDR 1961 S. 453 [456], Abschn. V Nr. 2). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Der Beschwerde war danach stattzugeben, ohne daß in dem vorliegenden, nur der Entscheidung über die Zulassung der Revision dienenden Verfahren zu prüfen war, ob die Revision auch Aussicht auf Erfolg verspricht.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.
Niesert
Dr. Raschke