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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.12.1962, Az.: BVerwG VIII C 75.61

Fehlerhafte Behandlung des Antrags im Verwaltungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.12.1962
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 75.61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 12753
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.08.1961 - AZ: Tgb.Nr. 151 VI 59

Fundstellen

  • DVBl 1963, 405
  • ZLA 1963, 240

Amtlicher Leitsatz

Zu den Voraussetzungen der Einziehung eines zu Unrecht erteilten Vertriebenenausweises.

Der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Dezember 1962
durch
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker, Vierhaus, Niesert, Maetzel und Dr. Raschke
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1961 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger wurde im Oktober 1943 aus Wiener-Neustadt (Österreich) zur Wehrmacht einberufen und nach einer kurzen Grundausbildung im November 1943 zur Dienstverwendung bei einem Transportregiment nach Lundenburg (jetzt Tschechoslowakei) abgestellt. Seine Wohnung in Wiener-Neustadt wurde im April 1944 durch Bomben zerstört. Seine Ehefrau begab sich daraufhin zu ihren im Burgenland wohnhaften Eltern. Der Kläger kam infolge einer Verwundung im Juli 1944 in das Reservelazarett nach Wasserburg/Inn, seinem jetzigen Wohnsitz. Im Oktober 1944 wurde er aus dem Lazarett entlassen. Unter dem 10. Oktober 1944 meldete er sich polizeilich von Wiener-Neustadt nach Lundenburg ab. Seine Ehe wurde am 2. November 1944 in Wiener-Neustadt geschieden. Seit Anfang Januar 1945 hielt er sich ständig in Wasserburg auf. Am 28. Februar 1945 meldete er sich dort auch polizeilich an. Nach einer von der Regierung von Oberbayern am 17. Januar 1957 ausgestellten Urkunde besitzt der Kläger, der seinerzeit durch den Anschluß Österreichs im Jahre 1938 deutscher Staatsangehöriger geworden war, nunmehr die deutsche Staatsangehörigkeit seit dem 27. April 1945.

2

Am 30. Januar 1957 stellte der Kläger beim Flüchtlingsamt den Antrag, ihm einen Ausweis A für Heimatvertriebene auszustellen. Er gab an: Er habe im August 1944 seinen Wohnsitz in Lundenburg genommen; dort habe er auch eine eingerichtete Wohnung sowie eine Arbeitsmöglichkeit gehabt.

3

Das Flüchtlingsamt händigte dem Kläger am 5. Februar 1957 einen Ausweis A aus. Zu diesem Vorgang schrieb es unter dem 28. Februar 1957 an das Ausgleichsamt, die Vertriebeneneigenschaft des Klägers ergebe sich aus der Tatsache, daß er als deutscher Staatsangehöriger und Soldat in die Vertreibungsgebiete Österreich und die Tschechoslowakei nicht habe zurückkehren können und wollen.

4

Mit Bescheid vom 20. September 1958 zog das Flüchtlingsamt den dem Kläger erteilten Ausweis A wieder ein. Zur Begründung gab es an: Der Kläger habe in Lundenburg einen Wohnsitz überhaupt nicht gehabt; der Verlust des früheren Wohnsitzes Wiener-Neustadt aber könne die Zuerkennung der Vertriebeneneigenschaft nicht rechtfertigen, denn gegen österreichische Staatsangehörige hätten keine Vertreibungsmaßnahmen stattgefunden.

5

Der Kläger legte gegen die Einziehungsverfügung Beschwerde ein. Diese hatte keinen Erfolg. Seine Klage ist abgewiesen, seine Berufung ist zurückgewiesen worden. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Berufungsurteil ausgeführt:

6

Die Einziehung des Ausweises sei rechtmäßig. Dabei sei es unerheblich, ob der Kläger in Wiener-Neustadt nach seiner polizeilichen Abmeldung nach Lundenburg am 10. Oktober 1944 überhaupt noch einen Wohnsitz aufrechterhalten habe. Denn jedenfalls sei er aus Österreich nicht vertrieben worden. Es bestehe kein Anhalt dafür, daß er dorthin nicht hätte zurückkehren können. Der Kläger sei aber auch nicht Vertriebener aus Lundenburg. Denn es gehe nicht aus den Umständen hervor, daß er sich dort nach dem Kriege ständig habe niederlassen wollen. Weder treffe es zu, daß der Kläger in Lundenburg entsprechend seinen Angaben eine ernstzunehmende Arbeitsmöglichkeit gehabt habe, noch habe er dort, wie er es im Ausweisverfahren behauptet habe, eine eingerichtete. Wohnung besessen.

7

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt. Mit ihr verfolgt er seinen Klagantrag. Er rügt in sachlichrechtlicher Hinsicht, der Verwaltungsgerichtshof habe die Vorschriften über die Einziehung von Ausweisen verkannt, und in formellrechtlicher Hinsicht, die Zeugin L... habe bei der Eidesleistung vor dem Verwaltungsgerichtshof statt der rechten die linke Hand erhoben.

8

Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet.

9

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

10

Die Verfahrensrüge geht fehl. Die Bestimmung der §§ 98 VwGO, 481 Abs. 3 ZPO, wonach der Schwörende bei der Eidesleistung die rechte Hand erheben solle, ist, wie schon die Gesetzesfassung zeigt, eine bloße Ordnungsvorschrift. Ihre Nichtbeachtung hat keine prozeßrechtlichen Folgen.

11

Die sachlich-rechtliche Prüfung aber ergibt, daß dem Berufungsurteil zuzustimmen ist. Die Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs, die Einziehung des dem Kläger erteilten Ausweises A sei zulässig und geboten gewesen, läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

12

A.

Der Ausweis A wird nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesvertriebenengesetzes - BVFG -, das jetzt in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Oktober 1961 (BGBl. I S. 1882) gilt, den Heimatvertriebenen erteilt. Ein Heimatvertriebener muß nach § 2 Abs. 1 BVFG die Voraussetzungen eines Vertriebenen erfüllen. Vertriebener ist nach § 1 Abs. 1 BVFG, wer als deutscher Staatsangehöriger oder deutscher Volkszugehöriger seinen Wohnsitz in den Gebieten außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Gebietsstande vom 31. Dezember 1937 hatte und diesen im Zusammenhang mit den Ereignissen des zweiten Weltkrieges infolge Vertreibung verloren hat. Hierzu bestimmt § 1 Abs. 4 BVFG ergänzend, daß derjenige, der infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt in den in Abs. 1 genannten Gebieten genommen hat, nur dann Vertriebener ist, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte.

13

Nach diesen Maßstäben ist die Vertriebeneneigenschaft des Klägers zu verneinen. Dabei braucht zu der Frage nicht Stellung genommen zu werden, ob der Kläger zu der Zeit, die für die Entscheidung über seine Vertriebeneneigenschaft maßgeblich ist, seinen (alleinigen bzw. bestimmenden) Wohnsitz in Wiener-Neustadt oder in Lundenburg gehabt hat oder aber in dem nicht in einem Vertreibungsgebiet gelegenen Wasserburg. Denn aus Wiener-Neustadt ist der Kläger nicht vertrieben worden; vielmehr hätte er, wie der Verwaltungsgerichtshof - entgegen der Annahme der Behörde bei der Erteilung des Ausweises - in tatsächlicher Hinsicht festgestellt hat, sich ungeachtet des Umstandes, daß er im Jahre 1938 infolge des Anschlusses Österreichs die deutsche Staatsangehörigkeit erlangt und seit 1943 der Wehrmacht angehört hatte, jederzeit ungehindert wieder nach Österreich zurückbegeben können. In bezug auf Lundenburg aber sind nach den vom Verwaltungsgerichtshof rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 BVFG nicht gegeben.

14

Hierzu heißt es im angefochtenen Urteil: Es gehe nicht im Sinne jener Vorschrift aus den Umständen hervor, daß der Kläger, der im Vertreibungsgebiet nur infolge von Kriegseinwirkungen Aufenthalt genommen habe, sich dort auch nach dem Kriege ständig habe niederlassen wollen. Der Kläger sei nach Lundenburg nur gekommen, weil er dorthin zur Dienstleistung bei der Transportkompanie kommandiert gewesen sei. Hieran habe sich auch in der Folgezeit nichts geändert. Eine Familienwohnung habe der Kläger in Lundenburg nicht gehabt. Seine Behauptung im Ausweisantrag, er habe in Lundenburg eine "eingerichtete Wohnung" gehabt, habe sich als nicht der Wahrheit entsprechend erwiesen. Lundenburg sei für den Kläger nach den gesamten Umständen des Falles nur ein Zufluchtsort gewesen, in dem er nach seiner Beurlaubung aus dem Wehrdienst Aufenthalt genommen habe, um die Folgen des Scheiterns seiner Ehe zu überwinden. Der Kläger habe in Lundenburg entgegen seiner ursprünglichen Darstellung auch noch keine wirkliche Arbeitsmöglichkeit gehabt. Zwar habe das Arbeitsamt ihn auf Veranlassung des Fürsorgeoffiziers der Zuckerfabrik zugewiesen. Doch habe der Kläger die Aufnahme der Arbeit hinausgezögert. Weder habe ein Dienstvertrag vorgelegen, noch sei auch nur erörtert worden, welche Tätigkeit der Kläger bei der Zuckerfabrik habe ausüben sollen. Der Kläger habe in Wirklichkeit verschiedene Berufspläne gehabt, die mit einem Verbleiben in Lundenburg unvereinbar gewesen seien. Er sei sich noch in keiner Weise über den Charakter und den Ort seiner künftigen Berufstätigkeit im klaren gewesen, sondern habe damals eine Entscheidung hierüber vorläufig noch hinausschieben wollen.

15

Diese Rechtsausführungen treffen zu. Sie entsprechen der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu. § 1 Abs. 4 BVFG. An die in diesem Zusammenhang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist das erkennende Gericht nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

16

B.

Steht demnach fest, daß der Kläger nicht Vertriebener ist, so ist ihm der Ausweis A für Heimatvertriebene zu Unrecht erteilt worden. Er kann ihm gleichwohl nur unter den Voraussetzungen des § 18 BVFG wieder entzogen werden. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber zutreffend entschieden, daß diese Voraussetzungen hier gegeben sind.

17

§ 18 BVFG besagt, daß der Ausweis einzuziehen ist, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für seine Ausstellung nicht vorgelegen haben. Das ist nach der Auslegung, die das erkennende Gericht in seinem Urteil vom 29. Oktober 1959, BVerwGE 9, 273, und seitdem in ständiger Rechtsprechung dem § 18 BVFG gegeben hat, folgendermaßen zu verstehen:

18

Haben die Tatsachen, von deren Vorliegen die Behörde bei der Erteilung des Ausweises seinerzeit ausgegangen ist, in Wirklichkeit nicht vorgelegen, waren vielmehr die tatsächlichen Verhältnisse anders, als die Behörde es angenommen hat, so ist die Einziehung des Ausweises geboten. Demgegenüber ist eine Verfügung, durch die ein zu Unrecht erteilter Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis eingezogen wird, dann rechtswidrig, wenn sie allein auf eine Änderung der Rechtsauffassung oder auf eine andere rechtliche Würdigung der der Behörde bei der Erteilung des Ausweises bereits bekannten Tatsachen gestützt wird. Diese Einschränkung der Einziehbarkeit zu Unrecht ausgestellter Ausweise gilt jedoch, wie das erkennende Gerichtim Urteil vom 22. März 1962 - BVerwG VIII C 5.61 - (MDR 1962 S. 849 = DÖV 1962 S. 625 = DVBl. 1962 S. 910 = ZLA 1962 S. 237) entschieden hat, nur für solche Fälle, in denen die Rechtsbegriffe des Bundesvertriebenengesetzes verkannt worden sind. Ist die rechtswidrige Erteilung des Ausweises auf eine fehlerhafte Behandlung des Antrages im Verwaltungsverfahren zurückzuführen, so gelten für dessen Einziehung die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsrechts. Bei dieser Gesetzeslage war der Ausweis des Klägers einzuziehen.

19

Es ist allerdings, wie auch der Verwaltungsgerichtshof entschieden hat, nicht klar ersichtlich, ob das Flüchtlingsamt, als es am 5. Februar 1957 dem Kläger den Ausweis A erteilte, Wiener-Neustadt oder Lundenburg als den für die Frage der Vertriebeneneigenschaft maßgeblichen (alleinigen bzw. bestimmenden) Wohnsitz des Klägers angesehen hat. Im Schreiben des Flüchtlingsamtes vom 28. Februar 1957 heißt es, der Kläger sei deshalb Vertriebener, weil er weder nach Wiener-Neustadt noch nach Lundenburg habe zurückkehren können. Doch kann diese Frage auch dahingestellt bleiben. Denn sowohl im einen als auch im anderen Falle ist die Einziehung des Ausweises gerechtfertigt. Soweit Wiener-Neustadt in Betracht kommt, haben die tatsächlichen Voraussetzungen der Erteilung des Ausweises insofern in Wirklichkeit nicht vorgelegen, als entgegen der Annahme des Flüchtlingsamtes bei der Erteilung des Ausweises nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs der Kläger ohne weiteres die Möglichkeit gehabt hätte, ungefährdet nach Österreich zurückzukehren.

20

Ist hingegen das Flüchtlingsamt bei der Erteilung des Ausweises davon ausgegangen, daß - entsprechend dem eigenen Vorbringen des Klägers - dessen alleiniger bzw. bestimmender Wohnsitz beim Zusammenbruch des Reichs in Lundenburg gewesen ist, so war die Einziehung des zu Unrecht erteilten Ausweises ebenfalls geboten. Die Erteilung des Ausweises war in diesem Falle, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, auf eine fehlerhafte und unsachgemäße Bearbeitung des Antrages zurückzuführen, nämlich auf eine Nichtbeachtung der Vorschrift des § 1 Abs. 4 BVFG, nach welcher derjenige, der infolge von Kriegseinwirkungen in den Vertreibungsgebieten Aufenthalt genommen hat, nur dann Vertriebener ist, wenn aus den Umständen hervorgeht, daß er sich auch nach dem Kriege in diesen Gebieten ständig niederlassen wollte. Im Falle des Übersehens eines im Gesetz enthaltenen Tatbestandsmerkmals aber gelten nicht die in § 18 BVFG enthaltenen einschränkenden Bestimmungen (vgl. das angeführte Urteil vom 22. März 1962).

21

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einer Hilfserwägung die Einziehung des Ausweises auch für den Fall als rechtmäßig bezeichnet, daß das Flüchtlingsamt bei der Erteilung des Ausweises § 1 Abs. 4 BVFG zwar angewandt, die Voraussetzungen dieser Vorschrift jedoch deshalb bejaht haben sollte, weil der Kläger in seinem Ausweisantrage angegeben hatte, er habe in Lundenburg eine eingerichtete Wohnung sowie auch eine Arbeitsmöglichkeit gehabt. Auch hierin ist dem Verwaltungsgerichtshof beizupflichten. Jene Angaben des Klägers waren, wie der Verwaltungsgerichtshof festgestellt hat, sachlich unzutreffend. Hat die Behörde ihnen gleichwohl geglaubt, so ist die rechtswidrige Erteilung des Ausweises nicht auf einen Rechts-, sondern auf einen Tatsachenirrtum zurückzuführen: Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Behörde den Ausweis erteilt hat, haben in Wirklichkeit nicht vorgelegen.

22

Da die Einziehungsverfügung demnach rechtmäßig ist, war die Revision zurückzuweisen.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Dr. Dr. Schröcker
Vierhaus
Niesert
Maetzel
Dr. Raschke