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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1962, Az.: BVerwG VIII C 53.61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 53.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14374
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 19.05.1961 - AZ: 38 VI 59

Fundstellen

  • JR 1964, 73
  • ROW 1964, 31
  • ZLA 1963, 206

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Flüchtlingsausweises.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 19. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger hatte seinen Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone. Hier betrieb er an seinem Heimatort seit ... eine kleinere Strumpffabrik. Diese führte er, nachdem er ... aus britischer Kriegsgefangenschaft entlassen worden war, weiterhin fort. Im Februar ... setzte er sich aus der sowjetischen Besatzungszone ab.

2

In seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises C für Sowjetzonenflüchtlinge gab der Kläger an:

3

Während seiner Kriegsgefangenschaft habe seine damalige Ehefrau, von der er mittlerweile geschieden worden sei, ohne seine Zustimmung aus seinem Betriebe vier Maschinen nach Westdeutschland verlagert. Nach seiner Heimkehr sei er wegen dieses Vorganges von der sowjetzonalen Kriminalpolizei verhört worden. Er sei beschuldigt worden, der Verlagerung zugestimmt zu haben. In der Folgezeit seien Angehörige der Volkspolizei öfters in seine Betriebsräume gekommen und hätten dort Kontrollen durchgeführt. In den Jahren ... und ... habe er die Zahl seiner Herstellungsmaschinen von 18 auf 25 Stück erhöht. Er habe aber, weil ihm nur geringe Materialmengen zugeteilt worden seien, lediglich vier oder fünf Maschinen voll ausnutzen können. Das habe sich wegen der hohen Unkosten nicht gelohnt. Ende ... sei sein Geschäftsfreund A. verhaftet worden, weil er zu Kompensationszwecken Strümpfe in die Bundesrepublik geschafft habe. In diesem Zusammenhang sei ihm, dem Kläger, zu Unrecht der Vorwurf gemacht worden, daß er durch A. auch aus seiner Produktion Strümpfe habe nach dem Westen bringen lassen. Man habe ihm jedoch keine Verstöße nachweisen können. Um dieselbe Zeit habe man ihm Vorhaltungen gemacht, weil die von seiner Ehefrau nach Westdeutschland verbrachten Maschinen dort angeblich mittlerweile angelaufen gewesen seien. Beamte der Volkspolizei hätten ihn hierzu vernommen. Sie hätten ihn aufgefordert, am nächsten Tage zu einer Vernehmung bei der Kreispolizeibehörde zu erscheinen. Am selben Tage habe ein ihm befreundeter Volkspolizist ihm zur Flucht geraten. Dieser habe ihm dabei mitgeteilt, daß die Polizeibehörde beabsichtige, ihn zu verhaften; bis zu seiner Verurteilung werde er in einem Uranbergwerk beschäftigt werden. Er, der Kläger, habe daraufhin noch in derselben Nacht die Flucht ergriffen.

4

Das Landratsamt stellte dem Kläger am ... den beantragten Ausweis C aus. Einige Zeit später teilte jedoch das der Regierung von O. mit, daß eine Aussage, die der Kläger am ... in einer anderen Sache als Zeuge vor Gericht gemacht habe, mit seinen Angaben in seinem Ausweisverfahren nicht übereinstimme. Darauf zog das Landratsamt nach Anhörung des Klägers mit Bescheid vom ... den Ausweis des Klägers ein mit der Begründung: Eine nochmalige Überprüfung habe ergeben, daß die Anerkennung des Klägers als Sowjetzonenflüchtling mit dem Gesetz nicht in Einklang stehe. Die Flucht des Klägers sei aus rein wirtschaftlichen Gründen erfolgt. Der Kläger habe bei seiner Anhörung selbst zugegeben, daß gegen ihn keine politisch bedingten Maßnahmen eingeleitet gewesen seien.

5

Mit seiner Beschwerde hatte der Kläger keinen Erfolg. Auf seine Klage hat das Verwaltungsgericht den Einziehungsbescheid und den Beschwerdebescheid aufgehoben. Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger persönlich gehört. Er hat der Berufung stattgegeben und die Klage abgewiesen. Das Berufungsurteil ist damit begründet, daß der Kläger die Voraussetzungen eines Sowjetzonenflüchtlings nicht erfülle und das Landratsamt ihm den Ausweis C deshalb erteilt habe, weil es über die wirklichen Gründe der Übersiedlung des Klägers in die Bundesrepublik unrichtig unterrichtet gewesen sei.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung des materiellen Rechts und verfolgt sein Klagebegehren.

8

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

9

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

A.

Das Landratsamt hat dem Kläger den Ausweis C erteilt. Dieser Ausweis steht gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetst in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, den Sowjetzonenflüchtlingen zu. Aus § 3 Abs. 1 BVFG ergibt sich, daß der Kläger nur dann Sowjetzonenflüchtling ist, wenn er von seinem Wohnsitz in der sowjetischen Besatzungszone geflüchtet ist, um sich einer von ihm nicht zu vertretenden und durch die politischen Verhältnisse bedingten besonderen Zwangslage zu entziehen. Diese Voraussetzungen sind, wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Rechtsfehler entschieden hat, beim Kläger nicht erfüllt.

11

Hierzu hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt:

12

Es sei nicht erwiesen, daß gegen den Kläger, wie dieser es seinerzeit behauptet habe, wegen einer Verlagerung von Maschinen in die Bundesrepublik irgendwelche Schritte unternommen und noch im Jahre ... Anschuldigungen erhoben worden seien. Die Kontrollen im Betriebe des Klägers hätten sich im Rahmen, der in der sowjetischen Besatzungszone auch sonst üblichen Maßnahmen gehalten. Es sei insbesondere auch nicht glaubhaft, daß der Kläger wegen der Angelegenheit mit den Maschinen am Tage vor seiner Flucht erneut vernommen und für den nächsten Tag zur Kreispolizeibehörde bestellt worden sei. Auch sonst habe der Kläger sich nicht in einer politisch bedingten besonderen Zwangslage befunden. Nach der Darstellung, die er selbst im vorliegenden Verfahren gegeben habe, habe er sich an den verbotswidrigen Kompensationsgeschäften des A. nicht beteiligt und in diesem Zusammenhange auch keine Schwierigkeiten befürchtet. Seine Behauptung schließlich, er sei am Tage vor seiner Abreise durch einen Volkspolizisten gewarnt worden, könne ihm nicht geglaubt werden.

13

Der Kläger habe in Wirklichkeit die sowjetische Besatzungszone nicht aus Furcht vor einer Verhaftung verlassen, sondern deshalb, weil ihm in der Bundesrepublik eine Anstellung als Strickermeister angeboten worden sei. Er sei nach seiner Rückkehr aus der Kriegsgefangenschaft zunächst der Ansicht gewesen, er würde seinen Betrieb bald wieder in Gang bringen können. Seinen diesbezüglichen Bemühungen habe jedoch die allgemeine Materialknappheit entgegengestanden sowie auch der Umstand, daß den kleineren Betrieben nur wenig Material zugeteilt worden sei. Er habe auch erkennen können, daß die allgemeine Entwicklung in der sowjetischen Besatzungszone dahin führte, die Betriebe zu verstaatlichen. Andererseits habe er gewußt, daß damals in der Bundesrepublik für Betriebe der Strumpffabrikation günstige wirtschaftliche Voraussetzungen bestanden hätten. Die Gründe für seine Ausreise aus der sowjetischen Besatzungszone seien in solchen Überlegungen zu suchen. Andere Gründe seien nicht festzustellen, insbesondere nicht solche, aus denen sich eine besondere Zwangslage im Sinne von § 3 BVFG ergeben könnte.

14

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. An die in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen tatsächlichen Feststellungen ist das erkennende Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

15

Demnach steht fest, daß der Kläger allein wegen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten in die Bundesrepublik gegangen ist, die er mit seinem Betriebe in der sowjetischen Besatzungszone infolge der Materialknappheit und der unzureichenden Materialzuteilungen an die kleineren Betriebe gehabt hat, und aus der Erwägung heraus, daß Betriebe, wie der des Klägers, in der Bundesrepublik gute Aussichten hatten. In diesem Sachverhalt ist jedoch eine politisch bedingte besondere Zwangslage nicht zu sehen. Insbesondere liegt der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Satz 4 BVFG nicht vor, wonach der Ausweis C u.a. dann zu erteilen ist, wenn eine politisch bedingte entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage des Betroffenen nahe bevorgestanden hat. Der Kläger hat die sowjetische Besatzungszone im Februar ... verlassen. Seine Bemühungen um eine Aufrechterhaltung seines Betriebes fallen demnach in die Zeit von ... bis .... In diesen Jahren hat auch im übrigen Deutschland eine Rohstoffknappheit bestanden, und es liegt nichts dafür vor, daß die Materialschwierigkeiten, die ihm das Fortsetzen seiner Produktion unrentabel erscheinen ließen, auf die besonderen politischen Verhältnisse in der sowjetischen Besatzungszone zurückzuführen waren. Der Kläger ging also seines besseren wirtschaftlichen Fortkommens wegen in die Bundesrepublik. Zwar hat er auch erkannt, daß in der sowjetischen Besatzungszone die Tendenz bestand, die privaten Betriebe allmählich zu verstaatlichen. Diese allgemeine wirtschaftspolitische. Zielsetzung kann jedoch, jedenfalls hinsichtlich der Zeit zu Anfang des Jahres 1951, noch nicht als nahe bevorstehende entscheidende Beeinträchtigung der Existenzgrundlage des Klägers angesehen werden.

16

B.

Bei dieser Rechtslage ist dem Kläger der Ausweis C zu Unrecht erteilt worden. Gleichwohl kann er ihm nur unter den Voraussetzungen des § 18 BVFG entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat zutreffend entschieden, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

17

§ 18 BVFG besagt, daß der Ausweis einzuziehen ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. Das ist nach der Auslegung, die das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959, BVerwGE 9, 273, und seitdem in ständiger Rechtsprechung dem § 18 BVFG gegeben hat, folgendermaßen zu verstehen:

18

Haben die Tatsachen, von deren Vorliegen die Behörde bei der Erteilung des Ausweises seinerzeit ausgegangen ist, in Wirklichkeit nicht vorgelegen, waren vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse anders, als die Behörde es angenommen hat, so ist die Einziehung des Ausweises geböten. Demgegenüber ist eine Verfügung, durch die ein zu Unrecht erteilter Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis eingezogen wird, dann rechtswidrig, wenn sie allein auf eine Änderung der Rechtsauffassung oder auf eine andere rechtliche Würdigung der der Behörde bei der Erteilung des Ausweises bereits bekannten Tatsachen gestützt wird. Bei dieser Gesetzeslage war der Ausweis des Klägers einzuziehen.

19

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Erwägungen, die das Landratsamt veranlaßt haben, dem Kläger den Ausweis C zu erteilen, die folgenden tatsächlichen Feststellungen getroffen:

20

Das Landratsamt sei davon ausgegangen, daß der Kläger wegen der durch seine frühere Ehefrau veranlaßten Verlagerung von vier Maschinen von der Kriminalpolizei verhört worden, sei und daß aus demselben Grunde auch zahlreiche Haussuchungen und Kontrollen in der Wohnung und im Betrieb erfolgt seien. Es sei ferner davon ausgegangen, daß der Kläger wegen der geringen Materiallieferungen nur etwa vier bis fünf Maschinen habe laufen lassen und statt der möglichen Monatsproduktion von etwa 2.000 Dutzend Strümpfen nur etwa 200 Dutzend habe herstellen können und daß deshalb sein Betrieb völlig unrentabel geworden sei. Ferner habe das Landratsamt seiner Entscheidung zugrunde gelegt, daß der Kläger im Zusammenhang mit der Verhaftung des A. zu Unrecht beschuldigt worden sei, ebenfalls Strümpfe nach Westdeutschland verschoben zu haben. Schließlich habe das Landratsamt noch angenommen, der Kläger sei beschuldigt worden, daß er die in die Bundesrepublik verlagerten Maschinen habe anlaufen lassen und somit Vermögen in der Bundesrepublik investiert habe. Außerdem habe das Landratsamt als wahr unterstellt, daß der Kläger nach einer erneuten Vernehmung durch die Volkspolizei für den nächsten Tag zur Vernehmung zur Kreispolizeibehörde bestellt worden und deshalb überzeugt gewesen sei, daß ihm eine Verhaftung drohte. Diesen Sachverhalt habe das Landratsamt dahin gewürdigt, daß dem Kläger in seiner Bedrängnis kein anderer Ausweg als die Flucht geblieben sei.

21

Bei dieser Sachlage war die Einziehung des zu Unrecht erteilten Ausweises geboten. Für den Kläger war der entscheidende Anlaß zum Verlassen der sowjetischen Besatzungszone nicht die Warnung durch einen Volkspolizisten und die Furcht vor einer Verhaftung wegen der Verbringung von Maschinen nach Westdeutschland, sondern das Angebot eines westdeutschen Unternehmers, in seinem Betriebe künftig als Strickermeister arbeiten zu können. Das aber war dem Landratsamt zur Zeit der Erteilung des Ausweises, im Juni 1954, nicht bekannt. Es gelangte ihm erst zur Kenntnis im Zusammenhang mit der Zeugenaussage, die der Kläger am ... in einem anderen gerichtlichen Verfahren gemacht hatte. Die hierauf gestützte Einziehungsverfügung ist demnach rechtmäßig, so daß das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen war.

22

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke